Entscheidung
Bundesverwaltungsgericht · W187 2254708-1 · 6. Juli 2026
W187 2254708-1 · Bundesverwaltungsgericht · 6. Juli 2026
Bundesverwaltungsgericht06.07.2026
06.07.2026
www.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2
www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1
Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
06.07.2026
Geschäftszahl
W187 2254708-1
Spruch
W187 2254708-1/19EIM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert Reisner über die Beschwerde der XXXX vertreten durch die Beurle Rechtsanwälte GmbH Co KG, Landstraße 9, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffwirtschaft, Rudolfsplatz 13a, 1010 Wien, vom 30. März 2022, XXXX , in der Fassung des Bescheids vom 7. April 2022, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. März 2022, XXXX , sprach die belangte Behörde Folgendes aus:
„I.Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zur GZ XXXX wird im Umfang der Spruchpunkte 1 bis 5 des Bescheids vom 31. Oktober 2018, GZ XXXX , XXXX , gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG amtswegig wiederaufgenommen.
II.Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zur GZ XXXX wird im Umfang der Spruchpunkte 1 bis 3 des Bescheids vom 10. Oktober 2019, GZ XXXX , XXXX , gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG amtswegig wiederaufgenommen.
III.Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zur GZ XXXX wird im Umfang der Spruchpunkte 1 bis 3 des Bescheids vom 5. Oktober 2020, GZ XXXX , gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG amtswegig wiederaufgenommen.
IV.Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zur GZ XXXX wird im Umfang der Spruchpunkte 1 bis 3 des Bescheids vom 13. Oktober 2021, GZ XXXX , gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG amtswegig wiederaufgenommen.“
Alle mit dem Bescheid wiederaufgenommenen Verfahren sind Verfahren gemäß §§ 48, 59 und 61 ElWOG 2010 zur Feststellung der den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems und die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste sowie der Feststellung des dem Netznutzungsentgelt und dem Netzverlustentgelt zu Grunde zu legenden Mengengerüsts. Die Verfahren betreffen die Jahre 2019 bis 2023 als Grundsatzbescheid sowie die Jahre 2020, 2021 und 2022.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. April 2022, XXXX , berichtigte die belangte Behörde den unter 1. wiedergegebenen Bescheid und sprach Folgendes aus:
„I. Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zur GZ XXXX wird im Umfang der Spruchpunkte 1 bis 5 des Bescheids vom 31. Oktober 2018, GZ XXXX , XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18. Jänner 2019, GZ XXXX , XXXX , gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG amtswegig wiederaufgenommen.“
Dieser Bescheid stellt den Umfang der Wiederaufnahme des Verfahrens XXXX richtig.
3. Gegen die im Spruch genannten Bescheide erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie nach Ausführungen zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde sowie der Verletzung in Rechten der Beschwerdeführerin und der Darstellung des Verfahrensablaufs im Wesentlichen aus, dass nicht alle Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG vorlägen und die belangte Behörde das erforderliche Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe, sodass die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung mangelhaft seien.
Nach Darstellung von vier Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG führte die Beschwerdeführerin aus, dass die belangte Behörde ausreichende Ermittlungshandlungen unterlassen habe, um die Unrichtigkeit von Angaben zu erkennen. Sie müsse gemäß § 37 AVG den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen ermitteln. Die aufgenommenen Beweise müsse sie gemäß § 45 Abs 2 AVG einer Beweiswürdigung unterziehen. Die belangte Behörde habe im Hinblick auf die Irreführungsabsicht die Ermittlung des Sachverhalts unterlassen. Sie habe sich auf von der Beschwerdeführerin vorgelegte Dokumente gestützt, jedoch keine eigenen Ermittlungsschritte gesetzt. Sie hätte die beiden ehemaligen Geschäftsführer einvernehmen müssen und sowohl Einsicht in die Akten des gegen sie geführten arbeitsrechtlichen Verfahrens als auch in den Untersuchungsakt der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft nehmen müssen.
