Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht · W131 2340959-1 · 21. August 2026

Text · Bundesverwaltungsgericht · W131 2340959-1 · 21. August 2026

Text21. August 2026ECLI:AT:BVWG:2026:W131.2340959.1.01

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Entscheidung

Bundesverwaltungsgericht · W131 2340959-1 · 21. August 2026

W131 2340959-1 · Bundesverwaltungsgericht · 21. August 2026

Bundesverwaltungsgericht21.08.2026

21.08.2026

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Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

21.08.2026

Geschäftszahl

W131 2340959-1

Spruch

W131 2340959-1/17Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde der durch RA XXXX vertretenen beschwerdeführenden Partei (= bfP) XXXX (FN XXXX ) gegen eine abschlägige Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH vom 25.03.2026 in einem E-Liquid-Lizenzvergabeverfahren insb gemäß § 48 Abs 2 TabMG idF BGBl I 2025/97:

A)Gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG iVm Art 89 und Art 135 Abs 4 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der

Antrag

gestellt, folgend bezeichnete Bestimmungen bzw Wort- bzw Zeichenfolgen im Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996), BGBl 830/1995 idF BGBl I 97/2025 (= TabMG) als verfassungswidrig aufzuheben [, wobei nachstehend nach dem Primäraufhebungsbegehren mehrere subsidiär gereihte Eventualaufhebungsbegehren formuliert sind]:

Primär:

Die Wortfolge „nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1“ in § 5 Abs 1 TabMG

und gleichzeitig die Wortfolge

„und E-Liquids“ in § 5 Abs 4 TabMG.

Ersteventualiter:

Die Wortfolge „nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1“

in § 5 Abs 1 TabMG

und gleichzeitig die Wortfolge

„in diesem Bundesgesetz“

in § 5 Abs 4 TabMG.

Zweiteventualiter:

Die Wortfolge „nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1“ in § 5 Abs 1 TabMG

und gleichzeitig die Wortfolgen

„und E-Liquids“

sowie

„in diesem Bundesgesetz“

jeweils in § 5 Abs 4 TabMG.

Dritteventualiter:

Die Wortfolge „nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1“ in § 5 Abs 1 TabMG

und gleichzeitig die Wortfolge

„und E-Liquids“

sowie

„in diesem Bundesgesetz“

sowie

„und Lizenznehmern“

jeweils in § 5 Abs 4 TabMG.

Vierteventualiter:

Die Wort- bzw Zeichenfolgen

„und E-Liquids“

sowie

„, einer E-Liquid-Lizenz“

jeweils in § 5 Abs 1 TabMG

und gleichzeitig die Wortfolge

„und E-Liquids“

in § 5 Abs 4 TabMG.

Fünfteventualiter:

Die Wort- bzw Zeichenfolgen

„und E-Liquids“

sowie

„, einer E-Liquid-Lizenz“

jeweils in § 5 Abs 1 TabMG

und gleichzeitig die Wortfolge

„und E-Liquids“

in § 5 Abs 4 TabMG.

„in diesem Bundesgesetz“

Sechsteventualiter:

Die Wort- bzw Zeichenfolgen

„und E-Liquids“

sowie

„, einer E-Liquid-Lizenz“

jeweils in § 5 Abs 1 TabMG

und gleichzeitig die Wortfolgen

„und E-Liquids“

sowie

„in diesem Bundesgesetz“

sowie

„und Lizenznehmern“

jeweils in § 5 Abs 4 TabMG.

Siebteventualiter:

die Wortfolge

„als Fachgeschäft im Sinne von § 30 Abs. 1“ im ersten Satz des § 48 Abs 2 TabMG,

und den letzten Satz des § 48 Abs 2 TabMG, der lautet:

„Auf am 1. Jänner 2026 in Verwendung eines Lizenznehmers im Sinne des ersten Satzes befindliche Automaten für den Verkauf von E-Liquids finden § 25 Abs. 3 und § 36 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 8 sinngemäß Anwendung.“

Achteventualiter:

die Wortfolge „als Fachgeschäft im Sinne von § 30 Abs. 1“ im ersten Satz des § 48 Abs 2 TabMG,

Neunteventualiter:

die Wortfolge „als Fachgeschäft im Sinne von § 30 Abs. 1“ im ersten Satz des § 48 Abs 2 TabMG,

und den letzten Satz des § 48 Abs 2 TabMG, der lautet:

„Auf am 1. Jänner 2026 in Verwendung eines Lizenznehmers im Sinne des ersten Satzes befindliche Automaten für den Verkauf von E-Liquids finden § 25 Abs. 3 und § 36 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 8 sinngemäß Anwendung.“

sowie zusätzlich den § 30 Abs 1 TabMG, der lautet:

„(1) Lizenznehmer sind Fachgeschäfte für E-Liquids und elektronische Zigaretten (§ 3 Abs. 9 TabStG 2022), die andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.“

Zehnteventualiter:

die Wortfolge „als Fachgeschäft im Sinne von § 30 Abs. 1“ im ersten Satz des § 48 Abs 2 TabMG,

sowie den § 30 Abs 1 TabMG, der lautet:

„(1) Lizenznehmer sind Fachgeschäfte für E-Liquids und elektronische Zigaretten (§ 3 Abs. 9 TabStG 2022), die andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.“

Elfteventualiter:

die Wortfolge „als Fachgeschäft im Sinne von § 30 Abs. 1“ im ersten Satz des § 48 Abs 2 TabMG,

und den letzten Satz des § 48 Abs 2 TabMG, der lautet:

„Auf am 1. Jänner 2026 in Verwendung eines Lizenznehmers im Sinne des ersten Satzes befindliche Automaten für den Verkauf von E-Liquids finden § 25 Abs. 3 und § 36 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 8 sinngemäß Anwendung.“

sowie aus § 30 Abs 1 TabMG, die Worte, Wort- bzw Zeichenteile

„Fach“ und „ sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.“

Zwölfteventualiter:

die Wortfolge „als Fachgeschäft im Sinne von § 30 Abs. 1“ im ersten Satz des § 48 Abs 2 TabMG,

sowie aus § 30 Abs 1 TabMG, die Worte, Wort- bzw Zeichenteile

„Fach“ und „ sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.“

Dreizehnteventualiter iSd nach Art 6 Abs 1 MRK gebotenen fairen effektiven Rechtsschutzes:

Sämtliche durch Art 16 der Gesetzeskundmachung in BGBl I 2025/97 in das TabMG eingefügte Bestimmungen, die verhindern, dass die bfP als gewerbetreibende weiterhin E-Liquids in ihrem Geschäftslokal und mittels Automaten gemäß § 52 GewO verkaufen darf.

Vierzehnteventualiter iSd nach Art 6 Abs 1 MRK gebotenen fairen effektiven Rechtsschutzes:

Sämtliche durch Art 16 der Gesetzeskundmachung in BGBl I 2025/23 in das TabMG eingefügte Bestimmungen, die verhindern, dass die bfP als gewerbetreibende weiterhin E-Liquids zumindest in ihrem Geschäftslokal verkaufen darf.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 B-VG iVm § 25a Abs 3 VwGG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Sachverhalt:

1. Die bfP, eine GmbH mit Sitz in Österreich, beantragte Lizenz für ein nach eigenen Angaben bestehendes Fachgeschäft für E-Liquids am Standort XXXX wobei die bfP insb auch bis 31.03.2026 mehrere dislozierte Automatenstandorte für diesen Handel hat (-te).

