Landesverwaltungsgericht Wien

Landesverwaltungsgericht Wien · VGW-031/074/11482/2018; VGW-031/074/11483/2018 · 3. Januar 2019

Text · Landesverwaltungsgericht Wien · VGW-031/074/11482/2018; VGW-031/074/11483/2018 · 3. Januar 2019

Text3. Januar 2019ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.074.11482.2018

Original im RIS öffnen · PDF

Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Die lokale Darstellung, Verlinkungen und Kontextangaben dienen der Orientierung und ersetzen keine juristische Prüfung.

Entscheidung

Landesverwaltungsgericht Wien · VGW-031/074/11482/2018; VGW-031/074/11483/2018 · 3. Januar 2019

VGW-031/074/11482/2018; VGW-031/074/11483/2018 · Landesverwaltungsgericht Wien · 3. Januar 2019

Gericht

Landesverwaltungsgericht Wien

Entscheidungsdatum

03.01.2019

Geschäftszahl

VGW-031/074/11482/2018; VGW-031/074/11483/2018

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Mandl über die Beschwerden der Frau Dr.in A. B., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 02.05.2018, Zl. MBA … 9/18, wegen Übertretung des § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), sowie gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 02.05.2018, Zl. MBA … 3/18, wegen Übertretung des § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG),

zu Recht e r k a n n t:

I.Die Beschwerden werden gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse werden bestätigt.

II.Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von insgesamt Euro 120 (zweimal Euro 60), das sind je 20 % der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Gegen die Beschwerdeführerin (BF) ergingen je am 2.5.2018 die nunmehr angefochtenen beiden Straferkenntnisse, in welcher dieser vorgeworfen wird, am 23.11.2017 um 9:57 Uhr und am 27.11.2017 um 12:52 Uhr als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 die mautpflichtige Bundesstraße A23, Mautabschnitt Favoriten – Knoten Gürtel Landstraßer Hauptstraße, Kilometer 006,979, Richtungsfahrbahn Hirschstetten benützt zu haben, ohne die nach § 10 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, d. h. durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug, entrichtet zu haben, da am Kraftfahrzeug weder eine gültige Klebevignette angebracht noch für das Kennzeichen des Fahrzeuges eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige digitale Vignette registriert war, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt.

Gegen diese beiden Straferkenntnisse wurde je Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Strafbehörde auf die Rechtfertigung im Einspruch nur teilweise eingegangen sei, was zu einem unrichtigen Erkenntnis führe. Die Ausführungen im Einspruch zu §§ 19 ff BStMG 2002 habe die Strafbehörde nicht beachtet. Nach dieser Vorschrift ist eine Ersatzmaut festzusetzen, sind die Mautaufsichtsorgane ermächtigt, den Lenker zur Zahlung der Ersatzmaut aufzufordern und, wenn es zu keiner Betretung durch Mautaufsichtsorgane kommt, ermächtigt, den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Aufgrund der Sachverhaltsdarstellung im Einspruch wäre die BF, hätte sie am 23.11.2017 ein Mautaufsichtsorgane betreten oder hätte man ihr eine Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut zugestellt, darauf aufmerksam geworden, dass sie keine gültige Vignette habe und wäre es in diesem Fall zu einer weiteren Verwaltungsübertretung am 27.11.2017 nicht mehr gekommen. Aus diesem Umstand dürfe der BF kein Nachteil entstehen. Der Nachteil bestehe darin, dass die BF keine Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut sondern sofort eine Strafverfügung erhalten habe, womit sie einen finanziellen Nachteil von zumindest Euro 50 erlitten habe, weil die Ersatzmaut höchstens Euro 250 incl. USt betrage und die Mindeststrafe im Verwaltungsstrafverfahren mit Euro 300 festgeschrieben sei. Ein weiterer Nachteil sei darin zu erblicken, dass die BF verwaltungsstrafrechtlich unbescholten geblieben wäre, hätte man sie gemäß § 19 BStMG zur Zahlung aufgefordert, da sie der Zahlungsaufforderung sofort Folge geleistet hätte und somit straflos geblieben wäre. Verfahrensgegenständlich liege daher ein Verstoß gegen die verfassungsgesetzlich gewährleistete Gleichbehandlung vor, weil die BF nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert worden sei, sondern gegen sie sofort das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei. Hierin liege auch ein gravierender Verfahrensmangel, weil die Verwaltungsstrafbehörde ein Straferkenntnis mit demselben Inhalt wegen der Verwaltungsübertretung am 27.11.2017 erlassen habe und die BF sowohl finanziell als auch persönlich wesentlich schlechter gestellt sei, weil sie weder durch ein Mautaufsichtsorgan betreten worden sei, noch eine Zahlungsaufforderung bekommen habe.

