OGH

OGH · 1Ob222/71; 8Ob596/85 · 24. Oktober 1985

Beisatz: Nimmt der Übernehmer die mangelnde Bonität der Forderung als Gegenleistung für die Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen "in Kauf", kann er sich im Nachhinein nicht mehr darauf berufen, daß der Überträger dieser Forderung für deren Einbringlichkeit haftet. (T1)

Rechtssatz24. Oktober 1985ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032763

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Entscheidung

OGH · 1Ob222/71; 8Ob596/85 · 24. Oktober 1985

1Ob222/71; 8Ob596/85 · OGH · 24. Oktober 1985

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Normen

ABGB §1397