Landesverwaltungsgericht Wien

Landesverwaltungsgericht Wien · VGW-041/070/6387/2016 · 19. August 2016

Text · Landesverwaltungsgericht Wien · VGW-041/070/6387/2016 · 19. August 2016

Text19. August 2016ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.070.6387.2016

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Entscheidung

Landesverwaltungsgericht Wien · VGW-041/070/6387/2016 · 19. August 2016

VGW-041/070/6387/2016 · Landesverwaltungsgericht Wien · 19. August 2016

Gericht

Landesverwaltungsgericht Wien

Entscheidungsdatum

19.08.2016

Geschäftszahl

VGW-041/070/6387/2016

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch den Richter Mag. KLOPCIC über die (sich gegen die Strafhöhe richtende) Beschwerde des I. K., geb. 1970, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 11.04.2016, Zl. MBA ... - S 9951/16, wegen einer Verwaltungsübertretung

I. gem. § 11 Abs. 1 Z 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und Einleitungssatz iVm § 2 Abs. 2 des Bundesgesetz vom 23.3.1988, mit dem die Überlassung von Arbeitskräften geregelt (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz-AÜG) idgF iVm § 22 Abs. 1 Z 3 lit. a AÜG;

II. gem. § 12 Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 6 AÜG iVm § 22 Abs. 1 Z 3 lit. b AÜG und

III. gem. § 13 Abs. 1 AÜG iVm § 13 Abs. 2 Z 2 und § 13 Abs 2 Z 1 AÜG, jeweils iVm § 22 Abs. 1 Z 3 lit. c AÜG, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als

zu Spruchpunkt I) des angefochtenen Straferkenntnisses die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafen von je EUR 750,00 gemäß § 19 Abs. 2 VStG auf je EUR 500,00 herabgesetzt werden und die im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von je 1 Tag und 21 Stunden auf je 1 Tag und 6 Stunden herabgesetzt wird;

zu Spruchpunkt II) des angefochtenen Straferkenntnisses die verhängten Geldstrafen von je EUR 700,00 gemäß § 19 Abs. 2 VStG auf je EUR 500,00 herabgesetzt werden und die im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von je 1 Tag und 18 Stunden auf je 1 Tag und 6 Stunden herabgesetzt wird und

zu Spruchpunkt III) des angefochtenen Straferkenntnisses anstelle der verhängten 2 Geldstrafen von je EUR 700,00 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 verhängt wird und anstelle der im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von je 1 Tag und 18 Stunden eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 12 Stunden verhängt wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.Dementsprechend hat I. K. einen Beitrag in Höhe von EUR 260,00 (das sind 10% der nunmehr herabgesetzten Geldstrafen, mindestens jedoch EUR 10,00) zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

III.Dem Beschwerdeführer wird kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

IV.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit dem nun angefochtenen Straferkenntnis vom 11.04.2016 erachtete der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk als erwiesen, der Beschwerdeführer habe

I) es als Gewerbeinhaber (Überlassung von Arbeitskräften, eingeschränkt auf die Vermittlung von Baupersonal) und Inhaber des Einzelunternehmens „I. K. Bau e.U.“ mit Standort der Gewerbeberechtigung und Sitz in Wien, Z.-gasse, zu verantworten, dass er als Überlasser von Arbeitskräften die Arbeitnehmer

1)E. K., geb. 1972 und

2)S. Q., geb. 1990

ab 11.01.2016 an die G. GmbH überlassen habe, ohne dass der Dienstzettel der beiden Genannten den Vorschriften des § 11 AÜG entspricht, da

-eine Grundvereinbarung über die Überlassung der Arbeitskräfte an Dritte bzw. die ausdrückliche Zustimmung der Arbeitskraft zur Überlassung fehle

