Entscheidung
OGH · 10ObS56/98b; 10ObS26/09k; 10ObS20/17i · 25. April 2017
10ObS56/98b; 10ObS26/09k; 10ObS20/17i · OGH · 25. April 2017
Gericht
OGH
Rechtssatznummer
RS0109912
Entscheidungsdatum
31.03.1998
Geschäftszahl
10ObS56/98b; 10ObS26/09k; 10ObS20/17i
Norm
ASVG §5; ASVG §294 Abs3; GSVG §60 Abs1 Z2; GSVG §149 Abs3
Rechtssatz
Die für die Beurteilung des Nettoeinkommens(begriffes) im Ausgleichszulagenrecht entwickelten Grundsätze sind nicht auf § 5 ASVG zu übertragen, weil hier vom Bruttoeinkommen auszugehen ist.
Entscheidungstexte
TE OGH 1998-03-31 10 ObS 56/98b
TE OGH 2009-05-12 10 ObS 26/09k
Vgl auch; Beisatz: Für die Frage des Wegfalls der Korridorpension (§ 9 Abs 1 APG) ist als relevantes Einkommen für die Überschreitung des Grenzbetrags nicht das Nettoeinkommen, sondern das Bruttoeinkommen heranzuziehen. (T1)
TE OGH 2017-04-25 10 ObS 20/17i
Vgl auch; Beisatz: Nach § 60 Abs 1 Z 2 GSVG ist für die Bemessung des Ausmaßes der Witwenpension nicht das Nettoeinkommen nach Abzug der Einkommensteuer heranzuziehen. Maßgeblich sind vielmehr jene Einkünfte, die aus selbständiger Arbeit erzielt und die der Berechnung der Einkommensteuer zugrunde gelegt wurden. (T2)
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109912