Entscheidung
Landesverwaltungsgericht Wien · VGW-042/045/7007/2026 · 7. August 2026
VGW-042/045/7007/2026 · Landesverwaltungsgericht Wien · 7. August 2026
Landesverwaltungsgericht Wien07.08.2026
07.08.2026
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Gericht
Landesverwaltungsgericht Wien
Entscheidungsdatum
07.08.2026
Geschäftszahl
VGW-042/045/7007/2026
Landesverwaltungsgericht Wien07.08.2026
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Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Schara, LL.M., über die Beschwerde des A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 17.3.2026, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.7.2026,
zu Recht:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, die Spruchpunkte 1., 4. und 5. des Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG betragen die vom Beschwerdeführer zu tragenden Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens EUR 180,–.
IV. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1Mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen des § 26 Abs. 1 AZG hinsichtlich der sieben Arbeitnehmer C. B. für den Zeitraum 9. April 2024 bis 11. Februar 2026 (Spruchpunkt 1.), D. E. für den Zeitraum 20. Jänner bis 11. Februar 2026 (Spruchpunkt 2.), F. G. für den Zeitraum 25. September 2024 bis 11. Februar 2026 (Spruchpunkt 3.), H. I. für den Zeitraum 9. bis 11. Februar 2026 (Spruchpunkt 4.), J. K. für den Zeitraum 3. März 2025 bis 11. Februar 2026 (Spruchpunkt 5.), L. M. für den Zeitraum 6. März 2025 bis 11. Februar 2026 (Spruchpunkt 6.) und N. O. für den Zeitraum 27. Jänner bis 11. Februar 2026 (Spruchpunkt 7.) gemäß § 28 Abs. 2 Z 7 zweiter Strafsatz AZG Geldstrafen von jeweils EUR 450,– bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 10 Stunden, weil er es als Inhaber des Einzelunternehmens P. e.U. (FN: ...) zu verantworten habe, dass er als Arbeitgeber von 9. April 2024 bis zumindest 11. Februar 2026 in der Betriebsstätte in Wien, Q. Straße (Barbershop) für die genannten Arbeitnehmer keine Aufzeichnungen der geleisteten Arbeitsstunden geführt habe und somit die Kontrolle der Arbeitszeit, der Ruhepausen und der Ruhezeiten und damit die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer nicht möglich gewesen sei. Zugleich setzte die belangte Behörde gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 315,– fest.
2Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben der belangten Behörde vom 20. April 2026 samt Behördenakt elektronisch zur Entscheidung vorgelegt wurde.
3Am 10. Juli 2026 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und ein Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung teilnahmen. Das Verwaltungsgericht Wien befragte zudem die Meldungslegerin R. S. als Zeugin. In der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer zudem aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen die Aufzeichnungen von D. E., F. G., L. M. und N. O. betreffend die im Straferkenntnis angeführten Zeiträume vorzulegen.
4Mit Schreiben vom 21. Juli 2026 legte der Beschwerdeführer Lichtbilder von Arbeitszeitaufzeichnungen vor.
Feststellungen
5Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Einzelunternehmens P. e.U. mit Sitz in Wien, Q. Straße. Das Unternehmen verfügt neben der Betriebsstätte an ihrem Sitz über eine weitere Betriebsstätte in Wien, T. Straße. An beiden Standorten befinden sich jeweils Barbershops.
6Am 11. Februar 2026 führte das Amt für Betrugsbekämpfung eine Kontrolle in der Betriebsstätte in Wien, T. Straße, durch.
7In der Betriebsstätte in der Q. Straße waren im Zeitpunkt der Kontrolle die Arbeitnehmer D. E., F. G., L. M. und N. O. beschäftigt, in der Betriebsstätte in der T. Straße die Arbeitnehmer H. I., C. B. und J. K..
8Der Beschwerdeführer führte zumindest bis zum 11. Februar 2026 in der Betriebsstätte in Wien, Q. Straße, keine vollständigen Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden betreffend die dort beschäftigten Arbeitnehmer D. E., F. G., L. M. und N. O..
9Der Beschwerdeführer wies im Tatzeitpunkt sechs verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, die noch nicht getilgt sind, davon eine wegen Übertretung des § 26 Abs. 1 AZG mit Tilgungsbeginn 14. November 2024.
10Er verfügt über durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Beweiswürdigung
11Die Feststellungen zum Sitz und den Betriebsstätten der P. e.U. ergeben sich aus dem insoweit unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus den von der belangten Behörde eingeholten Auszügen aus dem GISA (AS 24) und dem Firmenbuch (AS 32) sowie den Angaben des Beschwerdeführers.
12Dass die am 11. Februar 2026 durchgeführte Kontrolle in der Betriebsstätte in Wien, T. Straße stattfand, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Amtes für Betrugsbekämpfung in der Stellungnahme vom 8. Mai 2026 (ON 4). Diese Angaben wurden auch in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer, dem Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung und der Zeugin S. bestätigt.
