Landesverwaltungsgericht Wien

Landesverwaltungsgericht Wien · VGW-001/022/14976/2019 · 21. Dezember 2020

Text · Landesverwaltungsgericht Wien · VGW-001/022/14976/2019 · 21. Dezember 2020

Text21. Dezember 2020ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.022.14976.2019

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Entscheidung

Landesverwaltungsgericht Wien · VGW-001/022/14976/2019 · 21. Dezember 2020

VGW-001/022/14976/2019 · Landesverwaltungsgericht Wien · 21. Dezember 2020

Gericht

Landesverwaltungsgericht Wien

Entscheidungsdatum

21.12.2020

Geschäftszahl

VGW-001/022/14976/2019

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Lehner über die Beschwerde der A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 30.9.2019, Zl. …, betreffend Übertretung des § 6 Abs. 1 und 3 Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39/1987 idF LGBl. Nr. 18/2018,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt

Mit Straferkenntnis vom 30.9.2019, Zl. … wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Geldstrafe von EUR 180,—, im Falle der Uneinbringlichkeit zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden verpflichtet. Der Beschwerdeführerin wurde angelastet am 19.10.2018 um 13:00 Uhr den von ihr verwahrten Hund in 1020 Wien, Jesuitenwiesen, in der ordnungsgemäß durch Tafeln im Sinne des § 6 Abs. 2 Wiener Tierhaltegesetz kundgemachten Hundeverbotszone geführt zu haben.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, in der sie der Tatanlastung entgegentritt und unter anderem ins Treffen führt, dass sie sich mit ihrem Hund auf einem Fußweg aufgehalten habe, der außerhalb der durch Schilder markierten Hundeverbotszone gelegen sei und dass der genaue Verlauf der Grenze dieser Hundeverbotszone nicht bestimmbar sei.

Mit Schreiben vom 27.11.2019 forderte das Verwaltungsgericht Wien den Magistrat der Stadt Wien zur Vorlage des Aktes betreffend die Verordnung einer Hundeverbotszone auf der Jesuitenwiese auf. Mit Schreiben vom 9.12.2019 legte die Magistratsabteilung 58 den entsprechenden Akt vor. Um sicherzustellen, dass es sich dabei um den vollständigen Akt handelte, ersuchte das Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 17.12.2019 die Magistratsabteilung 42 (Wiener Stadtgärten) als die für die Verordnung zuständige Magistratsabteilung erneut um Vorlage des Verordnungsaktes. Mit E-Mail vom 27.12.2019 wurde in der Folge die Kopie eines Aktes, bestehend aus einem Aktenvermerk vom 9.10.2018, zwei weitgehend identen Detailplänen auf denen der westliche Teil der Jesuitenwiesen nicht abgebildet ist, einem Übersichtsplan und einer Anwesenheitsliste betreffend eine Besprechung vom 25.7.2018 vorgelegt.

Am 11.2.2020 fand eine Ortsaugenscheinverhandlung auf jenem Teil der Jesuitenwiese statt, auf dem sich der angelastete Tatort befindet. Zu dieser erschienen die Beschwerdeführerin mit Ihrem Vertreter, sowie jene beiden als Zeugen geladenen Polizeibeamte, die die Anzeige gelegt hatten. Im Zuge der Ortsaugenscheinverhandlung wurde auch die genaue Position der Tafeln betreffend die Hundeverbotszone begutachtet und mit entsprechenden Bildern dokumentiert.

Beim Verwaltungsgericht Wien entstanden in der Folge Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des örtlichen Geltungsbereiches sowie der Kundmachung der Verordnung der Hundeverbotszone auf der Jesuitenwiese. Das Verwaltungsgericht Wien stellte daher mit Schreiben vom 16.3.2020 einen Antrag auf Verordnungsprüfung gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof.

Mit diesem beantragte das Verwaltungsgericht Wien, der Verfassungsgerichtshof möge die Wortfolge „und Jesuitenwiese“ in der am 12.10.2018 in Kraft getretenen Verordnung des Magistrats der Stadt Wien mit der gemäß § 6 Absatz 1 und 2 des Tierhaltegesetzes für die mit Tafeln kundgemachten, in dem beiliegenden Plan ausgewiesenen Bereichen der im Prater gelegenen Arenawiese und Jesuitenwiese ein Hundeverbot verordnet wird, Zl. MA 42 – 2/542103/2018, als gesetzwidrig aufheben, in eventu die am 12.10.2018 in Kraft getretene Verordnung des Magistrats der Stadt Wien mit der gemäß § 6 Absatz 1 und 2 des Tierhaltegesetzes für die mit Tafeln kundgemachten, in dem beiliegenden Plan ausgewiesenen Bereichen der im Prater gelegenen Arenawiese und Jesuitenwiese ein Hundeverbot verordnet wird, Zl. MA 42 – 2/542103/2018, zur Gänze als gesetzwidrig aufheben

Mit Erkenntnis vom 24.11.2020, V 397/2020-12, gab der Verfassungsgerichtshof dem Hauptantrag statt und hob die Wortfolge „und Jesuitenwiese“ in der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der für Bereiche der im Prater gelegenen Arenawiese und Jesuitenwiese ein Hundeverbot verordnet wird, Zl. MA 42-2/542103/2018, als gesetzwidrig auf. In seiner Begründung legte der Verfassungsgerichtshof dar, dass er die Bedenken des Verwaltungsgerichtes Wien hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Kundmachung teile.