Am 3.12.2018 fand die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die beiden Beschwerden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. Die BF ist entschuldigt nicht erschienen. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf:

Die BFV verweist auf das bisherige Vorbringen.

Vorgehalten wird zur Ersatzmaut, dass der Zulassungsbesitzer (Ehemann der BF) nachweislich am 15.12.2017 und am 02.01.2018 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut gemäß § 19 Abs. 4 BStMG aufgefordert worden ist.

Die Verhandlung wird um 13:10 Uhr unterbrochen. Die BFV verlässt den Verhandlungssaal und betritt diesen wieder um 13:15 Uhr. Die Verhandlung wird fortgesetzt.

Die BFV bringt vor, dass die BF und ihr Ehemann vor Weihnachten 2017 von 1130 Wien nach 1220 Wien umgezogen sind. Die Aufforderung zur Leistung der Ersatzmaut vom 15.12.2017 und 02.01.2018 ist an den Zulassungsbesitzer ergangen. Diese Aufforderung wurde nicht ordnungsgemäß zugestellt, wird vorgebracht. Beantragt wird die Einvernahme der BF und ihres Ehemanns, Dr. C. B., 1220 Wien, D.-straße.

Auf Vorhalt des ZMR im Akt vom 07.03.2018 mit einer Meldung des Dr. C. B. in 1130 Wien, bringt die BFV vor:

Die Ummeldung ist tatsächlich erst im Frühjahr 2018 erfolgt. Die Aufforderung zur Leistung der Ersatzmaut hat die BF und auch deren Ehemann nie erhalten.

Der BFV wird Akteneinsicht in den Behördenakt gewährt.

Erörtert wird, dass das Gericht weitere Erhebungsschritte hinsichtlich der Zustellung der Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut durch die ASFINAG im Dezember 2017 und im Jänner 2018 vornehmen wird. Die BFV wird vom Ermittlungsergebnis verständigt werden.

Die BFV stellt keine weiteren Beweisanträge.

Die Asfinag Maut Service GmbH gab auf die hg. Aufforderung mit Schreiben vom 4.12.2018 an:

„In Österreich besteht auf dem hochrangigen Straßennetz eine Mautpflicht. Demnach darf das mautpflichtige Straßennetz nur benutzt werden, sofern man die Maut ordnungsgemäß entrichtet. Gemäß § 3 BStMG sind auch die Autobahnrastplätze Teil des hochrangigen Straßennetzes. Mautordnung Teil A I findet Anwendung auf alle Kraftfahrzeuge mit dem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t.

Wurde die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Maut durch die automatische Überwachung festgestellt, ohne dass es zu einer Betretung des Kraftfahrzeuglenkers kommt, kann dem Zulassungsbesitzer gemäß der derzeit gültigen Mautordnung eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut übermittelt werden.

Eine derartige Ersatzmautforderung (Rechnungsnummer: 5) wurde dem Zulassungsbesitzer am 15.12.2017 eingeschrieben zugesandt. Nachdem dieses Schreiben nicht retourniert wurde, ist davon auszugehen, dass es jemand an der Empfängeradresse übernommen hat.

Ein Rückschein über die Zustellung liegt nicht vor, da dieser Service unsererseits nicht genutzt wird. Zur genauen Identifikation des Übernehmers/der Übernehmerin kann jedoch eine Aushebung bei der Post beantragt werden.

Eine weitere Ersatzmautforderung (Rechnungsnummer: 6) wurde am 3.1.2018 versendet. Die Ersatzmautforderung wurde an die aus der Zulassungsevidenz ermittelte Adresse des Empfängers (Zulassungsbesitzers) mittels eingeschriebenen Briefs zugestellt. Das hinterlegte Schreiben wurde vom Empfänger jedoch nicht innerhalb der offenen Frist abgeholt und daher am 26.1.2018 mit dem Postvermerk „nicht behoben“ an uns retourniert. Aufgrund der Hinterlegung gilt das Schreiben nach Ablauf der Frist als zugestellt.

