Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht · W145 2340331-1 · 15. September 2026

Text · Bundesverwaltungsgericht · W145 2340331-1 · 15. September 2026

Text15. September 2026ECLI:AT:BVWG:2026:W145.2340331.1.00

Original im RIS öffnen · PDF

Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Die lokale Darstellung, Verlinkungen und Kontextangaben dienen der Orientierung und ersetzen keine juristische Prüfung.

Entscheidung

Bundesverwaltungsgericht · W145 2340331-1 · 15. September 2026

W145 2340331-1 · Bundesverwaltungsgericht · 15. September 2026

Bundesverwaltungsgericht15.09.2026

15.09.2026

www.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2

www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1

Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

15.09.2026

Geschäftszahl

W145 2340331-1

Spruch

W145 2340331-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz ECKL gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 04.12.2025, Zl. HVBA / XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.02.2026, Zl. XXXX :

A)

In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2026 gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Hauptstelle, vom 04.12.2025 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung der nunmehrigen Beschwerdeführerin XXXX , VSNR XXXX , für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG mit 31.12.2024 ende. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin ergebe, dass keine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft vorliege.

2. Mit Schriftsatz vom 16.12.2025 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung die gegenständliche Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass sie in ihren Angaben gegenüber der belangten Behörde den Zeitaufwand für die verschiedenen Pflegeleistungen deutlich unterschätzt habe. Tatsächlich werde sie rund 70 Stunden monatlich beansprucht. Sie übernehme regelmäßig einmal wöchentlich die Pflege ihrer Angehörigen anstelle ihrer anderweitig beschäftigten Mutter und vertrete diese auch im Falle krankheits- bzw. urlaubsbedingter oder sonstiger Abwesenheit.

3. Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der PVA, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.02.2026 abgewiesen. In der Begründung setzte sich die PVA mit den einzelnen angegebenen Pflegetätigkeiten auseinander und stellte einen monatlichen Zeitaufwand von 51 Stunden monatlich fest.

4. Aufgrund des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrags der Beschwerdeführerin legte die PVA, Landesstelle Niederösterreich, die Beschwerde mit Schreiben vom 26.03.2026 samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte in beiliegender Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.1. Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid der PVA, Hauptstelle, vom 27.03.2024 wurde der Anspruch der nunmehrigen Beschwerdeführerin XXXX , VSNR XXXX , auf Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen XXXX , geb. XXXX , ab 01.01.2024 anerkannt.

1.1.2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Hauptstelle, (im Folgenden auch: „belangte Behörde“) vom 04.12.2025 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG mit 31.12.2024 ende.

1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2026 weist im Kopf die PVA Landesstelle Niederösterreich, Kremser Landstraße 5, 3100 St. Pölten, als bescheidausfertigende Behörde aus.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde insbesondere ausgeführt, dass ein Vorlageantrag bei der PVA, Landesstelle Niederösterreich, einzubringen sei.

Die Fertigungsklausel lautet:

„PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

Die Landesstellendirektorin

Mag.a XXXX “

1.3. Die gepflegte Angehörige ist die Großmutter der Beschwerdeführerin. Ihr wurde Pflegegeld der Stufe 5 zuerkannt. Im Pflegegeldgutachten vom 20.05.2019, erstellt von einer Pflegefachkraft, worin die Erhöhung auf Pflegegeldstufe 5 (statt ehemals 3) festgestellt wurde, wurde ein Pflegebedarf von insgesamt 193 Stunden pro Monat mit einem außergewöhnlichen Pflegeaufwand erhoben.

Im Gutachten wurde der folgende funktionsbezogene Pflegebedarf samt festgestelltem Zeitaufwand (in Stunden pro Monat) festgehalten:

Tägliche Körperpflege (25 Stunden)

Zubereitung von Mahlzeiten (30 Stunden)

Verrichtung der Notdurft (30 Stunden)

An- und Auskleiden (20 Stunden)

Reinigung bei Inkontinenz (20 Stunden)

Einnahme von Medikamenten (3 Stunden)

Mobilitätshilfe im engeren Sinn (15 Stunden)

Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten (10 Stunden)

Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände (10 Stunden)

Pflege der Leib- und Bettwäsche (10 Stunden)

Beheizung des Wohnraums inkl. Herbeischaffung von Heizmaterial (10 Stunden)

Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (10 Stunden)

1.4. Die gepflegte Angehörige wohnt im selben Haus wie die Beschwerdeführerin an der Adresse XXXX in XXXX . Sie erhält dort Pflegeleistungen (u.a.) von der Beschwerdeführerin sowie XXXX , der Schwiegertochter der gepflegten Angehörigen.