13Dass die Arbeitnehmer D. E., F. G., L. M. und N. O. in der Betriebsstätte in der Q. Straße beschäftigt waren, gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers, die im gesamten Verfahren unstrittig geblieben sind.
14Dass die Arbeitnehmer H. I., C. B. und J. K. demgegenüber ausschließlich in der T. Straße beschäftigt waren, gründet auf den insoweit ebenso konsistenten Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. An den Angaben vermag das Verwaltungsgericht Wien auch vor dem Hintergrund der Aussagen der Zeugin S. in der mündlichen Verhandlung nicht zu zweifeln, zumal diese anführte, bei der Kontrolle am 11. Februar 2026 in der genannten Betriebsstätte drei Arbeitnehmer angetroffen zu haben. Auch dem Vorbringen der Zeugin S. in der mündlichen Verhandlung, wonach der Beschwerdeführer bereits im Rahmen einer Kontrolle im Jahr 2024 angegeben habe, dass seine Arbeitnehmer in jener Betriebsstätte eingesetzt würden, in der sie gebraucht werden, kommt angesichts des verstrichenen Zeitraums zwischen der genannten Kontrolle im Jahr 2024 und der Kontrolle am 11. Februar 2026 nur geringer Beweiswert zu. Darüber hinaus gestand die Zeugin S. zu, sich nicht mehr genau an das Gespräch mit dem Beschwerdeführer erinnern zu können. Ausgehend davon sind die Angaben des Beschwerdeführers, wonach die genannten Arbeitnehmer ausschließlich in der Betriebsstätte in der T. Straße beschäftigt gewesen seien, als glaubhaft zu erachten.
15Dass der Beschwerdeführer keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden betreffend die Arbeitnehmer D. E., F. G., L. M. und N. O. geführt hat, steht für das Verwaltungsgericht Wien deshalb fest, weil der Beschwerdeführer auch nach Aufforderung in der mündlichen Verhandlung keine vollständigen Arbeitszeitaufzeichnungen der genannten Arbeitnehmer vorlegen konnte. Dem Schreiben vom 21. Juli 2026 waren zwar Aufzeichnungen beigelegt, jedoch fehlten die Aufzeichnungen für die maßgeblichen Zeiträume betreffend N. O. für Jänner 2026, betreffend F. G. für September 2024 bis November 2025 sowie betreffend D. E. und M. L. zur Gänze. Ausgehend davon steht für das Verwaltungsgericht Wien – ungeachtet des Umstandes, dass die Kontrolle in der Betriebsstätte in der T. Straße stattfand – fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der genannten Arbeitnehmer in der Betriebsstätte Q. Straße für die angelasteten Zeiträume keine vollständigen Arbeitsaufzeichnungen führte.
16Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Auszug (AS 69 bis 72).
17Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers basieren auf einer Schätzung, da er dazu keine Angaben machte.
Rechtliche Beurteilung
18Gemäß § 26 Abs. 1 AZG hat der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.
19Die Aufzeichnungen im Sinne des § 26 Abs. 1 AZG haben im Lichte des Abs. 6 leg. cit. so beschaffen zu sein, dass sie jederzeit in der Betriebsstätte, in der die jeweiligen Arbeitnehmer beschäftigt werden, eingesehen werden können (vgl. VwGH 11.4.2000, 99/11/0383).
20Dem Beschwerdeführer wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, es als Inhaber des Einzelunternehmens P. e.U. zu verantworten zu haben, für sieben Arbeitnehmer für die näher genannten Zeiträume in der Betriebsstätte in Wien, Q. Straße, keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden geführt zu haben.
Zu den Spruchpunkten 1., 4. und 5.
21Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ein „Austausch der Tat“ durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 8.3.2023, Ra 2022/03/0103, Rn. 39).
22Es entspricht zudem der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen ist, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Umschreibung der Tat im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an die Umschreibung der Tat zu stellende Genauigkeitserfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den im Weiteren wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Taten in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden (vgl. VwGH 11.12.2025, Ra 2023/02/0142, Rn. 15, mwN).
23Im Hinblick auf die Arbeitnehmer H. I., C. B. und J. K. wurde dem Beschwerdeführer angelastet, keine Aufzeichnungen in der Betriebsstätte Q. Straße geführt zu haben, obwohl diese Arbeitnehmer ausschließlich in der Betriebsstätte T. Straße beschäftigt waren und sohin die Aufzeichnungen in der letztgenannten Betriebsstätte zu führen waren. Bei der Umschreibung der angelasteten Tat handelte es sich infolge der Angabe einer falschen Adresse im vorliegenden Fall nicht bloß um eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung, weil sowohl Straße als auch Hausnummer von jenem Ort abweichen, an dem Aufzeichnungen für diese Arbeitnehmer zu führen waren. Die unrichtige Adresse fällt umso mehr ins Gewicht, als sich auch an der im Straferkenntnis angeführten Adresse ein Barbershop des Beschwerdeführers befindet, an der gemäß § 26 Abs. 1 AZG für die dort beschäftigten Arbeitnehmer Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen sind. Dem Beschwerdeführer wurde zudem im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren, insbesondere in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24. Februar 2026, stets das Fehlen von Aufzeichnungen in der Q. Straße und nicht in der T. Straße angelastet. Auch aus der Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 16. Februar 2026 war der Ort der Kontrolle zunächst nicht hervorgegangen (AS 4), was von diesem in der Stellungnahme vom 8. Mai 2026 mit einem Versehen begründet wurde (ON 4).
24Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die in der Betriebsstätte T. Straße beschäftigten Arbeitnehmer durch die Umschreibung der Tat fallbezogen in die Lage versetzt wurde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet war, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Dies zeigt sich auch dadurch, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. März 2026 selbst auf eine Kontrolle in der Betriebsstätte in der Q. Straße Bezug nahm und die Zeugin S. in der mündlichen Verhandlung bestätigte, dass auch dort eine Kontrolle stattfand.
25Da der Beschwerdeführer die zu den Spruchpunkten 1., 4. und 5. im angefochtenen Straferkenntnis umschriebenen Taten somit nicht begangen hat und die Änderung der Adresse, an der die Aufzeichnungen zu führen sind, einen Austausch eines wesentlichen Sachverhaltselementes zur Folge hätte, wodurch die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens überschritten werden würde, war das angefochtene Straferkenntnis insoweit aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen.
Zu den Spruchpunkten 2., 3., 6. und 7.
26Im Hinblick auf die Arbeitnehmer D. E., F. G., L. M. und N. O. ist es als erwiesen anzusehen, dass diese in der Betriebsstätte Q. Straße beschäftigt waren und der Beschwerdeführer für diese in den relevanten Zeiträumen keine vollständigen Aufzeichnungen geführt hat.
27Ausgehend davon hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand hinsichtlich der zu den Spruchpunkten 2., 3., 6. und 7. angelasteten Übertretungen verwirklicht.
28Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
29Bei den dem Beschwerdeführer vorliegend in den Spruchpunkten 2., 3., 6. und 7. angelasteten Verwaltungsübertretungen nach § 26 Abs. 1 AZG handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch der einer Gefahr gehört (vgl. etwa VwGH 18.2.1991, 90/19/0177). Bei Zuwiderhandeln ist Fahrlässigkeit ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat daher initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Ein mangelndes Verschulden machte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht geltend.
30Vor diesem Hintergrund steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der zu den Spruchpunkten 2., 3., 6. und 7. angelasteten Verwaltungsübertretungen jeweils zumindest fahrlässig gehandelt hat und diese daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Zur jeweiligen Strafbemessung
31Gemäß § 28 Abs. 2 Z 7 AZG sind Arbeitgeber, die keine Aufzeichnungen gemäß § 26 Abs. 1 AZG führen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
32Da der Beschwerdeführer bereits eine nicht getilgte Vormerkung gemäß § 26 Abs. 1 AZG aufweist und somit ein Wiederholungsfall vorliegt, kommt fallbezogen der zweite Strafsatz des § 28 Abs. 2 Z 7 AZG zur Anwendung.
33Die der Bestrafung zugrunde liegende Übertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse an der Kontrolle der Einhaltung der dem gesundheitlichen Schutz der Arbeitnehmer dienenden Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (vgl. etwa VwGH 17.3.1988, 88/08/0087). Das Ausmaß des Verschuldens ist nicht als geringfügig einzuschätzen, da nicht hervorgekommen ist, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, die Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen.
34Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der aktenkundigen Vormerkungen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute. Die einschlägige Vormerkung gemäß § 26 Abs. 1 AZG ist nicht erschwerend zu berücksichtigen, weil sie gemäß § 28 Abs. 2 Z 7 AZG bereits strafsatzerhöhend ist.
35Es ist weiters von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen.
36Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des gemäß § 28 Abs. 2 Z 7 zweiter Strafsatz AZG von EUR 145,– bis EUR 1.815,– reichenden gesetzlichen Strafrahmens sind die im unteren Bereich des Strafrahmens bemessenen Geldstrafen in der Höhe von EUR 450,– als angemessen zu bewerten.
37Ebenso erweisen sich die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen im Verhältnis zur jeweils festgesetzten Geldstrafe im Lichte des § 16 Abs. 2 VStG als gering und damit jedenfalls als angemessen.
Kostenentscheidung
38Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
Revisionsausspruch
39Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Beschwerdefall waren auf die Gesamtumstände Bedacht nehmende Einzelfallentscheidungen einerseits im Hinblick auf beweiswürdigende Erwägungen und andererseits im Hinblick auf die Beurteilung zu treffen, ob die Umschreibung der Tat den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspricht. Eine darüber hinausgehende Bedeutung ist nicht ersichtlich.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.042.045.7007.2026