Dieses Erkenntnis wurde dem Verwaltungsgericht Wien am 4.12.2020 zugestellt.

II.Erwägungen

1. Gemäß § 6 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987 in der hier maßgeblichen zum angelasteten Tatzeitpunkt in Geltung stehenden Fassung LGBl. für Wien 18/2018, kann der Magistrat nach Anhörung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers, der Landespolizeidirektion Wien, der Tierschutzombudsperson und der örtlich zuständigen Bezirksvorsteherin oder des Bezirksvorstehers unter Berücksichtigung des Bedürfnisses nach solchen Anlagen und Flächen, ihrer Größe und Lage, aber auch der berechtigten Ansprüche sonstiger Benützerinnen oder Benützer, insbesondere von Kindern, auf Schutz vor von Hunden ausgehenden Belästigungen und Gefahren, oder aus sonstigen Gründen der ordnungsgemäßen Benützung durch Verordnung sowohl Teile von öffentlich zugänglichen Parkanlagen zu „Hundezonen“ oder andere geeignete Grünflächen (zB Lagerwiesen) zu „Hundeauslaufplätzen“ erklären und vom Geltungsbereich der Gebote des § 5 Abs. 1 und 2 ausnehmen als auch ein Verbot der Mitnahme von Hunden („Hundeverbot“) in diese Anlagen (Lagerwiesen) oder in Teile davon verfügen. Erforderlichenfalls können für derartige Verfügungen zeitliche Begrenzungen oder im Einzelfall begründete Ausnahmen festgelegt werden.

Gemäß § 6 Abs. 2 Wiener Tierhaltegesetz sind die im Abs. 1 bezeichneten Verordnungen durch Tafeln (Anlage 1) gegebenenfalls bei zeitlichen Beschränkungen durch Zusatztafeln, kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk zu gestatten. Die Tafeln sind als Schilder aus festem Material in einer solchen Art und Größe herzustellen und an den Zugängen, Eintrittsstellen usw. so anzubringen, dass sie leicht erkannt werden können. Die Zusatztafeln sind unter den im ersten Satz genannten Zeichen in Form von rechteckigen, weißen Tafeln anzubringen und dürfen die darüber befindliche Tafel seitlich nicht überragen.

Gemäß § 6 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz hat für die Einhaltung der auf Abs. 1 gegründeten Verordnungen die Verwahrerin oder der Verwahrer des Hundes zu sorgen. Wird die Verwahrung einer strafunmündigen Person anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen die Halterin oder den Halter des Tieres.

Wer einer auf § 6 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz gegründeten Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 13 Abs. 2 Z 9 Wiener Tierhaltegesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 20.000,— zu bestrafen.

2. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin angelastet, dass sie am 19.10.2018 um 13:00 Uhr den von ihr verwahrten Hund in 1020 Wien, Jesuitenwiese, in der ordnungsgemäß durch Tafeln im Sinne des § 6 Abs. 2 des Wiener Tierhaltegesetzes kundgemachten Hundeverbotszone geführt haben.

Mit Erkenntnis vom 24.11.2020, V 397/2020-12, hob der Verfassungsgerichtshof anlässlich des im vorliegenden Beschwerdeverfahrens gestellten Verordnungsprüfungsantrages die Wortfolge „und Jesuitenwiese“ in der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der für Bereiche der im Prater gelegenen Arenawiese und Jesuitenwiese ein Hundeverbot verordnet wird, Zl. MA 42-2/542103/2018, als gesetzwidrig auf.

Gemäß Art 139 Abs. 6 B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben wurde oder der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen hat, dass eine Verordnung gesetzwidrig war. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Ein Antrag stellendes Gericht hat den Anlassfall hingegen auf Grund der bereinigten Rechtslage zu entscheiden (vgl. VwGH 29.8.1996, 96/06/0131).

Nach der bereinigten Rechtslage stellt die Jesuitenwiese keine Fläche dar, die durch Verordnung des Magistrates der Stadt Wien zur Hundeverbotszone erklärt wurde. Das der Beschwerdeführerin angelastete Verhalten, nämlich das Führen eines Hundes auf der Jesuitenwiese, stellt dementsprechend keine Verwaltungsübertretung dar.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG zu beheben und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dass der vorliegende Anlassfall aufgrund der bereinigten Rechtslage zu entscheiden ist ergibt sich nicht nur aus der eindeutigen Formulierung des Art. 139 Abs. 6 B-VG, sondern auch an der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.8.1996, 96/06/0131).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.022.14976.2019

Normen

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Kontext

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