Entscheidung
Bundesverwaltungsgericht · W104 2348585-1 · 1. September 2026
W104 2348585-1 · Bundesverwaltungsgericht · 1. September 2026
Bundesverwaltungsgericht01.09.2026
01.09.2026
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Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
01.09.2026
Geschäftszahl
W104 2348585-1
Spruch
W104 2348585-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Katharina David als Beisitzerin und den Richter Dr. Günther Grassl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Ulm Neger Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26.6.2026, GZ ABT13-157181/2023-250, mit dem die Gebühr der Beschwerdeführerin als nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Zeitraum von 8.8.2025 bis 3.2.2026 im Zuge des UVP-Genehmigungsverfahrens betreffend das geplante Vorhaben „Kraftwerk Murau-West“ bestimmt wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1. Behördliches Verfahren:
1.1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7.8.2023 wurde XXXX im UVP-Genehmigungsverfahren betreffend die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage „KW Murau-West“ samt Nebenanlagen und sonstigen Maßnahmen als nichtamtliche Sachverständige für den Fachbereich Naturschutz bestellt.
Mit Einbringungsvertrag vom 25.9.2023 wurde das Einzelunternehmen XXXX mit sämtlichen Aktiven und Passiven als Gesamtsache sowie allen sonstigen Ansprüchen, Rechten, Pflichten und Zubehör in die XXXX eingebracht. Der Betrieb galt mit Ablauf des Stichtages 31.12.2022 als auf XXXX übergegangen (in der Folge nur: Beschwerdeführerin).
Mit behördlichen Schreiben vom 8. 8.2023 und 5.2.2024 ergingen an die Beschwerdeführerin Evaluierungsaufträge, auf die am 21.11.2024 ein Gutachtensauftrag sowie am 30.5.2025 ein Auftrag zur Erstellung einer fachlichen Stellungnahme zu den nachgereichten Unterlagen der Konsenswerberin (Artenschutz) und den eingegangenen Äußerungen zum Umweltverträglichkeitsgutachten (UV-GA) folgten.
In der Folge erstatte die Beschwerdeführerin Stellungnahmen zu den ergangenen Evaluierungsaufträgen, das Gutachten zur Naturverträglichkeitsprüfung und das Gutachten zum Artenschutz, sowie fachliche Stellungnahmen zu den nachgereichten Unterlagen zum Artenschutz und den eingegangenen Äußerungen zum UV-GA. Am 25.6.2025 fand unter Beisein der Beschwerdeführerin die mündliche Verhandlung statt.
Die von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 8.8.2023 bis 25.6.2025 erbrachten Leistungen wurden bereits bescheidmäßig bestimmt und der Konsenswerberin die Zahlung bescheidmäßig aufgetragen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die Zahlung wurde geleistet.
1.2. Mit behördlichem Schreiben vom 8.8.2025 wurde der Beschwerdeführerin die Erstattung eines ergänzenden Gutachtens zu konkreten Fragestellungen aufgetragen, welchem mit Eingabe vom 10.9.2025 nachgekommen wurde. Mit Eingabe vom 11.12.2025 wurden von der Konsenswerberin Unterlagen zu konkreten Kohärenzsicherungsmaßnahmen vorgelegt, welche folglich präzisiert wurden.
In der Folge wurde die Beschwerdeführerin – erstmals im gesamten Verfahren – ersucht, eine Kostenschätzung für die weitere Begutachtung in diesem Zusammenhang zu übermitteln. Mit Eingabe vom 20.1.2026 erstattete diese eine Kostenschätzung iHv netto € 3.325,00 (exkl. USt), welche die fachliche Beurteilung der vorgelegten Unterlagen, die Darstellung des Ergebnisses sowie die Teilnahme an der Besprechung am 30.1.2026 umfasst. Am 30.1.2026 fand unter Beisein der Beschwerdeführerin eine zweistündige Besprechung betreffend die von der Konsenswerberin vorgeschlagenen Kohärenzsicherungsmaßnahmen statt. In Anschluss an diese Besprechung, konkret mit Eingabe vom 2.2.2026, erstattete die Beschwerdeführerin das behördlich beauftragte ergänzende Gutachten zu den Kohärenzsicherungsmaßnahmen. Das Protokoll über die Besprechung vom 30.1.2026 wurde sowohl an die Beschwerdeführerin als auch an die Konsenswerberin übermittelt, jeweils mit der Möglichkeit, allfällige Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeit aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin äußerte sich dazu noch am selben Tag.
