Landesverwaltungsgericht Wien

Landesverwaltungsgericht Wien · VGW-101/056/16948/2017 · 8. Juli 2019

Text · Landesverwaltungsgericht Wien · VGW-101/056/16948/2017 · 8. Juli 2019

Text8. Juli 2019ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.056.16948.2017

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Entscheidung

Landesverwaltungsgericht Wien · VGW-101/056/16948/2017 · 8. Juli 2019

VGW-101/056/16948/2017 · Landesverwaltungsgericht Wien · 8. Juli 2019

Gericht

Landesverwaltungsgericht Wien

Entscheidungsdatum

08.07.2019

Geschäftszahl

VGW-101/056/16948/2017

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien, nunmehr der Bildungsdirektion für Wien, vom 07.11.2017, GZ …, mit welchem der Antrag vom 03.04.2017 bzw. 07.06.2017 auf Erstattung eines Beförderungszuschusses gemäß § 106 Abs. 1 Z. 5 LDG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.10.2018, zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle der Wortfolge „Ihr Antrag vom 3. April 2017 bzw. 7. Juni 2017 auf Erstattung“ die Wortfolge „Ihr Antrag vom 3. April 2017 bzw. 7. Juni 2017 auf Feststellung der Gebührlichkeit“ zu stehen hat und dass die Wortfolge „gemäß § 6 Abs. 4 RGV“ zu entfallen hat.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.) Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. April 2017 bzw. vom 7. Juni 2017 auf Erstattung eines Beförderungszuschusses gemäß § 7 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift anlässlich der Abrechnung von berufspraktischen Tagen vom 7. November bis 11. November 2016 bzw. vom 13. Februar bis 17. Februar 2017 gemäß § 6 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift abgewiesen.

Begründend wird wie folgt ausgeführt:

„Sie sind Lehrerin an der FMS in Wien, C.-Weg, und führen in dieser Funktion berufspraktische Tage durch. Bei der Abrechnung dieser Schulveranstaltungen haben Sie zur Berechnung der Ihnen zustehenden Kosten für die Wegstrecken zwischen den einzelnen Betrieben an jeden der fünf Tage den Beförderungszuschuss verrechnet und haben einen Gesamtbetrag von € 84,90 für die Veranstaltung im November 2016 und € 85,80 für die Veranstaltung im Februar 2017 angegeben.

Sie stützen die Abrechnung auf § 7 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift. Danach ist auf Verlangen des Beamten / der Beamtin an Stelle der nachzuweisenden Auslagen für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln ein Beförderungszuschuss auszuzahlen.

Nach Rechtsansicht des Stadtschulrates für Wien ist jedoch § 6 Abs. 4 der RGV anzuwenden, wonach der Fahrpreis nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet wird und von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen Gebrauch zu machen ist.

Es entspricht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, wenn für während einer Woche zurückzulegende Strecken von der Schule zu den verschiedenen Betrieben im Wiener Bereich eine Wochenkarte mit dem derzeitigen Gegenwert von € 16,20 abgegolten wird, was günstiger als der Beförderungszuschuss ist.“

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird eingewendet, dass die Schüler und Schülerinnen zur Absolvierung des Praktikums diversen Betrieben in Wien zugeteilt gewesen seien. Es sei verpflichtend für die Beschwerdeführerin gewesen, täglich die Schülerinnen und Schüler im jeweiligen Betrieb zu besuchen. Sie habe 12-13 Schüler und Schülerinnen in den Betrieben aufsuchen müssen.

Die täglichen Fahrten zu den Betrieben seien mit ihrem eigenen Pkw durchgeführt worden.

Sie habe im Anschluss daran eine korrekte Abrechnung nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 durchgeführt und für die Fahrten des entsprechenden Beförderungszuschuss nach § 7 Abs. 4 geltend gemacht.

In der Praktikumszeit zwischen 7. 11. bis 11.11.2016 habe sie mit ihrem Pkw für die Fahrten eine Gesamtwegstrecke von 292,5 km zurückgelegt und für den Zeitraum vom 13. 2. bis 17.2.2017 403,5 km. Dementsprechend habe sie einen Beförderungszuschuss von 84,90 bzw. € 85,80 geltend gemacht. Die vorgenommene Berechnung der Höhe des Beförderungszuschusses sei auch vor der belangten Behörde nicht bestritten worden.

Sie habe lediglich den Betrag einer Wochenkarte in der Höhe von € 16,20 ausbezahlt bekommen.