-als anzuwendender Kollektivvertrag in den Dienstverträgen der Arbeiterkollektivvertrag für „Baugewerbe“ angegeben sei, obwohl der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung anzuwenden sei. Letzterer sei zwar im ebenfalls vorhandenen (vorgedruckten) Dienstzettel genannt, jedoch widersprechen sich somit die Angaben. Darüber hinaus fehle auch der Hinweis auf den Betriebsraum, in welchem der Kollektivvertrag zur Einsicht aufliegt

-die Einstufung in das kollektivvertraglich Schema falsch sei, da (auch im Dienstzettel) nicht vom Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung, sondern von jedem der ArbeiterInnen des Baugewerbes und der Bauindustrie ausgegangen worden sei

-hinsichtlich der Kündigungsfristen und –termine im vorgedruckten Dienstvertrag lediglich auf den (im gegenständlichen Fall falschen) Kollektivvertrag verwiesen werde. Diese seien jedoch explizit anzuführen, eine bloße Verweisung sei nach dem Gesetzeswortlauf unzureichend

-hinsichtlich des Ausmaßes des Erholungsurlaubes enthalten die Dienstverträge ebenfalls nur einen Verweis auf den nicht näher bezeichneten Kollektivvertrag, was ebenfalls unzureichend sei

-die vorgesehene Verwendung „Facharbeiter“ nicht zureichend sei, da der Gesetzeswortlauf eine präzisere Angabe der voraussichtlichen Art der Arbeitsleistung verlange. Darüber hinaus indiziere die angegebene Einstufung, dass es sich bei den überlassenen Arbeitskräften nicht um Facharbeiter, sondern um angelernte Bauarbeiter handle

-hinsichtlich Sonderzahlungen und allfällige weitere Entgeltbestandteile, welche im Dienstvertrag anzuführen seien, lediglich auf den (falschen) Kollektivvertrag verwiesen werde. Auch hier sei der bloße Verweis nach dem Gesetzeswortlauf unzureichend.

-die Bundländer (Staaten) fehlen, in denen die überlassene Arbeitskraft beschäftigt werden solle, wie anlässlich einer am 29.01.2016 durchgeführten Betriebskontrolle durch die MA 63 festgestellt wurde.

Da im Vertragsverhältnis mit dem Überlasser der Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung zur Anwendung komme, widerspreche die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden Punkt VI. 1. des KV AKÜ (38,5 Stunden).

II) es als Gewerbeinhaber (Überlassung von Arbeitskräften, eingeschränkt auf die Vermittlung von Baupersonal) und Inhaber des Einzelunternehmens „I. K. Bau e.U.“ mit Standort der Gewerbeberechtigung und Sitz in Wien, Z.-gasse, zu verantworten, dass er als Überlasser von Arbeitskräften die Arbeitnehmer

1)E. K., geb. 1972 und

2)S. Q., geb. 1990

ab 11.01.2016 an die G. GmbH überlassen habe, ohne für diese Arbeitskräfte entsprechend der Vorschriften des § 12 Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes die für die konkrete Überlassung wesentlichen Umstände mitzuteilen und ehestmöglich schriftlich zu bestätigen, da in den Überlassungsmitteilungen folgende Angaben fehlten:

-die Einstufung in den Kollektivvertrag des Beschäftigers sei nicht nachvollziehbar. Es gebe im Kollektivvertrag für ArbeiterInnen des Baugewerbes und der Bauindustrie keine Beschäftigungsgruppe „angelernter Bauarbeiter“. Mangels korrekter Information über die Einstufung im Beschäftigerbetrieb könne die Einhaltung des Günstigkeitsprinzips auch nicht überprüft werden

-die voraussichtliche Dauer der Überlassung sei nicht angegeben

-es fehlten Angaben über die Art der zu verrichtenden Arbeit. „Facharbeiter“ alleine sei zu ungenau.

