Entscheidung
Bundesverwaltungsgericht · W167 2284433-1 · 28. August 2026
W167 2284433-1 · Bundesverwaltungsgericht · 28. August 2026
Bundesverwaltungsgericht28.08.2026
28.08.2026
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Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
28.08.2026
Geschäftszahl
W167 2284433-1
Spruch
W167 2284433-1/14Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX , wegen Ablehnung des Antrags auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX gemäß §§ 18a, 669 Abs. 3 ASVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, eingeschränkt auf den Zeitraum XXXX zu Recht erkannt:
A)
1. Für den Zeitraum XXXX wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Für den Zeitraum XXXX wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass XXXX für den Zeitraum XXXX zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG, teilweise in Verbindung mit iVm § 669 Abs. 3 ASVG, berechtigt ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres im Einleitungssatz namentlich genannten behinderten Kindes ab XXXX .
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag der Beschwerdeführerin auf der Rechtsgrundlage §§ 18a, 669 Abs. 3 ASVG mit näherer Begründung abgelehnt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie weitere Ausführungen machte und um neuerliche Prüfung der Angelegenheit und Bewilligung der Selbstversicherung ersuchte.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Äußerung zur Beschwerde.
5. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Rechtsvertreter, die Beschwerdeführerin und eine Behördenvertreterin teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am XXXX beantragte die Beschwerdeführerin eine auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß §§ 18a, 669 Abs. 3 ASVG für die Pflege ihres behinderten Kindes ab XXXX
1.2. Verfahrensgegenständlich ist der Zeitraum XXXX Für den Zeitraum bestand Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für das behinderte Kind und die Beschwerdeführerin und das behinderte Kind waren in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich wohnhaft.
1.3. Von XXXX liegen laut Versicherungsverlauf Zeiten der Kindererziehung der Beschwerdeführerin vor.
1.4. Die Hauptdiagnose für das Kind der Beschwerdeführerin lautet ICD-10: F849 „sonstige tiefgreifende Entwicklungsstörung“. Das Gutachten vom XXXX führt folgende Diagnosen an: schwere umschriebene Entwicklungsstörung, kognitive Funktionsbeeinträchtigung mit Lernbehinderung, mittelgradige Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung, tiefgreifende Entwicklungsstörung, deutliche Sprachentwicklungsstörung.
1.5. In der Anamnese des Gutachtens vom XXXX wird ausgeführt, dass im Kindergartenalter eine sensorisch Integrationsstörung diagnostiziert und eine ergotherapeutische Betreuung begonnen wurde. Aktuell sei das behinderte Kind wegen einer Sprachentwicklungsstörung in Therapie und wegen tiefgreifender Entwicklungsstörung in Behandlung. Am Schulweg wird das Kind von der Mutter begleitet. Der Sachverständige führt aus, dass das behinderte Kind in folgenden Bereichen behinderungsbedingt Unterstützung braucht: bei der täglichen Körperpflege (mit Ausnahme des Händewaschens), bei der Zubereitung/Einnahme von Mahlzeiten (kann weder bei der Zubereitung von Mahlzeiten mithelfen, noch beim Essen mit dem Messer umgehen, noch ein Getränk einschenken bzw. den Sirup dosieren), beim Reinigen nach der Verrichtung der Notdurft, nach dem gelegentlichen (1-2x/Monat) Einnässen in der Nacht, beim An- und Auskleiden (es muss nachkontrolliert werden, ob es sich richtig angezogen hat und es braucht Korrekturen, es kann keine Knöpfe zumachen und keine Masche binden), beim Stiegen steigen (insbesondere beim Hinuntergehen), für den Schulweg, die Fahrten zu den Therapien und für alle Wege außer Haus (es hat kein Gefahrenbewusstsein für den Straßenverkehr und braucht auf der Straße, am Spielplatz und bei allen sozialen Kontakten Begleitung und Hilfe).
