Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich · LVwG-S-1758/001-2025 · 28. August 2026

Text · Landesverwaltungsgericht Niederösterreich · LVwG-S-1758/001-2025 · 28. August 2026

Text28. August 2026ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1758.001.2025

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Entscheidung

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich · LVwG-S-1758/001-2025 · 28. August 2026

LVwG-S-1758/001-2025 · Landesverwaltungsgericht Niederösterreich · 28. August 2026

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich28.08.2026

28.08.2026

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Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

28.08.2026

Geschäftszahl

LVwG-S-1758/001-2025

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich28.08.2026

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Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 28.07.2025, ***, abgeändert durch die Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2025, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.Feststellungen:

1.1 Am 20.02.2025 um 13:50 Uhr wurde das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Abschnitt ***, Fahrtrichtung: KN *** gelenkt. Der belangten Behörde wurde angezeigt, dass hierbei keine gültige Klebevignette am Fahrzeug angebracht war und für das Kennzeichen des Fahrzeuges auch keine zum Zeitpunkt der Benützung gültige Digitale Vignette registriert wurde.

1.2 Die „B GmbH“ war zu diesem Zeitpunkt Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges.

1.3 Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens.

1.4 Mit Lenkererhebung vom 14.6.2025, ***, wurde die „B GmbH“ aufgefordert, binnen 2 Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 20.02.2025 um 13:50 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Abschnitt ***, Fahrtrichtung: KN *** gelenkt hat.

1.5 Dieses Schreiben wurde mittels Rsb-Brief an die Geschäftsanschrift der „B GmbH“ *** in ***, ***, übermittelt. Dort wurde es am 20.06.2025 übernommen.

1.6 Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 23.07.2025, ***, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 600,00 € verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B GmbH

der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach über deren schriftliche Anfrage vom 14.06.2025 nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am 20.06.2025 darüber Auskunft erteilt hat, wer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 20.02.2025 um 13:50 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Abschnitt ***, Fahrtrichtung: KN *** gelenkt hat.

1.7 Am 24.07.2025 übermittelte der Beschwerdeführer das folgende Mit E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach:

„(…)

Sehr geehrte Damen und Herren,

1. Einspruch Hiermit erhebe ich gegen die Strafverfügung vom 23.07.2025 mit dem Aktenzeichen *** Einspruch.

2.Herabsetzung der Strafe Ausserdem möchte ich nachdrücklich darauf hinweisen, dass die verhängte Strafhöhe in keinem angemessenen Verhältnis zu meinem vorgeworfenen Fehltritt im Rahmen der mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretung steht. Ich befinde mich derzeit in einer finanziellen und gesundheitlichen Lage, die mich vor immense Herausforderungen stellt, und möchte dies gerne näher erläutern, um zu verdeutlichen, warum die Strafe in dieser Höhe für mich nicht tragbar ist.

Ich bin chronisch erkrankt, was ich mit einem Dokument des Arzneimittelservice belege das ich der Mail beigefügt habe. Aufgrund dieser Erkrankung bin ich teilweise täglich nur 4 Stunden wach, was es mir extrem erschwert, überhaupt Aktiv zu arbeiten und Geld verdienen. Als Selbstständiger bekomme ich jedoch kein Krankengeld oder kann auch nicht in Krankenstand gehen. Meine Arbeitsfähigkeit ist stark eingeschränkt, was auch zu Situationen wie dem Nicht-Beantworten von Anfragen führt – dies ist jedoch rein gesundheitlich bedingt und keinesfalls vorsätzlich. Deshalb ist die Strafe insgesamt zu hoch und unverhältnismäßig.

