OGH

OGH · 1Ob122/53 · 11. Februar 1953

SZ 26/32

Rechtssatz11. Februar 1953ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0001834

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Entscheidung

OGH · 1Ob122/53 · 11. Februar 1953

1Ob122/53 · OGH · 11. Februar 1953

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.02.1953

Geschäftszahl

1Ob122/53

Norm

EO §47 Abs4;

Rechtssatz

Der Verpflichtete kann vor oder bei der Eidestagsatzung Einwendungen erheben und hiebei Tatsachen vorbringen, die nicht mit Rekurs gegen den Beschluß auf Anordung der Eidestagsatzung geltend gemacht werden können und die dem Exekutionsgericht nicht schon auf Grund seiner Akten bekannt sein mußten, wie etwa, daß eine bei einem anderen Gericht eingeleitete Exekution volle Deckung für den Betreibenden biete oder daß der Verpflichtete innerhalb der letzten drei Jahre bei einem anderen Gericht bereits den Eid geleistet habe, bzw, daß eine dieser Tatsachen erst nach Anordnung der Eidestagsatzung eingetreten sei.

Entscheidungstexte

TE OGH 1953/02/11 1 Ob 122/53

SZ 26/32

Rechtssatznummer

RS0001834

Normen

EO §47 Abs4

Kontext