Entscheidung
Bundesverwaltungsgericht · W117 2323318-2 · 22. September 2026
W117 2323318-2 · Bundesverwaltungsgericht · 22. September 2026
Bundesverwaltungsgericht22.09.2026
22.09.2026
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Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
22.09.2026
Geschäftszahl
W117 2323318-2
Spruch
W117 2323318-2/32E
Schriftliche Ausfertigung des am 12.08.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom 24.07.2026, Zl. URB-234776,1045826405-260906472, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 24.07.2026 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idF BGBl. I Nr. 39/2026 stattgegeben und die Anhaltung seit 24.07.2026 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF, hat der Bundesminister für Inneres dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 50,00 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.
V. Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 19.11.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.05.2016, GZ. 1045826405-140190603, wurde Ihr Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Afghanistan festgestellt sowie eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheids für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Am 21.05.2026 wurde gegen den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.09.2018, GZ. 1045826405-140190603, wurde dem BF das Aufenthaltsrecht ab 14.09.2018 entzogen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 05.12.2019, GZ. W142 2128750-1/32E und W142 2128750-2/22E, wurde die fristgerecht gegen die genannten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2016 und vom 24.09.2018 eingebrachten Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Am 31.08.2021 stellte der BF um 15.03 Uhr bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.03.2023, GZ. 1045826405/211279143, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 31.08.2021 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 3 Ziffer 2 iVm § 2 Ziffer 13 und § 6 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.
Während der Einvernahme am 25.09.2025 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Beschluss des Bezirksgericht Baden Zahl: 3 P 172/25v – 12 vom 14.10.2025 wurde Dr XXXX , RA in 1030 Wien, XXXX 4/3 als seine Erwachsenenvertretung bekanntgegeben.
Mit ordentlichem Schubhaftbescheid vom 13.10.2025, welcher dem BF im Stande der Strafhaft zugestellt wurde, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
Gegen diesen Schubhaftbescheid brachte die Rechtsvertretung des BF eine Schubhaftbeschwerde ein.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis wurde der Beschwerde stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft vom 14.10.2025 bis zum 28.10.2025 für rechtswidrig erklärt, der Fortsetzungsausspruch wurde untersagt.
Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2025, Zahl: W236 2128750-4/4E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Mit darauffolgendem Mandatsbescheid vom 24.07.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1045826405/260906472, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.
Mit Beschwerde vom 07.08.2026 wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde zusammenfassend verkenne, dass im Fall des BF mehrere Umstände zusammentreffen würden, die gegen eine Schubhaftverhängung sprechen würden: eine aktenkundige schwere psychische Erkrankung, eine gerichtliche Erwachsenenvertretung, ein vom BVwG bereits als inhaltlich prüfungsbedürftig angesehenes Asylverfahren unbestimmter Dauer, ein Anspruch auf Grundversorgung sowie die Möglichkeit engmaschiger gelinderer Mittel. Die belangte Behörde hätte sich mit diesem Zusammenwirken konkret auseinandersetzen müssen. Die belangte Behörde habe insbesondere keine hinreichende und nachvollziehbare Gefährdungsprognose durchgeführt, weshalb sich ihre diesbezüglichen Feststellungen als unrichtig herausstellen würden. Die belangte Behörde habe den angefochtenen Schubhaftbescheid ohne neuerliche persönliche Einvernahme des BF durchgeführt, obwohl seit der letzten relevanten Befragung wesentliche Änderungen eingetreten seien. Aus den Länderinformationen zu Afghanistan ergebe sich, dass psychisch beeinträchtigte Personen in Afghanistan besonders vulnerabel seien. Das BFA werde sich daher im Asylverfahren mit der gesundheitlichen Situation des BF und einer (diesbezüglichen) möglichen Gefährdung des BF in Afghanistan auseinandersetzen müssen. Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betrifft, sei die Begründung im Bescheid mangelhaft. Beantragt wurde die Einholung eines medizinischen Gutachtens durch einen Facharzt aus dem Gebiet der Psychiatrie, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, auferlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen seien.
Am 12.08.2026 wurde eine öffentliche Verhandlung durchgeführt; diese nahm folgenden Verlauf:
„(…)
Im gegenständlichen Akt findet sich gleichfalls keine unterfertigte Übermittlung der Bestätigung des einlangens dieses Schubhaftbescheides. Dem Akt ist gleichfalls nicht zu entnehmen, dass der Erwachsenenvertreter und Rechtsanwalt seine E-Mail als Zustelladresse angeführt hat.
R an BehV: Wo ist die Übernahmebestätigung?
BehV: Die Übernahmebestätigung ist tatsächlich bis heute ausstehend. Es wurde aber wirklich tagtäglich die Kanzlei kontaktiert, aber es ist aussichtslos das wir das erhalten.
R: Dass die Behörde offensichtlich selbst Zweifel am psychischen Zustand des BF hat, ergibt sich aus der Bestellung eines entsprechenden Sachverständigen, der aber laut Bekanntgabe der Behörde auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes erst am 21.08.2026 für den BF Zeit hat.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gehe ich unpräjudiziell von einer unwirksamen Schubhafterlassung aus.