Die Beschwerdeführerin beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge
„−eine mündliche Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführen,
sowie
−den angefochtenen Bescheid vom 30.03.2022 zur GZ XXXX in der Fassung des Abänderungsbescheides vom 07.04.2022 zur GZ XXXX ersatzlos beheben,
in eventu
−gemäß Art 130 Abs 4 B-VG iVm § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden,
in eventu
−gemäß Art 130 Abs 4 B-VG iVm § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben,
in eventu
−den angefochtenen Bescheid gem § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an den Vorstand der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft zurückzuverweisen.“
4. Am 2. Juni 2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Sie hatte folgenden Verlauf:
„…
Richter: Bitte geben Sie Ihre persönlichen Daten wie Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse und persönlichen Stand derzeit an.
XXXX : Mein Name ist XXXX , bin am XXXX geboren, wohne in XXXX . Ich bin Pensionist.
Der Richter belehrt den Zeugen XXXX über die Entschlagungsrechte gemäß § 49 Abs 1 AVG.
Richter: Es ist beabsichtigt, Sie als Zeuge in dem gegenständlichen Verfahren zu vernehmen. Sind Sie bereit auszusagen?
XXXX : Ich verweigere die Aussage, weil ich Angeklagter bin in einem mit diesem zusammenhängenden Strafverfahren.
Richter: Ich muss es nach § 49 Abs 1 Z 1 AVG zur Kenntnis nehmen.
XXXX wird aus dem Zeugenstand entlassen.
XXXX wird in den Zeugenstand gerufen.
Richter belehrt Zeugen XXXX über die Entschlagungsrechte gemäß § 49 Abs 1 AVG.
Richter: Bitte geben Sie Ihre persönlichen Daten wie Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse und persönlichen Stand derzeit an.
XXXX : Mein Name ist XXXX , XXXX geboren, Wohnhaft in der XXXX . Ich bin Pensionist.
Richter: Die WKStA hat auch gegen Sie Voruntersuchungen geführt. Sie hat diese aber mittlerweile eingestellt, sodass es zu keiner strafgerichtlichen Anklage kommt. Es ist beabsichtigt, Sie als Zeuge in dem gegenständlichen Verfahren zu vernehmen. Sind Sie bereit auszusagen?
XXXX : Nein, ich entschlage mich der Aussage aufgrund der Selbstbelastungsgefahr. Es ist zwar eingestellt, aber das Recht steht mir per Gesetz zu und mehr möchte ich dazu nicht mehr sagen.
XXXX , Rechtsvertreterin von XXXX : XXXX ist mehrere Jahre Betroffener eines Ermittlungsverfahrens, welches eingestellt worden ist. Nichtsdestotrotz besteht die Gefahr natürlich weiter, zumal im staatsanwaltlichen Verfahren als natürliche Person keine Wahrheitspflicht besteht. Hier aber schon. Weiters ist es festzuhalten, dass XXXX nie förmlich vernommen wurde, sondern sich immer prozessordnungskonform schriftlich geäußert hat. Die Selbstbelastungsgefahr besteht auch nach § 49 AVG nach der ständigen Rechtsprechung, auch wenn das Verfahren eingestellt ist. Damit hat XXXX der Pflicht zur Glaubhaftmachung des Entschlagungsrechtes Folge geleistet und weitere Ausführungen sind aus den dargelegten Gründen nicht zumutbar. Ich verweise auf Hengstschläger/Leeb AVG § 49 Rz 3 und 12.
XXXX , Mitarbeiter der belangten Behörde: Ich verweise auf § 49 Abs 4 AVG. Den Zeugen trifft die Pflicht zur Glaubhaftmachung seiner Weigerungsgründe.
Richter: Wurden Sie jemals mündlich bei der Staatsanwaltschaft einvernommen?
XXXX : Nein.
Richter: Ich muss es nach § 49 Abs 1 Z 1 AVG zur Kenntnis nehmen.
Der Zeuge XXXX wird aus dem Zeugenstand entlassen.
