Entscheidung
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich · LVwG-S-3319/001-2016 · 2. August 2017
LVwG-S-3319/001-2016 · Landesverwaltungsgericht Niederösterreich · 2. August 2017
Gericht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Entscheidungsdatum
02.08.2017
Geschäftszahl
LVwG-S-3319/001-2016
Rechtssatz
Insoweit bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt ist, dass nicht jeder Gesellschafter zur Vertretung und Geschäftsführung berufen ist, sondern ab der Gründung die Geschäftsführung und die Vertretung nur einem Gesellschafter als alleinigem Betriebsführer oblag und die Stellung des anderen Gesellschafters auf jene eines Kommanditisten im Sinne der §§ 161 ff UGB eingeschränkt wurde, ist rechtlich nicht ableitbar, dass dieser andere Gesellschafter als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zur Erstattung einer Meldung nach § 33 ASVG verpflichtet gewesen wäre.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3319.001.2016