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OGH · 1Ob553/95; 10ObS2168/96p; 1Ob2339/96v; 7Ob53/16v · 27. April 2016

nur: Die Unterhaltspflicht der Großeltern ist zweifach beschränkt: Einerseits ist sie der Höhe nach auf die Lebensverhältnisse der Eltern abgestimmt, auch wenn der von den Eltern zu erwartende Unterhalt gering ist; andererseits steht den Großeltern ein Vorbehalt des...

Rechtssatz27. April 2016ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0056666

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Entscheidung

OGH · 1Ob553/95; 10ObS2168/96p; 1Ob2339/96v; 7Ob53/16v · 27. April 2016

1Ob553/95; 10ObS2168/96p; 1Ob2339/96v; 7Ob53/16v · OGH · 27. April 2016

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