BehV: Die E-Mail-Adresse war uns bekannt aufgrund der Bestellung des Erwachsenenvertretung. Aufgrund der telefonischen Zusage, dass die Kanzlei den Schubhaftbescheid erhalten hat, war die Kenntnis des Erwachsenenvertreters über die Erlassung anzunehmen und die Zustellung als erfolgreich.
R: Warum haben Sie den Rechtsanwalt nicht im ERV-Weg zugestellt?
BehV: Wir sind nicht angeschlossen. Die Hauptkanzlei hat einen ERV-Zugang, aber wir nicht. Das wird bei uns erst alles installiert.
R: In der Frage der Fortsetzung der Anhaltung erlässt das Bundesverwaltungsgericht einen neuen Titel und ist die Fortsetzung der Anhaltung unabhängig von der bisherigen Anhaltung zu sehen.
Entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes im letzten Schubhafterkenntnis – das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass sie sich während des Asylverfahrens hier weiter in Österreich aufhalten werden. Warum sind Sie dann eigentlich nach Frankreich gegangen?
BF: Hier ist es mir nicht so gut gegangen. Deshalb bin ich nach Frankreich gegangen. Ich habe auch keinen Ausweis erhalten. Und ich habe auch keine Arbeit gehabt, deshalb musste ich woanders hin.
R: Warum nach Frankreich?
BF: Weil ich Freunde dort hatte. Ich entschuldige mich und ich schäme mich dafür.
R: Sind Sie legal mit einem Reisepass nach Frankreich gereist?
BF: Ich habe diesen negativen Bescheid den ich bekommen hatte, den habe ich der französischen Polizei und der Schweiz gezeigt.
R: Das heißt Sie sind über die Schweiz nach Frankreich?
BF: Ich bin nach München, dann in die Schweiz und von der Schweiz nach Frankreich.
R: Wieso nicht von Deutschland nach Frankreich?
BF: Ich habe eigentlich keine Absicht nach Frankreich. Ich wollte zu meiner Schwester nach Deutschland.
R: Warum sind Sie nicht dortgeblieben?
BF: Weil ich kein Geld hatte und mein Freund mir sagte, ich soll zu ihm kommen. Es sei näher, bin ich zu ihm gegangen.
R: Der Weg über die Schweiz ist aber nicht der kürzeste?
BF: Wenn viel Stress da ist, kann man nicht richtig überlegen.
R: Hatten Sie einen Reisepass?
BF: Nein.
R: Wann sind Sie nach Deutschland gefahren?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: Ungefähr?
BF: Es war um die Weihnachtszeit. Es war kalt. Ich hatte versucht meine Asylkarte zu bekommen, aber ich bekam sie nicht. Es ging mir sehr schlecht. Ich war traurig.
R: Wie lange waren Sie in Frankreich?
BF: Ca. 10 Monate.
R: Wo haben Sie sich da aufgehalten?
BF: Ich habe soziale Unterstützung bekommen und mit dem habe ich gelebt.
R: Das Bundesverwaltungsgericht hat die jüngsten Strafurteile beigeschafft, um sich ein persönliches Bild über die von Seiten der Behörde in den Raum gestellte Gefährlichkeit für die österreichische Gesellschaft zu machen.
Demzufolge datiert die letzte Verurteilung aus dem Jahre 2022.
R: Wenn man sich die Urteile näher anschaut, dann haben Sie Aggressionsprobleme. Ihnen sitz die Hand locker.
BF: Es ist so bei den Unehrlichkeiten werde ich aggressiv.
R: Sie hauen auch kräftig hin?
BF: Ich habe viel schlimmes erlebt. Ich habe Schuld gehabt und war auch unschuldig. Und alles in Wahrheit kann man nicht sehen. Und ich bin sehr enttäuscht von meiner eigenen Vergangenheit. Ich kann nicht direkt in die Augen der Menschen schauen, wegen meiner eigenen Vergangenheit.
R an BehV: Wie schaut es mit der Dauer des Asylverfahrens aus?
BehV: Der nächste Schritt ist der 21.08.2026, wo das Gutachten betreffend des Gesundheitsfzustandes im PAZ erstellt wird bei Dr. XXXX wird ihn begutachten. In weiterer Folge hat das BFA mit dem Gutachter ausgemacht eine beschleunigte Übermittlung von ca. einer Woche an das BFA zu übermitteln. Dieses Gutachten wird in weiterer Folge an den Erwachsenenvertreter zugestellt zusammen mit einem Parteiengehör. Die Frist belässt sich auf 10 Tage. Wäre er laut Gutachten gesund, würden wir uns an das Bezirksgericht wenden, damit die den Erwachsenenvertreter abbestellen und wir würden dem BF einvernehmen. Wenn der BF nicht gesund ist, dann geht der Weg über den Erwachsenenvertreter. Sollte alles so laufen, dass das Gutachten die Krankheit und somit die Erwachsenenvertretung bestätigt ist die Bescheiderlassung für Anfang Mitte September geplant.