Es bleibt außerdem festzuhalten, dass der Zulassungsbesitzer/Beschuldigte/Len-ker gemäß § 19 Abs. 6 BStMG keinerlei subjektives Recht auf Übermittlung einer Ersatzmautforderung über Euro 120 hat.

Grundsätzlich liegt es im alleinigen Interesse des/der Fahrzeughalters/Fahrzeug-halterin, die Adressdaten auf dem aktuellsten standzuhalten. (…)“

Diesem Schreiben angeschlossen waren: Zahlungsaufforderung – Ersatzmaut an den Zulassungsbesitzer vom 15.12.2017 mit der Rechnungsnummer: 5 und Zahlungsaufforderung – Ersatzmaut an den Zulassungsbesitzer vom 3.1.2018 mit der Rechnungsnummer: 6.

Dem trat die BF mit Schriftsatz vom 18.12.2018 entgegen und führte zu § 19 Abs. 4 und Abs. 6 BStMG aus, dass die Gesetzesbestimmungen lediglich klarstellten, dass keine Mahnungen seitens der Asfinag zu erfolgen hätten und die Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut jedenfalls und zwar nachweislich dem Zulassungsbesitzer zuzustellen sei. Da der Zulassungsbesitzer und die BF im Dezember 2017 in den 22. Bezirk übersiedelt seien und bedauerlicherweise die Ummeldung erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen hätten und diese keine Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut erhalten hätten, komme der Beschwerde Berechtigung zu. Dass die Zahlungsaufforderung vom 3.1.2018 an die Asfinag zurückgekommen sei, beweise, dass diese dem Zulassungsbesitzer nicht zugestellt worden sei. Es werde auf das beigeschlossene Dokument der Post „Sendungssuche“ und die eidesstattliche Erklärung des Zulassungsbesitzers verwiesen. Hinsichtlich der Zahlungsaufforderung vom 15.12.2017 sei ebenfalls keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt. Der angeschlossenen Nachschau für Briefsendungen der zuständigen Post sei zu entnehmen, dass dieses Schriftstück in eine Postabholwand eingelegt worden sei und nicht festgestellt werden könne, wer dieses Schriftstück aus der Postabholwand entnommen habe. Es liege daher keine ordnungsgemäße Zustellung vor und sei auch in diesem Fall die Beschwerde berechtigt.

Diesem Schriftstück angeschlossen waren: eidesstattliche Erklärung des Zulassungsbesitzers mit Datum 17.12.2018; Nachschau für Briefsendungen vom 19.12.2017 und vom 5.1.2018.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund des Aktes der belangten Behörde, des Beschwerdeverfahrens, den Ermittlungsergebnissen im Beschwerdeverfahren und der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Die BF hat am 23.11.2017 um 9:57 Uhr und am 27.11.2017 um 12:52 Uhr jeweils die mautpflichtige Bundesstraße A23, Abschnitt Favoriten Knoten Gürtel Landstraßer Hauptstraße, Hirschstetten, km 00 6,979, mit dem Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen W-1 benützt, ohne die zeitabhängige Maut entrichtet zu haben. Die Übertretungen wurden mit einem automatischen Überwachungssystem festgestellt.

Mit „Zahlungsaufforderung – Ersatzmaut“ vom 15.12.2017 wurde der Zulassungsbesitzer (Ehemann der BF) an der Anschrift in 1130 Wien zur Entrichtung der Ersatzmaut aufgefordert. Diese Zahlungsaufforderung wurde eingeschrieben zugestellt. Das Schriftstück wurde nach einem Zustellversuch am 19.12.2017 sodann am 20.12.2017 hinterlegt und wurde am 3.1.2018 von der Post abgeholt.

Mit „Zahlungsaufforderung – Ersatzmaut“ vom 3.1.2018 wurde der Zulassungsbesitzer (Ehemann der BF) an der Anschrift in 1130 Wien zur Entrichtung der Ersatzmaut aufgefordert. Diese Zahlungsaufforderung wurde eingeschrieben zugestellt. Das Schriftstück wurde nach einem Zustellversuch am 5.1.2018 hinterlegt und wurde als „nicht behoben“ am 25.1.2018 an die Asfinag rückübermittelt.