1.5. Im Rahmen der Überprüfung des Pflegeaufwands im September 2025 füllte die Beschwerdeführerin eine Erklärung über die Pflegesituation sowie ein Formular zur Überprüfung der Pflegesituation aus.

1.5.1 In der Erklärung über die Pflegesituation gab die Beschwerdeführerin an, dass die folgenden täglich wiederkehrenden Pflegevorrichtungen (samt jeweiligem täglichen Zeitaufwand) von ihr dann durchgeführt würden, wenn XXXX abwesend, krank oder auf Urlaub sei:

An- und Auskleiden (40 Minuten)

Verrichtung der Notdurft (60 Minuten)

Reinigung bei Inkontinenz (20 Minuten)

Entleerung/Reinigung des Leibstuhls (15 Minuten)

Einnahme von Medikamenten (5 Minuten)

Mobilität innerhalb des Wohnraums (60 Minuten)

Körperpflege (20 Minuten)

Zubereitung von Mahlzeiten (120 Minuten)

Zusätzlich führe eine Pflegefachkraft zweimal wöchentlich je 45 Minuten Körperpflege durch.

1.5.2. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, folgende unregelmäßig wiederkehrende Pflegetätigkeiten (samt monatlichem Zeitaufwand) selbst vorzunehmen:

Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten (4 Stunden)

Reinigung der Wohnung und Gebrauchsgegenstände (6 Stunden)

Pflege der Leibwäsche und Bettwäsche (3 Stunden)

Beheizung des Wohnraumes inklusive Herbeischaffung von Heizmaterial (5 Stunden)

Mobilität außerhalb des Wohnraumes (16 Stunden)

Motivationsgespräche (16 Stunden)

Verbandwechsel an beiden Beinen dreimal wöchentlich je 30 Minuten (6 Stunden)

1.5.3. Schließlich stellte die Beschwerdeführerin einen typischen Tagesablauf dar, der Tätigkeiten im Zeitraum von 6 bis etwa 20 Uhr umfasst, beginnend mit „Einheizen + Nachlegen des Holzes für die Warmwasserbereitung“.

1.6.1. In der Begründung des Bescheides vom 04.12.2025 wird ausgeführt, dass sich aus der Erklärung der Beschwerdeführerin über die Pflegesituation ergebe, dass diese nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbringe. Der pauschal nach der Einstufungsverordnung des Bundespflegegeldgesetzes zu ermittelnde Wert war um die Pflegeaufwendungen, die allenfalls durch andere Personen erbracht werden, zu reduzieren.

1.6.2. Zweckmäßige Ermittlungen insbesondere zu den aktuellen (Stand Dezember 2025 und darüber hinaus) erforderlichen Pflegeverrichtungen, dem damit verbundenen Zeitaufwand und der konkreten Aufgabenteilung mit XXXX und externen Pflegekräften sowie darauf basierende Feststellungen zu der entscheidungswesentlichen Frage, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin erheblich in Anspruch genommen wurde, wurden von der belangten Behörde unterlassen, obwohl solche, wie der rechtlichen Würdigung weiter unten zu entnehmen ist, erforderlich gewesen wären.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur den Bescheiden vom 27.03.2024 und 04.12.2025, der Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2026 und dem Verfahren zur Überprüfung des Pflegeaufwands beruhen auf dem insofern unstrittigen Inhalt des Verwaltungsakts.

2.2. Die Feststellungen zur gepflegten Angehörigen, den sie pflegenden Personen und ihrem Verwandtschaftsverhältnis sowie zur gemeinsamen Wohnadresse der gepflegten Person und der Beschwerdeführerin beruhen auf den unzweifelhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Formular zur Überprüfung der Berechtigung zur Selbstversicherung.

2.3. Das Pflegegeldgutachten vom 20.05.2019 sowie die beiden von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Formulare aus September 2025 zur Erklärung der Pflegesituation und zur Überprüfung der Berechtigung zur Selbstversicherung liegen im Akt ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Zu A.