Mit behördlichem Schreiben vom 6.3.2026 wurde der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertretung mitgeteilt, dass die sachverständige Tätigkeit nach derzeitigem Stand als abgeschlossen gilt und die Honorarnote gelegt werden kann. Mit Eingabe vom 12.3.2026 wurde die Honorarnote für den Leistungszeitraum von 8.8.2025 bis 3.2.2026 iHv € 21.664,80 inkl. USt gleichzeitig mit einer Stellungnahme der Rechtsvertretung zur Warnpflicht vorgelegt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.6.2026 wurden die Gebühren der Beschwerdeführerin mit brutto € 7.388,88 bestimmt und das Mehrbegehren abgewiesen. Begründend wird darin u.a. ausgeführt, da ein den Anforderungen des § 25a Abs 1a GebAG entsprechender, konkret bezifferter voraussichtlicher Kostenaufwand nicht bekannt gegeben wurde, sei die dort festgesetzte Warnpflicht nicht erfüllt worden. Dies habe den Entfall des über den maßgeblichen Schwellenwert von € 4.000,00 hinausgehenden Gebührenanspruchs für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens vom 10.9.2025 zur Folge.
2. Beschwerde:
Gegen diesen Bescheid brachte die XXXX rechtzeitig Beschwerde ein, in der im Wesentlichen geltend gemacht wurde,
-bei der gesetzlich angeordneten sinngemäßen Anwendung von § 25 Abs. 1a GebAG wäre ein allfälliger Schwellenwert für eine Warnpflicht deutlich höher festzusetzen als mit € 4000,
-die nunmehrige Gebührenkürzung beruhe nicht auf einer Änderung der Rechtslage sondern ausschließlich auf einer Änderung der Rechtsansicht der belangten Behörde, stehe im Gegensatz zur bisherigen Praxis (auch im selben Verfahren) und Verletze den Grundsatz von Treu und Glauben,
-die Beschwerdeführerin habe sich als juristischer Laie auf ein Merkblatt der Behörde verlassen dürfen, das für den ggst. Fall keine Warnpflicht vorsehe,
-zudem verstoße § 25 Abs. 1a GebAG in seiner Anwendung auf nichtamtliche Sachverständige im Verwaltungsverfahren gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen das Determinierungsgebot und sei daher verfassungswidrig.
Gegen die sonstigen Gründe für die Gebührenkürzung abseits der Verletzung der Warnpflicht führt die Beschwerde keine Argumente an.
In der Beschwerde wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Bestimmung der Gebühr in voller Höhe beantragt und angeregt, einen Gesetzesprüfungsantrag gem. Art. 140 Abs. 1 lit. a B-VG zu § 25 Abs. 1 GebAG bzw. zum dbzgl. Verweis im AVG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wurde am 31.7.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
1.1. Der unter Pkt. I.1. geschilderte Sachverhalt wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Dieser ergibt sich aus dem Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde und wurde von keiner Partei in Zweifel gezogen.
Zusätzlich wird festgestellt:
1.2. Der Bestellungsbescheid vom 7.8.2023 enthält keine Belehrung zur Warnpflicht. Mit dem Bestellungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer als Beilage jedoch ein „Merkblatt zu den Gebühren nichtamtlicher Sachverständiger“ übermittelt, in dem zur Warnpflicht nur folgendes angeführt wird:
„Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch (Warnpflicht, vgl. § 25 Abs. 1 GebAG). Der Auftrag der Behörde ist maßgeblich, an Wünsche der Parteien oder Parteienvertreter ist der nichtamtliche Sachverständige nicht gebunden.
Für den Fall, dass seitens der Behörde dem Antragssteller ein Kostenvorschuss gem § 76 Abs. 4 AVG vorgeschrieben wurde und die Gefahr besteht, dass dieser durch die tatsächlich entstehende Gebühr des Sachverständigen voraussichtlich erheblich überschritten werden wird, so trifft den Sachverständigen ebenfalls eine Warnpflicht auf diesen Umstand rechtzeitig hinzuweisen, da eine Missachtung dieser Warnpflicht zum teilweisen Verlust des Gebührenanspruchs führen kann.“
Diese Feststellung beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und wurde von der Behörde nicht in Zweifel gezogen (im Akt selbst liegt das Merkblatt nicht ein).
1.3. Die Gebühr für die von der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 8.8.2023 bis 25.6.2025 erbrachten Leistungen wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 1.10.2025 in Höhe von € 77.372,90 bestimmt. Darin wurden rechnerische und sachliche Berichtigungen vorgenommen. Der Projektwerberin wurde die Zahlung dieses Betrages bescheidmäßig aufgetragen. Die Projektwerberin erstattete gegen diesen Bescheid am 29.10.2025 eine Bescheidbeschwerde, in der auch die Verletzung der Warnpflicht geltend gemacht wurde, zog diese jedoch anschließend am 1.12.2025 wieder zurück. Dieser Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft, die Projektwerberin leistete die Zahlung.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Beschwerde und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts GZ W104 2325528-1 und wurden von keiner Partei bestritten.