Die Zeugen XXXX und XXXX verlassen mit ihren Rechtsvertretern um 11:45 Uhr den Verhandlungssaal.
Richter: Haben Sie eine Handhabe, im Unternehmen ‚nachzusehen‘, wenn Sie zu dem Schluss kommen, dass die erstatteten Meldungen nicht plausibel sind?
XXXX : Die Behörde hat die Möglichkeit zur Einsichtnahme vor Ort. Das ist allerdings nur ein Mittel, wenn es unbedingt erforderlich ist. Üblicherweise ist es ausreichend, bei dem Unternehmen auf eine Unstimmigkeit der Daten hinzuweisen, diese erklären zu lassen bzw. korrigieren zu lassen. Hintergrund ist, dass diese Meldungen schon auf Basis der geprüften Wirtschaftsdaten des Unternehmens erstellt werden, also aus den Jahresabschlüssen, die das Unternehmen erstellt hat. Es ist eine buchhalterische Trennung notwendig. Unterschiedliche Spaten sind in der Bilanz getrennt auszuweisen. Im Fall der Beschwerdeführerin gab es eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers, dass sie die Trennung gemäß § 8 ElWOG 2010 ordnungsgemäß vorgenommen hat.
XXXX , Mitarbeiter der belangten Behörde: Im Jahresabschluss der Beschwerdeführerin wurde der Personalaufwand insgesamt ausgelesen. Es gab keine wesentlichen Änderungen von einem Jahr zum nächsten Jahr. Bei der Prüfung der Plausibilität der Ausgangskosten haben wir uns auf Umlagen konzentriert. Häufig geschieht es, dass Kosten vom nichtregulierten Bereich in den regulierten Bereich geschoben werden. Das war die Prüfung der Meldungen.
XXXX : Auf Grundlage der korrigierten Meldungen werden im ersten Jahr einer Regulierungsperiode die Ausgangskosten und in den Folgejahren die weiteren Kosten festgestellt. Der Wirtschaftsprüfungsbericht wird zur Kontrolle herangezogen. Die Fortführung in den Folgejahren beruht nicht mehr auf den Wirtschaftsprüfungsberichten, sondern folgt einer eigenen Regelung. Ohne die Berichte und die Formulare könnten wir jedoch nicht arbeiten.
XXXX , Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin: Der Beschwerdeführerin ist nicht bekannt, ob sich die Prüfung der Jahresabschlüsse durch die Wirtschaftsprüfer auf die Untersuchung bezogen hat, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von missbräuchlichen Quersubventionen gemäß § 8 Abs 2 ElWOG 2010 eingehalten wird. Die Beschwerdeführerin verweist auf § 10 ElWOG 2010, wonach der Behörde umfassende Einsichtsrechte in die relevanten Daten der Beschwerdeführerin eingeräumt werden.
XXXX : Ein kleiner Netzbetreiber, wie die Beschwerdeführerin, hat keinen Einfluss oder einen sehr geringen Einfluss auf die Tarife für Endkunden. Er bekommt allerdings jedenfalls seine Kosten ersetzt, sei es über Tarife, oder über Ausgleichszahlungen von anderen Netzbetreibern. Nach Bekanntwerden der Vorfälle bei der Beschwerdeführerin haben sich andere Netzbetreiber bei der belangten Behörde gemeldet, um ungerechtfertigte Zahlungen zurückzuerhalten. Auch diese Netzbetreiber sind auf ihre Kosten gekommen.
Die Verfahrensparteien bringen nichts mehr vor.
…“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1 XXXX und XXXX waren von 2. Jänner 1996 bis 31. Dezember 2020 Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Sie vertraten jeweils selbstständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin erstattete von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresmeldungen und legte der belangten Behörde geprüfte Jahresabschlüsse und ausgefüllte Formblätter vor.
1.3 Mit Schreiben vom 29. Jänner 2021 erteilte der nunmehrige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den ab 2. Jänner 2021 bestellten Geschäftsführern der Beschwerdeführerin eine Auskunft betreffend die Meldung unrichtiger Verteilernetzdaten an die belangte Behörde.
