Entscheidung
Bundesverwaltungsgericht · W265 2271397-2 · 24. September 2026
W265 2271397-2 · Bundesverwaltungsgericht · 24. September 2026
Bundesverwaltungsgericht24.09.2026
24.09.2026
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Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
24.09.2026
Geschäftszahl
W265 2271397-2
Spruch
W265 2271397-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.11.2025, betreffend die Abweisung des Antrags vom 05.04.2018 auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 05.04.2018 stellte die schweizerische Staatsangehörige und in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie am 01.10.2016 in Oberösterreich von Herrn XXXX am ganzen Körper gefesselt und wiederholt ins Gesicht sowie am Körper geschlagen worden sei. Er habe ihren Hinterkopf an den Haaren gefasst und ihren Kopf wiederholt mit dem Gesicht voran auf den Boden geschlagen. Zudem habe er sich auf sie gesetzt und versucht mit einem Geschirrtuch zu knebeln. Gemeinsam mit Herrn XXXX habe er der Beschwerdeführerin gedroht, sie gefesselt nach Tschechien zu bringen und sie dort zu entsorgen. Herr XXXX sei am 09.01.2017 verstorben (Suizid), weshalb eine weitere Strafverfolgung nicht mehr möglich sei und auch das Ermittlungsverfahren gegen Herrn XXXX sei eingestellt worden. Durch diese Tat habe die Beschwerdeführerin körperliche Gesundheitsschädigungen, hinsichtlich derer sie auf beiliegende Befunde verwies, eine Posttraumatische Belastungsstörung, eine depressive Episode sowie orthopädische Probleme erlitten. Sie sei arbeitsunfähig geworden, die Schmerzen sowie andere Beschwerde würden ihren Alltag begleiten, sie habe seit dem Vorfall aufgrund einer Verletzung der Gesichtsnerven zwei neue Brillen gebraucht und es lägen hohe zahnärztliche Schäden vor.
2. Am 24.04.2018 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde telefonisch mit, dass sie den Ersatz des Verdienstentganges, eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, orthopädische Versorgung und Heilfürsorge beantrage.
3. Mit Bescheid vom 24.03.2023 bewilligte die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.04.2018 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für die Schädigung vom 01.10.2016 gemäß § 1 Abs. 1 und 7 sowie § 6a Abs. 1 zweiter Fall VOG als einmalige Geldleistung in Höhe von € 4.000,-- (Spruchpunkt I.), grundsätzlich die beantragte Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren gemäß § 1 Abs. 1 und 7 sowie § 4 Abs. 2 letzter Satz VOG für die erlittene kausale Gesundheitsschädigung „Posttraumatische Belastungsstörung“ ab 01.10.2016 (Spruchpunk II.) und grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 und 7 sowie § 4 Abs. 5 VOG die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung zwecks Aufarbeitung der durch den Vorfall erlittenen psychischen Schädigung für die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit der psychotherapeutische Krankenbehandlung unter der Voraussetzung, dass der zuständige Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss auf Grund der Satzung erbringt bzw. Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet, höchstens bis zu der von diesem Träger bewilligten Anzahl der Sitzungen und bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses (Spruchpunkt III.). Hingegen wies die belangte Behörde mit diesem Bescheid die Anträge der Beschwerdeführerin vom 05.04.2018 auf Ersatz des Verdienstentganges für die infolge der Schädigung am 01.10.2016 erlittene schwere Körperverletzung gemäß § 1 Abs. 1, 3 und 7 sowie § 3 Abs. 1 VOG (Spruchpunkt IV.) und auf Übernahme der Kosten im Zuge der orthopädischen Versorgung gemäß § 1 Abs. 1 und 7 sowie § 5 Abs. 1 ab (Spruchpunkt V.).
Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe des Verfahrensgangs und der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen aus, dass laut eingeholtem zahnärztlichem Gutachten kein Anhaltspunkt für eine unmittelbare Schädigung des Gebisses durch den Vorfall am 01.10.2016 vorgelegen sei und sich für die behaupteten Spätschäden durch die Gewalteinwirkung keine Präzedenz finde. Laut augenärztlichem Gutachten habe der Astigmatismus links in der gleichen Dioptrienstärke bereits vor dem Vorfall bestanden, die leichte Zunahme der Weitsichtigkeit sowie die zunehmende Alterssichtigkeit seien altersbedingt und stünden daher in keinem Zusammenhang mit dem Vorfall vom 01.10.2016. Die weiteren in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 21.11.2022 vorgebrachten Gesundheitsstörungen seien als akausal anzusehen, da die Beschwerdeführerin diesbezüglich bei dem Vorfall am 01.10.2016 lediglich physische Verletzungen leichten Grades erlitten habe, welche kurz schmerzhaft gewesen seien. Ihre physiotherapeutische Behandlung und Zahnbehandlung stünden somit in keinem kausalen Zusammenhang mit diesem Vorfall. Die Posttraumatische Belastungsstörung die mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den besagten Vorfall zurückzuführen sei, stelle laut dem Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin ein schweres psychiatrisches Krankheitsbild dar, welches eindeutig länger als drei Monate angedauert habe. Nach der Rechtsprechung des OGH könne nur aufgrund hypothetischer Feststellungen anhand des „gewöhnlichen Verlaufes der Dinge“ beurteilt werden, welches Einkommen ohne eine Schädigung erzielt worden wäre. Da die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Jänner 2011 bis 30.09.2016 lediglich 11 Monate in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden und vor der Schädigung seit 44 Monaten nicht erwerbstätig gewesen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie im fiktiven schadensfreien Verlauf durchgehend erwerbstätig gewesen wäre. Zudem würden massive akausale Gesundheitsschäden vorliegen, die nach dem Sachverständigengutachten die Arbeitsfähigkeit herabgesetzt und schließlich zur Berentung geführt hätten. Da kausale und akausale Gesundheitsschäden bei der herabgesetzten Arbeitsfähigkeit zusammenwirken würden, könne ein Verdienstentgang aufgrund einer verbrechenskausalen Gesundheitsschädigung nicht festgestellt werden. Im Zusammenhang mit vorgelegten Rechnungen über psychotherapeutische Behandlungen seien der Beschwerdeführerin keine Kosten entstanden, da diese zur Gänze durch die Gesundheitskasse übernommen worden seien. Die vorgelegten Honorarnoten einer Praxis für Homöopathie könnten nicht übernommen werden, da die österreichische Gesundheitskasse für diese Leistungen keine satzungsmäßige Kostenbeteiligung übernehme. Bezüglich weiterer in Rechnung gestellter Beträge könne erst über eine Kostenübernahme entschieden werden, nachdem die angeforderten Kostenaufstellungen der jeweiligen Kliniken eingelangt seien. Weitere Eigenkosten der psychotherapeutischen Krankenbehandlungen könnten nur nach Vorlage von Honorarnoten mit näher genanntem Inhalt und der Aufstellung der Gesundheitskasse über etwaige Kostenübernahmen zur Psychotherapie unter den im Spruch genannten Voraussetzungen übernommen werden.
4. Mit Schreiben vom 14.04.2023, eingelangt am 27.04.2023, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin wurde neben einer erneuten ausführlichen Darstellung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht, dass in dem Bescheid vieles nicht den Tatsachen entspreche, obwohl die Beschwerdeführerin mehrfach dazu Stellung genommen habe und Atteste vorgelegt habe. Durch die Tat habe sie einen schweren und langanhaltenden Schock erlitten, der zu schweren psychischen sowie physischen Beeinträchtigungen geführt habe. Dadurch sei sie arbeitsunfähig geworden und bestehe die Möglichkeit, dass dies dauerhaft bleibe. Hinzugekommen seien eine Schilddrüsendysfunktion, Prädiabetes und eine Veränderung des Bindegewebes, als Folge des Traumas. Der abweisende Bescheid sei unmenschlich, rechtswidrig und für die Beschwerdeführerin zusätzlich gesundheitsschädigend