-es fehlten Angaben zur voraussichtlichen Lage der Arbeitszeit im Beschäftigerbetrieb

und dadurch habe Gefahr eines Schadens für die Arbeitskraft bestanden:

Da das während der Überlassungsdauer gebührende Entgelt aufgrund des Günstigkeitsprinzips von dem im Dienstzettel bzw. –vertrag vereinbarten Lohn abweichen könne, werden der Arbeitskraft bei fehlender Bekanntgabe der vergleichsweisen Einstufung in den beim Beschäftiger geltenden Kollektivvertrag (und damit des Vergleichslohns) sowie weiterer Entgeltbestandteile wesentliche Informationen vorenthalten und bestehe mangels Überprüfbarkeit der korrekten Entlohnung durch die Arbeitskraft die Gefahr eines finanziellen Schadens. Auch die Angaben zu den sonstigen Arbeitsbedingungen beim Beschäftiger (Arbeitszeitregelung, genauer Tätigkeitsbereich) seien wesentlich, da diesbezügliche fehlende Informationen zur Verletzung des Arbeitsvertrages und zu entsprechend nachteiligen Folgen für die Arbeitskraft führen können.

wie anlässlich einer am 29.01.2016 durchgeführten Betriebskontrolle durch die MA 63 festgestellt worden sei.

III) es als Gewerbeinhaber (Überlassung von Arbeitskräften, eingeschränkt auf die Vermittlung von Baupersonal) und Inhaber des Einzelunternehmens „I. K. Bau e.U.“ mit Standort der Gewerbeberechtigung und Sitz in Wien, Z.-gasse, zu verantworten, dass er als Überlasser von Arbeitskräften die Arbeitnehmer

1)E. K., geb. 1972 und

2)S. Q., geb. 1990

ab 11.01.2016 an die G. GmbH überlassen habe, dass im Rahmen der Betriebskontrolle durch die MA 63 am 29.01.2016 die gemäß § 13 AÜG zu führenden, vorgelegten Aufzeichnungen mangelhaft wären, da

-die Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers nicht angeführt wäre

-die Anschrift und die UID-Nummer des Beschäftigers nicht angeführt wären

-als gesetzliche Interessenvertretung des Beschäftigers die Wiener Gebietskrankenkasse angegeben sei.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Ad I) jeweils § 11 Abs. 1 Z 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und Einleitungssatz iVm. § 2 Abs. 2 des Bundesgesetz vom 23. März 1988, mit dem die Überlassung von Arbeitskräften geregelt (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz-AÜG), StF: BGBl. Nr. 196/1988 idgF iVm. § 22 Abs. 1 Z 3 lit. a AÜG

Ad II) jeweils § 12 Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 6 AÜG iVm. § 22 Abs. 1 Z 3 lit. b AÜG

Ad III) jeweils § 13 Abs. 1 AÜG iVm. § 13 Abs. 2 Z 2 und § 13 Abs. 2 Z 1 AÜG, jeweils iVm. § 22 Abs. 1 Z 3 lit. c AÜG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer

ad I.) gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. a zwei Geldstrafen in Höhe von je EUR 750,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden verhängt,

ad II.) gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. b zwei Geldstrafen in Höhe von je EUR 700,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden verhängt,

ad III.) gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. c zwei Geldstrafen in Höhe von je EUR 700,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden verhängt,

sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens vor der Verwaltungsbehörde gemäß § 64 VStG in Höhe von EUR 430,00 vorgeschrieben. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrage daher EUR 4.730,00. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzugs zu ersetzen.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis, dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt ... am 14.04.2016 zugestellt, richtete sich die fristgerechte Beschwerde vom 10.05.2016.

In dieser brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe keine Rechtfertigung abgeben können, da der Termin angeblich zu spät gewesen sei. Die geforderten Unterlagen seien nachgereicht worden, leider hätten sie jedoch wieder nicht den Anforderungen entsprochen. Er sei von seinem Steuerberater hinsichtlich des AÜG (und anderer Gesetze) falsch beraten worden und habe dieser auch die Formulare falsch ausgefüllt.

Schließlich wurde der Antrag gestellt, von der Strafe abzusehen und diese zu reduzieren.

I.3. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 13.05.2016 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. § 44 Abs. 5 VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 18.05.2016 anhängig.