1.6. Im XXXX erfolgte eine Begutachtung durch eine Egotherapeutin, ab XXXX erfolgte Ergotherapie. Im XXXX erfolgte eine logopädische Abklärung, bei welcher eine massive Sprachentwicklungsstörung im Rahmen einer allgemeinen Entwicklungsverzögerung und hoher Therapiebedarf im Rahmen einer Langzeittherapie festgestellt wurde, die Therapie wurde begonnen. Ab XXXX war das behinderte Kind in einer kinder- und jugendpsychiatrischen Ordination in Behandlung.
1.7. Das behinderte Kind besuchte zunächst XXXX Jahre lang einen Kindergarten und ab XXXX die Volksschule. Im ersten Schuljahr ( XXXX ) wurde aufgrund einer Lernbehinderung sonderpädagogischer Betreuungsbedarf festgestellt und entschieden, dass das behinderte Kind in allen Gegenständen nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten ist. Das behinderte Kind besuchte die Schule jeweils bis 15:00 Uhr. Ab XXXX besteht Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1. Im Jahr XXXX wurde der Grad der Behinderung mit 50% festgestellt, ein Behindertenpass (Zusatzeintragungen: Begleitperson erforderlich, Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) und ein Parkausweis für Behinderte ausgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1. Der Antrag befindet sich im Verwaltungsakt.
Zu 1.2. Zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum siehe unten 3. Eine Bestätigung über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe für XXXX (Beilage ./F), der gemeinsame Haushalt wurde bei der Antragstellung angegeben, es besteht auch eine Meldung als Hauptwohnsitz an derselben Adresse im Inland (OZ 13).
Zu 1.3. Die Zeiten der Kindererziehung ergeben sich aus dem Auszug “unverdichtete Basisdaten” im Verwaltungsakt, die belangte Behörde wies auch in der Stellungnahme vom XXXX darauf hin, dem ist wurde nicht entgegen getreten. Hinweise auf weitere Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum haben sich nicht ergeben (siehe auch Auszug des Hauptverbandes OZ 13).
Zu 1.4. Die Diagnose ist unbestritten und ist auch in der chefärztlichen Stellungnahme vom XXXX und in der Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX wiedergegeben.
Zu 1.5. Im Verwaltungsakt finden sich ein ärztliche Gutachten zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes vom XXXX sowie eine chefärztliche Stellungnahme vom XXXX . Seitens der Rechtsvertretung wurde ein im gerichtlichen Pflegegeldverfahren erstelltes Sachverständigengutachten vom XXXX übermittelt (OZ 5), wozu die belangte Behörde das diesbezügliche Protokoll vom XXXX übermittelte (OZ 7), in welchem die Gesamtstundenzahl mit Hinweis auf einen Rechenfehler mit endgültig 95 Stunden pro Monat festgehalten wurde. Die belangte Behörde nahm in der diesbezüglichen Stellungnahme (OZ 7) zum im Gutachten veranschlagten Pflegebedarf dahingehend Stellung, dass sie bezüglich der im Pflegegeldgutachten für erforderlich erachteten Mobilitätshilfe im weiteren Sinn sowie zur Unterstützung bei der Einnahme von Mahlzeiten darauf hinwies, welcher Aufwand alters- und nicht (rein) behinderungsbedingter Aufsichts- bzw. Pflegebedarf sei und errechnete einen Pflegebedarf von 75 Stunden pro Monat bzw. Berücksichtigung für die Versorgung von enuresis nocturna ergänzend 3 Stunden pro Monat. In der Verhandlung führte die Rechtsvertretung mit näherer Begründung aus, dass mehr Stunden zu berücksichtigen seien, während die Behördenvertreterin ergänzend darauf hinwies, ab welchem Alter der jeweilige Pflegebedarf zu berücksichtigen sei. Zu letzterem wird festgehalten, dass sich die Ausführungen zum altersmäßig abgestuften Pflegebedarf auf Verfahren betreffend die Zuerkennung von Pflegegeld beziehen und § 18a ASVG ein anderes Kalkül hat. Zur Frage der allfälligen Relevanz des stundenmäßigen Ausmaßes des Pflegebedarfs siehe auch unten 3.3.5.
