Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht · W605 2343907-1 · 24. August 2026

Text · Bundesverwaltungsgericht · W605 2343907-1 · 24. August 2026

Text24. August 2026ECLI:AT:BVWG:2026:W605.2343907.1.00

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Entscheidung

Bundesverwaltungsgericht · W605 2343907-1 · 24. August 2026

W605 2343907-1 · Bundesverwaltungsgericht · 24. August 2026

Bundesverwaltungsgericht24.08.2026

24.08.2026

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Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

24.08.2026

Geschäftszahl

W605 2343907-1

Spruch

W605 2343907-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG über den Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit gemäß § 14 Abs 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des XXXX vom 21.05.2026 den Beschluss:

A)

Der Antrag wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist zulässig.

Text

Begründung:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit E-Mail vom 27.03.2026 stellte XXXX (in Folge: Antragsteller) ein auf das IFG gestütztes Informationsbegehren an den Österreichischen Rundfunk (in Folge: ORF), in dem er Zugang zu näher genannten Informationen zu einem (internen) Bericht der Evaluierungskommission des ORF sowie zu bestimmten Stellenbesetzungsverfahren im ORF begehrt.

Mit Schreiben vom 23.04.2026 erteilte der ORF dem Antragsteller einen Teil der begehrten Informationen (hinsichtlich der Stellenbesetzungsverfahren), der Zugang zu den übrigen Informationen wurde – der Sache nach – verweigert.

Mit Schreiben vom 21.05.2026 (eingelangt am selben Tag) stellte der Antragsteller einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit nach § 14 Abs. 2 IFG (in der Folge: Antrag) an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er sich zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes auf das Erkenntnis vom 17.12.2026, W171 2323537-1/9E, beruft.

Nach Gewährung einer Fristerstreckung nahm der ORF durch Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 27.07.2026 zum Antrag Stellung und brachte zusammengefasst vor, dass die zum zweiten Auskunftsersuchen (Stellenbesetzungsverfahren) nicht gewährten Informationen in gegenständlichem Schreiben nachgereicht werden, weshalb nach Ansicht des ORF nur mehr der Themenkomplex betreffend den Bericht der Evaluierungskommission verfahrensgegenständlich sei. In rechtlicher Sicht wurde vorgebracht, dass das IFG auf den ORF nicht anwendbar sei, weshalb keine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung einer Streitigkeit gemäß § 14 IFG bestehe – selbst wenn man dem nicht folge, sei nach dem IFG jedenfalls nicht das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Anträge betreffend die Nichterteilung von Informationen durch den ORF berufen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt 1. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

3.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften:

Gemäß Art. 22a Abs. 3 B-VG hat jedermann das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und sofern 1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder 2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder 3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt. Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.

Gemäß Art. I Abs. 2 BVG Rundfunk sind die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches Bundesgesetz hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der im Abs. 1 genannten Aufgaben betraut sind, gewährleisten.

Gemäß § 1 Abs. 1 ORF-G wird mit diesem Bundesgesetz eine Stiftung öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.

Gemäß § 19 Abs. 1 ORF-G sind die Organe des Österreichischen Rundfunks: 1. der Stiftungsrat, 2. der Generaldirektor, der Publikumsrat;

Gemäß § 19 Abs. 2 ORF-G sind die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Abs. 1 bei der Ausübung ihrer Funktion im Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen.

Gemäß § 22 Abs. 3 ORF-G hat der Generaldirektor das Unternehmen unter eigener Verantwortung so zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der Interessen der Arbeitnehmer erfordert. Der Generaldirektor ist außer an die sich aus den Gesetzen oder aus den Beschlüssen des Stiftungsrates ergebenden Pflichten an keinerlei Weisungen und Aufträge gebunden.

Gemäß § 31a Abs. 1 ORF-G (Verfassungsbestimmung) unterliegt die Gebarung des Österreichischen Rundfunks der Kontrolle des Rechnungshofes.