sowie retraumatisierend. Es gebe keine andere akausale Schädigung, weder psychisch noch physisch, die Schäden seien im Gesamten ausschließlich kausal auf die Tat vom 01.10.2016 zurückzuführen. Durch diese habe sie schwere Dauerfolgen erlitten und habe sie daher Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von € 8.000,-- bis € 12.000,--. Die Beschwerdeführerin bestehe zudem auf den Ersatz des Verdienstentganges und die Übernahme der Kosten im Zuge der orthopädischen Versorgung hinsichtlich ihrer Augen sowie Zähne. Mit der Beschwerde stelle sie weiters einen Antrag auf Rehabilitation. Es sei aus ihrer Sicht auch nicht in Ordnung, die Kosten der Psychotherapie vollumfänglich auf ihre Krankenkasse abzuwälzen und sich somit der Verantwortung der gesetzlichen Vorgaben zu entziehen. Neben den offiziell anerkannten Therapien seien der Beschwerdeführerin durch andere Hilfsleistungen weiterer Therapeuten noch viel mehr Kosten entstanden, wofür ihr eine zusätzliche Pauschale zustehe. Sie habe auf psychologische Begleitung verzichten müssen, da die Krankenkasse die Anzahl der Sitzungen limitiert habe und würde ihr das dreifache zustehen, was die Krankenkasse ausgelegt habe. Schließlich sind der Beschwerde Aufsätze über die Auswirkungen von emotionalem Stress und Traumata, Befunde einer Haus- und Augenärztin sowie Unterlagen zum Rentenbezug, der Invalidenrente und des Kontostandes der Beschwerdeführerin angeschlossen.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2024 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III. und V. des Bescheides vom 24.03.2023 als unbegründet abgewiesen. Der Spruchpunkt IV., hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf den Ersatz des Verdienstentganges, wurde aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin am 01.10.2016 Opfer eines Verbrechens iSd § 1 Abs. 1 VOG geworden sei und dadurch eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB in Form einer Posttraumatischen Belastungsstörung – jedoch ohne schwere Dauerfolgen – sowie diverse leichte körperliche Gesundheitsschädigungen erlitten habe. Darüber hinaus bestünden weitere Gesundheitsschädigungen, darunter muskuloskelettale Beschwerden, Zahn- sowie Augenleiden, welche jedoch in keinem Kausalzusammenhang mit dem Vorfall am 01.10.2016 stünden und durch diesen nicht anhaltend verschlimmert worden seien.
Zur Aufhebung und Zurückverweisung hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides wurde zusammengefasst festgehalten, dass sich der Bescheid in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt betreffend den Verdienstentgang als mangelhaft erweise. Insbesondere sei das eingeholte Sachverständigengutachten in Hinblick auf die Ausführungen zur verbrechenskausalen Arbeitsunfähigkeit unschlüssig und unbestimmt und hätte daher von der belangten Behörde nicht ohne Ergänzung seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu der Ansicht gelange, der Sachverständige habe keine verbrechenskausale Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr festgestellt, obwohl er dies in seinem Gutachten dezidiert so ausgeführt habe. Darüber hinaus habe die Behörde es unterlassen, Ermittlungen dahingehend anzustellen, welches Einkommen die Beschwerdeführerin bei Ausnützung ihrer Erwerbsfähigkeit ohne Schädigung erzielt hätte. Dabei seien eine Prognose zu treffen, ob der berufliche Werdegang ohne den Vorfall am 01.10.2016 maßgebend anders verlaufen wäre, ein Renten- oder Pensionsschaden zu prüfen sowie auf die Theorie der wesentlichen Bedingung Bedacht zu nehmen.
6. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.04.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrenshilfe für eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis vom 22.02.2024 abgewiesen. In weiterer Folge wurde keine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhoben und erwuchs dieses in Rechtskraft.
7. Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 03.03.2025 schilderte die Beschwerdeführerin erneut ausführlich ihre gesundheitlichen Beschwerden und legte mehrere medizinische Unterlagen, eine Stellungnahme ihrer Tochter, diverse Kontoauszüge sowie eine Steuerveranlagung aus dem Jahr 2024 vor.