I.4. Diesem Verwaltungsstrafverfahren lag ein Strafantrag der MA 63 vom 18.02.2016 wegen Verdachts von Verwaltungsübertretungen nach § 22 Abs. 1 Z 3 lit. a-c AÜG zugrunde. Demnach erfolgte die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts aufgrund einer Betriebskontrolle am 29.01.2016.

Der von den Organen der MA 63 ermittelte - dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegende - Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

Der Beschwerdeführer sei seit 08.02.2013 zur Ausübung des Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräfte, eingeschränkt auf die Vermittlung von Baupersonal“ im Standort Wien, Z.-gasse berechtigt. Bei der Überprüfung von Dienstverträgen, Überlassungsmitteilungen nach § 12 AÜG, Sozialversicherungsmeldungen, Nachweisen der legalen Beschäftigung und Aufzeichnungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 AÜG hinsichtlich der Arbeiter K. E. und Q. S., sei festgestellt worden, dass die Dienstverträge nicht den Vorschriften des § 11 AÜG entsprächen, die Überlassungsmitteilungen nicht § 12 AÜG entsprächen und die Aufzeichnungen nicht § 13 Abs. 1 und 2 AÜG entsprächen, da die Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmer und die Anschrift des Beschäftigers nicht angeführt seien und als Interessenvertretung des Beschäftigers die WGKK angegeben sei.

I.4.1. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 02.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Inhalt dieser Anzeige zur Kenntnis gebracht und ihm dazu gem. § 40 Abs. 1 VStG Gelegenheit zu einer Rechtsfertigung bis zum 08.04.2016 eingeräumt.

Der Beschwerdeführer führte dazu in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 08.04.2016 aus, dass die Verträge bzw. Meldungen die Bestandteile, die von der MA 63 beanstandet wurden, nicht enthalten haben und er nicht gewusst habe, dass er dies alles hätte anführen müssen. Es sei nicht seine Absicht gewesen und er ersuche um niedrige Strafen.

I.4.2. Daraufhin erließ die Verwaltungsbehörde das gegenständliche nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

II.1. Zunächst sei im konkreten Fall hervorgehoben, dass sich die Beschwerde vom 10.05.2016 lediglich gegen die Höhe der im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafen richtet. Folglich ist das gegenständliche Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldausspruchs zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Das Verwaltungsgericht Wien hat daher – mag auch der Schuldspruch rechtswidrig sein - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der als erwiesen angenommenen Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist (so VwGH 30.09.1981, 81/03/0127 mwN). Prüfgegenstand gem. § 27 VwGVG ist für das Verwaltungsgericht Wien somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung und die Kostenvorschreibung (vgl. VwGH 21.11.1986, 86/17/0126; 27.04.1992, 92/18/0033).

II.2. Unbestritten ist vor diesem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen hat.

Wie vom Beschwerdeführer auch in der niederschriftlichen Einvernahme eingestanden hat dieser die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen, obwohl er Kenntnis von den diesbezüglich bestehenden gesetzlichen Bestimmungen haben musste. Dieser Sachverhalt wird daher als erwiesen festgestellt.

II.3. Rechtlich ergibt sich daraus:

II.3.1.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2.gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3.wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4.gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit sich aus dem VStG 1991 nichts anderes ergibt, gilt gemäß § 24 VStG 1991 das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. 1991/51, auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. § 50 VwGVG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gem. § 43 Abs. 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. Gemäß Absatz 2 werden in die Frist gemäß Abs. 1 die Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und § 51 nicht eingerechnet.

Das Verwaltungsgericht hat gem. § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

II.3.1.2. Diesem Beschwerdeverfahren liegen Verwaltungsübertretungen am 29.01.2016 zu Grunde. Demnach sind auf den konkreten Sachverhalt die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988 (in der Folge kurz: AÜG) in der Fassung 94/2014 anzuwenden.

