OLG Wien

OLG Wien · 12R168/01s; 11R46/20W · 21. April 2020

Beisatz: Nur: Für die Bewertung, ob eine Überklagung vorliegt, waren die Teilzahlungen der Beklagten auszublenden und die vom Kläger insgesamt begehrten Beträge mit den festgestellten Schadenshöhen zu vergleichen. (T1)

Rechtssatz21. April 2020ECLI:AT:OLG0009:2001:RW0000480

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Entscheidung

OLG Wien · 12R168/01s; 11R46/20W · 21. April 2020

12R168/01s; 11R46/20W · OLG Wien · 21. April 2020

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Normen

ABGB §1415ZPO §43 Abs2