2. Die Monopolverwaltung GmbH, gemäß Firmenbuch mit der FN 142044 p geschrieben: Monopolverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (= MVG), wies den Antrag auf Lizenzerteilung im gegenständlichen Fall am 25.03.2026 - alternierend als Zurückweisung bezeichnet - mit folgender Begründung ab:

•Der Antragsteller betreibe kein Fachgeschäft für E-Liquids und elektronische Zigaretten im Sinne des § 30 Abs. 1 TabMG.

•Ein Fachgeschäft werde nicht betrieben, weil unter anderem

- keine regelmäßigen Öffnungszeiten vorhanden sind,

- kein Personal dauerhaft anwesend ist,

- keine deutlichen Hinweise auf ein Fachgeschäft von außen ersichtlich sind.

3. In ihrer Beschwerde gegen die abschlägige Entscheidung führte die bfP im Wesentlichen aus, dass nach Gesetzeswortlaut des § 30 Abs 1 TabMG 1996 Fachgeschäfte als jene Geschäfte definiert seinen, die E-Liquids und elektronische Zigaretten verkaufen sowie andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäfts gewahrt bleibe. Die Bestimmung des § 3 Abs 9 TabStG 2022 wiederum legaldefiniert E-Liquids als Flüssigkeiten, die unabhänggig davon, ob sie Nikotin enthalten oder nicht, bestimmt seien, in elektronischen Zigaretten oder ähnlichen Verdampfungsgeräten verwendet zu werden. Am Betriebsstandort sowie an den angemieteten Verkaufsautomaten seien fast ausschließlich E-Liquids sowie Zubehörprodukte für E-Liquids iSd § 3 Abs 9 TabStG 2022 vertrieben worden. Die Beschwerdeführerin führe andere Waren und Dienstleistungen lediglich in äußert untergeordnetem Umfang. Der jährliche Umsatz der Beschwerdeführerin im Rahmen von Automatenverkäufe sowie der Verkäufe am Betriebsstandort resultiere jeweils zu mehr als 90% aus dem Verkauf von Nikotinprodukten iSd § 3 Abs 9 TabStG 2022. Darüber hinaus gehende Anforderungen, insbesondere betreffend die Öffnungszeiten, das Personal oder Hinweise auf ein Fachgeschäft würden in der bezughabenden Bestimmung des § 30 Abs 1 TabMG 1996 keine Deckung finden und wäre die Auslegung der Bestimmung dahingehend durch die Monopolverwaltung gesetzeswidrig erfolgt.

Auch aus § 48 Abs 2 TabMG 1996 ergebe sich entgegen der Ansicht der Monopolverwaltung keine Bewilligungsvoraussetzung, wonach ein Fachgeschäft für E-Liquids zum 01.01.2026 mindestens drei Monate betrieben worden sein müsste. Doch selbst unter Zugrundelegung einer solchen Voraussetzung habe die Beschwerdeführerin bereits seit bereits zwölf Monaten einen Kleinhandel mit E-Liquids.

Die bfP verwies weiters auf die Erläuterungen zum Ministerialentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2025 (61 /ME XXVIII. GP), wonach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs entsprechend großzügige Übergangsregelungen für bestehende Unternehmen, für die sich die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern, vorzusehen seien. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Erwerbsfreiheit wiege ein Eingriff, mit dem das Ende einer zuvor rechtmäßig ausgeübten Tätigkeit bewirkt wird, besonders schwer.

3.1. Die bfP beantragte bei Beschwerdeeinbringung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

4. Die MVG legte die Verfahrensunterlagen vor und erstattete eine Stellungnahme, in welcher sie zusammengefasst ausführte:

Nach §§ 30 Abs. 1 und 48 Abs. 2 TabMG 1996 setze die Vergabe einer Lizenz für den Vertrieb von E-Liquids das Vorhandensein eines Geschäftes voraus, das den Charakter eines Fachgeschäftes aufweise. Diese Anforderung sei nach allgemeinem Sprachverständnis als erfüllt anzusehen, wenn während der Öffnungszeiten dauerhaft Fachpersonal anwesend sei, regelmäßige Öffnungszeiten bestünden, das Geschäft äußerlich deutlich als Fachgeschäft für E-Liquids erkennbar sei, eine Registrierkasse vorhanden sei und Zahlungen in bar und/oder mit Karte möglich seien. Ein ausschließlicher Verkauf über Automaten oder eine Öffnung nur nach Terminvereinbarung erfülle diese Voraussetzungen hingegen nicht.

Die Erhebungen der Beschwerdegegnerin hätten ergeben, dass die Merkmale eines Fachgeschäftes in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt seien und das Lokal über keinen regulären Geschäftsbetrieb verfüge. Über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Lizenz sei daher negativ zu entscheiden gewesen. Da dislozierte Automaten nach § 48 Abs 2 TabMG 1996 nur in Verbindung mit einem Fachgeschäft bewilligt werden dürften, hätten sich Erhebungen zu den vom Beschwerdeführer betriebenen Automatenstandorten erübrigt.

5. Mit Beschluss vom 21.04.2026 zu W131 2340959-1/7Z wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebende Wirkung unter Zulässigerklärung der Revision mangels Anwendbarkeit des § 22 VwGVG gemäß § 33 Abs 7 TabMG idgF zurückgewiesen.

6. Am 15.05.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt an welcher die Beschwerdeführerin samt Rechtsvertretung sowie die Monopolverwaltung GmbH und deren Rechtsvertretung teilnahmen.

7. Zur bisherigen Verkaufstätigkeit der bfP:

Nach dem zuletzt nach der Verhandlung vorgetragenen Standpunkt der bfP gemäß der Eingabe, OZ 16 des Gerichtsakts, habe der Umsatz der bfP mit E-Liquids und Nikotinpouches bei einem Gesamtumsatz im vierten Quartal 2025 von 71.385,87 Euro betragsmäßig 68 802,87 Euro bzw 96,38% des Quartalsumsatzes betragen.

92,46% bzw betragsmäßig 63.613,10 Euro des betrachteten Quartalsumsatzes mit den lizenzpflichtigen E-Liquids und Nikotinpouches erzielte die bfP dabei im vierten Quartal über den Verkauf mit den Standort ergänzenden Automaten; von den restlichen rund 5.189,77 Euro Umsatz mit den fraglich lizenzpflichtigen Produkten wurden Waren im Wert von 3.355 Euro an Wiederverkäufer und der Rest, maW Waren mit einem Verkaufswert von 1.834,77 Euro, ohne Automaten direkt an Endkunden verkauft.

8. Der Standpunkt der MVG zur Gesetzesprüfung:

Die MVG, vertreten durch die Finanzprokuratur, sah in der Eingabe, OZ 15 des vorliegenden Gerichtsakts, keine Notwendigkeit eines Gesetzesprüfungsverfahrens und verwies dazu auf eine Entscheidung der GAbt W134 des BVwG und auf drei Entscheidungen der GAbt 606 des BVwG.

8.1. In der Entscheidung W134 2341749-1/12E ist die Fachgeschäftseigenschaft verneint worden, weil zum einen reiner Automatenhandel betrieben worden wäre und zum anderen in Anlehnung an die Wertungen des § 32 Abs 1a gewO kein Umsatz iHv 70% mitlizenzpflichtigen Produkten erzielt worden wäre und insoweit erst ab dieser Umsatzschwelle von einem Fachgeschäft iSd § 48 Abs 2 TabMG auszugehen wäre.

8.2. In der Entscheidung W606 2341955-1/13E war der Automatenvertrieb, der keine Fachgeschäftseigenschaft begründen kann, gleichfalls der tragende Abweisungsgrund.

8.3. Zudem wurden von der MVG für ihren Standpunkt auch die Entscheidungen W606 2343655-1/11E und W606 2340749-1/15E zitiert.