R: Nachdem mir vorliegenden Urteilen gehe ich unpräjudiziel nicht von einer Gefährdung der Gesellschaft in ihren Grundfesten aus.
BehV: Die Gefährlichkeit sehen wir schon als gegeben an. Er wurde ja auch vor Inhaftierung mehrfach verurteilt. Die Haftaufenthalte haben auch keine Besserung gezeigt und dadurch, dass der Fremde nur drei Wochen im Bundesgebiet war, ist von keiner Besserung auszugehen.
R: Ist in Frankreich etwas vorgefallen?
BF: Ja.
Der BF wird belehrt.
R: Was ist vorgefallen?
BF: Ich bin einvernommen worden, wegen der Abschiebung.
BFV: Kam es jetzt in der Schubhaft zu sicherheitsrelevanten Vorfällen?
BehV: Nein.
Der BFV bringt vor, dass es in der Zelle des BF zu einem sicherheitsrelevanten Vorfall kam an dem der BF nicht teilnahm. Ich rege an den entsprechenden Schubhaftbescheid zur Ziffer IFA 1091974901 einzusehen.
Der BFV bringt vor, dass dieser Vorfall dagegen spricht, dass der BF nach wie vor eine lockere Hand. Der letzte dementsprechende Vorfall war im Jahr 2022. Das entspricht nicht für eine gegenwärtige Gefahr.
BFV: Wenn die Behörde im besten Fall davon ausgeht, dass eine Bescheiderlassung im besten Fall Mitte September erfolgen wird, dagegen Beschwerde erhoben wird, wird die zulässige Schubhaftzeit sicher überschritten werden, weil das Bundesverwaltungsgericht auch noch entscheiden muss. Das ist der Optimalfall. In einem Fall, wo festgestellt wird, dass ein Erwachsenenvertreter nicht mehr notwendig ist, wird auch noch das Bezirksgericht eingeschaltet.
R: Haben Sie noch ein Vorbringen?
BehV: Das BFA ist im gegenständlichen Fall bemüht und strebt Verfahrensabschlüsse an.
Im Anschluss wurde das Erkenntnis spruchgemäß mündlich verkündet. Unmittelbar im Anschluss daran beantragte die Behördenvertreterin die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1.1. Zum Verfahrensgang
1.1. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
1.2. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans. Die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.3. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 19.11.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.05.2016, GZ. 1045826405-140190603, wurde Ihr Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Afghanistan festgestellt sowie eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheids für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Am 21.05.2026 wurde gegen den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.09.2018, GZ. 1045826405-140190603, wurde dem BF das Aufenthaltsrecht ab 14.09.2018 entzogen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 05.12.2019, GZ. W142 2128750-1/32E und W142 2128750-2/22E, wurde die fristgerecht gegen die genannten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2016 und vom 24.09.2018 eingebrachten Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
1.4. Am 31.08.2021 stellte der BF um 15.03 Uhr bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.03.2023, GZ. 1045826405/211279143, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 31.08.2021 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 3 Ziffer 2 iVm § 2 Ziffer 13 und § 6 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.
Am 11.09.2025 wurde der BF der afghanischen Expertendelegation zum Interview vorgeführt.
1.5. Während der Einvernahme am 25.09.2025 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Mit ordentlichen Schubhaftbescheid vom 13.10.2025, welcher dem BF im Stande der Strafhaft zugestellt wurde, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
Der BF befindet sich seit 24.07.2026 um 14:10 in Schubhaft.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis wurde der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 13.10.2025 sowie stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft vom 14.10.2025 bis zum 28.10.2025 für rechtswidrig erklärt, der Fortsetzungsausspruch wurde untersagt.
Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Zahl: W236 2128750-4/4E wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Mit darauffolgendem Mandatsbescheid vom 24.07.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1045826405/260906472, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG wird über Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. Dem BF wurde der Schubhaftbescheid am 24.07.2026 um 14:10 nachweislich persönlich ausgefolgt.
Für den BF besteht seit 14.10.2025 eine aufrechte Erwachsenenvertretung, zur Vertretung vor Gerichten, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträgers sowie zur Vertretung bei Rechtsgeschäften zur Deckung des Wohnbedarfs. Der BF zeigt Anzeichen einer schwerwiegenden wahnhaften Störung sowie einer Traumafolgestörung mit primär paranoider Symptomatik, wobei die Symptome bei ihm zu klinisch bedeutsamen Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen und anderen Funktionsbereichen des täglichen Lebens führen.
Mit Beschluss des Bezirksgericht Baden Zahl: 3 P 172/25v – 12 vom 14.10.2025 wurde Dr XXXX , RA in 1030 Wien, XXXX 4/3 als die Erwachsenenvertretung des BF bekanntgegeben.
Der BF ist nur eingeschränkt handlungs- und geschäftsfähig. Diese Handlungs- und Geschäftsunfähigkeit ist das Ergebnis eines länger andauernden Prozesses.