Mein Einkommen ist in den letzten 2 Jahren dramatisch eingebrochen, und das aus Gründen, die ich kaum beeinflussen kann. Als selbstständige Person – ich betreibe ein kleines Unternehmen im IT Bereich – habe ich im letzten Jahr zahlreiche Stammkunden verloren, weil viele von ihnen selbst mit den steigenden Lebenshaltungskosten zu kämpfen haben und sich meine Leistungen nicht mehr leisten können. Dazu kommt, dass ein Großauftrag, auf den ich fest gebaut hatte, kurzfristig abgesagt wurde. Das hat mir quasi über Nacht einen hohen Umsatzrückgang beschert. Ich habe versucht, neue Kunden zu gewinnen, aber in der aktuellen Wirtschaftslage ist das ein zäher Kampf, der viel Zeit und Geduld erfordert – Ressourcen, die mir gerade fehlen. Und insbesondere aber auch meine gesundheitliche Situation die ich mit dem Dokument des Arzneimittelservice belege (am Ende steht die Diagnose). Mein Arzt ist gerade auf Urlaub deshalb eben das Dokument und nicht etwa ein Schreiben des Arztes.Gleichzeitig sind meine Lebenshaltungskosten unverändert hoch geblieben, ja sogar gestiegen. Ich habe zwei kleine Kinder im Kindergartenalter, und die monatlichen Gebühren für die Betreuung summieren sich auf über 200 Euro – eine Summe, die ich nicht reduzieren kann, weil beide Elternteile arbeiten müssen, um überhaupt über die Runden zu kommen. Dazu kommen die Fixkosten: Die Zinsen sind in den letzten Jahren gestiegen, die Nebenkosten explodieren und selbst der Wocheneinkauf für die Familie ist mittlerweile ein finanzielles Abenteuer. Erst letzte Woche musste ich den Kindern neue Schuhe kaufen, weil die alten kaputt waren – das waren 80 Euro, die ich eigentlich nicht hatte. Solche alltäglichen Dinge summieren sich, und am Ende des Monats bleibt mir oft kaum etwas übrig, um Rücklagen zu bilden oder unerwartete Ausgaben zu stemmen.

Angesichts dieser wirtschaftlichen und auch meiner nachgewiesenen gesundheitlichen Notlage halte ich eine Ermahnung oder eine deutlich geringere Strafe für absolut ausreichend, um den erzieherischen Zweck zu erfüllen. Eine Geldstrafe von beispielsweise 60 Euro würde mich zwar auch belasten, wäre aber gerade noch so tragbar und würde dennoch klar signalisieren, dass ich die mir vorgeworfenen Punkte ernst nehme und künftig beachten werde. Ich habe bereits Maßnahmen ergriffen, um so etwas in Zukunft zu vermeiden – etwa durch bessere Organisation meines Alltags, um solche Verstöße auszuschließen. Eine höhere Strafe würde jedoch nicht mehr präventiv wirken da die präventivwirkung mangels Vorsatz auch gar nicht notwendig ist - ich bin schlichtweg krank - auch 20 Euro würden bereits präventiv wirken, sondern mich schlichtweg in eine finanzielle Schieflage bringen, die meine Familie und mich unverhältnismäßig hart trifft.

Sollte die Strafe in der aktuellen Höhe bestehen bleiben, sehe ich mich allein aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, den Fall vor das Verwaltungsgericht zu bringen, was weder in meinem noch im Interesse der Behörde sein kann. Ich möchte betonen, dass ich nicht streitlustig bin, sondern einfach nur verzweifelt versuche, meine finanzielle Situation irgendwie zu bewältigen

3. Antrag

Ich stelle daher den

ANTRAG

die Strafe erheblich zu reduzieren und auf 60 Euro festzusetzen, da meine Einkommensverhältnisse eine höhere Belastung schlichtweg nicht zulassen.

Ich bitte Sie dringend, meine Lage zu berücksichtigen und eine Lösung zu finden, die für alle Beteiligten tragbar ist.

(…)“

1.8 Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach wertete dieses Einbringen als Einspruch, mit dem nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird. Mit Bescheid vom 28.07.2025, ***, wurde dem Einspruch Folge gegeben und die in der angefochtenen Strafverfügung festgesetzte Geldstrafe mit € 300,00 neu festgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 30 Stunden bestimmt.

1.9 Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 15.06.2024, in welcher vorgebracht wurde, dass der Einspruch nicht nur gegen die Strafhöhe gerichtet gewesen sei. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen getroffen, die die Strafe dem Grunde nach begründen bzw. die Abführung des ordentlichen Verfahrens überhaupt unterlassen.

