Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht · W156 2325828-1 · 14. September 2026

Text · Bundesverwaltungsgericht · W156 2325828-1 · 14. September 2026

Text14. September 2026ECLI:AT:BVWG:2026:W156.2325828.1.00

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Entscheidung

Bundesverwaltungsgericht · W156 2325828-1 · 14. September 2026

W156 2325828-1 · Bundesverwaltungsgericht · 14. September 2026

Bundesverwaltungsgericht14.09.2026

14.09.2026

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Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

14.09.2026

Geschäftszahl

W156 2325828-1

Spruch

W156 2325828-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 06.10.2025, Zahl VSNR XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.Mit Bescheid vom 06.10.2025 wurde Herr XXXX (in Folge als BF bezeichnet) aufgrund des am XXXX durch den „ XXXX “ Flugrettungsverein durchgeführten Flugtranssport zur Zahlung eines Kostenanteils in Höhe von EUR 262,10 verpflichtet.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF einen Herzinfarkt erlitten hätte und die einzige Möglichkeit ihn der nächsten ärztlichen korrekten Behandlung zuzuführen, sei nur der Einsatz der Flugrettung gewesen.

Die von der belangten Behörde zitierten Gesetzesbestimmungen seien im wesentlichen Ermessensbestimmungen.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, der keinen Luxus habe, seien gemäß § 86/1 des GSVG im vorliegenden Fall zu berücksichtigen.

Der Kostenanteil sei mit maximal 20% zu ermitteln, der Versicherte habe aber keinen Kostenanteil zu bezahlen, wenn die Leistungen wirtschaftlich dem Versicherten nicht zuzumuten seien.

Auch im Sinne des § 103 GSVG lägen keine rechtlichen Voraussetzungen vor, da es sich um eine Ermessensentscheidung handle, insbesondere gemäß Absatz 6 könne die Transportkostenfrage als freiwillige Leistung angesehen werden, die insgesamt daher zum Nachteil des Versicherten vorgeschrieben worden seien.

Da zusammengefasst, es der Versicherungsanstalt wesentlich leichter zuzumuten sei als dem Beschwerdeführer, sei die Ermessensentscheidung im Endergebnis zum Nachteil des Beschwerdeführers gelöst worden.

3. Am 21.07.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der belangten Behörde und des BF eine mündliche Verhandlung statt.

4. Das Verhandlungsprotokoll wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

BEGRÜNDUNG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am XXXX erlitt der BF einen Hinterwandinfarktes und wurde nach Anruf seiner Lebensgefährtin mittels Flugrettung in das XXXX überstellt, in dem er bis 09.05.2025 stationär behandelt wurde.

Die belangte Behörde übernahm die vertraglichen Transportkosten als Sachleistung in Höhe von EUR 1.310,04 und zog den auf den BF entfallende Kostenanteil von 20 % (hier: EUR 262,01) von der Pension ein.

Der BF bezieht eine monatliches Nettopension von EUR 3.030,69, lebt in einem Eigenheim und hat keine Unterhaltspflichten. Dem BF wurde mit 11.06.2025 ein Guthaben in Höhe von EUR 7.660,55 durch die belangte Behörde ausbezahlt. Der Kostenanteile wurde dem BF von seiner Rente abgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Gemäß § 79 Z 2 GSVG iVm § 90 GSVG wird im Versicherungsfall der Krankheit Krankenbehandlung und insbesondere ärztliche Hilfe gewährt. Diese muss gemäß § § 90 Abs. 2 GSVG ausreichend und zweckmäßig sein, darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Gemäß § 103 Abs. 1 GSVG sind zur Inanspruchnahme der Pflichtleistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz, die aus dem Versicherungsfall der Krankheit und der Mutterschaft (§ 79 Abs. 1 Z 2 und 3) entstehen, auch im notwendigen Ausmaß die Reise(Fahrt)- und Transportkosten nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu übernehmen.