Die Parteien hatten im Verfahren Gelegenheit zum Gutachten vom XXXX Stellung zu nehmen:
Die von der belangte Behörde hat sich bei ihrer Beurteilung selbst auf das vom XXXX gestützt, von welchem das Gutachten vom XXXX im Wesentlichen lediglich hinsichtlich der veranschlagten Stundenanzahl abweicht. Die von der belangten Behörde angenommene Hauptdiagnose wird auch im Gutachten vom XXXX an erster Stelle genannt. Die belangte Behörde hat auch keine keine ergänzende Untersuchung oder Begutachtung für erforderlich erachtet. Soweit in der chefärztlichen Stellungnahme zum ursprünglichen Gutachten im Pflegegeldverfahren ausgeführt wurde, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei, wird festgehalten, dass es sich hierbei um eine rechtliche Beurteilung handelt, die nicht in der Kompetenz des Chefarztes liegt (vgl. VwGH 25.02.2004, 2003/12/0027 mit Judikaturverweis). Die belangte Behörde bestritt zudem den Pflegebedarf nicht, sondern hielt lediglich fest, dass dass der verfahrensgegenständliche Pflegebedarf nur unwesentlich höher als der eines gleichaltrigen gesunden Kindes sei und gab auch selbst zutreffend an, dass dies eine Rechtsfrage sei.
Soweit die Rechtsvertretung in der Verhandlung angab, dass der Betreuungsaufwand aktuell höher sei als im angeführten Gutachten erhoben und eine diesbezügliche Bestätigung einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom XXXX enuresis nocturna vorgelegt (OZ 9), so lässt sich der Bestätigung lediglich der Zustand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung entnehmen, wobei eine diesbezüglich intensivere Betreuung beschrieben wird. Zudem wurde enuresis nocturna bereits im Gutachten vom XXXX grundsätzlich berücksichtigt und es würde sich der von der belangte Behörde im Schreiben vom XXXX (OZ 7) errechnete Pflegebedarf laut Kinder-Einstufungsverordnung zum Pflegegeldgesetz nicht ändern. Darüber hinaus wird, wie unten in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, das Stundenausmaß der Pflegeleistungen für den verfahrensrechtlichen Zeitraum im Gesamtkontext als nicht entscheidungsrelevant angesehen. Daher war für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine weitere Begutachtung nicht erforderlich. Das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte „Pflegetagebuch“ wurde laut Rechtsvertretung vom Gutachter als Beilage zu seinem Gutachten übermittelt (Anlage 1 zum Verhandlungsprotokoll), also auch nach dem Vorbringen der Rechtsvertretung bereits im oben angeführten Gutachten berücksichtigt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das vorliegende Gutachten vom XXXX als schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Wie oben ausgeführt, sind die Parteien dem nicht substantiiert entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht legt daher dieses Gutachten seiner Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde.
Zu 1.6. Im Verwaltungsakt befinden sich diesbezügliche Bestätigungen.
Zu 1.7. Der Bescheid betreffend die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des behinderten Kindes (Beilage ./C), Unterlagen zur Ausstellung eines Behindertenpasses (als Beilage ./D) und Parkausweises (Beilage ./E) befinden sich im Verwaltungsakt. die Dauer der Betreuung in der Schule wurde im Gutachten vom XXXX festgehalten (OZ 5). Das Protokoll der Gerichtsverhandlung vom XXXX liegt vor (OZ 7).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der – rechtzeitigen und zulässigen – Beschwerde
Der bekämpfte Bescheid lehnt den Antrag der Beschwerdeführerin ab, welche die rückwirkende und laufende Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG beantragt hat.
Im gegenständlichen Teilerkenntnis wird über den angeführten Zeitraum abgesprochen. Der Zeitraum ab XXXX wird in einer gesonderten Entscheidung beurteilt. Hierzu ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof – wenn auch zur Versicherungspflicht – ausgesprochen hat, dass der Abspruch über die Versicherungspflicht stets zeitraumbezogen zu beurteilen und insoweit auch teilbar ist (VwGH 29.03.2006, 2003/08/0032 mwN). Von einer Teilbarkeit hinsichtlich der Zeiträume wird vorliegend auch für die Selbstversicherung ausgegangen.
