OGH

OGH · 10ObS325/89 · 5. Dezember 1989

Veröff: SSV-NF 3/147

Rechtssatz5. Dezember 1989ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084669

Original im RIS öffnen · PDF

Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Die lokale Darstellung, Verlinkungen und Kontextangaben dienen der Orientierung und ersetzen keine juristische Prüfung.

Entscheidung

OGH · 10ObS325/89 · 5. Dezember 1989

10ObS325/89 · OGH · 5. Dezember 1989

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.12.1989

Geschäftszahl

10ObS325/89

Norm

ASVG §228 Abs1 Z1 lita;

Rechtssatz

Unter Kriegsdienst werden Zeiten des "besonderen Einsatzes der Wehrmacht" oder Dienstleistungen im Volkssturm und in anderen bewaffneten Wehrverbänden sowie im Zusammenhang mit militärischen Einsätzen verstanden. Ein Angehöriger der Wehrmacht leistete Kriegsdienst. Da die Wehrmacht im Krieg eine Vielzahl von Aufgaben zu erfüllen hatte, war nicht nur Dienst bei der kämpfenden Truppe, sondern auch jede andere Tätigkeit im Rahmen der Wehrmachtsorganisation Kriegsdienst. Es ist auch nicht entscheidend, ob zum Kriegsdienst eine Verpflichtung bestand oder dieser freiwillig erfolgte. Maßgeblich ist aber, daß eine Eingliederung in die Hierarchie der Wehrmacht erfolgte, der einzelne der Befehlsgewalt und Disziplinargewalt seiner Vorgesetzten unterstand, also völkerrechtlich den Status eines Kombattanten hatte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/12/05 10 ObS 325/89

Veröff: SSV-NF 3/147

Rechtssatznummer

RS0084669

Kontext

Betrifft diese Normen