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OGH · 6Ob129/00i; 6Ob48/05k; 6Ob26/08d; 6Ob79/11b · 16. Juni 2011

Auch; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn die handlungsunfähige Gesellschaft in gegen sie angestrengten Zivilprozessen durch prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte vertreten ist. (T1) Vgl; Beisatz: Bei Fehlen sonstiger dringender Angelegenheiten ist ein Notgeschäftsführer nicht nur dann nicht zu bestellen, wenn...

Rechtssatz16. Juni 2011ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113944

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Entscheidung

OGH · 6Ob129/00i; 6Ob48/05k; 6Ob26/08d; 6Ob79/11b · 16. Juni 2011

6Ob129/00i; 6Ob48/05k; 6Ob26/08d; 6Ob79/11b · OGH · 16. Juni 2011

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Normen

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