1.4. Für die im Zeitraum vom 8.8.2023 bis 25.6.2025 erbrachten Leistungen erstattete die Beschwerdeführerin weder eine Kostenschätzung noch eine Kostenwarnung im Sinne des § 25 Abs 1a GebAG i.V.m. § 53a Abs 1 AVG. Ebenso wenig wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde anlässlich ihrer Bestellung oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Erstattung einer Kostenschätzung aufgefordert oder auf eine allfällige Warnpflicht bei Überschreiten gewisser Schwellenwerte hingewiesen.
Dies ergibt sich aus der Beschwerde und wurde von keiner Partei bestritten.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zulässigkeit der Beschwerde:
Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des Gebührenbescheides, in ihren Rechten direkt betroffen, und hat somit Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Sie beginnt gemäß Z 1 leg.cit., da der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, dies war der 27.6.2026. Die Einbringung der Beschwerde am 22.7.2026 war daher rechtzeitig.
Die Beschwerde erfüllt auch die Inhaltsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG und ist somit zulässig.
2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften in der geltenden Fassung:
§ 53a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG:
„Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen
§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
[…]“
§ 25 Gebührenanspruchsgesetz - GebAG:
„Anspruchsvoraussetzungen
§ 25. (1) Der Anspruch auf die Gebühr richtet sich nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch.
(1a) Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstands oder 2 000 Euro, in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber 4 000 Euro übersteigt, so hat die oder der Sachverständige das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. In dringenden Fällen können unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden.
[…]“
2.3. Verfassungskonformität der Warnpflicht:
In der Beschwerde wird u.a. vorgebracht, § 25 Abs 1a GebAG verstoße in seiner Anwendung auf nichtamtliche Sachverständige im Verwaltungsverfahren gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art 7 B-VG i.V.m. Art 2 StGG sowie gegen das Determinierungsgebot gemäß Art 18 B-VG. Die Beschwerdeführerin regt deshalb einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung des § 25 Abs 1a GebAG bzw des diesbezüglichen Verweises im AVG an.
Dieses Vorbringen ist als erstes zu prüfen.
2.3.1. Sachlichkeit der Regelung:
2.3.1.1. Die gegenständliche Norm des § 25 Abs 1a GebAG, so die Beschwerdeführerin, sei ursprünglich für gerichtliche Verfahren konzipiert worden, die Warnschwelle knüpfe an den Kostenvorschuss, den Streitwert oder die fixen Beträge von € 2.000 bzw € 4.000 an. Diese Anknüpfungspunkte bildeten die Kostenstruktur von UVP-Verfahren jedoch nicht ab, in denen die Sachverständigengebühren schon nach der Natur des Prüfgegenstands regelmäßig ein Vielfaches dieser Beträge erreichten. Werde die einheitliche Schwelle von € 4.000 auf UVP-Verfahren angewendet, verliere die gegenständliche Warnpflicht ihren gesetzlichen Zweck, der Behörde und den Parteien eine frühzeitige grobe Kostenvorstellung zu verschaffen und sie vor Überraschungen zu schützen. Dies sei evident, da in dieser Verfahrensart von vornherein feststehe, dass die Schwelle stets und deutlich überschritten wird. Damit statuiere diese Regelung de facto einen automatischen Anspruchsverlust der darüberhinausgehenden Gebühren, dessen Anwendung auf strukturell hochpreisige Verfahren jeglicher sachlichen Rechtfertigung entbehre.
Gem § 25 Abs 1a GebAG entfalle der Gebührenanspruch bei unterbliebener Kostenwarnung für sämtliche Leistungen die über die maßgebliche Wertgrenze hinausgehen. Dieser Entfall treffe eine vollständige und mängelfreie Leistung: der Sachverständige verliere seinen Vergütungsanspruch nicht wegen einer inhaltlichen (sachlichen) Beanstandung, sondern allein aufgrund eines formalen Versäumnisses. In UVP-Verfahren, in denen die Schwelle in Höhe von € 4.000 in der Praxis nahezu immer um ein Vielfaches überschritten wird, wirke diese Begrenzung nicht als maßvolle Begrenzung, sondern als Verlust des ganz überwiegenden Teils des Anspruchs. Der vorliegende Fall belege dies, der Beschwerdeführerin sei ein Betrag von € 13.528,80 allein aufgrund einer behaupteten Warnpflichtverletzung betreffend das Ergänzungsgutachten aberkannt worden. Eine derart einschneidende Sanktion für ein bloß formales Versäumnis sei mit dem Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar.