§ 11 Abs. 1 AÜG lautet:

„Der Überlasser darf eine Arbeitskraft an einen Dritten nur nach Abschluss einer ausdrücklichen Vereinbarung überlassen, die unabhängig von der einzelnen Überlassung insbesondere folgende Bedingungen zwingend festzulegen hat:

1.

Namen und Anschrift des Überlassers;

2.

Namen und Anschrift der Arbeitskraft;

3.

Beginn des Vertragsverhältnisses;

4.

bei Vertragsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Vertragsverhältnisses und die Gründe für die Befristung;

5.

Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin;

6.

Bundesländer oder Staaten, in denen die überlassene Arbeitskraft beschäftigt werden soll;

7.

allfällige Einstufung in ein generelles Schema;

8.

vorgesehene Verwendung, voraussichtliche Art der Arbeitsleistung;

9.

Anfangsbezug (Grundgehalt oder -lohn, weitere Entgeltbestandteile wie zB Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgelts;

10.

Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes;

11.

vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit;

12.

Bezeichnung der auf das Vertragsverhältnis allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen;

13.

Namen und Anschrift der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen, Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.“

§ 12 Abs. 1 AÜG lautet:

„Der Überlasser ist verpflichtet, der Arbeitskraft vor jeder Beschäftigung in einem anderen Betrieb die für die Überlassung wesentlichen Umstände mitzuteilen und ehestmöglich schriftlich zu bestätigen, insbesondere

1.

den Beschäftiger,

2.

den für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten im Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag und die Einstufung in denselben,

3.

die Normalarbeitszeit und deren voraussichtliche Lage im Betrieb des Beschäftigers,

4.

das für die Dauer der Überlassung gebührende Entgelt und Aufwandsentschädigungen, wobei Grundgehalt oder -lohn, Zulagen, Zuschläge und Sonderzahlungen jeweils getrennt auszuweisen sind,

5.

die Art der zu verrichtenden Arbeit,

6.

die voraussichtliche Dauer der Überlassung,

7.

den genauen Zeitpunkt des Arbeitsantritts,

8.

den genauen Ort der Arbeitsaufnahme,

9.

gegebenenfalls die Tatsache, dass auch Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte zu verrichten sind.

Für die Informationspflichten im Zusammenhang mit Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit gilt § 9 Abs. 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.“

§ 13 Abs. 1 AÜG lautet:

„Der Überlasser hat ab Aufnahme der Überlassungstätigkeit laufend Aufzeichnungen über die Überlassung von Arbeitskräften zu führen.“

II.3.2.1. Gemäß § 1 VStG kann als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches als tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist. Unter Zugrundlegung des im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes „in dubio pro reo“ darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist.

Gemäß Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. 2010, C 83, darf niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen. Dieser Artikel schließt gemäß Absatz 2 nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war. Das Strafmaß darf gemäß Absatz 3 jedenfalls aber zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.

II.3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Die auf den konkreten Beschwerdefall anzuwendende Strafsanktionsnorm des § 22 Abs. 1 Z 3 AÜG in der Fassung 94/2014 lautet:

„Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen mit Geldstrafe bis zu 1 000 €, im Wiederholungsfall von 500 € bis zu 2 000 €, wer a) eine Arbeitskraft ohne Ausstellung eines Dienstzettels, der den Vorschriften des § 11 entspricht, überlässt, b) die Mitteilungspflichten (§ 12 Abs. 1 bis 5 und § 12a) nicht einhält, wenn dadurch die Gefahr eines Schadens für die Arbeitskraft besteht, c) die gemäß § 13 zu führenden Aufzeichnungen oder die zu übermittelnden statistischen Daten nicht oder mangelhaft vorlegt, d) die Erstattung der Meldung gemäß § 17 Abs. 1 unterlässt.“

Aufgrund von einschlägigen Vorstrafen kommt der zweite Strafsatz zur Anwendung.