Wenn die belangte Behörde meine, es sei § 6 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift anzuwenden, so sei dies unhaltbar. Auch nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wäre eine Wochenkarte günstiger als der Beförderungszuschuss.

Aus der Bestimmung des § 7 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift gehe hervor, dass das Verlangen des Beamten kein Ermessen der Behörde nach sich ziehe. Demnach könne die Behörde nicht im Ermessen lediglich die Kosten des Massenbeförderungsmittels (konkret hier die Kosten einer Wochenkarte für die Straßenbahn) bezahlen. Es bestünde vielmehr ein Rechtsanspruch auf den geltend gemachten Beförderungszuschuss.

Ferner sei der Verweis auf § 6 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift verfehlt. Nur wenn der Beamte von einem Massenbeförderungsmittel für die Durchführung einer Dienstreise Gebrauch mache, habe er allfällige Ermäßigungen zu beachten und von diesen Gebrauch zu machen. Sie habe jedoch kein Massenbeförderungsmittel verwendet, sondern ihren Privat-Pkw verwendet. Demnach sei ein Verweis auf diese Bestimmung verfehlt.

Sie beantrage daher dem Antrag auf Zuerkennung des Beförderungszuschusses im beantragte Höhe stattzugeben.

Mit Schreiben vom 14.12.2017 übermittelte die belangte Behörde den vorliegenden Akt und führte dazu aus, dass die beiden berufspraktischen Wochen, wie angeführt, stattgefunden hätten und die Beschwerdeführerin in der Folge die entsprechenden Reiserechnungen vorgelegt habe. Hierbei sei unter der Rubrik Fahrtkosten/Massenbeförderungsmittel/innerstädtische Verkehrsmittel ein Betrag angegeben worden, welche als Beförderungszuschuss gemäß § 7 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift berechnet worden sei. Sie habe mit dem beigelegten Formular angegeben, welche Strecken sie jeweils von einem Betrieb zum nächsten zurückgelegt habe, um die Schüler und Schülerinnen in den jeweiligen Betrieben zu besuchen. Nach Rechtsansicht der belangten Behörde könne es nicht die Intention des Gesetzgebers sein, durch eine bewusste Routenplanung möglichst hohe Geldbeträge für die Fahrtkosten zu lukrieren. Die Beschwerdeführerin irre, wenn sie meine, dass nur die Benutzung von Massenbeförderungsmittel die Abgeltung einer Wochenkarte bedingen könnten. Hätte sie mit ihrem privaten Pkw die Fahrtstrecken bewältigen müssen, hätte sie einen Antrag auf Benützung des PKWs im Vorhinein stellen müssen und hätte in der Folge Kilometergeld verrechnen können. Es sei in ihrer freien Entscheidung gelegen, mit ihrem privaten Pkw für die Besuche der Schüler und Schülerinnen diesen zu verwenden und nicht öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Die Wahl der einzelnen Betriebe obläge zwar unter anderem den Schülern und Schülerinnen selber, doch ist eine Verteilung der Betriebe über den gesamten Wiener Raum tatsächlich nicht sinnvoll. Es werde daher eine Fahrtabgeltung im Gegenwert einer Wochenkarte in langjähriger Rechtspraxis erstattet.

Mit Verfügung der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30.4.2018 wurde eine Abnahme und Neuzuteilung des vorliegenden Verfahrens zur Zahl VGW-101/024/16948/2017 verfügt.

2.) Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt geht folgender Sachverhalt hervor:

Die Beschwerdeführerin beantragte am 8.6.2017 die bescheidmäßige Absprache über den jeweils beantragten Beförderungszuschuss.

In der im Akt einliegenden Abrechnung vom 14.11.2016 betreffend Schulveranstaltung, berufspraktische Woche vom 7.11.2016 bis 11.11.2016, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin € 84,90 als „Fahrtkosten, Massenbeförderungsmittel“ geltend macht. Als Ziel und Ort sind „diverse Betriebe“ bzw. „verschiedene Betriebe in Wien“ angegeben.

Dazu führte die Beschwerdeführerin auch die konkreten Wegstrecken und Kilometerangaben, welche sie in diesem Zeitraum zurückgelegt hatte, an und ebenso die jeweilige ÖAMTC Routenempfehlung zwischen den verschiedenen Orten.