8. Mit Schreiben vom 01.08.2025 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin neben Wiedergabe des Verfahrensgangs und der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen das Ergebnis des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens hinsichtlich ihres Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin laut dem Vorbescheid der Ausgleichskasse des Kantons XXXX mit 01.05.2015 eine Invalidenrente im Ausmaß von 85 % zuerkannt worden sei und sei die Beschwerdeführerin demnach seit 01.05.2015 nicht mehr in der Lage ein Einkommen zu erzielen. Da das verfahrensgegenständliche Verbrechen am 01.10.2016 stattgefunden habe und die Beschwerdeführerin somit bereits über ein Jahr vor dem schädigenden Ereignis aufgrund der festgestellten Gesundheitsschädigungen nicht mehr in der Lage gewesen sei, ein Einkommen zu erzielen, werde der beantragte Ersatz des Verdienstentganges abgewiesen werden. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
9. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schreiben vom 02.09.2025 eine Stellungnahme und brachte vor, dass der Antrag auf Hilfeleistung durch das Bundesverwaltungsgericht anerkannt worden sei, weshalb sie eine korrekte Bemessung erwarte. Die IV-Stelle XXXX habe den Antrag aus dem Jahr 2015 auf eine IV-Berentung (erhalten 2017) abgelehnt und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % festgestellt. Die Beschwerdeführerin verlange daher eine angemessene Berücksichtigung der Tatsachen, dass sie vor 2016 arbeitsfähig gewesen sei sowie auch psychische und physische Folgeschäden aus der Traumatisierung nachweislich entstanden seien. Dies sei auch im Bericht des Spitals XXXX inkl. MRT des Gehirns vom 02.05.2025 dokumentiert. Zur Deckung der Lebenskosten in der Schweiz reiche der minimale Betrag von CHF 1.900,-- aus der Teilrente bei Weitem nicht aus.
10. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.04.2018 auf Ersatz des Verdienstentganges aufgrund der Schädigung vom 01.10.2016 gemäß § 1 Abs. 3 und 7 sowie § 7 Abs. 1 VOG ab.
Begründend führte die Behörde in Ergänzung zu den Ausführungen im Rahmen des Parteiengehörs vom 01.08.2025 aus, dass der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 10.01.2017 mitgeteilt worden sei, dass kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe. Aufgrund erhobener Einwendungen gegen diesen Bescheid habe die IV-Stelle des Kanton XXXX weitere Abklärungen vorgenommen und diese hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei und sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage sei, ein Einkommen zu erzielen. Das Wartejahr sei per 01.07.2011 abgelaufen, der Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens sechs Monate nach Eingang der IV-Anmeldung. Diese sei am 19.11.2014 eingegangen und somit sei ab 01.05.2015 die Rentenleistung ausgerichtet worden. Demnach habe die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu keiner Änderung der Entscheidung geführt, weshalb der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges abgewiesen werde, da die Beschwerdeführerin bereits vor der Tat arbeitsunfähig gewesen sei.
11. Mit Schreiben vom 07.12.2025, eingelangt am 22.12.2025, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die IV-Versicherung den Antrag im Jahr 2017, basierend auf einem Gutachten aus dem Jahr 2015, noch abgelehnt habe, weil die in diesem Gutachten genannten Diagnosen nicht versicherungsrelevant gewesen seien und hätten diese Diagnosen nicht zu einer Berentung geführt. Daher sei in dem Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % festgestellt worden und habe sie erst in der Folge, nach der Vorlage der Atteste, welche nach dem Verbrechen erstellt worden seien, am 07.12.2018 den positiven Invalidenrenten-Bescheid erhalten. Tatsächlich sei die Posttraumatische Belastungsstörung die ursächliche Diagnose, die zur Berentung geführt habe. Dass die Invalidenrente auf die erste Anmeldung zurückdatiert worden sei, liege an einer strukturellen Vorgehensweise der Versicherung aus subsidiären Gründen, da Gelder an den Sozialdienst und die Taggeld-Versicherung (2017/2018) hätten ausgezahlt werden müssen.
Dieses Vorbringen sowie erneute und aktualisierte Darstellungen ihrer gesundheitlichen Beschwerden, welche in ihrer Gesamtheit ausschließlich auf das Verbrechen vom 01.10.2016 zurückzuführen seien, wiederholte die Beschwerdeführerin unter Vorlage zahlreicher Unterlagen in weiterer Folge in mehreren Eingaben, sowohl an die belangte Behörde als auch an das Bundesverwaltungsgericht.
12. Die belangte Behörde legte die im fortgesetzten Verfahren erhobene Beschwerde und den dazugehörigen Verfahrensakt erneut dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo diese am 15.01.2026 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige und lebt in der Schweiz.