1.4 Am 9. März 2021 fand eine Besprechung über fehlerhafte Datenmeldungen zwischen den ab 2. Jänner 2021 bestellten Geschäftsführern und einem Vorstandsmitglied der belangten Behörde statt.
1.5 Mit E-Mail vom 10. März 2021 ersuchte der beauftragte Mitarbeiter der belangten Behörde eine Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin die Übermittlung von technischen und kaufmännischen Daten.
1.6 Am 4. und 6. April 2021 berichtete eine Reihe von Medien über die Meldungen an die belangte Behörde.
1.7 Am 8. April 2021 zeigte die Beschwerdeführerin die Meldung unrichtiger Verteilernetzdaten an die belangte Behörde, das Löschen von automationsunterstützt verarbeiteten und übermittelten Daten sowie den Verkauf der Fahrzeuge der Geschäftsführer an die Geschäftsführer zu einem zu niedrigen Preis bei der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis an. Als Verantwortliche wurden die beiden ehemaligen Geschäftsführer genannt. Die Beschwerdeführerin schloss sich als Privatbeteiligte dem Verfahren an.
1.8 Am 8. April 2021 fand eine Sitzung des Aufsichtsrats der Beschwerdeführerin statt. Darin wurde über falsche Daten, die an die belangte Behörde übermittelt worden waren, insbesondere auch die Verbuchung aller Pensionszahlungen unabhängig von ihrer Zuordnung im Bereich des Stromnetzes oder den Ankauf von Dienstfahrzeugen unter dem Marktwert, erwähnt und eine Sonderprüfung in Aussicht gestellt.
1.9 Mit E-Mail vom 1. Juli 2021 sandte die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin der belangten Behörde den überarbeiteten Unbundling-Bericht vom 29. Juni 2021 für das Geschäftsjahr 2019 mit der Darstellung von Abweichungen. Dieser wurde von einer Wirtschaftsprüfungskanzlei erstellt.
1.10 Mit E-Mail vom 7. Juli 2021 stellte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde in Aussicht, eine korrekte Unbundling-Bilanz für das Jahr 2020 zu übermitteln. Dabei erwähnt sie hohe Abweichungen bei den Aufwendungen und Erträgen.
1.11 In einem Telefonat zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde am 2. August 2021 wurde die Frage der weiteren Aufarbeitung und das Thema „Rückzahlungen“ aus der Korrektur im Wege des Regulierungskontos besprochen.
1.12 Mit E-Mail vom 31. August 2021 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde das von ihr eingeholte Gutachten der XXXX vom 30. August 2021. Dieses ergab, dass die Längendaten in der GIS-Datenbank der Beschwerdeführerin sehr gut mit gemessenen Längen übereinstimmten.
1.13 Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde die von Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei erstellte Analyse Unbundling 2015 + 2016. Darin ergaben sich Abweichungen in den Ergebnisrechnungen Gas und Strom für 2015 und 2016, insbesondere auch bei den Zuordnungen von Personalaufwand und Pensionsrückstellungen.
1.14 Mit Schreiben vom 12. November 2021 forderte die belangte Behörde ergänzende Informationen zu notwendigen Korrekturen in den Jahren 2015 und 2016 dem Grunde und der Höhe nach und zu einem Nachdotierungsbedarf in der Sparte Strom Netz auf.
1.15 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021, erstellt von der schon bisher beschäftigten Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, beantwortet die Beschwerdeführerin die Fragen der belangten Behörde.
1.16 Gegen XXXX wurde beim Landesgericht XXXX ( XXXX ) eine Anklage wegen §§ 146, 147 Abs 3 StGB eingebracht und die Verhängung einer Verbandsgeldbuße gegen die Beschwerdeführerin beantragt.
1.17 Das Ermittlungsverfahren gegen XXXX stellte die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft am 22. Dezember 2025 im Zweifel „rechtskräftig“ gemäß § 190 StPO ein.