1.10 Mit Schriftsatz vom 26.08.2026 hat die belangte Behörde die folgende Beschwerdevorentscheidung getroffen:

„Ihrer Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 26.08.2025, Zahl ***, war gemäß § 14 Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wie folgt abzuweisen:

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

20.02.2025, 13:50 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** Abschnitt ***, Fahrtrichtung: KN ***

Fahrzeug:

***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Als Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma B GmbH der BH Mistelbach über deren schriftliche Anfrage vom 14.06.2025 nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am 20.06.2025 darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 20.02.2025 um 13:50 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Abschnitt ***, Fahrtrichtung: KN *** gelenkt hat. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 103 Abs.2, § 134 Abs.1 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 300,00

30 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG 1967

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 30,00

Gesamtbetrag:

€ 330,00

Zahlungshinweise:

Einzuzahlender Betrag:€ 330,00

Empfänger:NÖ Bezirksverwaltungsbehörden - Verwaltungsstrafen

Bank:C

IBAN:***

BIC (= SWIFT-Code):***(SEPA-Überweisung!)

Zahlungsreferenz:***

Zahlungsfrist:

Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

Begründung

Mit E-Mail vom 28.07.2025 erhoben Sie Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 28.07.2025, Zahl: ***.

In Ihrer Beschwerde brachten Sie vor, dass Sie im Wesentlichen aufgrund eines wesentlichen Verfahrensmangels, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und überhöhter Strafe Beschwerde gegen den genannten Bescheid erheben.

Feststellungen:

Am 20.02.2025 um 13:50 Uhr lenkten Sie das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf dem Mautpflichtigem Straßennetz auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Abschnitt ***, Fahrtrichtung: KN ***. Die ASFINAG stellte mittels automatischen Überwachungssystem fest, dass zum Zeitpunkt Ihrer Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes am Kraftfahrzeug weder eine gültige Klebevignette angebracht, noch für das Kennzeichen des Fahrzeuges eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige digitale Vignette registriert war, wodurch die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Dadurch, dass Sie die Sorgfalt außer Acht ließen, zu der Sie nach den Umständen verpflichtet und nach Ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt sind und die Ihnen zuzumuten ist, haben Sie nicht erkannt, dass Sie den Sachverhalt verwirklichen könnten.

Rechtlich war zu erwägen:

§ 14 Abs.1 VwGVG lautet:

„Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs.1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.“

Ihre Beschwerde war abzuweisen, da Sie entsprechend den Feststellungen den im Spruch genannten Tatbestand erfüllten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

1.11 Mit E-Mail vom 29.08.2025 hat der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag eingebracht und beantragte, die Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2025 ebenso wie den zugrunde liegenden Bescheid vom 28.07.2025 aufzuheben; in eventu die Strafe auf € 60,– herabzusetzen; und jedenfalls die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 44 VwGVG anzuordnen.

Rechtlich wurde erneut ausgeführt, dass die Behörde den Einspruch zu Unrecht als nur gegen die Strafhöhe bewertet habe. Das Verwaltungsgericht dürfe in einem solchen Fall nicht in die Schuldfrage einsteigen, weil dies den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreite.

Zudem sei in der Beschwerdevorentscheidung der Tatvorwurf unzulässig ausgetauscht worden, zumal ein Verstoß gegen die Vignetten-/Mautpflicht vorgeworfen worden sei.

2.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Punkt 1.1 und 1.2 ergeben sich aus der Anzeige der ASFINAG vom 23.04.2025, ***.

Die Feststellung zu Punkt 1.3 ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug vom 21.7.2025.

Die Feststellung zu Punkt 1.4 ergibt sich aus der hierin angeführten Lenkererhebung

Der unter Punkt 1.5 dargelegte Zustellvorgang wurde vorschriftsgemäß auf einem Rückschein dokumentiert und unterschrieben. Dieser Rückschein liefert als öffentliche Urkunde Beweis über die ordnungsgemäße Zustellung (z.B. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0290).