Bei „Erlassung“ des Schubhaftbescheides war der BF nicht prozessfähig und zu Beginn der Anhaltung nicht prozessual handlungsfähig. Die Zustellung an den Erwachsenenvertreter erfolgte nicht. Die Schubhaft wurde mit Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer nicht wirksam in Vollzug gesetzt und die Anhaltung ab 24.07.2026 war somit rechtsgrundlos.
1.6. In Österreich halten sich keine Familienangehörigen des BF auf. In Deutschland halten sich zwei Schwestern des BF auf und der BF hat mit einer dieser Schwestern regelmäßig Kontakt. In Österreich war der BF nie regulär erwerbstätig, er übte lediglich Gelegenheitsarbeiten aus.
1.7. Der BF weist in Österreich acht strafgerichtliche Verurteilungen auf:
Mit Urteil eines österreichischen Straflandesgerichtes vom 02.02.2018 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 06.02.2018, wurde der BF gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 StGB sowie § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Urteil eines österreichischen Straflandesgerichtes vom 16.10.2018 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 22.10.2018, wurde der BF gemäß §§ 297 Abs. 1 erster Fall StGB, §§ 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB sowie § 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, somit insgesamt EUR 720,00, im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 13.03.2019, rechtskräftig seit 25.09.2019, wurde der BF gemäß § 105 Abs. 1 StGB sowie § 297 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.
Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 03.10.2019, rechtskräftig seit 08.01.2020, wurde der BF gemäß § 107 Abs. 1 StGB, § 107 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichtes vom 29.07.2020, rechtskräftig seit 04.08.2020, wurde der BF gemäß § 83 Abs. 1 StGB verurteilt, jedoch wurde gemäß §§ 31 und 40 StGB keine Zusatzstrafe verhängt.
Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichtes vom 20.01.2021, rechtskräftig seit 26.01.2021, wurde der BF gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.
Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 18.10.2021, rechtskräftig seit 29.03.2022, wurde der BF gemäß § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF sein Opfer mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer weiteren Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme des Betätigen des Notrufs genötigt und, indem ihm zunächst einen Faustschlag ins Gesicht und einen Tritt gegen den Finger versetzte und anschließend äußerte: „Wenn du den Notruf drückst, werde ich dich schlagen sobald ich dich draußen sehe“, durch die geschilderte Handlung sein Opfer vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung des Genannten, nämlich einen Bruch des vierten Fingers rechts sowie eine kleine Wunde am Nasenrücken und an der Lippe, herbeigeführt. Erschwerend wurden die Tatbegehung während offener Probezeit sowie das durch fünf auf der gleichen schädlichen Neigung belastende Vorleben, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, die Qualifikation der Körperverletzung als an sich schwer und mit der Folge einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung des Opfers in die Erwägungen miteinbezogen.
Mit Urteil eines österreichischen Straflandesgerichtes vom 12.04.2022, rechtskräftig seit 25.10.2022, wurde der BF gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF sein Opfer durch Versetzen von Fußtritten und Faustschlägen, durch die dieser eine Rissquetschwunde an der Lippe sowie eine Abschürfung erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt; erschwerend wurden fünf auf der gleichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen, der rasche Rückfall und die Tatbegehung im Vollzug mitberücksichtigt.
Von 02.06.2019 bis 14.07.2020, von 14.07.2020 bis 19.02.2021, von 19.02.2021 bis 03.03.2021, von 03.03.2021 bis 07.07.2022, von 12.07.2022 bis 02.11.2022, von 02.11.2022 bis 10.10.2024 und von 10.10.2024 bis 14.10.2025 befand sich der BF in Strafhaft in verschiedenen Justizanstalten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans ist, wurde bereits in den Vorverfahren festgestellt. Es wurde zudem zu keinem Zeitpunkt von einer Verfahrenspartei Abweichendes behauptet und es liegen keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derer diese Feststellung in Zweifel zu ziehen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder er asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
2.3. Die Feststellungen zur Einreise des BF und zu seinen ersten beiden Asylverfahren, ergeben sich aus den entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
2.4. Dass der BF am 11.09.2025 einer afghanischen Expertendelegation zum Interview vorgeführt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.
2.5. Die Feststellung, dass der BF am 26.09.2025 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte, beruht auf dem Akteninhalt. Die Verfahrensanordnung vom 02.10.2025, mit der das Verfahren ohne Aufenthaltsrecht zugelassen wurde, erliegt im Akt.
2.6. Die Feststellungen zur Anordnung der Schubhaft, beruhen auf dem im Akt erliegenden Schubhaftbescheid in Verbindung mit einem Auszug aus der Anhaltedatei.
2.7. Die Stellungnahme des psychologischen Dienstes einer österreichischen Justizanstalt vom 15.09.2025 und der Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 14.10.2025, mit dem ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde, erliegen im Akt.
Dass der BF nur eingeschränkt handlungs- und geschäftsfähig ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau der soeben genannten Stellungnahme, der Bestellung eines Erwachsenenvertreters, dem Clearingbericht im Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vom 09.10.2025 und dem Befund einer psychiatrischen Untersuchung vom 30.09.2025. Die Bestellung eines Erwachsenenvertreters erfolgte für die Vertretung des BF vor Gerichten, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträgern. Aufgrund der Stellungnahme, des Befundes der psychiatrischen Untersuchung und der Einvernahmen vor dem BFA lagen zudem bereits vor Ausfertigung des Beschlusses ausreichende Anhaltspunkte vor, um von einer eingeschränkten Prozessfähigkeit auszugehen und jedenfalls weitere Ermittlungen anzustellen.