3.2. Zur mangelnden Zuständigkeit der PVA, Landesstelle Niederösterreich, zur Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung

3.2.1. Im vorliegenden Fall kommen die folgenden maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Anwendung:

Gemäß § 409 ASVG sind die Versicherungsträger im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen berufen.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 ASVG ist die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien Trägerin der Pensionsversicherung für die Pensionsversicherung der Arbeiter:innen bzw. die Pensionsversicherung der Angestellten und führt gemäß Abs. 2 leg. cit. die Pensionsversicherung, für die sie zuständig ist, nach den Bestimmungen des ASVG durch.

Gemäß § 29 ASVG ist die Pensionsversicherungsanstalt zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter:innen bzw. der Angestellten sachlich zuständig, soweit nicht die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau nach Abs. 2 zuständig ist.

Gemäß § 418 Abs. 1 ASVG ist die Verwaltung der Versicherungsträger ist durch Hauptstellen, durch Landesstellen nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 und, soweit dies nach Abs. 5 vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen. Die Hauptstelle ist gemäß Abs. 2 leg. cit. am Sitz des Versicherungsträgers zu errichten und hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landesstellen zugewiesen sind.

Gemäß Abs. 3 erster Satz leg. cit. hat die Pensionsversicherungsanstalt in jedem Bundesland jeweils eine Landesstelle für das betreffende Bundesland einzurichten. Diese Landesstellen haben gemäß Abs. 4 leg. cit. die Hauptstelle in Angelegenheiten des allgemeinen Versicherten- und Dienstgeber:innenservice zu unterstützen und die im § 434 Abs. 2 bis 4 genannten Aufgaben zu besorgen.

Diese, nach einheitlichen Grundsätzen des Verwaltungsrates wahrzunehmenden Aufgaben sind gemäß § 434 Abs. 4 ASVG die Entgegennahme von Leistungsanträgen (Z 1), die Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds (Z 2) sowie die Entsendung von Versicherungsvertreter:innen in den Widerspruchs-Ausschuss nach § 367a Abs. 3 (Z 3).

Gemäß § 419 ASVG sind die Verwaltungskörper der Versicherungsträger der der Verwaltungsrat (Z 1), die Hauptversammlung (Z 2) sowie die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen (Z 3).

3.2.2. Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

3.2.2.1. Das Verwaltungsgericht hat seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und gemäß § 6 Abs. 1 AVG auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E5 zu § 6 AVG). Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet (vgl. VwGH 14.10.2015, 2013/04/0097).

Gemäß § 18 Abs. 4 erster Satz iVm § 58 Abs. 3 AVG hat jeder Bescheid die Bezeichnung der Behörde, von welcher der Bescheid stammt, das Datum der Genehmigung und den Namen der genehmigenden Person zu enthalten. Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde vorliegt bzw. welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten, zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0065, 09.11.2016, Ro 2014/10/0055, mwN). An welcher Stelle des Bescheides die Behörde genannt ist, ist für die rechtliche Qualifikation der Erledigung als Bescheid irrelevant (vgl. VwGH vom 19.5.2020, Ra 2019/14/0317, mHa VwGH 27.10.2017, Ra 2016/17/0214, mwN). Bei der Anführung der bescheiderlassenden Behörde muss klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen, welche Behörde gehandelt hat (vgl. VfGH 29.11.2010, B476/09).

3.2.2.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung wurde von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, mit der Fertigungsklausel

„PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

Die Landesstellendirektorin

Mag.a XXXX “

erlassen. Zudem wird sowohl im Kopf der Beschwerdevorentscheidung als auch in der Rechtsmittelbelehrung eindeutig die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, bezeichnet. Demgegenüber findet sich in der Beschwerdevorentscheidung kein Hinweis auf die Hauptstelle Wien oder den Leitenden Angestellten (Generaldirektor) der Hauptstelle.

Aufgrund der getroffenen Erwägungen und Abwägungen ist für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich, dass die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung der Landesstelle Niederösterreich zuzurechnen ist.