In der Entscheidung des BVwG vom 11.08.2026, W131 2341693-1/28E wurde für die Frage des Einzelhandels - Fachgeschäfts für E-Liquids iSd § 48 Abs 2 Satz 1 TabMG darauf abgestellt, ob der Handel mit den aktuell lizenzpflichtigen E-Liquids samt nach der Verkehrsauffassung dazugehörigen Zusatzwaren wie Pods/Kartuschen, Einweg-Vapes und E- Liquid – spezifischen Geräte im vierten Quartal 2025 mehr als 50% des Umsatzes ausgemacht hat. In dieser Entscheidung des BVwG wurde dann eine Pflicht zur Lizenzierung ausgesprochen.

9. Zu den Marktgegebenheiten im bisherigen und aktuellen Einzelhandel mit E-Liquids:

9.1. Der vorliegende Lizenzvergabestreit ist vor dem weitergehenden Tatsachenhintergrund zu sehen, dass die bfP und etliche andere Gewerbetreibende bis 31.03.2026 über ihr freien Handelsgewerbe E-Liquids im Einzelhandel und dabei gemäß § 52 GewO auch über Automaten verkaufen durften und im Gefolge der Gesetzesnovelle gemäß Art 16 BGBl I 2025/97, kundgemacht erst am 23.12.2025, diese fortgesetzte Handelstätigkeit – neben weiteren Voraussetzungen - nunmehr nur mehr dann für vorerst 20 Jahre erlaubt sein soll, wenn Unternehmer:innen wie die bfP vor dem 01.01.2026 bereits ein Einzelhandesfachgeschäft nach § 30 Abs 1 TabMG idgF im zeitlichen Umfang von bereits mindestens drei Monaten betrieben hatten - § 48 Abs 2 Satz 1 TabMG idgF.

9.2. Bis zur Entscheidung der MVG bzw des BVwG bestehen bzw bestanden gemäß § 48 Abs 3 Satz 2 und Abs 8 TabMG im Jahr 2026 gewisse gesetzliche Fortbetriebsrechte für den Handel mit bzw Abverkauf von E-Liquids.

9.3. Liegt insoweit ein Anspruch auf Lizenzerteilung gemäß § 48 Abs 2 TabMG idgF vor, dürfen gemäß § 48 Abs 2 TabMG Lizenzberechtigte unter den im letzten Satz des § 48 Abs 2 TabMG idgF beschriebenen Bedingungen mitunter auch weiterhin E-Liquids mittels Automaten verkaufen.

9.4. Wie aus dem parallel beim BVwG bei der GAbt W131 anhängigen Verfahren zu W131 2341751-1 dabei unterlagenmäßig belegt von der dortigen anderen beschwerdeführenden Partei vorgebracht und von der MVG rücksichtlich der Datenherkunft aus der Sphäre der MVG und des Dateninhalts nicht substantiiert bestritten, durften per 31.03.2026 in Österreich nach einer Kundenstammliste der MVG insgesamt offenbar mehr als 4.300 Verkaufsstellen E-Liquids verkaufen.

9.4.1. Aus dieser Gesamtzahl von nunmehr gerichtsnotorisch plausibilisierten über 4.300 Verkaufsstellen für E-Liquids sind marktstrukturmäßig offenbar etwas mehr als 2.100 Tabaktrafiken als Fachgeschäfte nach § 23 Abs 2 TabMG tätig.

Dazu kommen aber offenbar weitere mehr als 2.100 sonstige Verkaufsunternehmen, die entweder bereits Lizenznehmer nach §§ 30 bzw 48 TabMG sind

oder aber in der überwiegenden Mehrzahl sogenannte Tabakverkaufsstellen nach § 23 Abs 4 TabMG idgF sind.

9.4.2. Unter diesen bloßen Tabakverkaufsstellen ohne Tabakfachgeschäftseigenschaft finden sich etliche Verkaufsstandorte zB auch in Verindung mit der Tätigkeit des Lebensmitteleinzelhandels, wobei diese Verkaufsstellen ua auch für E-Liquids, ohne Tabakfachgeschäftseigenschaft nach § 23 Abs 2 TabMG, dann tlw unter weithin bekannten -wohl - Markennamen von in Österreich tätigen Lebensmittelhandfelsketten am Markt die Nachfrage von Endverbrauchern von E-Liquids decken können, auch wenn dies im Geschäft „nebenbei“ neben den Lebensmitteln passiert.

9.4.3. Diese Informationen und insb die Kundenstammliste hat die im Verfahren W131 2341751-1 beschwerdeführende Partei iZm der Entscheidung des BVwG zu W134 2341749-1 offenbar zB auch an die EK gelegentlich einer Vertragsverletzungsbeschwerde weitergegeben.

9.4.4. Während also der hier bfP von der MVG die Lizenz gemäß § 48 Abs 2 TabMG idgF mangels Fachgeschäftseigenschaft iSv § 30 Abs 1 TabMG versagt wurde, gibt es in Österreich nach dem im Verfahren W131 2341751-1 öffentlich mündlich erstattetem Vorbringen damit dz in etwa bzw mehr als 2.000 Tabakverkaufsstellen, die keine Fachgeschäfte iSv §§ 23 und 30 TabMG idgF sein müssen; und dies zusätzlich neben Gaststätten- und Buschenschankunternehmer:innen, die gemäß § 40 TabMG die E-Liquids offenbar dz legal und ohne das Erfordernis einer Fachgeschäftseigenschaft, und das auch mit Automaten, verkaufen dürfen.

10. Zum Verfahrensgeschehen im Jahr 2026 insb beim BVwG:

Insoweit wurden beim BVwG im Jahr 2026 – von der hier tätigen GAbt geschätzt - geschätzt in etwa 15 (+/- ca 5) Beschwerdeverfahren wie das hier gegenständliche, anhängig. Bei der GAbt W131 sind dabei neben dem vorliegenden Beschwerdeverfahren - nach dz Enderledigung bereits eines Verfahrens - insgesamt noch drei Verfahren anhängig, bei welchen je für sich ein Gesetzesprüfungsantrag zu stellen angedacht ist.

Eine abweisliche Entscheidung der GAbt W134 hat zwischenzeitig zu einer Revision an den VwGH sowie zu einer Vertragsverletzungsbeschwerde bei der Europäischen Kommission geführt; sowie - nach dem hier vorliegenden Wissensstand - zur Beantragung einer einstweiligen Anordnung beim BVwG (wie dieser spezifische Rechtssschutz in § 20a VfGG gleichfalls erwähnt ist); bzw dürfte dem Vernehmen nach gegen die zumindest eine anderweitige einschlägige abweisliche Entscheidung des BVwG auch Rechtsschutz beim VfGH angestrebt werden.

11. IZm den Gesetzesmaterialien:

Wie zB vom BVwG im Erkenntnis vom 23.07.2026, W606 2340749-1/15E zusammengefasst, hat die Legistik mit dem durch BGBl I 2025/97 neu geschaffenen E-Liquid – Einzelhandelssystem insb auch die Ziele des Gesundheits- und Jugendschutzes sowohl mit Blick auf eine Beschränkung der (Anzahl der) Verkaufsstellen samt der Verhinderung von Impulskäufen und auch deren effektive Kontrolle verfolgt, zumal das Ziel der Sicherung der Nahversorgung im TabMG 1996 aktuell nicht mehr besteht (vgl noch VfSlg. 20.002/2015).