Dass die Handlungs- und Geschäftsunfähigkeit das Ergebnis eines länger andauernden Prozesses ist und sie nicht erst am 14.10.2025 eintrat sowie der BF damit im Zeitpunkt der Zustellung des Schubhaftbescheids nicht prozessfähig war, ergibt sich bereits daraus, dass die soeben genannte Stellungnahme, der Clearingbericht und der Befund einer psychiatrischen Untersuchung allesamt vor dem 14.10.2025 erstellt wurden. In der Stellungnahme vom 15.09.2025 wird ausgeführt, dass der BF sich ab dem 10.10.2024 in der Justizanstalt befinde und er seither aufgrund seiner psychischen Auffälligkeiten mehrmals wöchentlich von den Fachdiensten der Justizanstalt betreut werde.
Dem Beschluss lag unter anderem die Stellungnahme der JA Hirtenberg vom 15.09.2025 zugrunde, wonach der BF „Anzeichen einer schwerwiegenden wahnhaften Störung sowie einer Traumafolgestörung mit primär paranoider Symptomatik“ aufweise, „welche zu klinisch bedeutsamen Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen und anderen Funktionsbereichen des täglichen Lebens führen“, weswegen eine Begutachtung hinsichtlich einer Erwachsenenvertretung empfohlen werde. Seit dem Aufeinandertreffen mit den Taliban am 11.09.2025 habe sich der Stellungnahme zufolge die Symptomatik beim BF drastisch verschlechtert. Aufgrund der psychischen Erkrankungen könne der BF seinen Lebensalltag nicht ohne Unterstützung bewältigen. Aus dem Anhalteprotokoll 3 vom 24.07.2026 können keine hinreichenden Schlüsse gezogen werden, da lediglich offensichtlich nur eine Grobprüfung des Gesundheitszustandes erfolgte und das Anhalteprotokoll 3 vom 24.07.2026 eine eigenhändige Unterschrift des Amtsarztes vermissen lässt. Es findet sich lediglich in maschineller Schrift der Name eines Amtsarztes.
Auch im Zuge der Zeugeneinvernahme vor dem BFA am 07.10.2025 gab die Erstellerin der Stellungnahme vom 15.09.2025 an, dass der BF bei finanziellen oder behördlichen "Dingen" scheitern würde (Einvernahmeprotokoll S. 2). Auch die Umstände, dass der BF wiederholt die Entgegennahme und Unterfertigung behördlicher Dokumente verweigerte und er sich im Rahmen der Vorführung vor die afghanische Delegation – offenbar entgegen einer realen Bedrohungslage – bedroht fühlte, deuten auf eine eingeschränkte Handlungs- und Geschäftsfähigkeit hin. Aus dem Umstand, dass der BF sich nach Übernahme des Bescheides an die BBU wendete und um Unterstützung bat, folgt nicht zwingend, dass der BF zu diesem Zeitpunkt in dieser Angelegenheit geschäfts- und prozessfähig war. Aus einem Befund und Gutachten der Sanitätsstelle Hernals vom 12.08.2026 geht zwar hervor, dass der BF aufgrund seines aktuellen psychischen Zustandes einvernehmungs-haft- und transportfähig ist, diese nur vagen Feststellungen bedeuten jedoch nicht automatisch, dass der BF nunmehr keines Erwachsenenvertreters bedarf.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände ist – wie bereits ausgeführt – nicht davon auszugehen, dass der BF im Zeitpunkt der Zustellung des Schubhaftbescheids prozessfähig war. Das Fehlen einer derartigen Fähigkeit ist amtswegig jederzeit wahrzunehmen und wurde daher die Schubhaft mit Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer nicht wirksam in Vollzug gesetzt. Es hätte daher einer Zustellung an den Erwachsenenvertreter bedurft.
Aus dem Akteninhalt geht jedenfalls nicht hervor, dass die Bestätigung des Schubhaftbescheides dem Erwachsenvertreter unterfertigt übermittelt wurde. Dem Akt ist gleichfalls nicht zu entnehmen, dass der Erwachsenenvertreter und Rechtsanwalt seine E-Mail als Zustelladresse angeführt hat. Ferner geht aus den Ausführungen des Rechtsvertreters des BF in der mündlichen Verhandlung am 12.08.2026 hervor, dass die Übernahmebestätigung tatsächlich bis heute ausstehend sei (VH-Protokoll Seite 4).
2.8. Dass sich der BF seit 24.07.2026 um 14:10 in Schubhaft befindet, ergibt sich aus dem Akt, insbesondere aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.
