Entscheidung
LG für ZRS Wien · 48R334/15w · 4. April 2016
48R334/15w · LG für ZRS Wien · 4. April 2016
Gericht
LG für ZRS Wien
Rechtssatznummer
RWZ0000201
Entscheidungsdatum
04.04.2016
Geschäftszahl
48R334/15w
Norm
RATG §4; RATG §7; RATG §14
Rechtssatz
Die anwaltlich vertretene Partei, die ein Außerstreitverfahren einleitet, hat gemäß § 4 RATG im Antrag die Bewertung des Verfahrensgegenstandes vorzunehmen. Durch Unterlassung der Bewertung im Antrag wird der Zweifelsstreitwert gemäß § 14 RATG gewählt.
Die Bemängelung der Bewertung des Verfahrensgegenstandes im Außerstreitverfahren erfolgt gemäß § 7 Abs 1 2. Satz RATG durch eine "unterschiedliche Bezeichnung des Werts des Verfahrensgegenstandes"; sie bedarf keiner Begründung. Erfolgt die Bemängelung in einer schriftlichen Eingabe, ist auf sie ausdrücklich hinzuweisen, wenn sie für das Gericht nicht eindeutig erkennbar ist. Die Angaben einer (anderen) Bemessungsgrundlage im Kostenverzeichnis einer Eingabe erfüllt dieses Kriterium nicht.
Entscheidungstexte
TE LG für ZRS Wien 2016-04-04 48 R 334/15w
European Case Law Identifier
ECLI:AT:LG00003:2016:RWZ0000201