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OGH · 10ObS115/17k; 10ObS91/24s; 10ObS25/26p · 19. Mai 2026

Veröff: SZ 2017/126 Beisatz: Enthält der Beobachtungszeitraum nur nach § 162 Abs 3 Satz 6 ASVG nicht zu berücksichtigende Zeiten, verlängert sich der Beobachtungszeitraum um diese Zeiten (das heißt um drei Monate bzw 13 Wochen), wobei diese Zeiten bei der Berechnung des...

Rechtssatz19. Mai 2026ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131847

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Entscheidung

OGH · 10ObS115/17k; 10ObS91/24s; 10ObS25/26p · 19. Mai 2026

10ObS115/17k; 10ObS91/24s; 10ObS25/26p · OGH · 19. Mai 2026

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Normen

ASVG §162 Abs3 litbMSchG §8