IdZ ist anzumerken, dass bislang zB keine Tatsachen bekannt bzw vorgebracht sind, inwieweit Impulskäufe zB bei den Tabakverkaufsstellen iSd § 23 Abs 4 TabMG entsprechend der erwähnten legistischen Zielsetzung verhindert werden.

II. Zur Rechtslage:

1. Für den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag wird der § 62 VfGG in den nachfolgend wiedergegebenen Teilen vorangestellt:

(1) Der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, muss begehren, dass entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c B-VG), so ist auch darzutun, inwieweit das Gesetz ohne Fällung [...]. Der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, muss begehren, dass entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar [...]

2) Von einem Gericht oder einer Person gemäß § 62a kann der Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht der Antragsteller wäre. Der Antrag hat darzulegen, inwiefern das Gericht das Gesetz anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte.

(3) Hat ein Gericht (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG) einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen gestellt, so dürfen in dem bei ihm anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

[...]

1.1. Insoweit ist iZm va der Eventualantragshäufung weiters zu zitieren:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sind die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (vgl. VfSlg. 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofs, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichts teilen – beseitigt werden kann (vgl. VfSlg. 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.03.2015, G 201/2014). Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (vgl. VfSlg. 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.06.2015, G 211/2014; 07.10.2015, G 444/2015; VfSlg. 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl. zB VfSlg. 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile eines Gesetzes diesem ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (vgl. VfSlg. 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).

1.2. Vor dem Hintergrund der Interpretationsmethodik, wie zB bei der Entscheidung des VfGH 10.03.2026, G 143-144/2025 zur objektiv wortlautkorrigierenden Anwendung des ORF – G als geboten ersichtlich, erscheint es nach hier vertretener Auffassung daher auch hier insb nicht notwendig, alle e-liquid – spezifischen Regelungen im TabMG idgF mit zusätzlichen Eventualantragshäufungen als aufzuhebend anzufechten, wenn wie aufgezeigt rechtsanwendend geboten iSd Rechtsschutzeffizienz dahin vorzugehen ist, dass im TabMG allenfalls verbleibende Bestimmungen iZm den Begriff der E – Liquids und iZm diesbezüglichen Lizenzierungen verfassungskonform nicht dahin verstanden werden können, dass insb bei Beseitigung der in § 5 TabMG angefochtenen Gesetzesteile dennoch weiterhin ein Lizenzierungserfordernis für die bfP für ihre angestrebte Handelstätigkeit mit E-Liquids bestünde.

Wobei hier ergänzt wird, dass die in § 5 Abs 1 und 5 Abs 4 TabMG (teils eventualiter) angefochtenen Gesetzesbestandteile nach hier vertretener Auffassung Vorfrage und damit beachtliche Normen für die Rechtsverletzungsmöglichkeit der bfP im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG – als einem Individualrechtsschutzverfahren - sind.

2. Das Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996, BGBl. Nr. 830/1995 idF BGBl I Nr. 97/2025 (= TabMG), lautet gemäß Artikel 16 des Gesetzes BGBl I 2025/97 auszugsweise:

„Gegenstände des Tabakmonopols

§ 1. (1) Tabakerzeugnisse im Sinne des Abs. 2 sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.

(2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.Tabakwaren und Nikotinbeutel im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 des Tabaksteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 704/1994 (TabStG 2022), einschließlich von als Tabakwaren geltenden Erzeugnissen (§ 3 Abs. 5, 6, 8 und 11 TabStG 2022);

2.Schnupftabake, auch wenn sie nur zum Teil aus Tabak bestehen.

(3) Diesem Bundesgesetz unterliegen weiters Liquids für elektronische Zigaretten (E-Liquids) im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 TabStG 2022.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

1.[…]

4.Kleinhandel:

a)die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen und E-Liquids an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Konzessionsvertrages erfolgt;

b)die entgeltliche Abgabe von E-Liquids an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Lizenzvertrages erfolgt;

5.Tabaktrafiken: Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids gemäß Z 4 lit. a betrieben wird, mit Ausnahme der in § 40 Abs. 1 genannten Fälle;

6.Tabaktrafikanten: die Inhaber von Tabaktrafiken;

7.[…]

9.E-Liquid-Lizenz: die Lizenz zum Kleinhandel mit E-Liquids (§ 30);

10.Lizenznehmer: der Inhaber einer E-Liquid-Lizenz.

Monopolverwaltung

§ 3. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der Monopolverwaltung GmbH (§ 13).

[…]

Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids

§ 5. (1) Der Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Konzession als Tabaktrafikant (§ 24), einer E-Liquid-Lizenz oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.

(2) Handel im Sinne des Abs. 1 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und E-Liquids im Monopolgebiet.

(3) Der Großhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist den nach § 6 berechtigten Personen oder Personenvereinigungen vorbehalten.

(4) Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten und Lizenznehmern vorbehalten.

(5) Kann die Abgabe von Tabakerzeugnissen und E-Liquids unter Freilassung von der Tabaksteuer erfolgen, dürfen solche Tabakerzeugnisse im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen und zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge sowie auf Flughäfen, in Flugzeugen und auf Donauschiffen an Reisende und als Bordvorrat abgegeben werden.

[…]

Aufgaben, Ziele und Befugnisse der Monopolverwaltung GmbH

§ 14. (1) Zu der Monopolverwaltung, die von der Monopolverwaltung GmbH zu besorgen ist, gehören die Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids unter Verfolgung von gesundheits-, sozial-, struktur- und fiskalpolitischen Zielen. Dazu zählen insbesondere die Festlegung der Anzahl von Konzessionen als Tabaktrafikant, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, die Vergabe dieser Konzessionen nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, unter Beachtung dieses Bundesgesetzes und die damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, wobei bei der Ausgestaltung und Vergabe solcher Konzessionen der Förderung von Menschen mit Behinderungen besondere Berücksichtigung zu geben ist. Konzessionen für Tabakverkaufsstellen (§ 23 Abs. 4) dürfen nur dann vergeben werden, wenn ein Tabakfachgeschäft (§ 23 Abs. 2) im betreffenden Einzugsgebiet wirtschaftlich nicht lebensfähig wäre. Die Monopolverwaltung GmbH hat insbesondere Interessenten für Tabaktrafiken über Möglichkeiten zur Erlangung einer Konzession zu informieren und Tabaktrafikanten durch Information, Beratung und Kontrolle während der Vertragslaufzeit zu begleiten. Die Monopolverwaltung GmbH hat weiters unter Berücksichtigung der im ersten Satz genannten Ziele E-Liquid-Lizenzen auszustellen. Sie hat laufend die Markt- und Konsumentwicklungen zu analysieren, insbesondere auch für Zwecke von Bedarfsprüfungen (§§ 25 und 30 Abs. 3 Z 1).

(2) […]

(6) Die Gesellschaft kann sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.

(7) […]

Lizenznehmer

§ 30. (1) Lizenznehmer sind Fachgeschäfte für E-Liquids und elektronische Zigaretten (§ 3 Abs. 9 TabStG 2022), die andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.

(2) Betriebe gemäß Abs. 1 dürfen nur auf Grund einer aufrechten E-Liquid-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden.

(3) Die Monopolverwaltung GmbH hat auf Antrag für den beantragten Standort eine E-Liquid-Lizenz gemäß Abs. 2 auszustellen, es sei denn, dass

1.im Einzugsgebiet des geplanten Standorts bereits ein anderer oder andere befugte Kleinhändler E-Liquids in einem Ausmaß anbieten, dass gesundheits- oder sozialpolitische Gründe (§§ 14 und 25) gegen eine weitere Verkaufsstelle sprechen;

2.der Bewerber nicht voll geschäftsfähig ist oder begründete Zweifel an seiner Fähigkeit bestehen, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen;

3.der Bewerber über keine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe am betreffenden Standort verfügt;

4.der Bewerber wegen Abgabenhinterziehung, Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, vorsätzlicher Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder vorsätzlicher Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes bestraft wurde, über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 5 000 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschließungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;

5.wenn der Bewerber von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt oder unterliegen würde und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen Handlung oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschließungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

Die in Z 2 bis 5 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.