Am 01.10.2016 wurde die Beschwerdeführerin in Oberösterreich von XXXX über einen längeren Zeitraum mit Schnüren an Armen und Beinen gefesselt, wiederholt ins Gesicht sowie am Körper geschlagen. Er fasste ihren Hinterkopf an den Haaren und schlug ihren Kopf wiederholt mit dem Gesicht voran auf den Boden. Zudem hat er sich auf sie gesetzt und versucht mit einem Geschirrtuch zu knebeln. In weiterer Folge rief er seinen Freund XXXX telefonisch herbei und sprach dieser davon die Beschwerdeführerin in Tschechien zu „entsorgen“. Die beiden Täter haben auch gedroht sie, ihre Freunde sowie Familie in Tschechien zu „entsorgen“, falls die Beschwerdeführerin zur Polizei gehen würde. Erst als die Beschwerdeführerin zustimmte nichts zu sagen, löste XXXX die Fesseln und konnte sie das Haus verlassen. XXXX hat am 09.01.2017 Suizid begangen, weshalb das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt wurde und das Ermittlungsverfahren gegen XXXX wurde gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.
Als verbrechenskausale Folge dieses Vorfalles erlitt die Beschwerdeführerin eine Kopfprellung, eine ödematöse Schwellung im Bereich der linken Gesichtshälfte mit Druckschmerzhaftigkeit über dem Jochbein und Nasenbein, viele Abschürfungen, eine schwere Prellung mit Hämatom der Augenhöhlenwand, Prellungen an beiden Unterschenkeln sowie ein Schleudertrauma. Im Bereich der linken Halswirbelsäule litt sie unter deutlichen Druckschmerzen. Sie erlitt multiple Hämatome im Bereich der Oberarme, der Unterarme, am Rücken, am Thorax und an den Unterschenkeln sowie multiple Exkoriationen. Im Bereich beider Unterarme zeigten sich dorsal ein Erythem, an den Oberarmen dorsalseitig beidseits Striemen und beim Gesichtsschädel ein deutliches Weichteilhämatom.
Zudem erlitt die Beschwerdeführerin als verbrechenskausale Folge dieses Vorfalles zunächst eine akute Belastungsreaktion und davon ausgehend eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 - F43.1). Der Verletzungsgrad der körperlichen Gesundheitsschädigungen war leicht und jener der Posttraumatischen Belastungsstörung schwer, mit einer länger als 3-monatigen Gesundheitsschädigung.
Mit Bescheid vom 24.03.2023 bewilligte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für die Schädigung vom 01.10.2016 als einmalige Geldleistung in Höhe von € 4.000,-, grundsätzlich den Ersatz der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen für die erlittene kausale Posttraumatische Belastungsstörung ab 01.10.2016 unter näher genannten Voraussetzungen und grundsätzlich die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung zwecks Aufarbeitung der durch den Vorfall erlittenen psychischen Schädigung. Die beantragte Übernahme der Kosten im Zuge einer orthopädischen Versorgung im Zusammenhang mit Augen- und Zahnschädigungen wurde hingegen abgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde in diesem Umfang mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2024 als unbegründet abgewiesen.
Verfahrensgegenständlich ist ausschließlich die Frage des verbrechenskausalen Verdienstentganges im Sinne des Spruchpunktes IV. des Bescheids vom 24.03.2023, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2024 aufgehoben und hinsichtlich dieser Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde bzw. im Sinne des nunmehr im fortgesetzten Verfahren angefochtenen Bescheids vom 27.11.2025.
Die Beschwerdeführerin hat seit dem 01.05.2015 mit einem Invaliditätsgrad von 85 % Anspruch auf eine „ganze“ Invalidenrente in der Schweiz. Diesem Anspruch liegt ein Vergleich des Einkommens ohne gesundheitliche Einschränkung mit dem Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung zugrunde. Demnach bestehen bei der Beschwerdeführerin bereits seit 01.05.2015 durchgehend Erwerbseinbußen in Höhe von 100 %.
Folglich liegt bei der Beschwerdeführerin kein Verdienstentgang vor, welcher auf das Verbrechen vom 01.10.2016 zurückzuführen ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu ihrem Wohnsitz in der Schweiz, dem Vorfall vom 01.10.2016, den verbrechenskausalen Folgen dieses Vorfalles und den von der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht getroffenen Entscheidungen ergeben sich aus dem unbekämpften Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2024, Zl. W265 2271397-1/11E.
