Entscheidung
Landesverwaltungsgericht Steiermark · LVwG 42.4-2508/2025-4 · 7. November 2025
LVwG 42.4-2508/2025-4 · Landesverwaltungsgericht Steiermark · 7. November 2025
Landesverwaltungsgericht Steiermark07.11.2025
07.11.2025
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Gericht
Landesverwaltungsgericht Steiermark
Entscheidungsdatum
07.11.2025
Geschäftszahl
LVwG 42.4-2508/2025-4
Rechtssatz
Der dritte Satz des § 4c Abs 2 FSG knüpft ausschließlich an den Ablauf der viermonatigen Nachfrist nach den im ersten Satz genannten Fristen an, nicht jedoch an den Zugang der Verständigung über die nicht absolvierte Perfektionsfahrt sowie der Mitteilung über die viermonatige Nachfrist. Daraus ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass der Betroffene das Risiko eines allfälligen Nichterhalts dieses lediglich zu Informationszwecken dienenden Schreibens zu tragen hat. Der Zugang des vom Zentralen Führerscheinregister versendeten Verständigungsschreibens stellt somit keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Anordnungsbescheids gemäß § 4c Abs 2 FSG dar.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.42.4.2508.2025.4