II.3.3.1. Die Strafbemessung ist nach dem Wortlaut des § 38 VwGVG nach den Bestimmungen des § 19 VStG sinngemäß vorzunehmen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Diesbezüglich sei angemerkt, dass die Verhängung einer Geldstrafe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen bezieht. Demgemäß ist eine Geldstrafe auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (vgl. VwGH 06.12.1965, 0926/65). Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des § 34 Abs 1 Z 10 StGB, bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe gemäß § 19 VStG neben dem mildernden und erschwerenden Umständen zu berücksichtigen. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (vgl. etwa VwGH 14.05.1987, Zlen 87/02/0042, 0044; 13.03.1991, 90/03/0016; 15.04.2005, 2005/02/0086).

Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf gem. § 42 VwGVG in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Gemäß § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Aufzählung der Einstellungsgründe in § 45 Abs. 1 VStG ist abschließen. Das Vorliegen eines Einstellungsgrundes hat die Behörde von Amts wegen wahrzunehmen (Walter/Thienel, II § 45 Anm. 4; Hengstschläger Rz 849; Mannlicher/Quell II § 45 Anm. 2). Allerdings besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich – mit Ausnahme der Fälle des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG – kein subjektives Recht des Beschuldigten auf Einstellung des Verfahrens (so etwa VwGH 30.04.1999, 97/21/0119 mwN; sowie die stRsp zur Vorgängerregelung des § 21 Abs. 1 aF VStG).

In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, 19) wird erläutert, dass mit dem neu formulierten § 45 Abs 1 VStG insbesondere die bisher in § 21 Abs 1 VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. § 45 Abs 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen § 21 Abs 1 VStG (alte Fassung). Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 wurde § 45 VStG (unter anderem) lediglich um den Einstellungstatbestand der Z 4 erweitert, wonach von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. (vgl. VwGH 17.04.2015, Ra 2015/02/0244; 05.05.2014, Ro2014/03/0052). Die zu § 21 Abs. 1 VStG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s. VwGH 05.07.2007, 2006/06/0284, mit Hinweisen auf die Literatur) kann daher zur Auslegung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG idF der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 herangezogen werden (vgl. VwGH 21.03.2014, 2013/06/0246). Das Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs. 2 VStG bezieht sich nur auf die Strafbarkeit bzw. die Strafe, nicht aber auf verfahrensrechtliche Bestimmungen (s. VwGH 26.01.2012, 2009/07/0039, mwN). Sowohl bei § 21 VStG (in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 geltenden Fassung) als auch bei § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG handelt es sich um verfahrensrechtliche und nicht um materiellrechtliche Bestimmungen (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2017/11/0083).

Eine Entscheidung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG liegt im Ermessen der Behörde ("kann") und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab. Dahingehend liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage vor (vgl. B 5. März 2015, Ra 2015/02/0027; B 29. Juli 2014, Ra 2015/07/0096; B 7. September 2015, Ra 2015/02/0146). Allerdings setzt diese Ermessensentscheidung voraus, dass die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).

II.3.3.2. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen schädigten in nicht unerheblichem Ausmaß das geschützte öffentliche Interesse an dem Schutz von überlassenen Arbeitskräften vor Schlechterstellung und der Sicherung deren Ansprüche.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden.

Aber auch das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Hinsichtlich des Vorbringens, der Steuerberater habe den Beschwerdeführer falsch beraten, führt dies zwar zu einer leichten Minderung des Verschuldens, einen gänzlichen Entfall könnte aber nur eine bei der zuständigen Behörde eingeholte Auskunft bewirken.

Vielmehr musste der Beschwerdeführer als Wirtschaftsteilnehmer über die gültigen Bestimmungen des AÜG informiert gewesen sein, insbesondere über die Pflichten der §§ 11, 12 und 13 AÜG zumal er vor dem Tatzeitpunkt bereits einschlägig rechtskräftig bestraft wurde und daher um die aus dem AÜG erwachsenden Pflichten Bescheid wusste.

