Entscheidung
OGH · 1Ob122/53 · 11. Februar 1953
1Ob122/53 · OGH · 11. Februar 1953
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.02.1953
Geschäftszahl
1Ob122/53
Norm
EO §47 Abs4;
Rechtssatz
Der Verpflichtete kann vor oder bei der Eidestagsatzung Einwendungen erheben und hiebei Tatsachen vorbringen, die nicht mit Rekurs gegen den Beschluß auf Anordung der Eidestagsatzung geltend gemacht werden können und die dem Exekutionsgericht nicht schon auf Grund seiner Akten bekannt sein mußten, wie etwa, daß eine bei einem anderen Gericht eingeleitete Exekution volle Deckung für den Betreibenden biete oder daß der Verpflichtete innerhalb der letzten drei Jahre bei einem anderen Gericht bereits den Eid geleistet habe, bzw, daß eine dieser Tatsachen erst nach Anordnung der Eidestagsatzung eingetreten sei.
Entscheidungstexte
TE OGH 1953/02/11 1 Ob 122/53
SZ 26/32
Rechtssatznummer
RS0001834