Gemäß § 13 Abs. 1 IFG gelten für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (§ 1 Z 5) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

Gemäß § 14 Abs. 1 IFG entscheidet über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, 1. das Bundesverwaltungsgericht, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, oder Unternehmungen, an denen der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, die Information nicht erteilen; 2. im Übrigen das Verwaltungsgericht im Land. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehört, ist jenes Verwaltungsgericht im Land örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung ihren oder seinen Sitz hat. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien örtlich zuständig.

Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber gemäß § 14 Abs. 2 IFG binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen.

Gemäß § 14 Abs. 3 IFG sind auf das Verfahren nach dieser Bestimmung die §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 16 IFG ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind.

3.2. In der Sache:

3.2.1. Zur Anwendbarkeit des IFG auf den ORF:

Das Bundesverwaltungsgericht hegt aufgrund des eindeutigen Wortlauts von § 13 Abs. 1 IFG iVm § 31a Abs. 1 ORF-G keine Zweifel, dass der ORF unter das IFG fällt. Beim ORF handelt es sich um eine Stiftung (§ 1 Abs. 1 ORF-G), die grundsätzlich informationspflichtig ist.

So führen etwa Koppensteiner/Lehne/Lehofer aus:

„Dreh- und Angelpunkt des [Art 22a] Abs 3 [B-VG] ist die Kontrollbefugnis des Rechnungshofes bzw der Landesrechnungshöfe. Dies ergibt sich aus dem ersten Teil des Abs 3, der auf die „der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen“ abstellt. […] Der gem § 1 Abs 1 ORF-G als Stiftung öffentlichen Rechts eingerichtete ORF wird zwar nicht iSd Art 126b B-VG von Organen des Bundes oder von Personen, die von Organen des Bundes bestellt wurden, verwaltet (vgl VfSlg 7593/1975; näher dazu Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4 [2018] 311), unterliegt aber aufgrund der gesonderten Verfassungsbestimmung des § 31a ORF-G der Rechnungshofkontrolle iSv Abs 3 und damit dem IFG.“ (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Art. 22a B-VG Rz 48 | Stand 01.06.2025, rdb.at).

Spezifisch weitere Überlegungen, wie sie in der Stellungnahme des ORF andeutet werden (ua. teleologische Reduktion, datenschutzrechtliche Wertungen, vorgebrachte Vergleichbarkeit des ORF mit börsennotierten Gesellschaften nach § 13 Abs. 3 IFG) können angesichts dieser klaren Rechtslage unterbleiben.

Überdies hat der (Verfassungs-)Gesetzgeber der Novelle BGBl. I 5/2024 (für die hier von Bedeutung liegenden Belange: Art. 22a B-VG und das IFG) den im Verfassungsrang stehenden § 31a Abs. 1 ORF-G bereits im Rechtsbestand vorgefunden. Wäre es ihm daran gelegen gewesen, den ORF nicht unter die Informationspflicht nach Art. 22a B-VG stellen zu wollen, wäre es ihm unbenommen geblieben, diesbezüglich die entsprechenden legistischen Anpassungen (insb. im ORF-G) vorzunehmen. Der Gesetzgeber hat mit Art. 24 Informationsfreits-Anpassungsgesetz, BGBl. I 50/2025, das ORF-G novelliert und unter anderem (in § 6a Abs. 2 ORF-G) einen Verweis auf das IFG aufgenommen. Den ORF aus dem Anwendungsbereich des IFG auszunehmen, hat der Gesetzgeber bei dieser Gelegenheit gerade nicht vorgenommen.

