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OGH · 2Ob376/67; 6Ob250/15f · 23. Februar 2016

Veröff: SZ 40/167 Vgl aber; Beisatz: Ein Ruhen bloß in Ansehung eines Teilbegehrens ist jedoch möglich, wenn mehrere selbständige (Teil-)Ansprüche Verfahrensgegenstand sind und nur hinsichtlich eines dieser Ansprüche Ruhen vereinbart werden soll. (T1)

Rechtssatz23. Februar 2016ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0036788

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Entscheidung

OGH · 2Ob376/67; 6Ob250/15f · 23. Februar 2016

2Ob376/67; 6Ob250/15f · OGH · 23. Februar 2016

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Normen

ZPO §168 I