2. Beweiswürdigung
2.1 Die Feststellungen über die wiederaufgenommenen Verfahren und den bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde. Sie wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen.
2.2 Die Feststellungen über die Dauer der Bestellung als Geschäftsführer und die Vertretungsbefugnis von XXXX und XXXX ergeben sich aus dem offenen Firmenbuch zu FN XXXX
2.3 Die Feststellungen über die Aufsichtsratssitzung der Beschwerdeführerin ergeben sich ebenso wie das Schreiben an die belangte Behörde und die Selbstanzeige an die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis sowie die Pressemeldungen aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde.
2.4 Die Feststellungen über die jährlichen Meldungen der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung. Dem steht auch die Aussage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nicht entgegen, dass im die Bestätigung der Einhaltung von § 8 Abs 2 ElWOG 2010 nicht bewusst sei, da er einerseits in diesem Zeitraum die Beschwerdeführerin nicht vertrat und andererseits gerade die Einhaltung der in § 8 Abs 2 ElWOG 2010 geforderten Trennung von Rechenkreisen im Rahmen des gesetzlichen Auftrags einen Schwerpunkt der belangten Behörde bei der Prüfung der Unterlagen darstellt.
2.5 Die Feststellungen über den Stand der strafrechtlichen Ermittlungen und die Anklage ergeben sich aus der Auskunft der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft vom 9. April 2026, XXXX , in OZ 13 des Verfahrensakts des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Anzuwendendes Recht
3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2025/54, lauten:
„Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“
3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2024/147, lauten:
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
…
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
…
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) …“
3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl 1991/51 idF BGBl I 2025/82, lauten:
„Allgemeine Grundsätze
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
…
§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2a) …
Allgemeine Grundsätze über den Beweis
§ 45. (1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
(3) …
§ 46. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
…
§ 49. (1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:
1.über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, einem seiner Angehörigen (§ 36a), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Erwachsenenvertreter, seinem Vorsorgebevollmächtigten nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder der von ihm in einer dieser Eigenschaften vertretenen Person einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde;
2.…
(4) Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen.
(5) …
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1.der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2.…
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) …“
3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl I 2010/110 idF BGBl I 2025/50, lauten:
„Rechnungslegung, Verbot von Quersubventionen
§ 8. (1) Elektrizitätsunternehmen haben, ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform, Jahresabschlüsse zu erstellen, diese von einem Abschlussprüfer überprüfen zu lassen und, soweit sie hierzu nach den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes verpflichtet sind, zu veröffentlichen. Die Prüfung der Jahresabschlüsse hat sich auch auf die Untersuchung zu beziehen, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von missbräuchlichen Quersubventionen gemäß Abs. 2 eingehalten wird. Die Erstellung, die Prüfung sowie die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse haben nach den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes zu erfolgen. Elektrizitätsunternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet sind, haben am Sitz des Unternehmens eine Ausfertigung des Jahresabschlusses zur Verfügung der Öffentlichkeit zu halten.
(2) Der Netzbetreiber hat Quersubventionen zu unterlassen. Zur Vermeidung von Diskriminierung, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen sind Elektrizitätsunternehmen daher verpflichtet, im Rahmen ihrer internen Buchführung
1.eigene Konten im Rahmen von getrennten Rechnungskreisen für ihre
a)Erzeugungs-, Stromhandels- und Versorgungstätigkeiten,
b)Übertragungstätigkeiten,
c)Verteilungstätigkeiten und
d)sonstigen Tätigkeiten zu führen;
2.die Bilanzen und Ergebnisrechnungen der einzelnen Elektrizitätsbereiche sowie deren Zuweisungsregeln entsprechend Abs. 3 zu veröffentlichen;
3.konsolidierte Konten für ihre Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitätsbereiches zu führen und eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung entsprechend Abs. 1 zu veröffentlichen.