3.2.2.3. Aus den oben zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass weder die verfahrensgegenständlich relevante Erlassung von Bescheiden in Verwaltungssachen (bzw. von verfahrensrechtlichen Bescheiden in Leistungssachen) noch eine etwaige Mitwirkung der Landesstellen bei Durchführung der diesbezüglichen Verfahren im Gesetz vorgesehen sind. Die Aufgaben der Landesstellen der Pensionsversicherung beschränken sich auf den gemäß § 434 Abs. 4 ASVG vorgegebenen Umfang.

Eine weitere Übertragung von Aufgaben an den Landesstellenausschuss durch den Verwaltungsrat (im Anhang zur Geschäftsordnung) oder die Hauptversammlung (in der Satzung), wie dies vor der Neustrukturierung durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SV-OG] noch in § 434 Abs. 1 ASVG idF BGBl I Nr. 83/2009 für den Vorstand (nunmehr Verwaltungsrat) vorgesehen war, ist seit in Kraft treten des SV-OG mit 01.01.2020 nicht mehr vorgesehen, und es sind auch durch die Satzung der Pensionsversicherungsanstalt, avsv Nr. 36/2020, und den Anhang zur Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der Pensionsversicherungsanstalt, avsv Nr. 21/2020, keine derartigen Übertragungen von Aufgaben an den Landesstellenausschuss erfolgt.

Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass in Ermangelung einer durch Gesetz festgelegten Zuständigkeit der Landesstellen auf Grund der im § 418 Abs. 2 ASVG enthaltenen Generalklausel (auch) die Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden der Hauptstelle des jeweiligen Versicherungsträgers obliegt und vom Landesstellenausschuss im Namen des Ver-sicherungsträgers zu fertigen ist (vgl. J./R.Silbernagl in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 418 ASVG Rz. 11).

3.2.2.4. Zusammengefasst kommt die Kompetenz zur Erlassung der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung der Hauptstelle Wien der Pensionsversicherungsanstalt zu. Der Direktorin der Landesstelle Niederösterreich fehlt demgemäß die Ermächtigung zur Erlassung der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung, weshalb diese so zu betrachten ist, als ob sie von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. explizit dazu VwGH 25.09.1990, 89/08/0119).

Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, hat die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung somit als unzuständige Behörde erlassen.

Eine (ersatzlose) Behebung der Beschwerdevorentscheidung ist nicht erforderlich: Durch diese Behebung lebt auch der Ausgangsbescheid nicht wieder auf. Vielmehr tritt eine Sachentscheidung des mit Vorlageantrag angerufenen VwG jedenfalls an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, sodass sie auf Grund dieser Derogationswirkung aus dem Rechtsbestand ausscheidet, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (vgl. VwGH 22.01.2024, Ra 2023/08/0159, mHa VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Bezugspunkt für die inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde ist sohin allein der Bescheid vom 04.12.2025.

3.3. Zur Zurückverweisung an die belangte Behörde (Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle)

3.3.1. Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die eine:n nahe:n Angehörige:n mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegesetzes oder nach den Bestimmungen des Landespflegegeldgesetzes unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

Die Selbstversicherung endet gemäß § 18b Abs. 3 Z 1 ASVG mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist.

Der Versicherungsträger hat gemäß Abs. 4 leg. cit. ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbst-versicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.

3.3.2. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin eine nahe Angehörige (ihre Großmutter) mit einen Anspruch auf Pflegegeld nach dem BPGG zumindest in Höhe der Stufe 3 (zuletzt Stufe 5) in häuslicher Umgebung pflegt und keine andere Person die Selbstversicherung für denselben Pflegefall in Anspruch nimmt. Strittig – und daher ausschlaggebend für den Umfang der notwendigen Sachverhaltsermittlungen – ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Angehörige unter „erheblicher Beanspruchung“ ihrer Arbeitskraft pflegt.