2.3.1.2. Die Bestimmung des § 25a Abs. 1a GebAG wurde mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz BGBl. I Nr. 111/2007 eingeführt. Die Regierungsvorlage (303 Blg. NR 18. GP, Erläut. zu Art. XIII Z 7) betont dazu, die Ausweitung der Warnpflicht verfolge den Zweck, dass sich das Gericht und die Parteien möglichst frühzeitig eine grobe Vorstellung von den Kosten des Gutachtens machen können. Bei Gefahr einer erheblichen Kostenüberschreitung könne die Warnung der Sachverständigen auch Anlass werden, den Gutachtensauftrag präziser zu fassen, um (für das Beweisverfahren) frustrierte Aufwendungen zu vermeiden. Die Sachverständigen hätten wie bisher, um ihrer Warnpflicht zu entsprechen, auf die erwartete, tatsächlich entstehende Gebühr hinzuweisen, damit sich Parteien und Gericht ein Bild machen könnten, ob und wie sinnvoll der Gutachtensaufwand ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgeführt, dass auch im Verwaltungsverfahren die Warnpflicht des Sachverständigen eine vom Gesetzgeber gewollte Warnfunktion gegenüber Behörde und der (kostenersatzpflichtigen) Partei erfülle, um von hohen Kosten der Begutachtung nicht überrascht zu werden und rechtzeitig entsprechend disponieren zu können (VwGH 27.11.2020, Ro 2020/03/0020, Rz 37).
Die Beschwerdeführerin konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass gerade in UVP-Verfahren, in denen auch nach Aussage der Beschwerdeführerin oft besonders komplexe und umfangreiche Sachverhalte zu klären sind, die Warnpflicht diese Funktion nicht oder nicht adäquat erfüllt. Zwar mag eine Betragsgrenze von € 4000 für UVP-Verfahren tatsächlich niedrig erscheinen, weil in vielen Fällen viel höhere Gebühren anfallen. Davon dürften sich diese Verfahren aber nicht grundsätzlich von Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit vor dem Landesgericht unterscheiden, in denen es wohl ebenfalls oft zu diesen Betrag weit übersteigenden Gebührenbeträgen kommen dürfte. Die Festlegung einer Betragsgrenze für die Warnpflicht liegt aber grundsätzlich in der Ingerenz des Gesetzgebers, der diesbezüglich über einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum verfügt.
Zudem scheint der Grund für die Warnpflicht gerade in Verfahren von der Komplexität von UVP-Genehmigungsverfahren von besonderer Bedeutung zu sein, nämlich – wie die Materialien betonen – sich frühzeitig eine grobe Vorstellung von den Kosten des Gutachtens machen zu können und bei Gefahr einer erheblichen Kostenüberschreitung den Gutachtensauftrag präziser zu fassen, um (für das Beweisverfahren) frustrierte Aufwendungen zu vermeiden. Wenn die Beschwerde argumentiert, die Warnpflicht verliere ihren gesetzlichen Zweck, der Behörde und den Parteien eine frühzeitige grobe Kostenvorstellung zu verschaffen und sie vor Überraschungen zu schützen weil in dieser Verfahrensart von vornherein feststehe, dass die Schwelle stets und deutlich überschritten wird, so übersieht sie, dass die Warnpflicht auch wesentlich dazu dient, die absolute Höhe der Kosten vorauszusehen und Änderungen während des Verfahrens kontrollieren zu können. Der Sachverständige muss nämlich auch vor dem Überschreiten der eigenen Kostenschätzung warnen (VwGH 29.6.2022, Ra 2021/16/0075, Rz 20).
Eine Unsachlichkeit der Regelung des § 25a Abs. 1 GebAG i.V.m. § 53a Abs. 1 AVG erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht daher nicht.
2.3.2. Bestimmtheit der Regelung:
2.3.2.1. Die Beschwerde argumentiert, § 25 Abs 1a GebAG knüpfe die Warnschwelle an den Kostenvorschuss, mangels eines solchen an den Streitwert oder an die fixen Beträge von € 2.000 bzw € 4.000. Diese Anknüpfungspunkte seien auf gerichtliche Verfahren zugeschnitten. Über § 53a Abs 1 AVG i.V.m. § 25 Abs 1a GebAG gelte die Bestimmung auch für verwaltungs- und verwaltungsgerichtliche Verfahren, ohne dass der Gesetzestext bestimme, welche Schwelle für welche Verfahrensart maßgeblich ist. Für UVP-Verfahren existiere weder ein Kostenvorschuss noch ein Streitwert im Sinne dieser Bestimmung, sodass bereits offenbleibe, welcher der genannten Werte überhaupt zur Anwendung gelangt.