Die interne Buchführung hat für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu enthalten. Weiters sind in der internen Buchhaltung – unbeschadet der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften – jene Regeln, einschließlich der Abschreibungsregeln, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den gemäß Z 1 getrennt geführten Rechnungskreisen zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen erwähnt und ordnungsgemäß begründet werden. Einnahmen aus dem Eigentum am Übertragungs- bzw. Verteilernetz sind in den Konten gesondert auszuweisen.
(3) Im Anhang zum Jahresabschluss sind Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von einer Million Euro übersteigt und die mit verbundenen Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 72) getätigt worden sind, gesondert aufzuführen. Besteht der Geschäftsgegenstand aus mehreren Teilen, für die jeweils ein gesondertes Geschäft abgeschlossen wird, so muss bei der Errechnung des Schwellenwertes der Wert eines jeden Teilgeschäftes berücksichtigt werden.
…
Auskunfts- und Einsichtsrechte
§ 10. Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, den Behörden, einschließlich der Regulierungsbehörde, jederzeit Einsicht in alle betriebswirtschaftlich relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. Insbesondere haben Elektrizitätsunternehmen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen. Kommt das Elektrizitätsunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Behörde ihrer Beurteilung eine Schätzung zugrunde legen.
…
Kostenermittlung
§ 59. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß § 113 Abs. 1 sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.
(2) Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.
(3) …
(6) Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
1.die mit der Umsetzung von Maßnahmen entstehen, die auf Grund von Netzentwicklungsplänen von der Regulierungsbehörde genehmigt worden sind;
2.für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland;
3.zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
4.für die Bereitstellung von Primär- und Sekundärregelung auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
5.für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);
6.aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1. Oktober 2001 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.
(7) …“
3.2 Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde
3.2.1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich durch Einzelrichter, wenn nicht andere Bestimmungen anderes vorsehen. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des ElWOG 2010 enthalten ebenso wenig wie jene des ElWG keine besonderen Bestimmungen über die Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Entscheidung über Beschwerden der belangten Behörde, sodass vorliegend Einzelrichterzuständigkeit besteht.
3.2.2 „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 13. 12. 2018, Ra 2018/11/0200, unter Verweis auf VwGH 17. 12. 2014, Ra 2014/03/0049). Damit ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme der unter I.1. und I.2. genannten Verfahren durch die belangte Behörde.
3.2.3 Die belangte Behörde stütze die amtswegige Wiederaufnahme der genannten Verfahren auf § 69 Abs 1 Z 1 und Abs 3 AVG. Sie begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin unrichtige Meldungen an die belangte Behörde erstattete, die den Kostenbescheiden für die Jahre 2019 bis 2023 als Grundsatzbescheid sowie die Jahre 2020, 2021 und 2022 als Folgebescheide gemäß §§ 48, 59 und 61 ElWOG 2010 zugrunde gelegt wurden. Ein Auswechseln des Wiederaufnahmegrunds durch das Verwaltungsgericht ist auch im Fall einer amtswegigen Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 3 AVG unzulässig (VwGH 20. 11. 2025, Ra 2022/08/0084, Rn 30, mwN).
3.2.4 Für die Zwecke der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme der genannten Verfahren ist weiterhin das ElWOG 2010 heranzuziehen, obwohl es gemäß § 188 Abs 1 ElWG am 24. Dezember 2025 außer Kraft trat und die übrigen Absätze des § 188 ElWG und die Übergangsbestimmungen des § 189 ElWG keine für den gegenständlichen Fall spezifischen abweichenden Anordnungen treffen, da die Bescheide, mit denen die wiederaufgenommen Verfahren abgeschlossen wurden, auf Grundlage des ElWOG 2010 ergingen. Jedenfalls sind die Prüf- und Einsichtsrechte der belangten Behörde sowie die Meldepflichten der Beschwerdeführerin auf Grundlage des ElWOG 2010 zu beurteilen, da sie in einem Zeitraum zustanden und vorlagen, zu dem das ElWOG 2010 galt.