Was unter einer „erheblichen“ Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege zu verstehen ist, wird vom Gesetzgeber nicht definiert. Ausgehend von dem in § 18b Abs. 1 ASVG normierten Kriterium eines Pflegegeldanspruchs der Stufe 3 hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Frage bereits eingehend auseinandergesetzt. Demnach soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine „ganz überwiegende“ (vgl. § 123 Abs. 7a ASVG) Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand der pflegenden Person von mehr als 120 Stunden monatlich bzw. mehr als 28 Stunden wöchentlich vorliegen. Im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (vgl. § 3 AZG) und einem Begriffsverständnis von „überwiegend“ im Sinne von „mehr als die Hälfte“ ist demgegenüber eine (bloß) „überwiegende“ Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich anzunehmen. Eine „erhebliche“ Beanspruchung der Arbeitskraft ist indessen – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit und einem Verständnis von „erheblich“ als „von einigem Gewicht, aber weniger als ‚überwiegend‘“ (vgl. in dem Sinn auch OGH RS0054693, T2) bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).

Was die Ermittlung der – für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten – Anzahl von Pflegestunden anbelangt, so sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des BPGG – auf das im § 18b Abs. 1 ASVG (durch Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung – EinstV, BGBl. II Nr. 37/1999, zu beurteilen. Da auf den auch für die Ermittlung des Pflegegelds maßgeblichen Pflegebedarf abzustellen ist, wird als Grundlage für die Beurteilung in der Regel ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegelds eingeholtes – soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes – Sachverständigengutachten (§ 8 EinstV) dienen können. Erforderlichenfalls wird ein weiteres Gutachten einzuholen sein (vgl. erneut VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).

3.3.3. Die belangte Behörde hatte sohin gegenständlich durch geeignete Ermittlungsschritte zu erheben, ob die Beschwerdeführerin in der Pflege ihrer nahen Angehörigen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe in einem durchschnittlichen Ausmaß ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich durchführt.

Vorliegend ist jedoch nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde den Sachverhalt hinreichend ermittelt und entsprechende Feststellungen getroffen hat:

3.3.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass ein aktuelles Sachverständigengutachten zur Beurteilung des Pflegeaufwands nicht eingeholt wurde, wiewohl einerseits das Alter des Pflegegeldgutachtens von bereits über sechs Jahren sowie die Abweichungen in den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Pflegeleistungen bzw. zum Zeitaufwand gegenüber jenen im Pflegegeldgutachten durchaus Anlass für ein derartiges Vorgehen geboten hätten.

3.3.3.2. Weiters führt die belangte Behörde nur pauschal aus, dass der zu ermittelnde Wert um die durch andere Personen geleisteten Aufwendungen zu reduzieren gewesen sei, ohne diese Aufteilung näher aufzuschlüsseln oder zu begründen. Auch hier wurden weitere notwendige Ermittlungen unterlassen, obschon sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, dass die täglichen Verrichtungen von ihr im Vertretungsfall (anstelle von XXXX ) durchgeführt würden, keineswegs klar ergibt, ob es sich hier um eine bloß fallweise oder regelmäßige Inanspruchnahme handelt, und in welchem Ausmaß Aufwendungen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sein würden. Eine Auseinandersetzung mit der Angabe, dass eine Pflegefachkraft zusätzlich zweimal wöchentlich je 45 Minuten Körperpflege durchführe, ist dem Akt ebenfalls nicht zu entnehmen.

Überdies war bereits die Erklärung über die Pflegesituation unstimmig und zumindest klärungsbedürftig, insoweit darin die Beschwerdeführerin allein die Beheizung des Wohnraumes übernehme, die Anführung der Tätigkeit Einheizen im skizzierten Tagesablauf jedoch nahelegen würde, dass dieses an anderen Tagen von XXXX erledigt wird. Eine nähere Beschäftigung der belangten Behörde u.a. mit diesem Umstand ist nicht zu erkennen.

3.3.4. Selbst unter Berücksichtigung des – von der unzuständigen Landesstelle Niederösterreich – geführten Beschwerdevorprüfungsverfahrens samt erlassener Beschwerdevorentscheidung und Stellungnahme zum Vorlageantrag, ist nicht zu erkennen, dass der Sachverhalt ansatzweise hinreichend ermittelt worden wäre:

In ihrer Beschwerde konkretisierte die Beschwerdeführerin, die täglichen Pflegeverrichtungen an einem Tag der Woche zu übernehmen. Weiters gab die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag an, den Zeitaufwand (im Hinblick auf die gemäß Einstufungsverordnung mit Fixwerten bedachten Hilfsverrichtungen) zunächst unterschätzt zu haben.

