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OGH · 3Ob2101/96h; 4Ob71/23d · 27. Juni 2023

Beisatz: Die gesonderte Wohnungsnahme ist nur vorübergehend und nicht als Dauerzustand zulässig. (T1)Beisatz: Hier: gesonderte Wohnungsnahme aus wichtigen persönlichen Grund zur Pflege eines Elternteils. (T2)

Rechtssatz27. Juni 2023ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106429

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Entscheidung

OGH · 3Ob2101/96h; 4Ob71/23d · 27. Juni 2023

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