Entscheidung
Landesverwaltungsgericht Tirol · LVwG-2025/51/1769-20 · 15. September 2026
LVwG-2025/51/1769-20 · Landesverwaltungsgericht Tirol · 15. September 2026
Landesverwaltungsgericht Tirol15.09.2026
15.09.2026
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Gericht
Landesverwaltungsgericht Tirol
Entscheidungsdatum
15.09.2026
Geschäftszahl
LVwG-2025/51/1769-20
Landesverwaltungsgericht Tirol15.09.2026
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Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.05.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Forstgesetz 1975 (sonstige Partei: Gemeinde Z, Adresse 3, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 4, **** X),
zu Recht:
1.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben wird.
2.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 04.10.2024 beantragte die Gemeinde Z die forstrechtliche Bewilligung zur Rodung von 2014 m² dauernder Rodungsfläche und 2047 m² befristeter Rodungsfläche auf näher genannten Grundstücken in **1 nach Maßgabe des beigefügten Rodungsplanes vom 02.07.2024.
Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde gemäß den §§ 17 Abs 3 und 18 Abs 1 und 2 Forstgesetz 1975 (ForstG) der Gemeinde Z die forstrechtliche Bewilligung zur beantragten Rodung nach Maßgabe des beigelegten und signierten Rodungsplanes unter Einhaltung diverser Nebenbestimmungen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer als Grundeigentümer diverser betroffener Grundstücke rechtzeitig Beschwerde.
Mit E-Mail vom 14.09.2026 zog die Gemeinde Z den verfahrenseinleitenden Antrag auf Rodungsbewilligung zurück.
II.Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über einen Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung gemäß § 17 ForstG abgesprochen. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeverfahren mit E-Mail vom 14.09.2026 zurückgezogen.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Antragszurückziehung ergibt sich in eindeutiger Weise aus dem Schreiben vom 14.09.2026.
IV.Erwägungen:
Aus § 19 ForstG geht hervor, dass es sich bei der Erteilung bzw Versagung einer Rodungsbewilligung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl VwGH 14.12.1998, 97/10/0206).
Gemäß § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwenden.
Die Zurückziehung ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich ist. Diese zum Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl etwa VwGH 20.09.2023, Ra 2022/04/0158, Rn 9).
Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0051, Rn 18).
Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde bzw dem Verwaltungsgericht wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich (vgl VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241).
Mit Schreiben vom 14.09.2026 hat die antragstellende Partei den verfahrenseinleitenden Rodungsantrag im Beschwerdeverfahren ausdrücklich zurückgezogen. Daher besteht zum Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine Zuständigkeit der belangten Behörde mehr, über diesen Antrag abzusprechen. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass eine Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im Beschwerdeverfahren möglich und der Bescheid in diesem Fall ersatzlos zu beheben ist, ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0051). Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wölfl
(Richterin)
European Case Law Identifier
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.51.1769.20