Entscheidung
OLG Innsbruck · 1R162/99d · 28. Juli 1999
1R162/99d · OLG Innsbruck · 28. Juli 1999
Gericht
OLG Innsbruck
Entscheidungsdatum
28.07.1999
Geschäftszahl
1R162/99d
Norm
KO §110;
JN §56 Abs2;
RATG §7;
Rechtssatz
Der Streitwert im Prüfungsprozeß nach § 110 KO ergibt sich aus der Höhe der festzustellenden Konkursforderung; eine Bewertung durch die klagende Partei ist daher weder erforderlich noch beachtlich. Für eine Streitwertfestsetzung nach § 7 RATG besteht demnach keine gesetzliche Grundlage.
Entscheidungstexte
TE OLG Innsbruck 1999/07/28 1 R 162/99d
Rechtssatznummer
RI0000111
Normen
Kontext
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