(4) E-Liquid-Lizenzverträge werden auf eine Dauer von sieben Jahren abgeschlossen.

(5) Die Bewerbung ist elektronisch bei der Monopolverwaltung GmbH einzubringen. Ihr sind anzuschließen:

1.Urkunden, die dem Nachweis über Namen, Firma, Geschäftslokal, Gewerbeberechtigung und das Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen dienen;

2.eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als sechs Monate sein darf;

3.falls eine juristische Person oder Personenvereinigung einen Antrag stellt, ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf.

(6) Urkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(7) Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, binnen einer Frist von sechs Monaten ab Einlangen einer Bewerbung (einschließlich sämtlicher Unterlagen nach Abs. 5) über die Bewerbung zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere drei Monate verlängert werden, sollte dies erforderlich sein, um die Ergebnisse eines zeitgleichen Konzessionsvergabeverfahrens berücksichtigen zu können. Wird die Bewerbung angenommen, ist dem Lizenznehmer ein Lizenzvertrag auszustellen, in dem dessen Rechte und Pflichten geregelt sind. Dieser Vertrag folgt einer Vertragsschablone, die von der Gesellschaft auf ihrer Homepage bereitzustellen ist. Er enthält auch eine mindestens einjährige Frist, innerhalb der der Vertrieb von E-Liquids aufzunehmen ist.

(8) § 14a Abs. 8, § 24 Abs. 4, § 29, § 36 Abs. 4, 7, 8 und 13, § 37 Abs. 3 sowie § 39 finden auf Lizenznehmer entsprechend Anwendung. Sollte sich eine Verlegung eines Geschäftslokals als erforderlich erweisen, findet § 25 Abs. 2 und 4 entsprechend Anwendung. Lizenznehmer dürfen E-Liquids nur aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen:

1.von Großhändlern;

2.von einem anderen Lizenznehmer oder Tabaktrafikanten, anlässlich und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabe von dessen Betrieb.

Beendigung von E-Liquid-Lizenzen

§ 31. (1) Die E-Liquid-Lizenz erlischt:

1.mit dem Tod des Lizenznehmers, gegebenenfalls mit der Beendigung und Löschung der juristischen Person oder Personenvereinigung, es sei denn, der Betrieb wird im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge übertragen und fortgeführt;

2.mit Wirksamkeit der Kündigung durch den Lizenznehmer oder einer Kündigung nach Abs. 2;

3.durch Fristablauf.

(2) Der Lizenzvertrag ist durch die Monopolverwaltung GmbH zu kündigen:

1.wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder Lizenzausstellung einen Ausschließungsgrund (§ 30 Abs. 3 Z 2 bis 5) dargestellt hätten;

2.wenn das Geschäftslokal nachträglich seinen Charakter ändert und nicht mehr als Fachgeschäft für E-Liquids und elektronische Zigaretten wahrgenommen wird;

3.durch Verlust des Verfügungsrechts über das Geschäftslokal;

4.mit dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung oder einer Ruhendmeldung für eine solche Gewerbeberechtigung;

5.wenn der Lizenznehmer den Vertrieb von E-Liquids nicht innerhalb der im E-Liquid-Lizenzvertrag genannten Frist aufnimmt und keine berücksichtigungswürdigen Gründe für die Verzögerung vorliegen;

6.im Falle schwerwiegender, wiederholter Verstöße des Lizenznehmers gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des E-Liquid-Lizenzvertrages sowie gegen mit der Ausübung der E-Lizenz verbundene Schutzinteressen;

7.wenn der Lizenznehmer die vorgeschriebenen Entgelte oder eine verhängte Geldbuße (Abs. 4) nicht innerhalb angemessener Frist bezahlt;

8.wenn über das Vermögen des Lizenznehmers der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird.

Die in Z 1, 4 und 6 bis 8 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.

(3) Der Kündigung hat eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung durch die Monopolverwaltung GmbH vorauszugehen. Die Monopolverwaltung GmbH kann gemeinsam mit dieser Verwarnung eine Geldbuße gemäß Abs. 4 verhängen. Die Monopolverwaltung GmbH kann weiters gemeinsam mit der Verwarnung eine verbindliche Nachschulung des Lizenznehmers auf dessen Kosten anordnen. Weist der Lizenznehmer nicht innerhalb angemessener Zeit die erfolgreiche Absolvierung dieser Nachschulung nach, ist die E-Liquid-Lizenz zu kündigen. Inhalt und Umfang legt die Monopolverwaltung GmbH fest.

(4) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Monopolverwaltung GmbH anstelle einer Kündigung eine Geldbuße in Höhe von höchstens zehn Prozent des durchschnittlichen Monatsumsatzes mit E-Liquids der vorangehenden zwölf Monate verhängen. Die eingenommenen Bußgelder sind dem Solidaritäts- und Strukturfonds (§ 14a) zu überweisen.

[…]

Beschwerden

§ 33. (1) Bewerbern um eine E-Liquid-Lizenz oder eine Hanf-Lizenz steht das Recht zu,

1.gegen abschlägige Entscheidungen der Monopolverwaltung GmbH über die Vergabe von Lizenzen oder die Kündigung von Lizenzen durch die Gesellschaft binnen vier Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde bei dem Bundesverwaltungsgericht einzulegen;

2.binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist gemäß § 30 Abs. 7 einen Antrag auf Entscheidung über die Lizenzvergabe durch das Bundesverwaltungsgericht zu stellen.

(2) Eine Beschwerde nach Abs. 1 Z 1 hat zu enthalten:

1.die Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH, gegen die sie sich richtet;

2.die Erklärung, in welchen Punkten diese angefochten und welche Änderung beantragt wird;

3.eine Begründung.

(3) Ein Antrag nach Abs. 1 Z 2 hat zu enthalten:

1.die Bewerbung um die Erteilung einer E-Liquid-Lizenz oder Hanf-Lizenz und Ausführungen dazu, inwieweit dieser nicht entsprochen wurde;

2.die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der E-Liquid Lizenz oder Hanf-Lizenz stützt;

3.die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Lizenzerteilung durch die Monopolverwaltung GmbH abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.

(4) Beschwerden und Anträge nach Abs. 1 wie sämtliche Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

(5) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Monopolverwaltung GmbH.

(6) Gegen die Versäumung einer Frist in Abs. 1 ist auf Antrag des Bewerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 AVG sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach den Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG). Die Entscheidungsfrist beträgt sechzehn Wochen ab Einlangen der Beschwerde oder des Antrags. §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung der E-Liquid Lizenzen oder Hanf-Lizenzen hat das Bundesverwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang die Lizenz zu erteilen ist. Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Ein Antrag auf Entscheidung (Abs. 1 Z 2) ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über die Bewerbung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Monopolverwaltung GmbH zurückzuführen ist.

