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OGH · 3Ob521/91; 7Ob354/98d · 9. Februar 1999

Veröff: ZfRV 1992,133 (Hoyer) nur: Die Regel, daß sich der Vertretene das Verhalten seines Vertreters zurechnen lassen muß, gilt nur im Verhältnis zu Dritten. (T1); Beisatz: Dies gilt auch für die gesetzliche Vertretung des Kindes durch seine Eltern,...

Rechtssatz9. Februar 1999ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0019748

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Entscheidung

OGH · 3Ob521/91; 7Ob354/98d · 9. Februar 1999

3Ob521/91; 7Ob354/98d · OGH · 9. Februar 1999

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