In der im Akt einliegenden Abrechnung vom 5.4.2017 betreffend Schulveranstaltung, berufspraktische Woche vom 13.2.2017 bis 17.2.2017, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin € 85,8 als „Beförderungszuschuss“ geltend macht. Als Ziel und Ort sind „diverse Betriebe“ bzw. „verschiedene Betriebe in Wien“ angegeben.

Dazu führte die Beschwerdeführerin auch die konkreten Wegstrecken und Kilometerangaben, welche sie in diesem Zeitraum zurückgelegt hat, an und ebenso die jeweilige ÖAMTC Routenempfehlung zwischen den verschiedenen Orten.

Mit Schreiben vom 3.4.2017 bzw. vom 7.6.2017 beantragte sie jeweils eine bescheidmäßige Absprache bezüglich des vorgelegten Beförderungszuschusses nach der Bestimmung des § 7 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift.

3.) in der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 10.10.2018 eine öffentliche Verhandlung statt, zu welcher die Beschwerdeführerin, ihr rechtlicher Vertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde erschienen und folgende Angaben machten:

„Der BFV legt vor einen Erlass betreffend § 7 Abs 4 RGV (Beilage ./A)

Die Beschwerdeführerin gibt als Partei einvernommen Folgendes zu Protokoll:

Unstrittig wurden mir jeweils die 16,20 Euro ausbezahlt (Wochenkarte). Der Bf wurden gesamt (mit Betreuungsentschädigung) ausbezahlt, wie aus der IPISAnzeige ersichtlich (82,85 Euro zweimal).Darin enthalten sind aber als Fahrtkosten (Beförderungszuschuss) nur die 16,20 Euro jeweils enthalten. Ich begehre daher einen Beförderungszuschuss für die Woche 07.11-11.11.2016 in der Höhe von 84,90 Euro minus 16,20 Euro (die Summe der angeführten Berechnungen der jeweils kürzesten Wege ist pro Tag und daher noch mal fünf zu rechnen). Für die Woche 13.02.–17.02.2017 begehre ich als Beförderungszuschuss 85,80 Euro– minus 16,20 Euro.

Der Vertreter der belangten Behörde gibt Folgendes zu Protokoll:

Die rechnerische Höhe wird außer Streit gestellt.

Die Beschwerdeführerin gibt als Partei einvernommen Folgendes zu Protokoll:

Ich mache die Betreuung der Schüler im Rahmen ihrer berufspraktischen Tage seit 2002. Bisher habe ich auch schon immer den PKW benutzt und dafür jeweils den Gegenwert einer Wochenkarte ersetzt bekommen. Nunmehr halte ich mich an den Erlass (Beilage ./A). Auch viele andere Lehrer sind so vorgegangen.

Wir haben die dienstliche Verpflichtung, die Kinder, welche sich die Zuteilung frei aussuchen täglich besuchen. Sie sind in ganz Wien verstreut.

Der Vertreter der belangten Behörde gibt Folgendes zu Protokoll:

Es handelt sich um eine Schulveranstaltung. Dazu gilt konkret die Schulveranstaltungsverordnung aus 1995.

Der Beschwerdeführervertreter gibt zu Protokoll:

Ich lege vor den Auszug aus dieser Verordnung (Beilage ./B)

Ferner ist unstrittig, dass die Pflicht der betreuenden Lehrer besteht die Schüler täglich zu besuchen.

Der Vertreter der belangten Behörde gibt Folgendes zu Protokoll:

In meiner Abteilung wird die Abrechnung im Nachhinein gemacht. Es gibt an sich keine Kontrollen unsererseits, dies läge am Schulleiter. Wir kontrollieren die Richtigkeit der vorgelegten Abrechnung.

Die Beschwerdeführerin gibt zu Protokoll:

Es wurde uns vom Schulleiter oder Stadtschulrat z.B. zurückgeschickt, wenn wir nicht die kürzeste Route gewählt haben.

Die Route muss so gewählt werden, dass man das Kind dort auch antrifft. Es gibt unterschiedliche Arbeitsbeginnzeiten und unterschiedliche Pausenzeiten. Einmal am Tag muss man das Kind besuchen. Die Frage der Erreichbarkeit der Arbeitsstätten mit Massenbeförderungsmittel (Öffis) war nie Thema bei der Planung und Durchführung.

Sonstige pauschale Vergütungen, Zuschläge etc. für die Fahrtkosten gibt es nicht.

Wir wurden auch nie darauf hingewiesen, etwa wie wir die Fahrt anlegen müssen oder etwa ob wir einen PKW verwenden etc. Dies war immer in der alleinigen Organisation der betreuenden Lehrer.