Die Feststellungen zur in der Schweiz gewährten Invalidenrente sowie zu den für deren Gewährung maßgeblichen Gründen basieren auf der im Verwaltungsakt einliegenden, undatierten Kopie des Vorbescheids der Ausgleichskasse des Kantons XXXX , Abteilung Leistungen, und der Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle Kanton XXXX , vom 07.12.2018.
Die Beschwerdeführerin brachte etwa in ihrem Schreiben vom 12.12.2025 vor, dass sie im Dezember 2018 den positiven Entscheid der Invalidenversicherung für eine Rente von 85 % erhalten habe. Da die entsprechende Verfügung über die Höhe der Invalidenversicherung bei einem IV-Grad von 85 % mit 07.12.2018 datiert ist und die Angabe der Beschwerdeführerin demnach plausibel ist, wird der Vorbescheid der Ausgleichskasse des Kantons XXXX , mit welchem ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdeführerin ab 01.05.2015 Anspruch auf eine „ganze“ Invalidenrente habe, der besseren Nachvollziehbarkeit halber in der Folge als „Vorbescheid vom Dezember 2018“ bezeichnet.
Demgegenüber wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zuvor noch abgewiesen, wie sie auch selbst zutreffend vorbrachte. In Übereinstimmung der Ausführung der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 12.12.2025 sowie der Angaben im Vorbescheid vom Dezember 2018 wird dieser ablehnende, ebenfalls undatierte Bescheid der Ausgleichskasse des Kantons XXXX im Weiteren als „Vorbescheid vom Jänner 2017“ bezeichnet.
Es wird nicht übersehen, dass in dem dem Vorbescheid vom Jänner 2017 zugrunde gelegten Gutachten vom 26.10.2015 noch eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Höhe von 80 % festgestellt wurde. Jedoch ergibt sich aus dem Vorbescheid vom Dezember 2018, dass die Beschwerdeführerin mit der damaligen Entscheidung des Vorbescheids vom Jänner 2017 nicht einverstanden gewesen sei und dagegen Einwände erhoben habe. In der Folge seien weitere Abklärungen vorgenommen worden und hätten diese Abklärungen sodann ergeben, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei.
Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin Opfer eines Verbrechens wurde oder, wie sie in ihren Eingaben wiederholt und ausführlich darlegte, an zahlreichen gesundheitlichen Einschränkungen leidet, welche bis heute andauern. Allerdings ist festzuhalten, dass dem Vorbescheid vom Dezember 2018 zur Berechnung des Invaliditätsgrades explizit ein Vergleich der Einkommen mit und ohne gesundheitliche Einschränkungen ab dem 01.05.2015 zu entnehmen ist, wenngleich nicht hervorgeht, welche weiteren Abklärungen aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid vom Jänner 2017 vorgenommen wurden oder welche Gesundheitsschädigung bzw. Diagnose schließlich für die Zuerkennung der Invalidenrente ausschlaggebend war. So wurde im Einkommensvergleich ab 01.05.2015 ein Jahreseinkommen ohne gesundheitliche Einschränkung in Höhe von CHF 45.947,-- angenommen und mit gesundheitlicher Einschränkung in Höhe von CHF 0,--. Dies ergibt, ebenso wie in dem angestellten Vergleich für das Jahr 2018, Erwerbseinbußen von 100 % aufgrund der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitseinschränkungen. Da bereits aufgrund dieser Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ein Anspruch auf eine „ganze Rente“ resultiere, sei auf eine erneute Abklärung allfälliger Einschränkungen im Haushalt verzichtet worden, wodurch sich ein Invaliditätsgrad von 85 % ergibt.
Somit hat die Ausgleichskasse des Kantons XXXX im Vorbescheid vom Dezember 2018 unzweifelhaft festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bereits ab 01.05.2015 vollständig und dauerhaft arbeitsunfähig gewesen ist und nicht etwa die Gewährung der Rente zurückdatiert. Darüber hinaus ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Invalidenrente aufgrund einer strukturellen Vorgehensweise der Versicherung aus „subsidiären Gründen“ auf die erste Anmeldung zurückdatiert worden sei, entgegenzuhalten, dass die Zuerkennung einer Invalidenrente nicht der Umschichtung von Leistungen an andere staatliche Stellen dient. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 28 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hinzuweisen, wonach Versicherte (lediglich) Anspruch auf eine Rente haben, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmaßnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. Zudem wird eine Rente nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung nicht ausgeschöpft sind.