[…]

5. Übergangs- und Schlußbestimmungen

[…]

§ 48. (1) § 1 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, § 2 Z 2, 4, 5, 8 bis 10, § 5 einschließlich der Überschrift, die Abschnittsüberschrift vor § 6, § 6 Abs. 1 erster Halbsatz und Z 2 sowie Abs. 4, § 7 Abs. 7 und 8, § 8 Abs. 9, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 5 und 6, § 12 einschließlich der Überschrift, § 14 einschließlich der Überschrift, § 14a Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6, § 15 Abs. 1 bis Abs. 3, § 16 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3, § 17 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, § 18 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 19 Abs. 1, die Abschnittsüberschrift vor § 23, § 23 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 Z 1, § 24 Abs. 4 erster Halbsatz, § 25 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6, § 27 Abs. 4 Z 4 bis 6, § 28 Abs. 1 und 5, § 30 einschließlich der Überschrift, § 31 einschließlich der Überschrift, § 33 einschließlich der Überschrift, § 36 Abs. 1, 3, 7 bis 10, 12, 14 und 15, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 3 Z 4a und 4b, § 38 Abs. 4 Z 4a und 4b sowie Abs. 7 (mit Ausnahme von Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und Z 3 lit. c), § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, 3, 4 und 5, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, treten mit 1. April 2026 in Kraft. § 26 Abs. 6 findet auf Konzessionsvergaben nach dem 31. März 2026 Anwendung. § 32 einschließlich der Überschrift und § 38 Abs. 6 und 7 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und Z 3 lit. c, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, treten mit 1. Februar 2026 in Kraft. § 38 Abs. 5 letzter Satz, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, tritt mit 1. Februar 2027 in Kraft. § 11 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 tritt mit 5. Jänner 2026 in Kraft.

(2) § 30 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Bewerber um eine E-Liquid-Lizenz, die zum 1. Jänner 2026 bereits seit mindestens drei Monaten einen Kleinhandel mit E-Liquids als Fachgeschäft im Sinne von § 30 Abs. 1 betrieben haben, keine Anwendung. Diesen Bewerbern wird abweichend von § 30 Abs. 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 erstmalig eine Lizenz für 20 Jahre erteilt. In Fällen, in denen dieser Kleinhandel zum 1. Jänner 2026 an mehreren Standorten betrieben wird oder wurde, sind E-Liquid-Lizenzen für diese Standorte auszustellen. Eine neuerliche Erteilung von E-Liquid-Lizenzen für diese Standorte ist nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 Z 1 und § 30 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, zulässig. § 14a Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Lizenznehmer im Sinne des zweiten Satzes keine Anwendung. § 16 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf die erstmalige Ausstellung der im ersten und zweiten Satz genannten Lizenzen keine Anwendung. Auf am 1. Jänner 2026 in Verwendung eines Lizenznehmers im Sinne des ersten Satzes befindliche Automaten für den Verkauf von E-Liquids finden § 25 Abs. 3 und § 36 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 8 sinngemäß Anwendung.

(3) Anträge auf Ausstellung eine E-Liquid-Lizenz gemäß Abs. 2 erster Satz können auch schon vor Inkrafttreten von § 30 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 gestellt werden. In derartigen Fällen beginnt die Frist gemäß § 30 Abs. 7 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 mit 1. April 2026. Abweichend von §§ 5 und 30 Abs. 2 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 dürfen Betriebe gemäß Abs. 2, die vor dem 1. Mai 2026 einen Antrag auf Ausstellung eine E-Liquid-Lizenz stellen, bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH über diesen Antrag, spätestens bis 31. Oktober 2026, ihren Kleinhandel mit E-Liquids weiterführen.

(4) […]“

3. Mit Artikel 16 aus der Gesetzeskundmachung BGBl I 2025/97 wurde maW für die bfP eine Rechtslage geschaffen, auf Basis welcher für die bfP abseits gewisser eingeschränkter Fortbetriebsrechte gemäß § 48 Abs 3 Satz 3 und Abs 8 TabMG ab 01.04.2026 entweder eine „Neulizenz gemäß § 30 TabMG oder aber eine Lizenz ohne die „Bedarfsprüfung“ gemäß § 30 Abs 3 Z 1 TabMG unter Stützung auf § 48 Abs 2 TabMG erforderlich ist, um mit E – Liquids Einzelhandel betreiben zu dürfen, nachdem die bfP weder Tabaktrafikant als Fachgeschäft oder Tabakverkaufsstelle nach § 23 Abs 4 TabMG ist.

Für den Handel mit E-Liquids mit Automaten wurden durch den besagten Artikel 16 aus BGBl I 2025/97 zudem weitere Regelungen geschaffen, wie im letzten Satz des § 48 Abs 2 TabMG für das gegenständlich in Beschwerde befindliche Lizenzierungsverfahren aktuell ersichtlich, sofern eine Unternehmerin wie die bfP über § 48 Abs 2 Satz 2 TabMG erst einmal eine „Fortbetriebslizenz“ für 20 Jahre erlangt (hat).

Gemäß § 23 TabMG besteht für Tabaktrafiken nur teilweise das Erfordernis der Fachgeschäftseigenschaft und müssen insb Tabakverkaufsstellen nach § 23 Abs 4 TabMG keine Fachgeschäftseigenschaft aufweisen, während für (insb künftige) E-Liquid – Lizenznehmer nach TabMG das Fachgeschäftserfordernis über die §§ 30 Abs 1, 31 Abs 2 Z 2 und 48 Abs 2 Satz 1 TabMG aktuell generell normiert ist.

4. In § 5 Abs 5 TabMG findet sich eine hier nicht rechtserhebliche Ausnahme ua auch für den E-Liquid – Handels iZm Schiffen und Flugzeugen.

5. Nach VfGH G113/08 bzw VfGH G 3502/2023 erscheinen Gesetzesbegriffe wie der Fachgeschäftsbegriff der §§ 30 und 48 TabMG zumindest auslegbar und damit nicht per se a limine zu unbestimmt iSd Art 18 B-VG.

Sohin legt das BVwG diesem Gesetzesprüfungsantrag entsprechend bisheriger BVwG – Rsp das Verständnis zu Grunde, dass der Verkauf über Automaten nicht jene Handelstätigkeit darstellt, die gemäß § 48 Abs 2 TabMG als Kleinhandel bzw Einzelhandel im Rahmen eines Fachgeschäfts zu verstehen ist.

Gleichfalls wird hier rücksichtlich der §§ 48 Abs 2 TabMG und 30 Abs 1 TabMG das Auslegungsverständnis angelegt, dass der abseits des Automaten – Absatzes erfolgende überwiegende Verkauf an Wiederverkäufer im vierten Quartal 2025 bei der bfP dazu führt, dass die hier bfP im vierten Quartal 2025 keinen Einzelhandel betrieben hat, der andern Handelstätigkeiten übergeordnet gewesen ist; und der damit andere Handelstätigkeiten als E-Liquid - Einzelhandel iSd § 30 Abs 1 TabMG umgekehrt untergeordnet erscheinen lassen könnte.

III. Zur Zulässigkeit des Antrages:

Zum zur Anfechtung zuständigen Spruchkörper:

1. Zur Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG ist jener Spruchkörper eines Gerichts berechtigt, der die anzufechtende Norm bei der Entscheidung in der Sache anzuwenden hat (vgl. jeweils mwN zB VfSlg. 12.381/1990, 18.097/2007; VfGH 14.10.2016, G 45/2016). Da gegenständlich gesetzlich keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, erkennt das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG durch Einzelrichter.Dem gefertigten Einzelrichter wurde die vorliegende Rechtssache gemäß der Geschäftsverteilung 2026 gemäß § 17 BVwGG zugewiesen.