2.9. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 26.09.2025 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
2.11. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einem Strafregisterauszug. Aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) geht hervor, dass der BF in den festgestellten Zeiträumen in Justizanstalten angehalten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I (Mandatsbescheid und Anhaltung in Schubhaft seit 24.07.2026):
3.1. Im Verfahren maßgebliche Rechtsvorschriften und grundlegende Judikatur:
3.1.1. Rechtsgrundlagen:
§ 76 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 (in der Folge: „FPG neu“) mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder
2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.
Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder
d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;
6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 (in der Folge: „FPG neu“) mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet:
„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten – im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechten – Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
§ 80 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 (in der Folge: „FPG neu“) mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautet:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Abs. 5 anzurechnen.
(5c) Die Anrechnung gemäß Abs. 5 und 5a lässt die Anrechnung gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grenzrückführungsverordnung unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Art. 2 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) mit dem Titel „Anwendungsbereich“ lautet:
„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“
Art. 15 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) mit dem Titel „Inhaftnahme“ lautet:
„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, […]
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a.mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b.Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
§ 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
§ 12. AsylG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 mit dem Titel „Recht auf Verbleib im Bundesgebiet“ lautet:
(1) Liegt gegen den Antragsteller eine aufrechte und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann das Bundesamt dessen Recht auf Verbleib im Bundesgebiet (Art. 10 der Verfahrensverordnung) aufheben, wenn
1. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt, oder
2. er einen Folgeantrag gestellt hat, auf den eine Voraussetzung gemäß Art. 56 lit. a oderb der Verfahrensverordnung zutrifft,
sofern die Abschiebung keine reale Gefahr eines Verstoßes gegen § 50 oder § 51 FPG oder Art. 8 EMRK mit sich bringen würde.
(2) Ein Antragsteller hat kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot vorliegt;
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2, wenn er den Folgeantrag
a. binnen achtzehn Tagen vor einem ihm nachweislich bekanntgegebenen Abschiebetermin und überdies
b. zu einem Zeitpunkt gestellt hat, als gegen ihn ein gelinderes Mittel angewendet oder er auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG, in Schubhaft, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wurde.
Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist dem Antragsteller das Recht auf Verbleib zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung eine reale Gefahr eines Verstoßes gegen § 50 oder § 51 FPG oder Art. 8 EMRK mit sich bringen würde. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist ihm das Recht auf Verbleib überdies in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz nicht zur ungerechtfertigten Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Antragsteller glaubhaft macht, dass er den Antrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung auf Grund neuer Umstände (Art. 55 Abs. 3 der Verfahrensverordnung) der maßgebliche Sachverhalt entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jeweils mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde ein Folgeantrag im Sinne des Art. 56 lit. b der Verfahrensverordnung binnen zwei Tagen vor dem Abschiebetermin gestellt, ist die Prüfung des Rechts auf Verbleib auf das Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes und der Z 2 zu beschränken und lediglich anhand der objektiven Situation im Herkunftsland vorzunehmen. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des Rechts auf Verbleib steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 1 nicht entgegen.
3.1.2. Zur maßgeblichen Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).
Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). (Erst) beim Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
3.1.3. Mit Bescheid des BFA vom 24.07.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1045826405/260906472 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 24.07.2026 um 14:10 zugestellt. Der BF wird seit dem 24.07.2026 um 14:10, in Schubhaft angehalten.
Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 28.07.2020, Ra 2019/01/0330, aus:
"Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) einer Partei ist zufolge des § 9 AVG – wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist – nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiell-rechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Hierfür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst.
Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist nach § 9 AVG als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Die Behörde hat somit bei Zweifeln über die Handlungsfähigkeit des Betroffenen die Frage von Amts wegen zu prüfen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen – idR durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – und entsprechende begründete Feststellungen zu treffen, dies bezogen auf die verfahrensrelevanten Zeiträume. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung hat die Behörde nach § 11 AVG vorzugehen oder das Verfahren mit der betreffenden Person durchzuführen (vgl. etwa VwGH 21.5.2019, Ra 2019/03/0037, mwN).
Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters (nunmehr Erwachsenenvertreters) hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung – innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters (nunmehr Erwachsenenvertreters) – zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß § 120 AußStrG bestellten einstweiligen Sachwalter (nunmehr einstweiligen Erwachsenenvertreter). Für die Zeit davor ist vom Verwaltungsgerichtshof erforderlichenfalls selbst zu prüfen, ob der Revisionswerber schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist (vgl. nur etwa VwGH 30.3.2017, Ra 2016/07/0084, mwN). Über den Zeitraum vor der Sachwalterbestellung (nunmehr Erwachsenenvertreterbestellung) ist aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben.
Für die Frage der Wirksamkeit der Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter (nunmehr Erwachsenenvertreter) bestellt worden ist (vgl. zum Ganzen auch VwGH 28.4.2016, Ra 2014/20/0139, mwN)."