An diesem Ergebnis ändert auch § 16 IFG nichts, zumal die im ORF-G normierten objektiv-rechtlichen Veröffentlichungspflichten (siehe etwa §§ 7 und 7a ORF-G) der proaktiven, nicht aber der reaktiven Informationspflicht zuzuordnen sind, sie keine subjektiven Rechte vermitteln und daher auch gerichtlich nicht durchsetzbar sind. Einem Informationsweber wird durch die genannten Bestimmungen im ORF-G keine der im IFG näher ausgestalteten passiven Informationsfreiheit qualitativ vergleichbare Rechtsposition eingeräumt. Bereits aus diesem Grund stellen diese keine besonderen Informationszugangsregelungen iSd § 16 IFG dar. MaW: Gesetzliche Veröffentlichungspflichten stellen keine Informationszugangsregelungen iSd § 16 IFG dar, da deren Einhaltung durch einen Informationswerber in einem vorgezeichneten Verfahren nicht durchsetzbar ist. Im Übrigen handelt es sich bei jenen Informationen, zu denen der Antragsteller Zugang begehrt, nicht um solche, die der ORF gesetzlich zu veröffentlichen hat, und sind diesbezügliche Veröffentlichungspflichten daher fallgegenständlich nicht als besondere Informationszugangsregelungen iSd § 16 IFG zu qualifizieren.

3.2.2. Zur Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 14 Abs. 1 Z 1 IFG regelt in drei Tatbeständen (mit jeweils weiteren feingliedrigeren Alternativtatbeständen), wann die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist, über einen Antrag zu entscheiden. Wenn keiner der Tatbestände nach der zitierten Bestimmung erfüllt ist, liegt die Zuständigkeit im Sinne einer Generalklausel gemäß Z 2 leg. cit. beim Verwaltungsgericht im Land.

Die Erläuterungen führen aus, dass aus systematischen Gründen für die organisatorisch zum Bund gehörenden dh von diesem beherrschte Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen von Art. 131 Abs 6 B-VG abweichend und auf Grundlage von Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. d B-VG (neu) das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist (Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 14 | Stand 01.04.2024, rdb.at).

Soweit gegenständlich eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 IFG betreffend Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden (erster Fall), oder Unternehmungen, an denen der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist (zweiter Fall) oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht (dritter Fall) ist gegenständlich Folgendes zu erwägen:

3.2.2.1. Aus dem ORF-G und auch sonst aus keiner weiteren Rechtsvorschrift ergibt sich, dass der ORF über ein Stamm-, Grund- oder Eigenkapital verfügt, an dem die in § 14 Abs. genannten Rechtsträger Beteiligungen halten könnten. Somit ist eine Zuständigkeit nach dem Tatbestand des § 14 Abs. 1. Z 1 zweiter Fall IFG nicht erfüllt.

Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass sich die leg. cit. nur auf Unternehmungen und nicht auch auf Stiftungen, Fonds und Anstalten bezieht. Dies ergibt sich bereits aus der für § 14 Abs. 1 Z 1 IFG herangezogenen Vorbildbestimmung Art. 126b B-VG, der (ua.) diese hier maßgebliche Unterscheidung in der Gebarungskontrolle des Rechnungshofes trifft. Dieselbe Unterscheidung liegt auch Art. 22a B-VG selbst zugrunde. Sofern angenommen werden sollte, dass der ORF als Stiftung aufgrund einer allfälligen entsprechenden wirtschaftlichen Tätigkeit (auch) unter den Begriff der Unternehmung (vgl. etwa §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 1 Z 4, 8a, 31c; 2 Abs. 2 letzter Satz, 21 Abs. 2 Z 3/11/13; 7 Abs. 1 dritter Satz, 18 Abs. 1 zweiter Satz, 21 Abs. 2 Z 6, 31, 31a Abs. 1 ORF-G) zu subsumieren ist (vgl. dazu allgemein Kroneder-Partisch, Art. 126b B-VG Rz 17, in: Korinek/Holoubek et. al. (Hrsg), Bundesverfassungsrecht [2001]: wirtschaftliche Tätigkeit; Stützung auf Vermögenswerte; Einnahmen und Ausgaben), wird auf den vorstehenden Absatz verwiesen.