Der Vertreter der Behörde gibt zu Protokoll:

„Durch bewusste Routenplanung möglichst hohe Geldbeträge zu lukrieren“: dies war allgemein gemeint und nicht auf den konkreten Fall bezogen. Es fällt manchmal auf, dass bei mehreren Zwischenzielen nicht immer effizient vorgegangen wird. Inhaltliche Überlegungen oder Nachfragen dazu gibt es aber nicht.

Die Lehrer haben die Pflicht einmal am Tag die Schüler zu besuchen.

Ich weise auf die Novelle zur RGV aus 2015 hin. Hintergrund war eigentlich, dass eingespart werden sollte.

Konkret war es so, dass jemand in Wien z.B. eine Jahreskarte hat und daher einen Fahrschein nicht vorlegen kann. In diesen Fällen ist der Beförderungszuschuss, welcher in geringerer Höhe ist als der Wert eines Einzelfahrscheines, zu zahlen. Für uns war ein Rundschreiben des BKA vom April 2016 relevant. Darin wird zu dieser Novelle ausgeführt, dass weiterhin „… Wochenkarten ……“ auszuzahlen ist, wenn sie die zweckmäßigste und sparsamste Lösung darstellt.

Die Beschwerdeführerin gibt über Befragen des BFV zu Protokoll:

Ich bin mit dem Privat-PKW gefahren. Ich verbringe bei jedem Schüler unmittelbar mit ihm und seinem Betreuer ca. 10 bis 15 Minuten täglich.

Zeitlich wäre es nicht möglich gewesen, der Betreuungspflicht nachzukommen, hätte ich Öffis verwendet.

Die Beschwerdeführerin gibt über Befragen der Verhandlungsleiterin zu Protokoll:

Die maximale Höhe von 52 Euro ist jedenfalls pro Wegstrecke zu zählen.“

4.) das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die Reisegebührenvorschrift (idF: RGV) in der heranzuziehenden Fassung BGBl. I Nr. 64/2016 lautete auszugsweise:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) - im folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen

a)

durch eine Dienstreise,

b)

durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,

….

erwächst.

(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, soweit

a)

als der Beamte durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde,

b)

…..

….

§ 2. (1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt…..

(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als 2 Kilometer beträgt.

…

(5) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann der Bundeskanzler festsetzen, daß als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde gelten.

ABSCHNITT II

Dienstreisen

§ 4. Bei Dienstreisen gebührt dem Beamten:

1.

die Reisekostenvergütung; sie umfaßt die Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel für die Strecke zwischen der Dienststelle bzw. in den Fällen des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der Wohnung und dem Ort der Dienstverrichtung, die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel, sowie die Entschädigung für Wegstrecken (Kilometergeld);

….

UNTERABSCHNITT A

Reisekostenvergütung

§ 5. (1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist. Im Dienstauftrag kann jedoch festgelegt werden, dass die Wohnung als Ausgangspunkt bzw. Endpunkt der Dienstreise anzusehen ist, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen.

…

§ 6. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Zuschlagspflichtige Züge dürfen für Entfernungen bis zu 50 Bahnkilometern nur mit Bewilligung der Dienststelle benützt werden. Schlafwagenplätze dürfen nur in Ausnahmefällen, Luxuszüge und Flugzeuge in der Regel nur bei Dienstreisen in das Ausland bei zwingender Notwendigkeit benützt werden; in allen diesen Fällen ist überdies die Bewilligung durch den zuständigen Bundesminister erforderlich.

…

(4) Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Für Strecken, auf denen der Beamte, aus welchem Titel immer, zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine Vergütung.

§ 7. (1) Die Beamtin oder der Beamte hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für

1.

die Benützung der zweiten Wagenklasse,

2.

die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und

3.

eine Platzreservierung gegen Nachweis.

…

(4) Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist anstelle der nachzuweisenden Auslagen für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln ein Beförderungszuschuss auszuzahlen. Dieser beträgt je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer 0,20 Euro je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer 0,10 Euro je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,05 Euro. Insgesamt darf der Beförderungszuschuss 52,00 Euro nicht übersteigen. Bei Weglängen bis acht Kilometer beträgt der Beförderungszuschuss 1,64 Euro je Wegstrecke. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend. Der Ersatz der Kosten für die Benützung der Massenbeförderungsmittel ist damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.