Dies wäre ihm auch jederzeit möglich gewesen, zumal er ein Wirtschaftsteilnehmer ist, der bei entsprechend fachlich geschulten Behörden und Institutionen leicht erforderliche Auskünfte über die bei der Arbeitskräfteüberlassung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einholen hätte können. Das Verhalten des Beschwerdeführers kann daher nicht als leicht fahrlässig eingestuft werden, zumal dieser die objektiv gebotene, zumutbare Sorgfalt in nicht unerheblichem Ausmaß außer Acht gelassen hat.

Ein vom Beschwerdeführer angeregtes Absehen von der Strafe bzw. eine Ermahnung käme gemäß § 45 Abs 1 Z 4 sowie letzter Satz VStG nur in Betracht, wenn kumulativ die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wären und eine Ermahnung des Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verschuldens mit Bescheid überdies geboten erschiene, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Diesbezüglich fehlt es an der geforderten Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschriften verletzt.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Bei der Strafbemessung waren im gegenständlichen Beschwerdeverfahren weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Die einschlägigen Vormerkungen waren strafsatzbildend und demnach nicht auch noch als erschwerend zu werten. Die Anwendung des § 20 VStG kam daher nicht in Betracht.

Bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts über die Strafbemessung in einem Verwaltungsstrafverfahren kommt es auf die Einkommensverhältnisse zum Entscheidungszeitpunkt im Beschwerdeverfahren an (vgl. ua etwa die noch zu Entscheidungen durch Berufungsbehörden ergangene E des VwGH vom 19.03.1986, 85/03/0164; 12.12.1995, 94/09/0197; 19.10.2004, 2004/03/0102; und 22.12.2008, 2004/03/0029, die auf das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit unverändert übertragbar ist).

Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch die Behörde voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. VwGH 12.12.1995, 94/09/0197; sowie wiederum das E Zl. 2004/03/0029). Der Beschuldigte hat insoferne seine Einkommensverhältnisse darzulegen (vgl. VwGH 14.12.1998, 97/17/0143 und 18.11.2011, 2011/02/0322). Maßgeblich sind die Umstände im Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen Entscheidung, sodass auch allfällige Veränderungen im Laufe des Beschwerdeverfahrens, wobei die Behörde diese bei Verweigerung durch den Beschuldigten letztlich zu schätzen hat (so etwa VwGH 29.01.2007, 2006/03/0155; 30.06.2004, 2001/09/0120).

Der Beschwerdeführer machte im gesamten Verfahren keine konkreten Angaben bezüglich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Das Verwaltungsgericht Wien konnte daher mit einer Einschätzung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgehen. Bei der Schätzung der Einkommensverhältnisse ist mangels Informationen von Seiten des Beschuldigten von einem Durchschnittseinkommen auszugehen. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof etwa die Auffassung vertreten, dass unter einem angenommenen durchschnittlichen Monatseinkommen eines unselbständigen Erwerbstätigen in Österreich das Einkommen zu verstehen ist, das diesbezüglich in amtlich verlautbaren statistischen Unterlagen ausgewiesen wird (vgl. ua VwGH 27.04.2000, 98/10/0003; 18.11.2011, 2011/02/0322, sowie 31.01.2012, 2009/05/0123; zur Schlüssigkeit durchschnittlicher Lebensverhältnisse, siehe auch VwGH 19.02.1992, 91/03/0320).

Das Verwaltungsgericht Wien nimmt aufgrund des Alters des Beschwerdeführers und dessen Tätigkeit als Gewerbeinhaber durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse an. Sorgepflichten konnten mangels entsprechenden Vorbringens nicht berücksichtigt werden

Unter Berücksichtigung der obgenannten objektiven und subjektiven Strafzumessungskriterien sowie der konkreten Umstände der Tatbegehung und unter Zugrundelegung aktueller durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erscheint in einer Gesamtbetrachtung im konkreten Fall zu den Punkten I) und II) des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses die Verhängung von je der Mindeststrafe aus spezialpräventiven Überlegungen angemessen und gerechtfertigt, um den Beschwerdeführer die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens und den hiedurch entstandenen gesamtgesellschaftlichen Schaden eindringlich vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft zu einem gesetzeskonformen Verhalten bei der Arbeitskräfteüberlassung zu verhalten und die Begehung weiterer (gleichartiger) Verwaltungsübertretungen in Hinkunft hintanzuhalten. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafen erwiesen sich demnach als zu hoch und waren entsprechend herabzusetzen.