Diese Feststellungen wurden getroffen aufgrund der Anzeige sowie der unbestritten gebliebenen Tatsache, dass die BF diesen Straßenabschnitt ohne Entrichtung der zeitabhängigen Maut benützt hat. Aus den mit Schreiben der Asfinag übermittelten beiden Zahlungsaufforderungen, ergibt sich, dass diese Schriftstücke eingeschrieben versendet wurden und an den Zulassungsbesitzer mit der Anschrift in 1130 Wien gerichtet waren. Aus der mit Stellungnahme vom 18.12.2018 übermittelten „Nachschau für Briefsendungen“ zu diesen beiden Zahlungsaufforderungen ist ersichtlich, dass die Zahlungsaufforderung vom 15.12.2017 am 3.1.2018 von der Post abgeholt worden ist und die Zahlungsaufforderung vom 3.1.2018 am 25.1.2018 als „nicht behoben“ an die Asfinag zurückgesendet worden ist.

Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister waren der Zulassungsbesitzer und die BF bis 26.3.2018 an der Anschrift in 1130 Wien gemeldet. Die belangte Behörde hat vor Erlassung der Strafverfügung und nach Erteilung der Lenkerauskunft Einschau in die Daten des Zentralen Melderegisters genommen. Die BF war ab Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung anwaltlich vertreten.

Die eidesstattliche Erklärung des Ehemannes der BF, wonach ihm weder die Hinterlegungsanzeige noch die Aufforderungen der Asfinag zur Zahlung einer Ersatzmaut zugestellt bzw. zugekommen seien, war als nicht glaubhaft zu würdigen, da dem Ehemann der BF zuvor die Lenkerauskunft an dieser Anschrift nachweislich zugekommen ist und auch die erste Zahlungsaufforderung von der Post abgeholt worden ist.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeuges im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten.

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von € 300 bis zu € 3000 zu bestrafen.

§ 19 Abs. 4 BStMG lautet:

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

§ 19 Abs. 6 BStMG lautet:

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht.

Die BF hat ohne Entrichtung der zeitabhängigen Maut zu den beiden angeführten Zeiten eine mautpflichtige Straße benützt. Die objektive Tatseite ist daher als erfüllt anzusehen.

Zum Verschulden ist auszuführen, dass von einem Fahrzeuglenker die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen zur Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes erwartet wird, ebenso, dass vor Fahrtantritt die Anbringung einer gültigen Vignette überprüft wird. Indem die BF dies offensichtlich unterlassen hat, war vom Vorliegen von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an einer ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut, welche der Aufrechterhaltung, Verbesserung und Sicherung des bestehenden Straßennetzes dient.

Auch der Schuldgehalt ist nicht gering, da die BF bei ordnungsgemäßer Sorgfalt ohne weiteres hätte erkennen können, dass an der Windschutzscheibe keine Vignette angebracht war bzw. hätte sie erfragen könne, ob eine digitale Vignette eingerichtet ist.

Das Verschulden der BF an der Tat war daher als nicht gering einzustufen.

Dass dem Zulassungsbesitzer die zweite Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut nicht zugekommen ist, hindert gegenständlich nicht die Strafbarkeit. Die Aufforderung wurde eingeschrieben versendet, die Abgabestelle war unverändert und es gab keinen Anhaltspunkt, hierzu Nachforschungen anzustellen. Auch ist auf Judikatur zu verweisen (VwGH 27.10.2018, Ra 2016/06/0134): Zur Bestimmung des § 20 Abs. 5 BStMG 2002 hat der VwGH bereits judiziert, dass die Tat dann nicht straflos wird, wenn die in § 20 Abs. 5 BStMG 2002 angeführten Beträge nicht entrichtet werden, mag auch die Aufforderung aus welchen Gründen immer unterblieben sein. Das Unterbleiben einer Aufforderung gemäß § 19 BStMG 2002 hat die Folge, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wird, womit die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens "fristgerecht" zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit im Sinne des § 20 Abs. 5 BStMG 2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2013 zu bewirken (VwGH 25.1.2018, Ra 2016/06/0025, mwN). Das Unterbleiben einer Aufforderung gemäß § 19 BStMG 2002 führt somit lediglich dazu, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wird. Es hat jedoch nicht die Straflosigkeit zur Folge und stellt für sich auch kein Hindernis für die Erlassung eines Straferkenntnisses dar. Nach § 19 Abs. 6 BStMG bestehen subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut nicht (VwGH 27.10.2018, Ra 2016/06/0134).

Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle BGBl. Nr. 99/2013 (vgl. ErläutRV 2298 BlgNR 24. GP, 5) sind zu § 20 Abs. 1 und 2 BStMG für mehrere Fahrten ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung mehrere Verwaltungsstrafen zu verhängen.

Die in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeiten und der Verfahrensfehler liegen demnach nicht vor.

Nach dem vorliegenden Akteinhalt lagen weder Milderungs- noch und Erschwerungsgründe vor.

Angesichts Letzterem und unter Berücksichtigung der als gut zu bewertenden Einkommensverhältnisse sowie der Mindeststrafe von Euro 300 war die Strafe spruchgemäß zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs. 2 VwGVG.

Aus den dargestellten Erwägungen war die Beschwerde demnach als unbegründet abzuweisen und waren die beiden Straferkenntnisse zu bestätigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.074.11482.2018

Normen

BStMG 2002 §10 Abs1BStMG 2002 §11 Abs1BStMG 2002 §19 Abs4BStMG 2002 §19 Abs6BStMG 2002 §20 Abs1BStMG 2002 §20 Abs5

Kontext

Weitere Entscheidungen zu diesen Normen

Landesverwaltungsgericht Steiermark · TextLandesverwaltungsgericht Steiermark · LVwG 30.22-2194/2026-10 · 29. Juli 2026LVwG 30.22-2194/2026-10 · 29. Juli 2026 · ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.30.22.2194.2026.10BStMG 2002 §10 Abs1 · BStMG 2002 §20 Abs1 · BStMG 2002 §11 Abs2 · ZustG §11 Abs1Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2025/06/0205 · 10. Juli 2026Ra 2025/06/0205 · 10. Juli 2026 · ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025060205.L01BStMG 2002 §20 · BStMG 2002 §20 Abs1 · BStMG 2002 §20 Abs2 · BStMG 2002 §20 Abs3 · VStG §45 Abs1 Z4 · VwGG §42 Abs2 Z1Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2026/06/0105 · 10. Juli 2026Ra 2026/06/0105 · 10. Juli 2026 · ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060105.L03BStMG 2002 §10 Abs1 · BStMG 2002 §11 Abs2 · BStMG 2002 §20 Abs1 · VStG §19 · VStG §20 · VStG §45 Abs1 Z4 · 62023CJ0061 "Ekostroy" EOOD VORABVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2026/06/0105 · 10. Juli 2026Ra 2026/06/0105 · 10. Juli 2026 · ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060105.L04BStMG 2002 §10 Abs1 · BStMG 2002 §11 Abs2 · BStMG 2002 §20 Abs1 · B-VG Art133 Abs4 · VStG §19 · VStG §20 · VStG §45 Abs1 Z4 · 31999L0062 Wegekosten-RL Nutzfahrzeuge Art9a · 62023CJ0061 "Ekostroy" EOOD VORABVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · Ra 2026/06/0105 · 10. Juli 2026Ra 2026/06/0105 · 10. Juli 2026 · ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060105.L01BStMG 2002 §20 · BStMG 2002 §20 Abs1 · BStMG 2002 §20 Abs2 · BStMG 2002 §20 Abs3 · VStG §45 Abs1 Z4 · VwGG §42 Abs2 Z1Landesverwaltungsgericht Vorarlberg · TextLandesverwaltungsgericht Vorarlberg · LVwG-1-76/2026-R23 · 26. Mai 2026LVwG-1-76/2026-R23 · 26. Mai 2026 · ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.1.76.2026.R23BStMG 2002 §11 Abs4 · BStMG 2002 §20 Abs1 · VStG §20Landesverwaltungsgericht Vorarlberg · RechtssatzLandesverwaltungsgericht Vorarlberg · LVwG-1-76/2026-R23 · 26. Mai 2026LVwG-1-76/2026-R23 · 26. Mai 2026 · ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.1.76.2026.R23BStMG 2002 §11 Abs4 · BStMG 2002 §20 Abs1 · VStG §20Landesverwaltungsgericht Vorarlberg · TextLandesverwaltungsgericht Vorarlberg · LVwG-1-529/2025-R9 · 25. November 2025LVwG-1-529/2025-R9 · 25. November 2025 · ECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.1.529.2025.R9BStMG 2002 §11 Abs2 · BStMG 2002 §11 Abs1 · VStG §20