§ 8 beinhaltete eine Bestimmung zum Schiffsverkehr, § 9 Fälle der Benützung eines Flugzeuges.

§ 10. (1) Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.

(2) Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstinteresse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der aus § 7 sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.

…

§ 11 Abs. 2 lautete:

(2) Das Kilometergeld gebührt auch dann, wenn ein Massenbeförderungsmittel zwar vorhanden ist, aber nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann oder durch die Zurücklegung der betreffenden Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Dienstreise wesentlich abgekürzt wird.

ABSCHNITT III

Dienstverrichtungen im Dienstort

§ 20. (1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt dem Beamten

1.

nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes II, Unterabschnitt A, der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks;

…

§ 49a. (1) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an

1.

Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung, BGBl. Nr. 498/1995, und

2.

gleichwertigen Veranstaltungen, die an den Pädagogischen Hochschulen durchgeführt werden,

verbunden sind, haben Lehrer abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Reisegebühren, die unter Bedachtnahme auf die Art dieser Veranstaltungen und die mit der Teilnahme an ihnen verbundenen Gegebenheiten vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen sind.

(2) In der Verordnung sind die Ermittlungsgrundlagen der Reisekostenvergütung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen zu regeln. Die Festsetzung der Reisezulage hat in der Verordnung je nach Art der Schulveranstaltung bzw. Veranstaltung in einheitlichen Sätzen zu erfolgen, wobei vom Betrag der Tagesgebühr des Tarifes I auszugehen ist. Ein tatsächlicher Mehraufwand für die Nächtigung ist darüber hinaus unter Zugrundelegung der Nächtigungskosten festzusetzen, die an der Schulveranstaltung bzw. Veranstaltung teilnehmende Schüler je Nacht zu tragen haben.

(3) Abweichend von § 25 Abs. 2 erster Satz bedürfen Auslandsdienstreisen anläßlich der Leitung oder Begleitung einer Schulveranstaltung gemäß der Schulveranstaltungenverordnung nicht der Zustimmung des zuständigen Bundesministers.

Aus den Erläuterungen zu BGBl. 572/1985 (RV 782 d.B., XVI. GP) zu § 49a RGV geht hervor, dass die teilweise Abweichung von den Bestimmungen der RGV 1955 in der besonderen Art und Aufgabenstellung der Veranstaltungen begründet ist.

Aus den Materialien zu BGBl. I 111/2010 (RV 981 d.B., XXIV. GP) geht zu § 7 RGV (Abs. 1 bis 3) hervor:

„Die Auflassung der Gebührenstufen bedingt die Anpassung dieser Bestimmungen mit dem Ziel einer möglichst straffen und einfachen Regelung. Es wird grundsätzlich nunmehr einheitlich für alle Bediensteten ein Ersatz der Kosten für Eisenbahnfahrten auf Basis der zweiten Wagenklasse vorgesehen.

Für die Benützung der ersten Wagenklasse ist als Voraussetzung die „Bestätigung des Dienstinteresses“ vorgesehen.“

§ 7a RGV war mit der Novelle BGBl. I Nr. 65/2015 eingefügt worden (14.12.2014) und trat am 31.12.2015 außer Kraft:

§ 7a. Der Beamtin oder dem Beamten sind für Eisenbahnfahrten entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist für die zurückgelegte Eisenbahnstrecke ein Aufwandersatz nach der Anlage zu § 7a auszuzahlen. Die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn sind damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten wie Liege- oder Schlafwagengebühren oder Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.

Aus den Erläuterungen zu BGBl. 65/2015 (RV 585 d.B., XXV. GP) zu § 7a RGV ergibt sich:

„Änderung in der Reisegebührenvorschrift, wonach anstelle des Gegenwertes der niedrigsten Wagenklasse Bahn ein von der Eisenbahnstrecke abhängiger fixer Eurobetrag als Aufwandersatz gebühren soll. Aufgrund der vielfältigen Tarifsysteme der Eisenbahnbeförderungsunternehmen werden von diesen Tarifsystemen unabhängige, fixe Beträge normiert. Von 14. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2015 gebühren den Bundesbediensteten für zurückgelegte Eisenbahnstrecken die in der Anlage gesetzlich festgelegten Beträge. Beträgt die zurückgelegte Bahnstrecke beispielsweise 20 km, gebührt ein Aufwandersatz in der Höhe von 2,91 Euro.“