Zur Präjudizialität und zum Umfang der Anfechtung:

2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichts in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs darf daher ein Antrag iSd Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

2.2. Würde der VfGH die im Primärantrag samt den darauf aufbauenden Eventualanträgen bezeichneten Bestimmungen im Schwerpunktbereich des § 5 TabMG aufheben, führt dies nach hier vertretener Auffassung dazu, dass bei Kassation der legistischen Einbeziehung des E-Liquid – Einzelhandels in das Monopol- bzw Konzessions- bzw Lizenz - Handelssystem nach TabMG die Befugnis der bfP wiederhergestellt würde, mit ihrem Handelsgewerbeschein und über § 52 GewO iZm Automaten die bis 31.03.2026 legal ausgeübte Tätigkeit wieder legal ausüben zu können. Das Rechtsschutzinteresse der bfP bzw das rechtlich geschützte Interesse der bfP an einem stattgebenden Ausspruch des BVwG gemäß § 33 Abs 7 TabMG iZm der von der MVG abgelehnten 20 – Jahres - Lizenz würde dann zwar zur Gänze bzw zumindest weitgehend entfallen, die bfP wäre allerdings in ihren subjektiven Verfassungsrechten geschützt worden und wäre ihre Erwerbsausübungsfreiheit wie bis 31.03.2026 bestehend, wiederhergestellt.

Die dann dennoch im TabMG verbleibenden Bestimmungen über E-Liquid – Lizenzen wären dabei weiterhin als Rechtsrahmen für bereits auf Basis des TabMG idF BGBl I 2025/97 Lizenzberechtigten, ohne Eigenschaft der verbleibenden Regelungen als sinnloser Regelungstorso, im Rechtsbestand; und würden die so verbleibenden Bestimmungen für diese Unternehmensgruppe der bereits mit Lizenzvertrag Ausgestatteten die Rechtssicherheit wahren.

2.3. Würde man einem der Eventual – Gesetzeskassationsbegehren im Schwerpunkt - Anfechtungsbereich des § 48 Abs 2 Satz 1 TabMG iZm dem Fachgeschäftserfordernis stattgeben, würde für die bfP eine Rechtslage dahin gewährleistet, dass der bfP eine 20 – jährige Lizenz auch ohne Fachgeschäftseigenschaft erteilt werden kann. Dabei zeigt der vorliegende Anlassfall, dass gerade der Automatenhandel für die bfP ein starker Umsatzträger gewesen ist, womit der Unternehmenswert der bfP gerade durch die Automatenhandelsvariante im Lichte der als verletzt erachteten verfassungsgesetzlichen subjektiven Rechte iSd gebotenen effizienten Rechtsschutzes – hier vor dem VfGH, iSv Muzak, B-VG6 Art 18 B-VG Rz 7 mwN – bewirken würde, dass der letzte Satz des § 48 Abs 2 TabMG – wohl auch mit Blick auf Art 6 Abs 1 MRK - als in untrennbaren Zusammenhang mit den zur Aufhebung beantragten Vorschriften über 20 – Jahres – Lizenz zu bewerten ist, soweit man die bfP hier nicht zusätzlich auf den Weg eines Individual – Gesetzesprüfungs - Antrag verweisen will.

Eine Aufhebung des für die bfP jedenfalls einmal in § 48 Abs 2 Sat 1 TabMG normierten Fachgeschäftserfordernisses würde zumindest bewirken, dass der bfP zumindest die 20 – Jahres – Lizenz für den Standort zu erhalten hat.

Bei Aufhebung des letzten Absatzes des § 48 Abs 2 würde zusätzlich auch die Automatenhandelsmöglichkeit der bfP über § 52 GewO wiederhergestellt.

IV. Darlegung der Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit:

Gemäß § 62 Abs 1 VfGG hat der Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines Gesetzes im Einzelnen darzulegen, welche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechen.

IV. Die verfassungsrechtlichen Normbedenken

1. Bedenken gemäß Art 2 StGG bzw gemäß Art 7 B-VG

Gesetzesbestimmungen haben, um dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz zu entsprechen, sachlich zu sein. Es dürfen nur hinreichende Unterschiede im Tatsächlichen zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen.

Der aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Vertrauensschutz gebietet, dass bei einer sich verschlechternden Rechtslage der von der Verschlechterung Betroffene rechtzeitig auf die Verschlechterung einstellen kann. Siehe dazu zB bei Muzak, aaO Art 2 StGG Rzz 1ff, iZm dem Sachlichkeitsgebot 23ff, iZm der Verhältnismäßigkeit 37ff und iZm dem Vertrauensschutz 44ff, jeweils mwN.

Aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließt auch ein Verbot unsachlich entschädigungsloser Enteignungen, weil der Enteignete die gesamte Last ohne anderweitige Vorteile allein zu tragen hat, siehe insoweit wiederum Muzak, aaO, Art 5 StGG Rz 12.

1.1. Das TabMG idF BGBl I 2025/97 verletzt in den angefochtenen Teilen die bfP wie auch andere gleichbetroffene Unternehmer:innen vorerst einmal deshalb in ihrem Gleichheitsrecht, weil die bfP und andere Unternehmer:innen keine ausreichende Zeit hatten, bei einem am 23.12.2025 kundgemachten Gesetz rechtzeitig darauf zu reagieren, dass sie einen Einzelhandel als Fachgeschäft im Umfang von mindestens drei Monaten etablieren zu können, um dadurch die Fortbetriebslizenz für Bestandsbetriebe insb gemäß § 48 Abs 2 Satz 2 TabMG zu erlangen.

1.2. Gleicheitswidrig erscheint zudem, dass durch die Knüpfung der Fortbetriebslizenz gemäß § 48 Abs 2 TabMG an eine neu geschaffene Fachgeschäftsbedingung iSd § 30 Abs 1 TabMG ohne hinreichend zeitlich vorangehende Gesetzeskundmachung die bfP wie auch andere Unternehmer:innen faktisch entschädigungslos an ihrem Unternehmenswert enteignet werden; und diese Unterehmer:innen die vermögensrechtlichen Nachteile daraus alleine zu tragen haben, dass sie insb die für den E-Liquid – Vertrieb ins Unternehmen eingebrachten Verkaufsautomaten nur dann gleichartig weiternutzen können, wenn sie insb eine Vetriebslizenz gemäß § 48 Abs 2 TabMG erlangen und dann die Automaten zusätzlich insb gemäß § 48 Abs 2 TabMG überhaupt weiternutzen können. Für insb die bfP ist im Gesetz keine angemessene Entschädigung für die Vermögensnachteile durch regelmäßig weiterhin anfallende Mietkosten oder Leasingkosten oä iZm die Automaten vorgesehen, während andere für E-Liquids Vertriebsberechtigte durch die Marktverdränfung der bfP und vergleichbarer Unternehmer:innen der Vorteil der Nachfrageverlagerung allein zu Gunsten der weiterhin Vertriebsberechtigten (wie zB Tabakverkaufsstellen, Gaststätten bzw Buschenschanken) entsteht.

1.3. Unsachlich und gleichheitswidrig bei den angefochtenen Regelungen und insb iZm der Einbeziehung der E-Liquids in das aktuell durch die MVG gesteuerte Einzelhandelssystem erscheint aber zentral, dass Unternehmer:innen wie die bfP durch das neue Lizenzierungssystem mit der rückwirkenden Fachgeschäftsbedingung oder aber alternativ der neuen Bedarfs- bzw (umgekehrt) Marktverträglichkeitsprüfung gemäß § 30 Abs 3 Z 1 TabMG ein sehr kleiner Teil der bis 31.03.2026 mit E-Liquids als „bloße“ Gewerbetreibende Einzehandelsberechtigten aus dem Markt gedrängt wird, während bloße Tabakverkaufsstellen, die gemäß § 23 Abs 2 und Abs 4 TabMG gerade keine Fachgeschäfte sind und dennoch der Zahl nach plausibel aktuell offenbar mehr als 2000 Verkafsstandoerte darstellen, weiterhin umfangreich am Markt auch E-liquids verkaufen können.