3.3.4.1. In der Beschwerdevorentscheidung der PVA, Landesstelle Niederösterreich, wurden im Wesentlichen die einzelnen täglichen Pflegeverrichtungen entsprechend den Angaben in der Erklärung über die Pflegesituation sowie den Feststellungen im Pflegegeldgutachten aus 2019 im Lichte der Einstufungsverordnung bewertet und der Aufwand entsprechend dem Beschwerdevorbringen zu einem Siebtel berücksichtigt, ohne dass weitere Erhebungen stattgefunden hätten.

In der Beschwerdevorentscheidung wurde lediglich ausgeführt, dass zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen worden sei, dass sämtliche Pflegeverrichtungen eines Tages durch sie vorgenommen würden. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage vertritt die PVA, Landesstelle Niederösterreich, selbst die Auffassung, dass konkret zu ermitteln wäre, welchen Anteil die Beschwerdeführerin an den täglichen Pflegeverrichtungen leiste. So vermutet die Behörde darin, dass es sich dabei wohl nur um die Betreuung untertags handle und sohin gar nicht der Pflegeaufwand für einen vollen Tag in Ansatz zu bringen wäre. Eine dahingehende Prüfung der Angaben der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde (oder aber die PVA, Landesstelle Niederösterreich) ist eben nicht erfolgt.

3.3.4.2. Insoweit der tatsächliche Zeitaufwand laut Angaben der Beschwerdeführerin für „Mobilitätshilfe im engeren Sinn“ und „Zubereitung von Mahlzeiten“ den Richt- bzw. Mindestwert laut Einstufungsverordnung überschritt, führte die PVA, Landesstelle Niederösterreich, lediglich pauschal aus, dass sich keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Überschreitung ergeben hätten. Nicht zuletzt angesichts des Alters des Pflegegeldgutachtens und der Möglichkeit einer seither eingetretenen Verschlechterung des Zustands der gepflegten Angehörigen, wären an dieser Stelle eine ergänzende Beweisaufnahme geboten gewesen.

3.4. Insgesamt entstand für das erkennende Gericht – selbst bei Berücksichtigung des von der unzuständigen Behörde geführten Beschwerdevorprüfungsverfahrens – der Eindruck einer Delegation der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts an das Bundesverwaltungsgericht. Dies insofern, als die belangte Behörde sich allein auf das Pflegegeldgutachten aus 2019 und die Angaben der Beschwerdeführerin stützte, darüberhinausgehende Erhebungen jedoch völlig unterließ, wiewohl diese dem Akteninhalt nach offensichtlich erforderlich gewesen wären.

Würde das Bundesverwaltungsgericht – jene Instanz, die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde – die Instanz sein, die im Verfahren erstmals eine begründete Entscheidung mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzustehen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.

Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erforderlich. Zudem ist festzuhalten, dass die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur „Entscheidung in der Sache selbst“ nach sich ziehen, im Beschwerdefall angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Weder steht – wie dargetan – der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit.) – dies vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde in pensionsversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, welche auf einen ärztlichen Dienst zurückgreifen kann, im vorliegenden Fall wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann.

3.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher unter Beiziehung von Sachverständigen den aktuellen Pflegebedarf zu erheben und vor diesem Hintergrund das tatsächliche Ausmaß der notwendigen pflegerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin festzustellen haben.

3.5.1. Die Behörde wird sich auch näher damit befassen zu haben, inwieweit der Aufwand für Verbandswechsel als pflegerische Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Hierzu wäre zu erheben gewesen, inwiefern es sich um eine Tätigkeit handelt, die von nicht pflegebedürftigen Personen üblicherweise selbst vorgenommen wird (vgl. OGH 06.12.2011, 10 ObS 154/11m).

3.5.2. Insofern die PVA, Landesstelle Niederösterreich, auf Basis des im Pflegegeldgutachten aus 2019 festgehaltenen Pflegebedarfs der gepflegten Angehörigen davon ausgeht, dass der von der Beschwerdeführerin angegebene Aufwand für Motivationsgespräche keine Berücksichtigung finden kann, ist dem in rechtlicher Hinsicht nicht entgegenzutreten. Bei Gesprächen, die lediglich der psychischen Stabilisierung der betroffenen Person, nicht jedoch (auch) der Motivation zur selbstständigen Durchführung von in §§1 und 2 EinstV angeführten Verrichtungen dienen, handelt es sich nämlich nicht um Motivationsgespräche iSd § 4 Abs. 2 EinstV (vgl. OGH 18.02.2005, 10 ObS 185/04k). Fehlt es bereits an einer psychischen oder geistigen Behinderung, liegen die Voraussetzungen für Motivationsgespräche iSd § 4 Abs. 2 EinstV jedenfalls nicht vor (vgl. OGH 27.05.2003, 10 ObS 80/03t).