Aus den erläuternden Bemerkungen (RV 902 d.B., XXV. GP) zu BGBl. I 164/2015

ergibt sich zum hiermit eingefügten Beförderungszuschuss:

„Bundesbediensteten für zurückgelegte Eisenbahnstrecken fixe Beträge – die in der Anlage zu § 7a gesetzlich festgelegt sind – gebührten, tritt ein Beförderungszuschuss. Der Beförderungszuschuss deckt sämtliche Beförderungskosten, insbesondere jene für Massenbeförderungsmittel im Fern- und Nahverkehr ab. Der Beförderungszuschuss beträgt bei einer Weglänge von drei Kilometern 1,64 €, bei neun Kilometern 1,80 €, bei 50 Kilometern 10,00 €, bei 150 Kilometern 20,00 €, bei 300 Kilometern 35,00 € und bei 500 Kilometern 45,00 €. Werden für eine oder mehrere Teilstrecken die Auslagen nachgewiesen, ist für den Beförderungszuschuss je Wegstrecke die Summe der Weglängen der übrigen Teilstrecken maßgebend.“

Der Absatz 4 des § 7 RGV wurde mit BGBl. I Nr. 64/2016 eingefügt, wobei die frühere Fassung in § 7a RGV bestanden hatte. Aus den erläuternden Bemerkungen dazu (1188 d.B. XXV. GP) geht hervor, dass eine „redaktionelle Anpassung“ erfolgt sei.

Aus der Schulveranstaltungsverordnung BGBl. Nr. 498/1995 ergibt sich Folgendes:

Schulveranstaltungen sind schulautonom vorzubereiten und durchzuführen. Berufspraktische Wochen bzw. berufspraktische Tage stellen gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 4 der Schulveranstaltungsverordnung eine solche Schulveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 dar.

Gemäß § 2 Abs. 3 der genannten Verordnung hat der Schulleiter einen fachlich geeigneten Lehrer der betreffenden Schule mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen. Dem Leiter einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen stellen.

Gemäß § 3 Abs. 1 der genannten Verordnung dürfen Kostenbeiträge nur für Fahrt, Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen, Kosten im Zusammenhang mit Erkrankungen des Schülers sowie für Versicherungen eingehoben werden. Gemäß Abs. 2 sind die durch eine Schulveranstaltung den Erziehungsberechtigten voraussichtlich erwachsenden Kosten diesen unter Bedachtnahme auf gewährte oder mögliche Unterstützungsbeiträgen rechtzeitig bekanntzugeben.

Die Verordnung BGBl. 622/1991 betreffend Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen (siehe § 49a RGV) regelt Folgendes:

§ 1. Lehrer an Pflichtschulen sowie Lehrer an mittleren und höheren Schulen und Lehrer an Akademien einschließlich der Übungsschulen haben für die Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungsverordnung, BGBl. Nr. 397/1990, in der jeweils geltenden Fassung, sowie für die Teilnahme an gleichwertigen Schulveranstaltungen, die in den Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien durchgeführt werden, Anspruch auf Reisegebühren nach Maßgabe der §§ 2 bis 6.

§ 2. Die Reisekostenvergütung bemißt sich nach den notwendigen Auslagen für die Fahrt (wie Bahnfahrt 2. Klasse, Autobus, billigste Schiffahrtsklasse); von allfälligen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Bei Benützung eines Flugzeuges wird der Flugpreis für das zur Benützung vorgeschriebene Flugzeug vergütet.

§ 3 (1) Die Reisezulage ist bei Lehrern an Pflichtschulen gemäß der Tagesgebühr nach Tarif I, Gebührenstufe 3, und bei Lehrern an mittleren und höheren Schulen und Lehrern an Akademien gemäß der Tagesgebühr nach Tarif I, Gebührenstufe 4, zu bemessen, unabhängig davon, ob die Schulveranstaltung im Inland oder im Ausland stattfindet. Sie beträgt für

1.

Exkursionen und Berufspraktische Tage gemäß §§ 2 und 4 der Schulveranstaltungsverordnung in der Dauer von mehr als fünf Stunden bis zu acht Stunden

26 vH,

2.

Exkursionen und Berufspraktische Tage gemäß §§ 2 und 4 der Schulveranstaltungsverordnung in der Dauer von mehr als acht Stunden bis zu zwölf Stunden

50,5 vH,

3.

Exkursionen und Berufspraktische Tage gemäß §§ 2 und 4 der Schulveranstaltungsverordnung in der Dauer von mehr als zwölf Stunden bis zu 24 Stunden

….