3.1. Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)
3.1.1. Auszug aus § 669 Abs. 3 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017
§ 669. (1) bis (2) […]
(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
[…]
3.1.2. Auszug aus § 18a ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022 (in Kraft 01.01.2023 bis 31.12.2023)
§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
1.für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
2.für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
3.für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a;
4.für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.
(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
1.das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2.während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3.nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
[…]
3.1.3. Auszug aus § 18a ASVG in der Fassung des BGBl. I Nr. 200/2023 (in Kraft seit 01.01.2024)
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
1.für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
2.für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 1, BGBl. I Nr. 200/2023)
4.für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.
(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
1.das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2.während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3.nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
3.2. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)
§ 669 Abs. 3 ASVG stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG erfüllen müssen (vergleiche VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051).
Auch nach der durch das SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, novellierten Fassung des § 18a ASVG ist ein objektiver Betreuungsbedarf des Kindes zu ermitteln, der dem Maßstab der nach der alten Rechtslage erforderlichen "ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege" nach Umfang und Art gleichkommt (vgl. VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142, und 16.10.2025, Ra 2024/08/0101).
(VwGH 15.12.2026, Ra 2025/08/0090)
Zwar war es bei Erlassung des SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, die Absicht des Gesetzgebers sicherzustellen, dass eine Erwerbstätigkeit der betreuenden Person einer Selbstversicherung für Zeiten der Betreuung eines behinderten Kindes (§ 18a ASVG) grundsätzlich nicht entgegensteht. Im Normtext wurde dies zum einen mittels Ersetzung des Erfordernisses der "gänzlichen" Beanspruchung der Arbeitskraft des/der Betreuenden durch eine Anknüpfung an die "überwiegende Beanspruchung" und zum anderen im Wege der Streichung des Ausschlusskriteriums nach § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG zum Ausdruck gebracht. Es war aber nicht beabsichtigt, die in der gesetzlichen Umschreibung von Umfang und Art des objektiv bei einem Kind vorliegenden Betreuungsbedarfs zum Ausdruck kommende Abgrenzung des Kreises behinderter Kinder, für deren Betreuung die Selbstversicherung nach § 18a (Abs. 3) ASVG in Betracht kommen kann, in maßgeblicher Weise zu ändern bzw. auszuweiten. Die Schwere der Behinderung bzw. das Ausmaß der objektiven Betreuungsbedürftigkeit, die für eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG erforderlich sind, sind also unverändert geblieben.
(VwGH 15.12.2026, Ra 2025/08/0090)
Für eine Selbstversicherung nach der durch das SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, novellierten Fassung des § 18a ASVG wird weiterhin eine Behinderung vorausgesetzt, die - wegen der behinderungsbedingten (also nicht nur altersbedingten) Notwendigkeit der ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bzw. eines vergleichbaren Betreuungsbedarfs - zur Folge hat, dass dem betreuenden Elternteil typischerweise eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nicht möglich ist (vgl. zu dieser Ratio der Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG etwa VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Eine Erweiterung der Möglichkeit zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG ist nur insoweit erfolgt, als sie nun auch in jenen Fällen offensteht, in denen der betreuende Elternteil trotz der Erforderlichkeit "ständiger" persönlicher Hilfe und besonderer Pflege eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausübt, weil ein Teil der Betreuung durch Dritte übernommen wird (vgl. dazu, dass die Unterstützung bei der Betreuung durch andere Personen oder durch Einrichtungen in der Regel keinen Einfluss auf die Beurteilung des Umfangs der behinderungsbedingten objektiven Betreuungsbedürftigkeit und damit auf die Berechtigung zur Selbstversicherung hat, schon die Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, etwa VwGH 21.9.1999, 99/08/0053; 27.7.2001, 97/08/0651).