3.5.3. Auch teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass die pflegerische Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft auch die Entleerung und Reinigung des Leibstuhls umfasst und sohin keine gesonderte Berücksichtigung zu erfolgen hat (vgl. OGH 21.12.2010, 10 ObS 152/10s).

3.5.4. Was jene Pflegeleistungen betrifft, für die in der Einstufungsverordnung Mindest- oder Richtwerte vorgesehen sind, wird die belangte Behörde bei der Einschätzung des konkreten Pflegebedarfs und des Zeitaufwands der Beschwerdeführerin Bedacht auf die einschlägige ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu nehmen haben.

Demnach dienen Richtwerte im Wesentlichen nur als Orientierungshilfe für die Rechtsanwendung und können im Einzelfall sowohl überschritten, aber auch unterschritten werden. Eine zu berücksichtigende wesentliche Abweichung liegt bei einer Über- oder Unterschreitung um die Hälfte vor. Bei den in § 1 Abs 4 EinstV normierten – im Sinne des § 4 Abs 4 Z 2 BPGG verbindlichen – Mindestwerten ist eine Unterschreitung des Mindestwertes ausgeschlossen. Überschreitet jedoch der tatsächliche Betreuungsaufwand den Mindestwert erheblich (d.h. annähernd um die Hälfte), so ist die Abweichung vom Mindestwert zu berücksichtigen. Der jeweilige Mindestwert ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sich der tatsächliche Bedarf nicht bloß auf einen kleinen Teil der in § 1 Abs 4 EinstV angeführten Betreuungsmaßnahmen bezieht: Bei einer erheblichen Unterschreitung des betreffenden Mindestwertes, etwa dann, wenn die einzelnen Verrichtungen lediglich einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwertes liegt (vgl. OGH 16.10.2007, 10 Ob S 197/06b mwN).

3.5.5. Im Hinblick auf die in der Einstufungsverordnung mit fixen Werten bedachten Hilfsverrichtungen wird nach Ansicht des erkennenden Gerichts in erster Linie zunächst zu erheben sein, ob die betreffende Hilfsverrichtung aktuell erforderlich ist (vgl. OGH 20.10.1998, 10 ObS 331/98v; vgl. auch OGH 22.02.2000, 10 ObS 13/00k, betreffend die Frage eines nennenswerten Mehraufwands im Zusammenhang mit der Beheizung des Wohnraums). Da die – für die Ermittlung des notwendigen Pflegeaufwands maßgebliche (vgl. erneut VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0082) – Einstufungsverordnung verbindliche Pauschalwerte für die Hilfsverrichtungen festlegt, ist eine konkret-individuelle Prüfung des Hilfsbedarfes gerade nicht anzustellen (vgl. OGH 31.03.1998, 10 ObS 99/98a). Im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten, für die auch im von der belangten Behörde herangezogenen Pflegegeldgutachten aus 2019 jeweils zehn Stunden festgestellt worden sind, wird in einem zweiten Schritt vielmehr darauf abzustellen sein, welche Personen zu jeweils welchem Anteil diese Verrichtungen tatsächlich übernehmen. Hierfür sind jedenfalls umfangreiche weitere Erhebungen – ggf. eine Einvernahme der Beschwerdeführerin, von XXXX und allfälliger weiterer Pflegekräfte – und beweiswürdigende Erwägungen erforderlich.

3.6. Im Ergebnis war die Beschwerdevorentscheidung daher zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde – die PVA, Hauptstelle – zurückzuverweisen (vgl. VwGH 22.01.2024, Ra 2023/08/0159).

3.7. Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.8. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auf eine eindeutige Gesetzeslage bzw. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.