Nach § 103 Abs. 3 leg.cit. können bei Notwendigkeit des Transportes gehunfähig Erkrankter zu besonderen Untersuchungen und Behandlungen über ärztlichen Antrag vom Versicherungsträger die Reise(Fahrt)kosten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle unter Bedachtnahme auf § 86 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung übernommen werden.

Nach § 103 Abs. 3 leg.cit. gilt: Sofern im Falle einer zu gewährenden Anstaltspflege der körperliche Zustand des Erkrankten oder die Entfernung seines Wohnsitzes seine Beförderung in die oder aus der Krankenanstalt erfordert, sind die notwendigen Kosten einer solchen Beförderung zur bzw. von der nächstgelegenen geeigneten Krankenanstalt vom Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf § 86 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu übernehmen. Das gleiche gilt hinsichtlich der Übernahme der notwendigen Kosten des Transportes von der Unfallstelle bis zur Wohnung.

Gemäß § 103 Abs. 5 GSVG werden die Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht ersetzt.

Gemäß § 86 Abs. 1 GSVG hat der Versicherte, die vom Versicherungsträger gewährten Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den in der Satzung festgesetzten Kostenanteil zu entrichten.

Gemäß § 28 Abs. 1 der SVS-Satzung 2024 wird der Kostenanteil, den der Versicherte nach § 86 Abs. 1 und 2 GSVG zu entrichten hat, mit 20% der der SVS erwachsenden Kosten festgesetzt.

3.2. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies:

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass gemäß § 86 Abs. 1 GSVG die wirtschaftlichen Verhältnisse des BF, der keinen Luxus habe, im vorliegenden Fall zu berücksichtigen gewesen wären.

Hinsichtlich der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinn des § 86 Abs. 6 lit. d GSVG ist keine weitere Konkretisierung durch Gesetz oder Rechtsverordnung erfolgt. Vor dem Hintergrund des mit § 86 Abs. 6 lit. d GSVG - in gleicher Weise wie mit § 92 Abs. 5 GSVG (und den Parallelbestimmungen im ASVG, B-KUVG und BSVG) - offenkundig verfolgten Zwecks, Versicherte vor unzumutbaren Belastungen durch krankheitsbedingte Aufwendungen zu schützen, kann es aber nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens letztlich auch hier darauf abgestellt hat, ob sich der Beschwerdeführer in einer wirtschaftlichen und sozialen Situation befindet, die jener eines Ausgleichszulagenbeziehers zumindest vergleichbar ist (VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0158).

2025 betrug der Richtsatz für alleinstehende Pensionistinnen/Pensionisten EUR 1.273,99 und für PensionistInnen in Partnerschaft (gemeinsamer Haushalt) EUR 2.009,85. Das monatliche Nettoeinkommen des BF betrug jedoch EUR 3.030,69. Somit ist wirtschaftliche und soziale Situation des BF nicht mit jener eines Ausgleichszulagenbeziehers vergleichbar und wurde daher zu Recht nicht von einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinn des § 86 Abs. 6 lit. d GSVG ausgegangen.

Sofern in der Beschwerde § 103 Abs. 6 GSVG zitiert wird, wonach die Übernahme von Reise- und Transportkosten als freiwillige Leistung vorgesehen werden können, ist anzumerken, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um einen Transport im Zusammenhang mit einer Unterbringung in einer Sonderkrankenanstalt, im Zusammenhang mit einer Gesundenuntersuchung oder Maßnahmen zum Erhalt der Volksgesundheit im Sinne des § 103 Abs. 6 GSVG gehandelt hat.

Zudem handelte es sich beim gegenständlichen Krankentransport auch um keine Leistung im Sinne des § 29 der SVS-Satzung 2024, die zu einer Befreiung vom Kostenanteil geführt hätte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2026:W156.2325828.1.00

Normen

ASVG §410B-VG Art133 Abs4GSVG §86

Kontext

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