(VwGH 15.12.2026, Ra 2025/08/0090)
Auch nach der durch das SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, novellierten Fassung des § 18a ASVG ist ein entsprechender objektiver Betreuungsbedarf des Kindes zu ermitteln. Ist dieser nach Art oder Umfang zu verneinen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Ausmaß der Inanspruchnahme der Betreuungsperson durch die Pflegeleistungen von vornherein. Umgekehrt gilt dann, wenn der entsprechende Betreuungsbedarf des Kindes im Sinn des § 18a Abs. 3 ASVG zu bejahen ist, die gesetzliche Vermutung, derzufolge die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege auf jeden Fall überwiegend in Anspruch genommen ist und diese Beanspruchung daher von der Behörde nicht gesondert zu untersuchen ist. Im Zweifelsfall kann aber bei der Beurteilung, ob der sich aus der Behinderung des Kindes ergebende objektive Betreuungsbedarf dem einer "ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege" nach Umfang und Art gleichkommt, die tatsächliche Inanspruchnahme der die Selbstversicherung beanspruchenden Person einbezogen werden.
(VwGH 16.10.2025, Ra 2024/08/0101)
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 3 ASVG ist nicht weiter zu untersuchen, ob und in welchem Ausmaß der Grad der Inanspruchnahme mit jener, die auch bei gesunden Kindern des jeweiligen Alters angenommen werden muss, vergleichbar ist, weil die physische und psychische Inanspruchnahme einer Pflegeperson bei Vorliegen der gesetzlichen Kriterien von ganz anderer Qualität ist, als dies bei gesunden Kindern vergleichbaren Alters der Fall wäre.
(VwGH 21.09.1999, 99/08/0053)
Von einem Erfordernis ständiger Hilfe und Wartung muss dann gesprochen werden, wenn der Grad der Behinderung ein solches Ausmaß erreicht hat, dass das Kind auf Grund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch auf Grund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außer Stande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen (Hinweis E 17.12.1991, 89/08/0353).
(VwGH 21.09.1999, 99/08/0053)
3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
3.3.1. § 669 Abs. 3 ASVG regelt die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG für maximal 120 Monate.
§ 669 Abs. 3 ASVG stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es gemäß § 669 Abs. 3 ASVG nicht an (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051).
Die Beschwerdeführerin hat den verfahrensgegenständlichen Antrag zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund der Pflege eines behinderten Kindes am XXXX eingebracht, weshalb für den Zeitraum der rückwirkenden Beantragung § 18a ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 217/2022 (in Kraft von 01.01.2023 bis 31.12.2023) anzuwenden ist.
Für die laufende Versicherung ist dann jeweils die aktuelle Rechtslage zu berücksichtigen, hier ab 01.01.2024 § 18a ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 200/2023 (in Kraft seit 01.01.2024).
3.3.2. Für den Zeitraum XXXX ist zu prüfen, ob ein Ausschlussgrund gemäß § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 217/2022 vorliegt. Gemäß dieser Bestimmung ist die Selbstversicherung u.a. ausgeschlossen für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g ASVG bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a ASVG.
Unbestritten verfügt die Beschwerdeführerin über eine Teilversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG aufgrund von Kindererziehung im Zeitraum XXXX , weshalb ein Ausschlussgrund vorliegt. Die Beschwerdeführerin ist somit vom XXXX nicht zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG berechtigt. Für den Zeitraum XXXX sind hingegen keine Ausschlussgründe hervorgekommen.
3.3.3. Für den Zeitraum XXXX ist zu prüfen, ob Ausschlussgründe gemäß § 18a Abs. 2 ASVG in der Fassung des BGBl. I Nr. 200/2023 vorliegen. Derartige Ausschlussgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
3.3.4. Für den Zeitraum XXXX ist somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG vorliegen.
Gemäß § 18a Abs. 1 erster Satz ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Wie festgestellt bestand im Zeitraum XXXX für das mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebende unmündig minderjährige Kind der Beschwerdeführerin Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.