Zwar fehlt es an Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Hauptstelle der PVA einerseits und der Landesstellen der PVA andererseits nach Neuorganisation durch das SV-OG, doch würde auch die Rechtsansicht, dass die Erlassung der – den Ausgangsbescheid bestätigenden – Beschwerdevorentscheidung durch die Landesstelle zulässig gewesen wäre, letztendlich zu keinem anderen Ergebnis führen: Wie oben dargestellt, wurden die notwendigen und zweckmäßigen Ermittlungen im Rahmen der Beschwerdevorprüfung durch die Landesstelle nicht nachgeholt. Sohin kommt dieser Rechtsfrage fallgegenständlich keine grundlegende Bedeutung zu.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2026:W145.2340331.1.00

Normen

ASVG §18bB-VG Art133 Abs4VwGVG §28 Abs3 Satz2

Kontext

Weitere Entscheidungen zu diesen Normen

Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W213 2340333-1 · 30. September 2026W213 2340333-1 · 30. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W213.2340333.1.00B-VG Art133 Abs4 · GehG §169f · GehG §169g · VwGVG §28 Abs1 · VwGVG §28 Abs2Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W213 2311456-1 · 29. September 2026W213 2311456-1 · 29. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W213.2311456.1.00B-VG Art133 Abs4 · GehG §12 Abs2 Z1a · GehG §169f · GehG §169g · GehG §169h · VwGVG §28 Abs1 · VwGVG §28 Abs2Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W137 2347830-1 · 28. September 2026W137 2347830-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W137.2347830.1.00AVG §17 · B-VG Art133 Abs4 · B-VG Art22a · IFG §11 · IFG §16 · IFG §2 · IFG §3Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W129 2349766-1 · 28. September 2026W129 2349766-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W129.2349766.1.00B-VG Art133 Abs4 · Externistenprüfungsverordnung §13 · Externistenprüfungsverordnung §15 · Externistenprüfungsverordnung §18 · Externistenprüfungsverordnung §5 · Externistenprüfungsverordnung §6 · Externistenprüfungsverordnung §7 · Leistungsbeurteilungsverordnung §14 · SchPflG 1985 §11 · SchUG §42 · SchUG §71Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W129 2349843-1 · 28. September 2026W129 2349843-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W129.2349843.1.00B-VG Art133 Abs4 · Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs5 · Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs6 · Leistungsbeurteilungsverordnung §2 · Leistungsbeurteilungsverordnung §20 · Leistungsbeurteilungsverordnung §3 Abs3 · Leistungsbeurteilungsverordnung §4 · Leistungsbeurteilungsverordnung §5 · Leistungsbeurteilungsverordnung §8 · SchUG §20 Abs1 · SchUG §25 Abs1 · SchUG §71 Abs2 litcBundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W231 2341530-1 · 28. September 2026W231 2341530-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W231.2341530.1.00AsylG 2005 §54a · AsylG 2005 §57 · AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 · AsylG 2005 §58 Abs3 · AsylG 2005 §75 Abs32 · B-VG Art133 Abs4 · FPG §125 Abs32 · FPG §46 · FPG §52 Abs2 Z2 · FPG §52 Abs9 · FPG §55 Abs1 · FPG §55 Abs2 · FPG §55 Abs3 · StatusVO 2024/1347 Art13 · StatusVO 2024/1347 Art18 · VwGVG §28 Abs2Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W117 2351258-1 · 28. September 2026W117 2351258-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W117.2351258.1.00BFA-VG §22a Abs1 Z3 · BFA-VG §22a Abs3 · B-VG Art133 Abs4 · FPG §76 Abs2 Z2 · FPG §76 Abs3 Z1 · FPG §76 Abs3 Z3 · FPG §76 Abs3 Z9 · VwGVG §35 Abs1 · VwGVG §8a Abs1Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W262 2343811-1 · 28. September 2026W262 2343811-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W262.2343811.1.00AsylG 2005 §54a · AsylG 2005 §7 Abs3 · AsylG 2005 §75 Abs32 · AsylG 2005 §8 Abs1 · B-VG Art133 Abs4 · StatusVO 2024/1347 Art11 Abs1 lite · StatusVO 2024/1347 Art14 Abs1 lita · StatusVO 2024/1347 Art18 · StatusVO 2024/1347 Art24 · StatusVO 2024/1347 Art24 Abs5 · VwGVG §28 Abs2