Aufgrund der vorliegenden Stellungnahme der Justizanstalt vom 15.09.2025 und der Tatsache, dass mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 14.10.2025 ein Erwachsenenvertreter für die Vertretung vor Gerichten, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträgern sowie für die Vertretung bei Rechtsgeschäften zur Deckung des Wohnbedarfs ab dem 14.10.2025 bestellt wurde, ist davon auszugehen, dass der BF nur eingeschränkt handlungs- und geschäftsfähig ist. Diese Handlungs- und Geschäftsunfähigkeit hat sich aber nicht erst vom 14.10.2025 an entwickelt, sondern ist davon auszugehen, dass es sich dabei um einen länger andauernden Prozess handelte.
Es hätte daher einer Zustellung an den Erwachsenenvertreter bedurft. Aus dem Akteninhalt geht jedenfalls nicht hervor, dass die Bestätigung des Schubhaftbescheides dem Erwachsenvertreter unterfertigt übermittelt wurde. Dem Akt ist gleichfalls nicht zu entnehmen, dass der Erwachsenenvertreter und Rechtsanwalt seine E-Mail als Zustelladresse angeführt hat. Ferner geht aus den Ausführungen des Rechtsvertreters des BF hervor, dass die Übernahmebestätigung tatsächlich bis heute ausstehend sei (VH-Protokoll Seite 4).
Wie sowohl dem entsprechenden behördlichen Aktenvermerk als auch dem Vorbringen der Behördenvertreterin in der Verhandlung vom 12.08.2026 zu entnehmen ist, steht eine Übernahmebestätigung der behaupteter Maßen mit E-Mail an den Anwalt übersandten Schubhaftentscheidung bis heute aus. Die Verwaltungsbehörde konnte in der Verhandlung lediglich eine Lesebestätigung hinsichtlich der E-Mail-Nachricht selbst vorlegen, was aber nicht hinreichend beweist, dass der Erwachsenenvertreter den Schubhaftbescheid tatsächlich erhalten hat.
3.1.4. Selbst, wenn man aber davon ausginge, dass eine wirksame Bescheidzustellung erfolgt sei, vermag der Schubhaftbescheid die Schubhaft im Sinne der Judikatur des EuGH tatsächlich rechtlich nicht zu tragen:
Maßgebliche unionsrechtliche Bestimmung ist nämlich Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL 2013/33/EU, wonach Haft in deren Anwendungsbereich (siehe Art. 3 leg. cit.) sich nur dann als zulässig erweist, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Hinsichtlich des in Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL 2013/33/EU normierten Gefährdungsmaßstabes hat sich der EuGH bereits in der Vergangenheit befasst und hat dieser festgehalten, dass es bei diesem Haftgrund um Gefahrenabwehr gehe. Es müsse sich demnach – unter dem Blickwinkel „öffentlicher Ordnung“ – um eine tatsächliche, gegenwärtig und hinreichend erhebliche Gefahr handeln, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, welche es abzuwenden gelte. Eine Haft, gestützt auf eine Umsetzung des Art 8 Abs. 3 lit e Aufnahme-RL 2013/33/EU komme demnach nur in Frage, wenn das individuelle Verhalten eines Antragstellers eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. EuGH 15.02.2016, C-601/15, Rs. J.N., Rn 55, 64ff).
Der nationale Gesetzgeber hielt dazu in den Materialien zum FrÄG 2018 fest, dass der Begriff der Gefährdung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung in Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL 2013/33/EU voraussetze, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und daher über die soziale Störung, die jedem Gesetzesverstoß innewohnt, hinausgehe. Dies entspreche dem in § 67 bzw. in Art. 27 Abs. 2 der FreizügigkeitsRL definierten Gefährdungsmaßstab und gehe daher über den Maßstab des § 53 hinaus (vgl. RV 189 BlgNR 26 GP 18 (FrÄG 2018).
Am 12.06.2026 trat die Aufnahme-RL 2024/1346 in Kraft und wurde mit selbiger die Aufnahme-RL 2013/33/EU aufgehoben. Art. 10 Abs. 4 lit f. Aufnahme-RL 2024/1346 ist jedoch wortident mit Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL 2013/33/EU. Die Beibehaltung bzw. Übernahme desselben Wortlautes lässt den Schluss zu, dass der Unions-Gesetzgeber keine Regelungsänderung betreffend Zulässigkeit der Verhängung von Haft im Hinblick auf den Gefährdungsmaßstab im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL beabsichtigt hat, sondern diese vielmehr beibehalten hat. Selbst in Zusammenschau mit durch die GEAS-Reform eingeführten Ver- bzw. Nachschärfungen im Hinblick auf die Stellung von unberechtigten bzw. unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz und Aufenthaltsberechtigungen der, solche Anträge stellenden, Fremden kann eine unionsrechtlich beabsichtigte Änderung des bisher geforderten Gefährdungsmaßstabes nicht festgestellt werden.
Angesichts dessen ist die Judikatur des EuGH zu Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL 2013/33/EU auch auf Art. 10 Abs. 4 lit. f Aufnahme-RL 2024/1346 umzulegen und erweist sich demzufolge die Verhängung von Haft im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL auch weiterhin nur dann als zulässig, wenn eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung (oder Sicherheit) vorliegt. Dem widersprechende Anhaltspunkte finden sich auch nicht in den einschlägigen Materialien zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2026 (AMPAG).
Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen erweist sich nach Meinung des erkennenden Gerichts der in § 76 Abs. 2 Z 1 FPG neu normierte Gefährdungsmaßstab des § 53 FPG neu als unionsrechtwidrig und hat dieser aufgrund des Vorrangs des Unionsrechtes sohin unangewendet zu bleiben.
"Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen." (VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0119)
Die Einsichtnahme in die beigeschafften Strafurteile, den BF betreffend, zeigen, dass der BF zwar ein gewisses Aggressionsproblem aufweist aber von einer besonderen Brutalität, welche die Grundfesten der Gesellschaft im Sinne des strengen EuGH Maßstabes betroffen sind, ist jedoch nicht auszugehen.
Im Übrigen liegt die letzte Verurteilung schon länger, also insgesamt vier Jahre zurück, als daraus entsprechende Schlussfolgerungen möglich sind. Im gegenständlichen Fall scheitert es daher bereits an der Annahme der Gegenwärtigkeit der strafbaren Handlungen.
Eine Gefahr im Sinne des § 67 FPG kann im vorliegenden Fall daher verneint werden.
Aber auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit leidet der Schubhaftbescheid an einem wesentlichen Begründungsmangel.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes kann nämlich – selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert – bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen kann (vgl. VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, Rn. 14, mit Verweis auf VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342, Rn. 13, und VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012; vgl. bereits davor etwa auch VwGH 19.6.2008, 2007/21/0069, mwN).
Das BFA hat sich auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Anhaltung in Schubhaft nicht ausreichend mit dem Gesundheitszustand des BF auseinandergesetzt. Die Anhaltung psychisch Kranker bedarf einer ausführlichen Begründung. Dem Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters lag unter anderem die Stellungnahme der JA Hirtenberg zugrunde, dass der BF Anzeichen einer schwerwiegenden wahnhaften Störung sowie einer Traumafolgestörung mit primär paranoider Symptomatik aufweise, weitergehende Ermittlungen zum Gesundheitszustand des BF wurden jedoch nicht angestellt, weshalb aufgrund der Grobprüfung der gesundheitlichen Beschwerden nicht auf die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft geschlossen werden kann. Dem Befund und Gutachten der Sanitätsstelle PAZ Wien Hernalser Gürtel vom 12.08.2026 ist lediglich zu entnehmen, dass der BF aktuell einvernehmens -haft- und transportfähig sei, ein genaues Krankheitsbild wurde im Zuge dessen jedoch nicht erhoben.
In diesem Sinne war spruchgemäß der Beschwerde stattzugeben.
Zu Spruchpunkt II (Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
All das soeben zur Frage einer allfällig vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit zu Spruchpunkt I. Angeführte gilt auch für die Frage der Zulässigkeit der Fortsetzung der Anhaltung.
Da aber kein anderer Rechtstitel auch im Zusammenhang mit der Fortsetzung der Schubhaft als jener des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in Frage käme - das Asylverfahren ist immer noch laufend -, bestünde kein wirksamer Titel, um die Anhaltung fortzuführen.
Im Übrigen stieße die Fortsetzung einer Anhaltung noch auf das Problem der Verhältnismäßigkeit in einem von Spruchpunkt I. abweichenden Sinne, denn wie der Rechtsvertreter in Reaktion auf das entsprechende Behördenvorbringen zutreffend ausführte, ist ein voraussichtliches Ende des Asylverfahrens nicht einmal ansatzweise in Sicht, ohne dass man dem BF einen Vorwurf, für die Dauer verantwortlich zu sein, machen kann.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vor.
3.2. Zur Kostenentscheidung:
3.2.1. § 35 VwGVG lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.”
§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistende Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“
Gemäß § 1 VwG-Eingabengebührverordnung unterliegen Eingaben und Beilagen an die Verwaltungsgerichte einer Pauschalgebühr nach dieser Verordnung, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist (Abs. 1) und entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig (Abs. 2).
§ 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung normiert, dass die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge und sonstige das Verfahren einleitende Anträge EUR 50,00 beträgt.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben wurde, ist der BF die obsiegende Partei.
Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß – gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 VwGVG iVm § 2 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 50,00. (vgl. VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005: wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG zählt)
Dem BFA gebührt als unterlegener Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.
Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass infolge des am 12.06.2026 in Kraft getretenen Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) und der damit einhergehenden Änderung des § 12 BFA-VG, für welche keine Übergangsbestimmung vorgesehen ist, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.
Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall auch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, und der damit einhergehenden Änderungen der für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts relevanten rechtlichen Bestimmungen nicht gegeben. Zwar sind durch das AMPAG Änderungen in den Bestimmungen über die Verhängung der Schubhaft bzw. des gelinderen Mittels erfolgt, welche für den gegenständlichen Fall jedoch keine Relevanz haben. Die Entscheidung stützt sich gegenständlich somit auf – im Wesentlichen – unveränderte oder weiterhin anwendbare bzw. vorhandene Bestimmungen des FPG, zu denen ausreichend höchstgerichtliche Judikatur vorhanden ist, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch ohne weiteres auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2026:W117.2323318.2.00