3.3.5. Für die Frage, ob im Zeitraum XXXX eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft gegeben ist, normiert § 18a Abs. 3 ASVG nach dem Alter des Kindes differenzierte gesetzliche Vermutungen. Im Zeitraum XXXX war das behinderte Kind zwischen XXXX Jahren alt. Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des behinderten Kindes § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG (vor dem Alter für die allgemeine Schulpflicht) bzw. § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG (ab dem Alter für die allgemeine Schulpflicht, von der das Kind nicht befreit war) einschlägig.
Nach der gesetzlichen Bestimmung und der dazu ergangenen Judikatur ist der objektive Betreuungsbedarf des behinderten Kindes zu ermitteln. Ist dieser nach Art oder Umfang zu verneinen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Ausmaß der Inanspruchnahme der Betreuungsperson durch die Pflegeleistungen von vornherein. Umgekehrt gilt dann, wenn der entsprechende Betreuungsbedarf des Kindes im Sinn des § 18a Abs. 3 ASVG zu bejahen ist, die gesetzliche Vermutung, der zu Folge die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege auf jeden Fall überwiegend in Anspruch genommen ist und diese Beanspruchung daher nicht gesondert zu untersuchen ist. Nach der Rechtsprechung hat auch die Unterstützung bei der Betreuung des Kindes durch Einrichtungen in der Regel keinen Einfluss auf die Beurteilung des Umfangs der behinderungsbedingten objektiven Betreuungsbedürftigkeit und damit auf die Berechtigung zur Selbstversicherung.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass im Zeitraum XXXX aufgrund der Behinderung des Kindes der in den Feststellungen beschriebene Betreuungsbedarf objektiv gegeben war. Im Beschwerdefall ist somit davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin für ihr behindertes Kind durchgeführte behinderungsbedingte Betreuung erforderlich war, da bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet gewesen wäre. In Zusammenschau mit der Schwere der Behinderung ist vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, welcher als Vergleichsmaßstab ein ähnlich behindertes Kind ansieht, im Beschwerdefall für davon auszugehen, dass das behinderte Kind im Zeitraum XXXX ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege im Sinne des § 18a Abs. 3 ASVG bedurfte, weshalb die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch diese Betreuungsarbeit überwiegend beansprucht war. Anders als von der belangte Behörde angenommen (OZ 7 und OZ 9) ist bei diesem Ergebnis weder auf den zeitlichen Umfang der Unterstützungsleistungen abzustellen, noch ist zu prüfen, ob bestimmte Unterstützungsleistungen auch für gesunde Kind gleichen Alters beispielsweise aufgrund der elterlichen Aufsichtspflicht oder aufgrund des altersbedingten Pflegebedarfs (z.B. Zubereitung von Mahlzeiten, mundgerechte Zubereitung von Speisen/Einschenken von Getränken) erforderlich sind. Somit geht die Argumentation der belangten Behörde bezüglich eines Abstellens auf den Mehraufwand an Betreuungsbedarf gegenüber einem gesunden Kind, ins Leere.
3.3.6. Eine rückwirkende Beantragung von Versicherungszeiten gemäß § 669 Abs. 3 ASVG ist im Umfang von maximal 120 Monaten möglich.
BF hat am XXXX rückwirkend ab XXXX die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG beantragt. Von XXXX (42 Monate) liegen die Voraussetzungen des § 18a ASVG vor. Da der Maximalumfang von 120 Monaten nicht überschritten wird, liegen auch die Voraussetzungen für die rückwirkende Selbstversicherung für den genannten Zeitraum vor.
3.3.7. Im Zeitraum XXXX war die laufende Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG in der jeweils geltenden Fassung zu beurteilen. Auch hier liegen wie oben ausgeführt die Voraussetzungen des § 18a ASVG vor.
3.3.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.9. Über den Zeitraum ab XXXX bis dato wird gesondert entschieden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig bzw. wurde die herangezogene Judikatur zitiert.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2026:W167.2284433.1.00