6.

Berufspraktische Wochen, Projektwochen, Abschlußlehrfahrten, gemäß Anlage 3, 5 und 7 der Schulveranstaltungsverordnung je Tag

96 vH

Aus dem in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vorgelegten Erlass des Stadtschulrates vom 1.9.2016 betreffend „Abrechnung von Schulveranstaltungen“ geht hervor, dass auf Grundlage der Bestimmung des § 7 Abs. 4 RGV näher ausgeführte Vorgangsweisen bei der Abrechnung von Schulveranstaltungen in Wien einzuhalten seien (es wird hier differenziert zwischen der Vorlage von Fahrscheinen durch den/die Lehrer/in, ferner der Anmietung eines Busses oder aber dem Fall, dass es keinen Beleg gäbe und in diesen Fällen nach der Bestimmung des § 7 Abs. 4 RGV in Form eines Beförderungszuschusses vorzugehen sei).

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin ist Lehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien und an einer Fachmittelschule mit Dienstort in Wien tätig. Es handelt sich hierbei um eine mittlere Schule. Die Beschwerdeführerin veranstaltete im Schuljahr 2016/2017 zweimal berufspraktische Tage (7.-11.11.2016 und 13.-17.2.2017) in Wien.

In der Folge beantragte sie einen Beförderungszuschuss gemäß § 7 Abs. 4 RGV für die von ihr mit ihrem privaten PKW zurückgelegten Wegstrecken im Rahmen dieser Schulveranstaltungen. Die Fahrten dienten dazu, die verpflichtend täglichen Besuche bei den ihr anvertrauten Schülern/Schülerinnen in den unterschiedlichen Betrieben in Wien absolvieren zu können. Es wurde ihr bloß jeweils der Wert einer Wochenkarte für die Wiener Linien (Massenverkehrsmittel innerhalb Wiens) ausbezahlt.

Dieser Sachverhalt war im Verfahren unstrittig.

Strittig war, ob der Beschwerdeführerin jedenfalls der von ihr beantragte Beförderungszuschuss gemäß § 7 Abs. 4 RGV gebührte oder ob Grundlage für Reisekostenvergütung § 6 Abs. 4 RGV darstellt.

Gemäß § 106 Abs. 1 Z. 5 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG) kommen (und kamen in der heranzuziehenden Fassung BGBl. I 164/2015) auch bei Landeslehrern die Bestimmungen der RGV zur Anwendung. Das LDG sieht keine Einschränkung der Anwendbarkeit des § 49a RGV (und damit der darauf fußenden Verordnung) vor.

Zunächst handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin absolvierten Fahrten um Dienstreisen, da es unstrittig ihre Pflicht war und sie den entsprechenden Dienstauftrag hatte, täglich die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler an deren Einsatzort zu besuchen. Diese Dienstreisen fanden (tagesweise) innerhalb ihres Dienstortes Wien statt.

Die vorliegenden berufspraktischen Tage bzw. Wochen (jeweils von beiden Parteien selbst unterschiedlich formuliert, wie etwa im Vorlageschreiben der Behörde vom 14.12.2017, jedoch ist von Tagen auszugehen) stellten jeweils eine Schulveranstaltung dar.

Ob es sich nun verfahrensgegenständlich um berufspraktische Tage (jeweils 5) oder zwei berufspraktische Wochen gehandelt hat, kann dahinstehen, da die relevanten rechtlichen Grundlagen für beide Arten von Schulveranstaltungen gleichermaßen gelten bzw. gegolten haben. Es handelte sich jedenfalls nicht um eine mehrtägige Schulveranstaltung mit Übernachtung.

Grundlage dieses Verfahrens ist der Antrag der Beschwerdeführerin „auf Absprache bezüglich des vorgelegten Beförderungszuschusses nach der Bestimmung des § 7 Abs. 4 RGV“. Die Beschwerdeführerin hatte dies auf Grundlage eines internen Erlasses der belangten Behörde gegründet. Es handelt sich hier um den Antrag auf Ausspruch der Gebührlichkeit (Feststellungsbescheid) und nicht auf Leistung. Dies ergibt sich aus der Formulierung des Wortlautes des Antrages nach seinem objektiven Erklärungswert.

Mit weiterem Schreiben vom 27.9.2017 wird unter Hinweis auf die sechsmonatige Entscheidungsfrist „um Auszahlung des beantragten Beförderungszuschusses ersucht, widrigenfalls der Antrag auf bescheidmäßige Absprache vollinhaltlich aufrecht bleibt“.