Dass diese Unbestimmtheit nicht bloß theoretischer Natur ist, zeige die höchstgerichtliche Rechtsprechung selbst: Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass die gerichtlichen Wertgrenzen nicht schematisch auf das Verwaltungsverfahren übertragbar sind und die maßgebliche Schwelle nur im Wege einer einzelfallbezogenen, an der jeweiligen Verfahrensart orientierten „differenzierten Betrachtung“ zu ermitteln ist, und zwar ausdrücklich „bis zu einer allenfalls klarstellenden Lösung im Gesetz“. Kann aber selbst die Behörde die maßgebliche Schwelle nur im Rahmen einer wertenden Einzelfallabwägung bestimmen, so sei diese Schwelle für den Normadressaten nicht objektiv vorhersehbar. Die von der Behörde angenommene Schwelle von € 4.000 sei damit nicht das Ergebnis einer determinierten gesetzlichen Anordnung, sondern einer subjektiven Rechtsansicht der jeweiligen Behörde.
Diese Unbestimmtheit wiege besonders schwer, weil sie mit dem Verfall des insoweit übersteigenden Vergütungsanspruchs verbunden sei und weil sich die Warnpflicht an nichtamtliche Sachverständige richte, die typischerweise nicht rechtskundig sind und daher auf eine klare gesetzliche Regelung angewiesen seien, um ihre Ansprüche wahren zu können. Eine Norm, die den Anspruch des Sachverständigen an eine Schwelle knüpft, die im Verwaltungsverfahren weder gesetzlich definiert noch an objektivierbare Parameter gebunden ist, genüge den Anforderungen des Art 18 B-VG nicht.
2.3.2.2 Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass die Anordnung einer „sinngemäßen“ Anwendung von § 25 Abs. 1 a GebAG durch § 53a Abs. 1 AVG in einem gewissen Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot steht. So verbieten die Legistischen Richtlinien des Bundes die Anordnung einer „sinngemäßen“ oder „entsprechenden“ Anwendung einer Norm; es ist entweder uneingeschränkt auf die anderen Rechtsvorschriften in ihrer bestehenden Fassung zu verweisen oder aber anzugeben, mit welcher Maßgabe sie angewendet werden sollen (BKA [Hrsg.]: Handbuch der Rechtssetzungstechnik, Teil 1: Legistische Richtlinien 1990, Pkt. 59).
Gleichwohl sind derartige Verweise regelmäßig von den Höchstgerichten, auch vom Verfassungsgerichtshof, toleriert, wenn diese einer Auslegung zugänglich sind (vgl. etwa G13/2024: Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung von Gesetzesbestimmungen, weil die Antragsteller es in ihrem Antrag – keine hinreichende Determinierung von Verweisungen, wonach näher bezeichnete Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß gelten – unterlassen, im Einzelnen darzulegen, welche konkreten Unbestimmtheiten einer sinngemäßen Anwendung der jeweiligen Bestimmungen entgegenstehen und inwiefern bei der Vollziehung der angefochtenen Bestimmungen mit den gängigen Auslegungsmethoden nicht zu überwindende Unklarheiten auftreten).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den hier maßgeblichen Entscheidungen zur Warnpflicht im Verwaltungsverfahren vom 27.11.2020 (Ro 2020/03/0020) und vom 29.6.2022 (Ra 2021/16/0075) keinen Anlass zu einem Gesetzesprüfungsantrag gefunden und die in Rede stehenden Bestimmungen einer Auslegung unterzogen. Danach ist bei der sinngemäßen Anwendung des für das justizgerichtliche Verfahren konzipierten § 25a Abs. 1 GebAG der unterschiedlichen Komplexität der Materien und den Besonderheiten unterschiedlicher Verwaltungsverfahren Rechnung zu tragen. Für ein Verfahren zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung nach EisbEG wurde in Ro 2020/03/0020 die Schwelle von € 4000 als angemessen beurteilt, für ein umweltrechtliches Verfahren nach AWG 2002 wurde vom VwGH in Ra 2021/16/0075 die Angemessenheit derselben Schwelle angedeutet.
Im konkreten Fall wurde von der Behörde ohnehin von einer Schwelle von € 4000 ausgegangen, die jedoch vom Sachverständigen bzgl. seiner Warnpflicht unbeachtet blieb. Eine evtl. Unklarheit, ob eine Schwelle von € 2000 oder von € 4000 für die Abgabe der Warnung anzuwenden sei, hatte im ggst. Verfahren somit überhaupt keine Relevanz.