3.2.2.2. Ebenso sieht die erkennende Richterin § 14 Abs. 1 Z 1 dritter Fall IFG als nicht erfüllt an, da eine tatsächliche Beherrschung des ORF – sei es durch finanzielle, sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen – durch die darin genannten Rechtsträger – im Einklang mit der Stellungnahme des ORF – nicht erblickt werden kann. Bereits das Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, gebietet eine umfassende Unabhängigkeit (auch der Organe) des ORF. Auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe insb. VfGH 05.10.2023, G 215/2022 Rz 64 f mHa VfGH 30.06.2022, G 226/2021) sei hier ausdrücklich hingewiesen. Eine tatsächliche Beherrschung des ORF durch die genannten Rechtsträger muss daher schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verneint werden. Nichts anderes ergibt sich aus unionsrechtlichen Verpflichtungen (siehe Art. 5 VO [EU] 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.04.2024). Lediglich darauf hingewiesen sei an dieser Stelle, dass auch einfachgesetzliche Bestimmungen im ORF-G die Annahme einer tatsächlichen Beherrschung des ORF durch die genannten Rechtsträger verbieten (siehe §§ 19 Abs. 2, 22 Abs. 3; vgl. weiters 1 Abs. 3, 4 Abs. 6, 32, 35 Abs. 1 ORF-G). Dass die Finanzierung des ORF weitestgehend bundesgesetzlich determiniert ist (siehe ORF-G und ORF-Beitrags-Gesetz 2024) bewirkt nach Ansicht der erkennenden Richterin keine tatsächliche Beherrschung des ORF durch den Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern (vgl. jüngst BVwG 21.08.2026, W252 2347261-1/5E; vgl. demgegenüber das vom Antragsteller zitierte Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2025, W171 2323537-1/9E). Das Tatbestandselement der tatsächlichen Beherrschung zielt auf eine rechtlich vorhandene Möglichkeit der Beeinflussung ab. Diese Beeinflussungsmöglichkeit kann, mit Blick auf § 14 Abs. 1 Z 1 dritter Fall IFG, durch finanzielle, sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen vermittelt werden. Fehlt es jedoch grundsätzlich an einer rechtlichen Möglichkeit der tatsächlichen Beherrschung durch die genannten Rechtsträger, ist die Erfüllung des Tatbestands von § 14 Abs. 1 Z 1 dritter Fall IFG zu verneinen. Wie der ORF zutreffend in seiner Stellungnahme ausführt, muss die Möglichkeit der Einflussnahme von einer Intensität sein, die vergleichbar mit der eines 50 % Eigentümers ist (Kroneder-Partisch, Art. 126b B-VG Rz 21, in: Korinek/Holoubek et. al. (Hrsg), Bundesverfassungsrecht [2001]). Von einer solchen Möglichkeit der Einflussnahme kann angesichts der dargestellten (Verfassungs-)Rechtslage fallgegenständlich keine Rede sein. Zudem würde sich § 31a Abs. 1 ORF-G (Verfassungsbestimmung) erübrigen, wenn der ORF ohnehin unter Art. 126b Abs. 2 B-VG, und damit auch unter § 14 Abs. 1 Z 1 (zweiter und) dritter Fall IFG fiele. Auch aus diesem Grund ist eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach der leg. cit. zu verneinen.

Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass sich die leg. cit. nur auf Unternehmungen und nicht auch auf Stiftungen, Fonds und Anstalten bezieht. Dies ergibt sich bereits aus der für § 14 Abs. 1 Z 1 IFG herangezogenen Vorbildbestimmung Art. 126b B-VG, der (ua.) diese hier maßgebliche Unterscheidung in der Gebarungskontrolle des Rechnungshofes trifft. Dieselbe Unterscheidung liegt auch Art. 22a B-VG selbst zugrunde. Sofern angenommen werden sollte, dass der ORF als Stiftung aufgrund einer allfälligen entsprechenden wirtschaftlichen Tätigkeit (auch) unter den Begriff der Unternehmung (vgl. etwa §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 1 Z 4, 8a, 31c; 2 Abs. 2 letzter Satz, 21 Abs. 2 Z 3/11/13; 7 Abs. 1 dritter Satz, 18 Abs. 1 zweiter Satz, 21 Abs. 2 Z 6, 31, 31a Abs. 1 ORF-G) zu subsumieren ist (vgl. dazu allgemein Kroneder-Partisch, Art. 126b B-VG Rz 17, in: Korinek/Holoubek et. al. (Hrsg), Bundesverfassungsrecht [2001]: wirtschaftliche Tätigkeit; Stützung auf Vermögenswerte; Einnahmen und Ausgaben), wird auf den vorstehenden Absatz verwiesen.

3.2.2.3. Schließlich verbleibt die Frage zu klären, ob § 14 Abs. 1 Z 1 erster Fall IFG erfüllt ist. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über einen Antrag auch dann, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden. Während die erste Alternative der leg. cit. fallgegenständlich zu verneinen ist, zumal Organe des Bundes den ORF nicht (direkt) verwalten, sondern der ORF über eigenständige Organe mit jeweils gesetzlich geregelten Aufgaben verfügt, bereitet die zweite Alternative der leg. cit. größere Auslegungsschwierigkeiten:

Laut Schneider ist bei den Stiftungen, Fonds und Anstalten zweifelhaft, ob wie vom AB angenommen, wirklich nur eine alleinige Kontrolle durch den Bund die Zuständigkeit des BVwG zur Folge hat: Stiftungen, Fonds oder Anstalten würden nämlich auch dann iSd § 14 Abs 1 Z 1 von Organen des Bundes oder von hierzu von Organen des Bundes bestellten Personen verwaltet, wenn zusätzlich an der Verwaltung auch Personen beteiligt sind, die von anderen Gebietskörperschaften bestellt werden (Schneider in Schneider (Hrsg), IFG - Informationsfreiheitsgesetz (2025) §§ 13, 14 IFG Rz 19.

Im Gegensatz dazu führt Miernicki aus, die Formulierung des § 14 Abs 1 Z 1 habe zur Folge, dass in Bezug auf Stiftungen, Fonds oder Anstalten eine ausschließliche Verwaltung durch Bundesorgane oder von Bundesorganen bestellte Personen gegeben sein muss, um die Zuständigkeit des BVwG zu eröffnen. Dies ergäbe sich daraus, dass im Gegensatz zu Unternehmungen eine gemeinsame Verwaltung nicht vorgesehen ist. Für diese gelte nämlich der umgekehrte Fall, dass, wenn der Bund involviert ist, immer eine Zuständigkeit des BVwG gegeben ist (Miernicki in Miernicki (Hrsg), IFG - Informationsfreiheitsgesetz (2024) § 14 IFG Rz K3.

Das Verwaltungsgericht Wien befasste sich in einer Entscheidung (VGW 04.11.2025, VGW-113/032/16206/2025-4) mit der zweiten Alternative der leg. cit. näher. In diesem Beschluss wies es den Antrag wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zurück. Begründend führte es zusammengefasst aus, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über einen Antrag, bei dem der ORF Antragsgegner ist, gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 [erster Fall zweite Alternative] IFG zuständig sei, da der ORF von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen – wenn auch nicht ausschließlich oder mehrheitlich – verwaltetet werde. Das Verwaltungsgericht Wien zitiert nach Darlegung der Organstruktur des ORF die einschlägigen (zur Beantwortung der hier zu interessierenden Frage wenig ergiebigen) Materialien und führt den Meinungsstand in der Literatur an. Zentrales Argument des Verwaltungsgerichts Wien (ebd.) für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sind folgende Ausführungen:

