Entscheidung
OGH · 10ObS325/89 · 5. Dezember 1989
10ObS325/89 · OGH · 5. Dezember 1989
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.12.1989
Geschäftszahl
10ObS325/89
Norm
ASVG §228 Abs1 Z1 lita;
Rechtssatz
Unter Kriegsdienst werden Zeiten des "besonderen Einsatzes der Wehrmacht" oder Dienstleistungen im Volkssturm und in anderen bewaffneten Wehrverbänden sowie im Zusammenhang mit militärischen Einsätzen verstanden. Ein Angehöriger der Wehrmacht leistete Kriegsdienst. Da die Wehrmacht im Krieg eine Vielzahl von Aufgaben zu erfüllen hatte, war nicht nur Dienst bei der kämpfenden Truppe, sondern auch jede andere Tätigkeit im Rahmen der Wehrmachtsorganisation Kriegsdienst. Es ist auch nicht entscheidend, ob zum Kriegsdienst eine Verpflichtung bestand oder dieser freiwillig erfolgte. Maßgeblich ist aber, daß eine Eingliederung in die Hierarchie der Wehrmacht erfolgte, der einzelne der Befehlsgewalt und Disziplinargewalt seiner Vorgesetzten unterstand, also völkerrechtlich den Status eines Kombattanten hatte.
Entscheidungstexte
TE OGH 1989/12/05 10 ObS 325/89
Veröff: SSV-NF 3/147
Rechtssatznummer
RS0084669
Normen
Kontext
Betrifft diese Normen
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