Auch ein Widerspruch zu Art. 18 B-VG kann somit vom Gericht nicht erkannt werden.
Aus diesen Gründen ist das Bundesverwaltungsgericht der Anregung auf Stellung eines Gesetzesprüfungsantrags nicht nähergetreten.
2.4. Angemessenheit eines höheren Schwellenwertes:
2.4.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, eine sinngemäße Anwendung der für die Justiz konzipierten Vorschrift des § 25 Abs. 1a GebAG führe nicht zu dem Ergebnis, im verwaltungsbehördlichen Verfahren sei stets ein Schwellenwert für die Warnpflicht von € 2.000,00 oder € 4.000,00 heranzuziehen, dies könne dem Gesetz nicht unterstellt werden. Eine solche Sichtweise würde nämlich außer Acht lassen, dass die generelle Anwendung dieses Schwellenwerts im verwaltungsbehördlichen Verfahren der unterschiedlichen Komplexität der Materien und den Besonderheiten unterschiedlicher Verwaltungsverfahren nicht ausreichend Rechnung trägt. Eine sinngemäße Anwendung des § 25 Abs 1a GebAG im Verwaltungsverfahren erfordere daher – bis zu einer allenfalls klarstellenden Lösung im Gesetz – eine differenzierte Betrachtung, die den Zielen der Warnpflicht einerseits und den Besonderheiten der jeweils in Rede stehenden Verwaltungsverfahren andererseits Rechnung trägt. Die Beschwerde führt zahlreiche Nachteile der gegenteiligen Sichtweise an, u.a. dass UVP-Verfahren sich geradezu durch ihre besondere Komplexität auszeichnen und die Prüfung einer Vielzahl umweltrelevanter Aspekte erfordern, der Verfahrensumfang sei im Vergleich zu zivilgerichtlichen Verfahren daher deutlich größer; die verfehlte Annahme einer Warnpflicht bei Übersteigen des Schwellenwertes von € 4.000,00 erscheine daher vor diesem Hintergrund schon aus Sicht der Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und wäre ein allfälliger Schwellenwert i.Z.m. mit Verfahren nach dem UVP-G 2000 deutlich höher festzusetzen.
Die Behörde hätte daher nach diesem Vorbringen ggf. einen wesentlich höheren Schwellenwert festzusetzen gehabt. In welcher Höhe die Beschwerdeführerin diesen Schwellenwert sieht, führt die Beschwerde freilich nicht an.
2.4.2. Mit ihrer Ansicht, ob eine Warnpflicht überhaupt besteht, ab welchem Schwellenwert sie ausgelöst wird und ob sie im Einzelfall verletzt wurde, unterliege in vollem Umfang der Beurteilung der belangten Behörde und eine konkrete gesetzliche Festlegung gebe es nicht, ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht.
Vielmehr legt § 25 Abs. 1a GebAG eine eindeutige Reihenfolge der Richtwerte fest, die für die Überschreitung der zu erwartenden Gebühr für die Sachverständigentätigkeit und das Entstehen der Warnpflicht des Sachverständigen maßgeblich ist. Es kommt nach § 25 Abs. 1a GebAG zunächst auf die Höhe eines Kostenvorschusses, mangels eines solchen auf den Streitwert und schließlich auf die nach der gerichtlichen Zuständigkeit abgestuften Schwellenwerte an (VwGH 29.6.2022, Ra 2021/16/0075, Rz 18).
In Verwaltungsverfahren, wo – wie auch ggst. – kein Kostenvorschluss erlegt wurde und es systemgemäß keinen Streitwert gibt, ist also immer die Überschreitung einer der beiden in Euro ausgedrückten Grenzen für die Warnpflicht ausschlaggebend. In einfacheren Verfahren, die einem justiziellen Verfahren vor dem Bezirksgericht vergleichbar sind, die Grenze von € 2000, in komplexeren Verfahren, die einem landesgerichtlichen Verfahren vergleichbar sind, die Grenze von € 4000. Darüber, dass es sich bei einem UVP-Verfahren um ein komplexeres Verfahren handelt, besteht zwischen der Beschwerdeführerin und der Behörde im konkreten Fall ohnehin Einigkeit. Daher ist hier auch die Wertgrenze von € 4000 gesetzlich vorgeschrieben. Ein Ermessen der Behörde, einen € 4000 übersteigenden Schwellenwert festzulegen, ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Eine andere – „sinngemäße“ – Anwendung des GebAG in ggst. Verfahren lässt sohin der eindeutige Wortlaut der Bestimmung nicht zu.