Demzufolge hätte die Ausgleichskasse des Kantons XXXX im Vorbescheid vom Dezember 2018 nicht ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin ab 01.05.2015 Anspruch auf eine Invalidenrente habe, wenn sie nicht bereits zu diesem Zeitpunkt „invalid“, also arbeitsunfähig wäre und Erwerbseinbußen in Höhe von gegenständlich 100 % gehabt hätte.
Dem Vorbescheid vom Dezember 2018 folgend, konnte somit nur festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin als Folge des Verbrechens vom 01.10.2016 keinen (weiteren) Verdienstentgang erlitt bzw. erleiden konnte. Aus diesem Grund erübrigt sich eine erneute, bzw. über die bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2024 durchgeführte Beurteilung hinausgehende, Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin und hätte zu keinem anderen Ergebnis führen können.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten auszugsweise:
„Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1.durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
…
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. …
(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
1.die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
2.die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
3.der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
1.dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
2.durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
[…]
(6) Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1
1.im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder
2.im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.
(7) Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.
[…]
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
[…]
Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges
§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.
(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.
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Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin, eine schweizerische Staatsangehörige, am 01.10.2016 in Österreich Opfer eines Verbrechens im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG wurde und dabei eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie diverse leichte körperliche Verletzungen erlitt. Folglich wurde ihr mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2023 bereits ein Teil ihrer beantragten Hilfeleistungen nach dem VOG zugesprochen und ist nach dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2024 nunmehr ausschließlich die Frage eines verbrechenskausalen Verdienstentganges Gegenstand des Verfahrens.
Der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges ist als Hilfeleistung nach § 2 Z 1 VOG vorgesehen. Gemäß § 3 Abs. 1 VOG ist Hilfe nach § 2 Z 1 VOG monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst entgangen ist oder künftighin entgeht.
Für die Feststellung der Verminderung der Arbeitsfähigkeit ist nicht von der medizinischen Arbeitsfähigkeit, sondern von der Erwerbsfähigkeit im wirtschaftlichen Sinne auszugehen (RIS-Justiz RS0030453). Nicht die prozentuelle Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern deren praktische Auswirkung in der konkreten Umwelt des Verletzten ist für den Umfang des Anspruches auf Verdienstentgang maßgebend (RIS-Justiz RS0030483).
Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, war die Beschwerdeführerin bereits seit dem 01.05.2015 arbeitsunfähig und hatte aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen Erwerbseinbußen ihn Höhe von 100 % im Vergleich der Einkommen mit und ohne gesundheitliche Einschränkungen. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführerin ab 01.05.2015 eine „ganze“ Invalidenrente in der Schweiz zuerkannt. Da somit bereits ab 01.05.2015 eine wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit im obigen Sinne bestand, ist im Fall der Beschwerdeführerin ein verbrechenskausaler Verdienstentgang, bedingt durch den Vorfall am 01.10.2016, ausgeschlossen. Reale Verdiensteinbußen oder frustrierte Erwerbsmöglichkeiten im kausalen Zusammenhang mit der an der Beschwerdeführerin verübten Straftat liegen damit insgesamt nicht vor, weshalb das Ausmaß der Gesundheitsschädigungen bzw. die Dauer der kausalen Leiden für die Prüfung des konkreten Verdienstentganges dahingestellt bleiben können und dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd § 24 Abs. 1 VwGVG weder beantragt noch hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium zu klären war. Gegenständlich war ausschließlich die Frage zu klären, ob bei der Beschwerdeführerin ein Verdienstentgang basierend auf dem Vorfall vom 01.10.2016 vorliegt. Im Hinblick auf den Vorbescheid der Ausgleichskasse des Kantons XXXX , mit welchem ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdeführerin ab 01.05.2015 Anspruch auf eine Invalidenrente habe, konnte diese Frage nur verneint werden. Somit hätte auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen können. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden.
Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (vgl. EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2026:W265.2271397.2.00