Eine Auszahlung des beantragten Beförderungszuschusses fand unstrittig nicht statt, demnach blieb – wie aus dem Schreiben vom 27.9.2017 hervorgeht – der verfahrenseinleitende Antrag aufrecht. Es war dieser Antrag als ein Antrag auf Feststellung der Gebührlichkeit zu sehen (vgl. dazu im Detail VwGH Erkenntnis vom 27.9.2011 zur Zahl 2010/12/0131). Dass die belangte Behörde von „Erstattung“ ausging, ändert nichts an der Sache des Verfahrens und stellt es keine Überschreitung dieser im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dar, wenn der Spruch dahingehend korrigiert wird, dass es ein Antrag auf Feststellung der Gebührlichkeit ist. Im Verfahren kam ferner auch klar hervor, dass der objektive Erklärungswille ausschließlich auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 RGV basiert und der Antrag sich ausschließlich dahingehend richtet. Dieser Umfang war damit auch Sache des Verfahrens.

Auf der Grundlage dieses Antrages erweist sich der angefochtene Bescheid aus folgenden Gründen als rechtmäßig:

Die Bestimmungen der RGV finden gegenständlich Anwendung, da es sich um eine Dienstreise handelt. Demnach gebührt ihr grundsätzlich eine Reisekostenvergütung (wobei im Verfahren nicht geprüft wurde, ob § 1 Abs. 2 lit. a RGV in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 RGV erfüllt wären).

Gemäß § 49a RGV sind Aufwendungen, die mit der Teilnahme an einer Schulveranstaltung verbunden sind, gesondert geregelt.

Als „Teilnahme“ ist auch die Leitung einer derartigen Schulveranstaltung zu verstehen, ansonsten wäre § 1 Abs. 2 Ziffer 4 der Schulveranstaltungsverordnung ohne Sinn (denn bei berufspraktischen Tagen sind in der Regel – wie gegenständlich – nicht mehrere Lehrer/innen zeitgleich gemeinsam tätig sind).

Damit sind die Reisegebühren für Lehrer/innen in diesem Umfang gemäß § 49a RGV abweichend von den Bestimmungen der RGV zu erstatten, wobei dies durch gesonderte Verordnung festgelegt ist.

Aus dieser Verordnung – die damit auch gegenständlich zur Anwendung kommt - ergibt sich die Grundlage für die Ansprüche auf Reisegebühren.

Eine kumulative Heranziehung beider Rechtsgrundlagen (Verordnung auf Grundlage des § 49a RGV und die Bestimmungen der §§ 6-7 RGV) scheitert schon am Wortlaut der Bestimmung des § 49a RGV, sodass Reisekostenvergütungen sich bei Schulveranstaltungen (wie vorliegend) ausschließlich nach den Bestimmungen der zu §49a RGV erlassenen Verordnung richten.

Wenn daher die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Absprache bezüglich eines Beförderungszuschusses explizit auf § 7 Abs. 4 RGV gestützt hat, so war das gegenständlich rechtlich nicht zulässig und hat damit die Behörde insofern zu Recht diesen Antrag abgewiesen. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass die Verordnung BGBl. 622/1991 inhaltlich auf die Systematik der RGV zurückgreift oder darauf Bezug nimmt. Daher ist auch kein Vergreifen im Ausdruck anzunehmen und auch nicht inhaltlich zu prüfen, ob eine Gebührlichkeit nach § 7 Abs. 4 RGV besteht.

Dass sich aus dem vorgelegten internen Erlass ergibt, dass bei Schulveranstaltungen ein Beförderungszuschuss beantragt werden kann, kann an diesem Ergebnis auch nichts ändern. Derartige interne Erlässe räumen keine subjektiven Rechte ein und stellen keine nach außen wirksame Verfahrensbestimmung dar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wären die Bestimmungen der RGV heranzuziehen, so ergäbe sich aus den Materialien im Kontext der Novellierungen von § 7a und anschließend § 7 Abs. 4 RGV, dass ein Rechtsanspruch auf „Auszahlung“ dann bestünde, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 lit.a in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 2 RGV nicht gegeben wären.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.056.16948.2017

Normen

RGV 1955 §1 Abs2 litaRGV 1955 §7 Abs2RGV 1955 §10 Abs1RGV 1955 §10 Abs2RGV 1955 §11 Abs2RGV 1955 §49a

Kontext

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