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OGH · 6Ob153/18w · 31. August 2018

Beisatz: Hier: Dass die Kläger Mandatare von politischen Parteien sind, die im Gemeinderat eine Koalition bilden, stellt keine ausreichende Rechtsbeziehung dar, die zu einer Zusammenrechnung führen würde. (T1)

Rechtssatz31. August 2018ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132256

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Entscheidung

OGH · 6Ob153/18w · 31. August 2018

6Ob153/18w · OGH · 31. August 2018

Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0132256

Entscheidungsdatum

31.08.2018

Geschäftszahl

6Ob153/18w

Norm

ABGB §1330 A; ABGB §1330 BI; JN §55 Abs1 Z2; ZPO §11 C; ZPO §500 IIIb

Rechtssatz

Mehrere Kläger, die ihre auf § 1330 ABGB gestützten Unterlassungsbegehren aus ein und derselben Äußerung des Beklagten ableiten, stehen nur in formeller Streitgenossenschaft. Somit findet keine Zusammenrechnung der einzelnen Unterlassungsansprüche statt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2018-08-31 6 Ob 153/18w

Beisatz: Hier: Dass die Kläger Mandatare von politischen Parteien sind, die im Gemeinderat eine Koalition bilden, stellt keine ausreichende Rechtsbeziehung dar, die zu einer Zusammenrechnung führen würde. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132256

Normen

ABGB §1330 AABGB §1330 BIJN §55 Abs1 Z2ZPO §11 CZPO §500 IIIb