Zu der Verhängung nur einer Strafe zu Punkt III) des behördlichen Straferkenntnisses sei ausgeführt, dass § 13 AÜG nur auf die Führung von Unterlagen über die Überlassung von Arbeitskräften Bezug nimmt – im Gegensatz zu §§ 11 und 12 AÜG, welche sich erkennbar auf die einzelne Arbeitskraft beziehen – und somit eine Auslegung die zu einer Pflichtverletzung für jeden Arbeitnehmer führt, eine Auslegung zum Nachteil des Beschwerdeführers ist und daher gegen den Grundsatz „nulla poena sine lege stricta“ verstößt (vgl. zur vergleichbaren damaligen Bestimmung des AVRAG VwGH 06.03.2014, 2013/11/0143).

Gegen die beantragte weitere Strafherabsetzung sprechen im Hinblick auf den im konkreten Fall anzuwendenden Strafsatz von EUR 500,00 bis EUR 2.000,00 und unter Berücksichtigung der spezifischen Tatumstände des Einzelfalls sowie der in diesem Verfahren tatsächlich verhängten Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 insbesondere der Unrechtsgehalt, da bei der Übertretung in Punkt III) des behördlichen Straferkenntnisses Unterlagen für mehrere Personen nicht ordnungsgemäß geführt wurden und somit die Verhängung der Mindeststrafe nicht ausreichend erscheint.

Die Verhängung einer noch geringeren Strafe erscheint auch nicht geeignet, andere Wirtschaftsteilnehmer in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten (vgl. VwGH 20.03.1997, 95/15/002).

Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist neben einer Geldstrafe zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Da die Strafbestimmung des § 22 Abs. 1 Z 3 AÜG keine Ersatzfreiheitsstrafe festsetzt, war nach § 16 Abs. 2 VStG von einem Ersatzfreiheitsstrafrahmen bis zu zwei Wochen auszugehen.

Demzufolge war auch die im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf das Erfordernis der Angemessenheit zwischen Geld und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen.

II.3.4. Die Verhandlung entfällt gem. § 44 Abs. 2, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 44 Abs. 3 von einer Verhandlung absehen, wenn

1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Das Verwaltungsgericht kann gemäß Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Zumal sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe richtete, der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde feststeht und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde bzw. der Beschwerdeführer in der Beschwerde eine solche nicht beantragt und auch die Verwaltungsbehörde auf die Durchführung verzichtet hat, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG entfallen.

II.4. Gem. § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Absatz 2 für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist gem. § 52 Abs. 1 VwGVG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Absatz 2 für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Abs. 1 und § 54d VStG) und der Barauslagen ist gemäß Absatz 6 abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie erfolglos wäre. Die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sind sinngemäß anzuwenden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß Absatz 8 dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Mit der vorliegenden Entscheidung wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und die gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafen in Höhe von insgesamt EUR 4.300,00 gem. § 19 VStG auf einen Betrag von insgesamt EUR 2.600,00 herabgesetzt.

Die Kostenentscheidung (Spruchpunkt II. und III.) gründet sich auf die oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen.

II.5. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann gemäß Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1.wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2.die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;

3.der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;

4.die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.

Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen gemäß Absatz 8 die Bundes- und Landesgesetze.

Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

Gem. Artikel 132 Abs. 1 Z 2 B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben.

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.

Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010).

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.070.6387.2016

Normen

AÜG §2AÜG §11 Abs1AÜG §12 Abs1AÜG §13 Abs1AÜG §22 Abs1 Z3 litaAÜG §22 Abs1 Z3 litbAÜG §22 Abs1 Z3 litc

Kontext

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