„Wenngleich die Erläuterungen offenlassen, wann genau von einer ‚organisatorisch zum Bund gehörenden Stiftung‘ auszugehen ist, lassen weder die Erläuterungen noch der Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 1 Z 1 IFG erkennen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nur dort eröffnet sein soll, wo eine Stiftung durch Personen (Personengemeinschaften) verwaltet wird, die in einem bestimmten qualifizierten Ausmaß von Organen des Bundes bestellt werden. Vielmehr ist dort allgemein von einer Verwaltung durch von Organen des Bundes bestellte Personen (Personengemeinschaften) die Rede, was auch dann der Fall ist, wenn eine Stiftung nicht mehrheitsmäßig von von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet wird.

Hätte der Gesetzgeber eine mehrheitliche oder ausschließliche Verwaltung durch von Organen des Bundes bestellte Personen (Personengemeinschaften) als Voraussetzung für die Anwendung des § 14 Abs. 1 Z 1 IFG normieren wollen, hätte er sich wohl einer entsprechenden ausdrücklichen Formulierung bedient. Für diese Auslegung spricht auch die systematische Unterscheidung zwischen Stiftungen, Fonds oder Anstalten einerseits und Unternehmungen andererseits in § 14 Abs. 1 Z 1 IFG. Für letztere ist ausdrücklich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bei Streitigkeiten wegen der Nichterteilung von Informationen in § 14 Abs. 1 Z 1 IFG auf solche Unternehmungen eingeschränkt, an denen der Bund eine Beherrschung in einem bestimmten qualifizierten Ausmaß ausübt, während für Stiftungen, Fonds oder Anstalten keine solche Einschränkung vorgenommen wurde, sondern ganz allgemein auf eine (nicht näher qualifizierte) Verwaltung durch von Organen des Bundes bestellte Personen (Personengemeinschaften) abgestellt wird.“

Die erkennende Richterin teilt diese Rechtsansicht indes nicht: Mit dem Argument, dass sich der Gesetzgeber einer entsprechenden ausdrücklichen Formulierung bedient hätte, hätte er eine mehrheitliche oder ausschließliche Verwaltung durch von Organen des Bundes bestellte Personen (Personengemeinschaften) als Voraussetzung für die Anwendung des § 14 Abs. 1 Z 1 [erster Fall zweite Alternative] IFG normieren wollen, ist nichts gewonnen, zumal Gegenteiliges genauso vertretbar angenommen werden könnte („Hätte der Gesetzgeber bereits eine Verwaltung durch eine einzige bzw. eine Minderheit von hiezu von Organen des Bundes bestellte/n Person/en als Voraussetzung für die Anwendung des § 14 Abs. 1 Z 1 erster Fall zweite Variante IFG genügen lassen wollen, hätte er sich wohl einer entsprechenden ausdrücklichen Formulierung bedient.“). Inwiefern das angesprochene derart bezeichnete systematische Argument die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Wien zu tragen vermag, ist zudem nicht ersichtlich. Siehe in diesem Zusammenhang etwa Muzak, B-VG6 Art. 126b Rz 2 [Stand 01.10.2020, rdb.at] mHa Hengstschläger, Der Rechnungshof [1982], der auf den maßgeblichen Einfluss abstellt, vgl. weiters Kroneder-Partisch, Art. 126b B-VG Rz 15, S. 16 erster Absatz, in: Korinek/Holoubek et. al. (Hrsg), Bundesverfassungsrecht [2001].

Die Geschäfte des ORF werden gemäß § 19 Abs. 1 ORF-G durch drei abschließend aufgezählte Organe besorgt: den Stiftungsrat, den Generaldirektor und den Publikumsrat. Von 35 Mitgliedern des Stiftungsrates werden zwölf Mitglieder unmittelbar durch die Bundesregierung und damit durch ein Organ des Bundes bestellt (§ 20 Abs. 1 ORF-G). Der Generaldirektor wird vom Stiftungsrat bestellt (§ 22 Abs. 1 ORF-G). Der Publikumsrat besteht aus 28 Mitgliedern, von denen 14 Mitglieder von der Bundesregierung (§ 28 Abs. 3 und 4 ORF-G) und 14 Mitglieder von anderen Institutionen bestellt werden. Der Publikumsrat bestellt wiederum neun Mitglieder des Stiftungsrats (§ 20 Abs. 1 Z 4 ORF-G).

