OLG Linz

OLG Linz · 9Bs126/18w · 7. Mai 2018

Rechtssatz · OLG Linz · 9Bs126/18w · 7. Mai 2018

Rechtssatz7. Mai 2018ECLI:AT:OLG0459:2018:RL0000192

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Entscheidung

OLG Linz · 9Bs126/18w · 7. Mai 2018

9Bs126/18w · OLG Linz · 7. Mai 2018

Gericht

OLG Linz

Rechtssatznummer

RL0000192

Entscheidungsdatum

07.05.2018

Geschäftszahl

9Bs126/18w

Norm

StPO §173 Abs2 Z3 litb

Rechtssatz

§ 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO verlangt neben einer Anlasstat (bezüglich der das Gesetz hier nicht auf bestimmte Folgen abstellt) und einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen als Prognosetat folgende Zusatzbedingung: Der Beschuldigte muss entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden sein oder nunmehr nicht nur wegen einer, sondern wegen „wiederholter“ oder „fortgesetzter“ strafbarer Handlungen im dringenden Tatverdacht stehen (vgl. Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 45). Dass es sich bei derart zu beurteilenden Anlasstaten auch um Taten handeln könnte, die (noch) nicht den Gegenstand des Verfahrens bilden, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Entscheidungstexte

TE OLG Linz 2018-05-07 9 Bs 126/18w

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OLG0459:2018:RL0000192

Normen

StPO §173 Abs2 Z3 litb

Kontext