Die weiteren Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich in unstrittiger Weise aus den hierin jeweils genannten Dokumenten, welche sich im Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde befinden.

3.Erwägungen:

Gemäß § 49 Abs. 2 VStG hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

Im gegenständlichen Fall ist dem rechtzeitigen Einspruch gegen die Strafverfügung keine ausdrückliche Einschränkung auf das Ausmaß der verhängten Strafe zu entnehmen. Vielmehr wird darin entsprechend der Gliederung des Schriftstückes unter Punkt 1 Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben und unter Punkt 2 vorgebracht, dass „außerdem“ die Strafhöhe in keinem angemessenen Verhältnis zum vorgeworfenen Fehltritt stehe.

Der Einspruch richtete sich daher sowohl gegen den Schuld- als auch den Strafausspruch.

Durch die rechtzeitige Erhebung dieses Einspruchs trat die Strafverfügung außer Kraft und war das ordentliche Verfahren von der belangten Behörde einzuleiten. In der Folge hätte die belangte Behörde daher eine Entscheidung sowohl hinsichtlich der Schuld als auch der Strafe treffen müssen.

Dies hat sie nicht getan. Vielmehr hat sie mit Bescheid vom 28.07.2025, ***, nur über den Strafausspruch entschieden. Sie hat dem Einspruch Folge gegeben und die in der angefochtenen Strafverfügung festgesetzte Geldstrafe mit € 300,00 neu festgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 30 Stunden bestimmt.

Die belangte Behörde hat den Einspruch gegen die Strafverfügung sohin fälschlicherweise als Einspruch nur gegen die Strafhöhe gewertet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss das Verwaltungsgericht bei dieser Vorgangsweise angesichts des eingeschränkten Gegenstandes des Verwaltungsstrafverfahrens den angefochtenen Strafausspruch, der sich auf keinen rechtskräftigen Schuldspruch stützen konnte, (lediglich) beheben. Bei einer Entscheidung über die Schuld des Beschwerdeführers würde das Verwaltungsgericht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 17.09.2021, Ra 2021/02/0175).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde zwar offenbar versucht, diesen Verfahrensfehler zu korrigieren, indem sie eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat. Dies war jedoch aus mehreren Gründen nicht möglich.

Einerseits hat die belangte im Rahmen der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG die Bestimmung des § 27 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens erging ausdrücklich zum Anwendungsbereich des § 27 VwGVG. Somit war auch die belangte Behörde nicht berechtigt, den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens auszuweiten.

Außerdem bezieht sich die Beschwerdevorentscheidung über weite Teile nicht auf das verfahrensgegenständlich bestrafte Delikt (Nichtbeantwortung der Lenkererhebung), sondern auf das der ursprünglichen Anzeige zugrundeliegende Delikt (Mautprellerei). Die Begründung der Beschwerdevorentscheidung bezieht sich ausschließlich auf den Tatbestand der Mautprellerei und auch der vorgeworfene Tatzeitpunkt sowie der vorgeworfene Tatort im Spruch der Beschwerdevorentscheidung beziehen sich auf den Tatbestand der Mautprellerei.

Besonders unter diesen Umständen kann daher von keiner Sanierung der Verfahrensfehler ausgegangen werden.

Das Landesverwaltungsgericht musste bei dieser Vorgangsweise angesichts des eingeschränkten Gegenstandes des Verwaltungsstrafverfahrens den angefochtenen Strafausspruch, der sich auf keinen rechtskräftigen Schuldspruch stützen konnte, beheben. Bei einer Entscheidung über die Schuld des Beschwerdeführers hätte das Landesverwaltungsgericht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2021/02/0175).

4.Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da sie in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Konkret weicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.01.2022, Ra 2021/09/0221, hinsichtlich des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens ausdrücklich von der oben angeführten Entscheidung (VwGH 17.09.2021, Ra 2021/02/0175) ab.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1758.001.2025

Normen

VStG 1991 §49 Abs2VwGVG 2014 §14 Abs1VwGVG 2014 §27

Kontext

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