Die erkennende Richterin sieht aus dem Grund, dass die Organe des ORF von diversen Stellen bestellt werden, den Tatbestand von § 14 Abs. 1 Z 1 erster Fall zweite Alternative IFG als nicht erfüllt an. Angesichts dessen wäre es verfehlt davon zu sprechen, dass der ORF „von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet“ wird (vgl. Lehofer, Informationsfreiheit: erste Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum IFG, 04.12.2025, in: blog.lehofer.at; beachte in diesem Zusammenhang weiters Muzak und Kroneder-Partisch aaO).

Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass der Stiftungsrat den ORF „verwaltet“. Dem Stiftungsrat obliegen schwerpunktmäßig überwachende und kontrollierende Tätigkeiten (vgl. zur Ähnlichkeit des Stiftungsrats mit einem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft – neben dessen Aufgaben in § 21 Abs. 1 und 2 ORF-G – auch §§ 20 Abs. 2 und 21 Abs. 4 ORF-G). Verwaltet wird der ORF durch den Generaldirektor (vgl. etwa §§ 22 Abs. 3 erster Satz und 23 Abs. 1 ORF-G) und die sonstigen Direktoren, die die ORF-Geschäftsführung bilden. Diese werden aber nicht von Organen des Bundes bestellt.

Lediglich abschließend sei angemerkt, dass auch keine triftigen Gründe erkennbar sind, sich vom Wortlaut von § 14 Abs. 1 Z 1 IFG zu entfernen. Dass nach der hier vertretenen Rechtsansicht das Verwaltungsgericht Wien (siehe § 14 Abs. 1 zweiter Satz IFG iVm § 1 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G) über Anträge, bei denen der österreichweit tätige ORF Antragsgegner ist, zu entscheiden hat, mag zunächst ungewöhnlich erscheinen. Auf den räumlichen Tätigkeitsbereich des Informationspflichtigen stellt § 14 Abs. 1 Z 1 IFG freilich gerade nicht ab, sondern auf die umfassend oben dargestellten und fallgegenständlich für den ORF verneinten Kriterien. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, ließe sich nur im Wege einer Auslegung begründen, deren Deckung im Gesetzeswortlaut mehr als zweifelhaft erscheint.

Anfang und Grenze jeder Auslegung bildet aber – grundsätzlich – der äußerst mögliche Wortlaut (vgl. VwGH 24.04.2025, Ro 2023/10/0018 Rz 22). Die Bindung der Verwaltung an die Gesetze nach Art. 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Dies bedeutet bei der Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ (VwGH 20.6.2023, Ro 2022/06/0014 Rz 21 mwN). Die erkennende Richterin sieht fallgegenständlich keine gewichtigen und stichhaltigen Gründe gegeben, von dieser Zurückhaltung Abstand zu nehmen.

3.2.2.4. Wie der ORF in seiner Stellungnahme diesbezüglich zu Recht ausführt, ist der Antrag wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen und war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 14 Abs. 3 IFG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Antrag zurückzuweisen ist.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfrage, ob das Bundesverwaltungsgericht oder das Verwaltungsgericht Wien (siehe zu letzterem § 14 Abs. 1 zweiter Satz IFG iVm § 1 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G) zur Entscheidung über Anträge nach § 14 Abs. 2 IFG, bei denen der ORF Antragsgegner ist, zuständig ist, ist höchstgerichtlich nicht geklärt. Gegenständlich handelt es sich auch um keine Rechtsfrage, die nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig iSd. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe jüngst etwa VwGH 16.07.2026, Ra 2026/05/0072 Rz 10 mwN) wäre.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2026:W605.2343907.1.00