2.5. Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben:
2.5.1. Die Beschwerde führt aus, der Grundsatz von Treu und Glauben sei als ungeschriebener Rechtsgrundsatz des österreichischen Verwaltungsrechts durch die ständige Rechtsprechung des VwGH anerkannt. Er verpflichte Behörden, innerhalb des ihnen zukommenden Vollzugsspielraums widersprüchliches Verhalten zu unterlassen und schütze jene Partei, die auf ein bestimmtes Verhalten der Behörde schutzwürdig vertraut und im Vertrauen darauf disponiert hat, vor den nachteiligen Folgen eines nachträglichen Abgehens.
Die für die Gebührenbestimmung maßgebliche Sach- und Rechtslage sei im Zeitraum vom 8.8.2023 bis 25.6.2025 mit jener des nunmehr verfahrensgegenständlichen Leistungszeitraumes ident: es handle sich um dieselbe Bestellung, denselben Gutachtensauftrag, dieselbe Verfahrensart sowie das gleiche Fehlen einer Kostenschätzung und einer Kostenwarnung. Der einzige Unterschied liege darin, dass die belangte Behörde nunmehr, erstmals und ohne dass sich am maßgeblichen Sachverhalt etwas geändert hätte, eine Verletzung der Warnpflicht annehme und die Honorarnote kürze.
Ob eine Warnpflicht überhaupt besteht, ab welchem Schwellenwert sie ausgelöst wird und ob sie im Einzelfall verletzt wurde, unterliege der Beurteilung der belangten Behörde. Den von ihr herangezogenen Schwellenwert von € 4.000,00 habe die belangte Behörde selbst und ohne konkrete gesetzliche Festlegung, nämlich unter Berufung auf die Komplexität von UVP-Verfahren, gebildet. Die Beurteilung der Warnpflicht liege somit innerhalb ihres Vollzugsspielraums. Gerade in diesem Bereich entfalte der Grundsatz von Treu und Glauben Bindungswirkung; die belangte Behörde könne sich der aus ihrem eigenen vorangegangenen Verhalten folgenden Bindung nicht entziehen.
Der Vertrauenstatbestand sei danach erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe auf die vorbehaltlose, rechtskräftige und vollumfängliche Gebührenbestimmung vom 1.10.2025 vertrauen und davon ausgehen können, dass ihre Leistungserbringung und Abrechnung den Anforderungen der belangten Behörde entspricht und einer Kostenwarnung nicht bedarf. Dieses Vertrauen sei schutzwürdig. Die Beschwerdeführerin habe im Vertrauen darauf disponiert, indem sie für den weiteren Leistungszeitraum in gleicher Weise wie zuvor und in Folge derselben Berechnung und Geltendmachung ihrer Gebühren abgerechnet habe. Der ihr nunmehr drohende Nachteil sei die unmittelbare Folge des widersprüchlichen Verhaltens der belangten Behörde.
2.5.3. Der Beschwerde ist insofern recht zu geben, als die Behörde der Beschwerdeführerin unrichtige Hinweise gegeben hat. Das von ihr an die Sachverständige übermittelte Merkblatt enthält offensichtlich falsche Informationen, wonach eine Warnpflicht nur bestehen soll, wenn 1. der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht ist oder 2. dem Antragssteller ein Kostenvorschuss gem. § 76 Abs. 4 AVG vorgeschrieben wurde und die Gefahr besteht, dass dieser durch die tatsächlich entstehende Gebühr des Sachverständigen voraussichtlich erheblich überschritten werden wird. Zudem hat die Behörde der Beschwerdeführerin die Gebühr für den Leistungszeitraum 8.8.2023 bis 25.6.2025 trotz Nichterfüllung der Warnpflicht in einer Höhe von über € 4000 zuerkannt.
Wie die Behörde zwar zudem im Bescheid zutreffend ausführt, sehen die Standesregeln des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vor, dass Sachverständige (auch) in verwaltungsbehördlichen Verfahren eine Warn- und Aufklärungspflicht gegenüber dem Auftraggeber (hier: Behörde) und der zur Gebührentragung verpflichteten Partei trifft; diese Pflichten müssen sinngemäß auch dann gelten, wenn – wie auf Grundlage des § 3b UVP-G 2000 möglich – Unternehmen als Sachverständige bestellt werden, in diesem Fall hat das Unternehmen innerhalb seiner organisatorischen Struktur seine Pflichten sicherzustellen.
Allerdings sind die Standesregeln nicht eindeutig. Pkt. 1.8. erinnert nur daran, dass der Sachverständige in gerichtlichen (staatsanwaltschaftlichen) und verwaltungsbehördlichen Verfahren seine Gebühren den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) entsprechend zu verzeichnen hat. Spezifisch zur Warnpflicht führen die Standesregeln nur aus, dass diese bei drohender Unverhältnismäßigkeit der zu erwartenden Sachverständigengebühren (des Honorars) zum Wert des Streitgegenstandes (oder zum Wert des vom Auftraggeber verfolgten Interesses) oder zur Höhe eines allfälligen Kostenvorschusses schlagend werde.
