Entscheidung
OGH · 6Ob153/18w · 31. August 2018
6Ob153/18w · OGH · 31. August 2018
Gericht
OGH
Rechtssatznummer
RS0132256
Entscheidungsdatum
31.08.2018
Geschäftszahl
6Ob153/18w
Norm
ABGB §1330 A; ABGB §1330 BI; JN §55 Abs1 Z2; ZPO §11 C; ZPO §500 IIIb
Rechtssatz
Mehrere Kläger, die ihre auf § 1330 ABGB gestützten Unterlassungsbegehren aus ein und derselben Äußerung des Beklagten ableiten, stehen nur in formeller Streitgenossenschaft. Somit findet keine Zusammenrechnung der einzelnen Unterlassungsansprüche statt.
Entscheidungstexte
TE OGH 2018-08-31 6 Ob 153/18w
Beisatz: Hier: Dass die Kläger Mandatare von politischen Parteien sind, die im Gemeinderat eine Koalition bilden, stellt keine ausreichende Rechtsbeziehung dar, die zu einer Zusammenrechnung führen würde. (T1)
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132256