Normen

B-VG Art133 Abs4B-VG Art22a Abs3IFG §13 Abs1IFG §13 Abs3IFG §14 Abs1IFG §14 Abs2IFG §16ORF-G §1ORF-G §19ORF-G §31a

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Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W213 2340333-1 · 30. September 2026W213 2340333-1 · 30. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W213.2340333.1.00B-VG Art133 Abs4 · GehG §169f · GehG §169g · VwGVG §28 Abs1 · VwGVG §28 Abs2Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W213 2311456-1 · 29. September 2026W213 2311456-1 · 29. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W213.2311456.1.00B-VG Art133 Abs4 · GehG §12 Abs2 Z1a · GehG §169f · GehG §169g · GehG §169h · VwGVG §28 Abs1 · VwGVG §28 Abs2Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W137 2347830-1 · 28. September 2026W137 2347830-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W137.2347830.1.00AVG §17 · B-VG Art133 Abs4 · B-VG Art22a · IFG §11 · IFG §16 · IFG §2 · IFG §3Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W129 2349766-1 · 28. September 2026W129 2349766-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W129.2349766.1.00B-VG Art133 Abs4 · Externistenprüfungsverordnung §13 · Externistenprüfungsverordnung §15 · Externistenprüfungsverordnung §18 · Externistenprüfungsverordnung §5 · Externistenprüfungsverordnung §6 · Externistenprüfungsverordnung §7 · Leistungsbeurteilungsverordnung §14 · SchPflG 1985 §11 · SchUG §42 · SchUG §71Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W129 2349843-1 · 28. September 2026W129 2349843-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W129.2349843.1.00B-VG Art133 Abs4 · Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs5 · Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs6 · Leistungsbeurteilungsverordnung §2 · Leistungsbeurteilungsverordnung §20 · Leistungsbeurteilungsverordnung §3 Abs3 · Leistungsbeurteilungsverordnung §4 · Leistungsbeurteilungsverordnung §5 · Leistungsbeurteilungsverordnung §8 · SchUG §20 Abs1 · SchUG §25 Abs1 · SchUG §71 Abs2 litcBundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W231 2341530-1 · 28. September 2026W231 2341530-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W231.2341530.1.00AsylG 2005 §54a · AsylG 2005 §57 · AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 · AsylG 2005 §58 Abs3 · AsylG 2005 §75 Abs32 · B-VG Art133 Abs4 · FPG §125 Abs32 · FPG §46 · FPG §52 Abs2 Z2 · FPG §52 Abs9 · FPG §55 Abs1 · FPG §55 Abs2 · FPG §55 Abs3 · StatusVO 2024/1347 Art13 · StatusVO 2024/1347 Art18 · VwGVG §28 Abs2Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W117 2351258-1 · 28. September 2026W117 2351258-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W117.2351258.1.00BFA-VG §22a Abs1 Z3 · BFA-VG §22a Abs3 · B-VG Art133 Abs4 · FPG §76 Abs2 Z2 · FPG §76 Abs3 Z1 · FPG §76 Abs3 Z3 · FPG §76 Abs3 Z9 · VwGVG §35 Abs1 · VwGVG §8a Abs1Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W262 2343811-1 · 28. September 2026W262 2343811-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W262.2343811.1.00AsylG 2005 §54a · AsylG 2005 §7 Abs3 · AsylG 2005 §75 Abs32 · AsylG 2005 §8 Abs1 · B-VG Art133 Abs4 · StatusVO 2024/1347 Art11 Abs1 lite · StatusVO 2024/1347 Art14 Abs1 lita · StatusVO 2024/1347 Art18 · StatusVO 2024/1347 Art24 · StatusVO 2024/1347 Art24 Abs5 · VwGVG §28 Abs2