Der Hinweis auf die Tabakverkaufsstellen bei großen Lebensmitteleinzelhandelsketten sei idZ plakativ nochmals betont; und wird die Unsachlichkeit der angefochtenen Regelung gesteigert dadurch offenbart, dass auch Gaststätten- und Buschenschankunternehmer:innen gemäß § 40 TabMG E-Liquids verkaufen dürfen, dies insoweit noch dazu auch mit Automaten gemäß § 40 Abs 1 TabMG ohne die Einschränkungen gemäß § 48 Abs 2 letzter satz TabMG.

Die Unsachlichkeit der angefochtenen Regelung wird zudem nochmals verstärkt, wenn die legistische Zielsetzung der Verhinderung von Impulskäufen in den Gesetzesmaterialien betont wird, andererseits aber dieser Aspekt über eine Fachgeschäftsbedingung nur zu Lasten der Unternehmer:innen wie der bfP ins Gesetz eingeführt wird, aber Regelungen zur Verhinderung von Impulskäufen zB bei den der Zahl nach aufgezeigt sehr vielen Tabakverkaufsstellen gemäß § 23 Abs 4 TabMG aber im TabMG gerade nicht geschaffen werden.

Abgerundet erscheint dieses Bild der Unsachlichkeit auch dadurch, dass dann, wenn man den Konsum von E-Liquids unter gesundheits- sozial- oder jugendschutzpolitischen Gründen durch die Novelle gemäß Art 16 aus BGBl I 2025/97 zurückdrängen will, dennoch keine Regelungen geschaffen wurden, die die Einzelhandelsabsatzmenge in Österreich tatsächlich effektiv reduzieren würde. Ein paar kleinere Einzelhandelsgeschäfte mehr oder weniger werden hier bei der großen Anzahl an Tabakverkaufsstellen, insb im Lebensmitteleinzelhandel, den E-Liquid - Absatz an in Österreich insb Gesundheitsversorgung Genießende unter zusätzlicher Berücksichtigung der österreichweit tätigen vertriebsberechtigten Gaststätten- und Buschenschankunternehmer:innen (nach § 40 TabMG) mengenmäßig evident nicht effektiv reduzieren.

2. Bedenken gemäß Art. 6 StGG:

In das subjektive Verfassungsrecht auf Erwerbsausübungasfreiheit, das zB auch den erwerbsmäßigen Handel mit E-Liquids umfasst, darf nach der Rsp des VfGH durch ein einfaches Gesetz nur dann eingegriffen werden,

wenn der Eingriff im öffentlichen Interesse geboten ist,

der Eingriff geeignet ist, das verfolgte öffentliche Interesse zu realisieren,

der Eingriff adäquat, angemessen und verhältnismäßig ist

und der Eingriff auch sonst sachlich gerechtfertigt ist.

Siehe dazu wiederum zB Muzak, aaO Art 6 StGG, Rzz 1ff mwN.

Wie zuvor iZm dem Gleichheitsgrundsatz dargelegt, erscheint die Einbeziehung der zuvor über die Gewerbeordnung mit und ohne Automaten E-Liquid – Vertriebsberechtigten in das Einzelhandelsvertriebssystem mit der Lizenzierungsmöglichkeit durch die MVG über insb die §§ 5 und 48 Abs 2 TabMG nicht geeignet, die Zielsetzung der Verhinderung von Impulskäufen durch Kanalisierung der Endverbraucher:innennachfrage zu Fachgeschäften zu erreichen bzw sonstige allgemeinere gesundheits- und sozialpolitische Zielsetzungen zu erreichen, wenn eben neben den Tabakfachgeschäften gemäß § 23 Abs 2 TabMG und den Fachgeschäften iSd § 30 Abs 1 TabMG weiterhin plausibel in etwa eine im Vergleich zu den Tabakfachgeschäften gleich große Anzahl von Tabakverkaufsstellen nach § 23 Abs 4 TabMG – ohne Fachgeschäftseigenschaft für E-Liquids – und zusätzlich noch Gaststätten- und Buschenschankunternehmer:innen, letztere beide mit automatischer Automatenverkaufsmöglichkeit über § 40 Abs 1 TabMG, österreichweit E-Liquids verkaufen dürfen.

Die aktuelle Rechtslage nach TabMG erscheint, wie oben bereits aufgezeigt, derzeit nicht angemessen, adäquat und verhältnismäßig und auch sonst sachlich nicht gerechtfertigt,

weder im Punkte der zentral über § 5 TabMG erfolgten Einbeziehung der vormals über die GewO für E-Liquids mit und ohne Automaten im Einzelhandel Vertriebsberechtigten;

noch im Punkte der Normierung eines von der Gesetzeskundmachung her rückwirkenden Fachgeschäftserfordernisses für den Unternehmensfortbetrieb zentral über § 48 Abs 2 Satz 1 TabMG.

Wenn – inkl Gaststätten- und Buschenschankunternehmer:innen wohl weit mehr als die Hälfte der gegenüber den Endverbrauchern für E-Liquids Absatzberechtigten kein Fachgeschäftserfordernis für den zulässigen Einzelhandels - E-Liquid – Vertrieb hat, kann der Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit zu Lasten der insb hier bfP nach hier vertretener Auffassung nicht durch den Eingriffsvorbehalt in Art 6 StGG gerechtfertigt sein.

Die primär bzw eventualiter angefochtenen Bestimmungen erscheinen insoweit auch gemäß Art 6 StGG verfassungsewidrig.

3. Bedenken gemäß Art. 5 StGG:

Das in Art 5 StGG und in Art 1 1. ZPMRK gewährleistete Recht auf (Unverletzlichkeit des) Eigentums schützt jedes vermögenswerte Privatrecht bzw konkrete vermögenswerte Interessen, also insb auch die historisch bereits ausgeübte gewinnbringende Einzelhandelstätigkeit mit E-Liquids auf Basis subjektiver Gewerbeausübungsrechte gemäß Gewerbeordnung, siehe idZ wiederum zB Muzak, aaO Art 5 StGG Rzz 1ff mwN.

Eingriffe in das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht müssen gesetzlich vorgesehen sein, in den Erfordernisse von Allgemeininteressen begründet sein, sachlich und verhältnismäßig sein, so wohl zB wiederum Muzak, aaO Art 5 StGG Rzz 7ff mwN.

Wie iZm dem Gleichheitsgrundsatz und zu Art 6 StGG ausgeführt, erscheinen die (teils nur eventualiter) angefochtenen Gesetzesbestimmungen vor dem Hintergrund der aktuellen Einzelhandels- Marktstruktur für E-Liquids auf Basis des TabMG idgF weder sachlich noch angemessen noch verhältnismäßig und können daher den Eingriff in die insb auch für die bfP durch Art 5 StGG und Art 1 1. ZPMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf E – Liquid – Einzelhandel mit oder ohne Verkaufsautomaten nicht rechtfertigen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2026:W131.2340959.1.01

Normen

B-VG Art133 Abs9B-VG Art135 Abs4B-VG Art140 Abs1 Z1 litaB-VG Art7B-VG Art89 Abs2EMRK Art6 Abs1StGG Art2StGG Art5TabMG 1996 §30 Abs1TabMG 1996 §48 Abs2TabMG 1996 §5 Abs1TabMG 1996 §5 Abs4VfGG §62VwGG §25a Abs3

Kontext

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