Damit ist zu fragen, ob die strittige Gebührensumme nach dem ins Treffen geführten Grundsatz von Treu und Glauben zuzuerkennen war und die Behörde diese Kosten in der Folge zu tragen hat.
2.5.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Grundsatz von Treu und Glauben nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zum Tragen. Es müssen besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die (Abgaben-)Behörde unbillig erscheinen lassen, wie dies z.B. der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der (zuständigen) Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit derselben herausstellt. Der Umstand, dass eine abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, hindert die Behörde nicht, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen. Voraussetzung für die Geltendmachung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist insbesondere, dass der Abgabepflichtige im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er ohne die unrichtige Auskunft nicht getroffen hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf Grund des Legalitätsprinzips (Art. 18 B-VG) der Grundsatz von Treu und Glauben jedoch nur dort Auswirkungen zeitigen, wo das Gesetz der Verwaltung einen Vollzugsspielraum einräumt (VwGH 7.5.2025, Ra 2024/15/0012).
2.5.5. Wie oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Ansicht, dass die Frage, ob eine Warnpflicht überhaupt besteht, ab welchem Schwellenwert sie ausgelöst wird und ob sie im Einzelfall verletzt wurde, in vollem Umfang der Beurteilung der belangten Behörde unterliege und es eine konkrete gesetzliche Festlegung nicht gäbe, nicht im Recht. Vielmehr legt § 25 Abs. 1a GebAG eine eindeutige Reihenfolge der Richtwerte fest, die für die Überschreitung der zu erwartenden Gebühr für die Sachverständigentätigkeit und das Entstehen der Warnpflicht des Sachverständigen maßgeblich ist.
Der eindeutige Wortlaut der Bestimmung lässt eine Berücksichtigung eines allfälligen unrichtigen Hinweises einer Behörde zur Warnpflicht bei sonstigem Verlust des Entlohnungsanspruchs nicht zu.
Der Grundsatz von Treu und Glauben kann somit nach der Rechtsprechung in diesem Fall keine Anwendung finden.
2.6. Ergebnis:
Die Beschwerdeführerin hat zwar den Gebührenbescheid in seinem gesamten abweisenden Teil angefochten und „die Bestimmung der Gebühr in voller Höhe“ beantragt. Gegen die sonstigen Gründe für die Gebührenkürzung abseits der Verletzung der Warnpflicht führt die Beschwerde keine Argumente an. Solche sind auch nicht ersichtlich, daher war der Beschwerde nicht stattzugeben der und der angefochtene Bescheid aus den angeführten Gründen zu bestätigen.
2.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht aber ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegenstehen.
Ein Entfall der Verhandlung nach § 24 Abs. 4 VwGVG kommt dann nicht in Betracht, wenn Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um „civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ im Sinn des Art. 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Der EGMR hielt in seiner Judikatur unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (vgl. zum UVP-Verfahren VwGH 20.12.2021, Ra 2021/06/0110 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine mündliche Verhandlung in diesem Sinne entbehrlich, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur materiellen Wahrheit beitragen kann bzw wenn das Verwaltungsgericht von dem von der Partei vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen ist und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG erforderlich wäre (Schneider in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020] § 24 VwGVG, Rz 24).
Das Beschwerdevorbringen stützt sich im Wesentlichen auf den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, strittige Tatsachenfeststellungen oder Fragen der Beweiswürdigung sind nicht zu klären. Die Beschwerde führt zusätzlich zu den Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Bescheides den Inhalt des Gebührenmerkblatts an, das der Beschwerdeführerin bei ihrer Bestellung mitübermittelt worden ist. Dieses konkrete Vorbringen in der Beschwerde zum Sachverhalt ist jedoch von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen (vgl. VwGH 22.1.2016, Ra 2015/20/0157), wie oben in Pkt. 2.5 ausgeführt.
Es waren im Verfahren auch keine besonders komplexen Rechtsfragen zu klären. So waren keine Fragen des Unionsrechts zu klären und die rechtliche Beurteilung fußt auf bloß auf den zwei oben angeführten Paragraphen, zu denen außerdem bereits höchstgericthliche Rechtsprechung vorliegt.
Aus diesen Gründen konnte trotz Vorliegen eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von dieser abgesehen werden.
2.7. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der – oben mehrfach angeführten – bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, in der rechtlichen Beurteilung angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2026:W104.2348585.1.00