3.2.5 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme der genannten Verfahren im Wesentlichen deshalb, weil die belangte Behörde den der Wiederaufnahme zugrunde liegenden Sachverhalt unzureichend ermittelt habe, eigene Ermittlungsschritte unterlassen habe und deshalb die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme aufgrund des Tatbestands des § 69 Abs 1 Z 1 AVG nicht ausreichend festgestellt seien.
3.2.6 Die genannten Bescheide waren nicht angefochten worden und damit bereits in Rechtskraft erwachsen. Damit kommt grundsätzlich die Wiederaufnahme der Verfahren nach § 69 AVG in Frage (VwGH 26. 1. 2017, Ra 2016/07/0112, Rn 8).
3.2.7 Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG sind folgende (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 [Stand 1.1.2020, rdb.at] Rz 12):
Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein.
Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen (Spruch) der Behörde bzw des VwG bestehen.
Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung oder ein Verschweigen wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen.
Viertens darf es die Behörde bzw das VwG nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen.
Diese Voraussetzungen entsprechen auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zB VwGH 17. 11. 2025, Ra 2025/20/0506, Rn 10).
3.2.8 Die erste Voraussetzung sind objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung. Die Verschweigung maßgeblicher Tatsachen ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen (VwGH 8. 9. 2025, Ra 2025/20/0353 bis 0355, Rn 9). Diese müssen im und während des Verfahrens vor der belangten Behörde erfolgt sein (VwGH 17. 9. 1962, 492/60; zum maßgeblichen Zeitpunkt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof VwGH 24. 6. 2024, Ra 2022/12/0123, 0179, Rn 3).
3.2.9 Die Verfahren gemäß §§ 48, 59 und 61 ElWOG 2010 zur Feststellung der den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems und die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste sowie der Feststellung des dem Netznutzungsentgelt und dem Netzverlustentgelt zu Grunde zu legenden Mengengerüsts beruhten auf Meldungen der Energieversorgungsunternehmen. Diese bestanden nach § 8 Abs 1 ElWOG 2010 im Wesentlichen aus geprüften Jahresabschlüssen. § 8 Abs 2 ElWOG 2010 legte notwendige auszuweisende Inhalte und § 8 Abs 3 ElWOG 2010 deren Veröffentlichung fest. Ein erkennbarer Schwerpunkt der Prüfung sollten Quersubventionen innerhalb des Elektrizitätsunternehmens sein, da das ElWOG 2010 eine strikte buchhalterische Trennung der einzelnen Bereiche verlangt, um die Kostenwahrheit herzustellen.
3.2.10 Auch wenn keine der Bestimmungen eine ausdrückliche Verpflichtung zur – aktiven – Vorlage der Jahresabschlüsse vorsieht, wurden die Elektrizitätsunternehmen Parteien des amtswegigen jährlichen Verfahrens zur Kostenfestsetzung. In diesem Verfahren waren sie als Verfahrensparteien grundsätzlich zur Mitwirkung verpflichtet und mussten der belangten Behörde all jene Informationen und Unterlagen übermitteln, die diese verlangte. Wie sich – unbestritten – in der mündlichen Verhandlung ergab, waren das von Wirtschaftsprüfern geprüfte Jahresabschlüsse, die auch bestätigten, dass die Vorgaben des § 8 Abs 2 ElWOG 2010 über die unternehmensinterne buchhalterische Trennung eingehalten wurden. So legte auch die Beschwerdeführerin jährlich der belangten Behörde von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte und bestätigte Jahresabschlüsse vor.
3.2.11 Für die gegenständlich betroffenen Verfahren stellen diese Jahresabschlüsse die Grundlage insbesondere für die Berücksichtigung von unternehmensinternen Kosten dar. Da sie eine Grundlage für die Feststellungen von Kosten in den gegenständlichen Bescheiden bildeten, kommt ihnen für die jeweiligen Verfahren auch wesentliche Bedeutung zu.
3.2.12 In den gegenständlichen Verfahren stellt die belangte Behörde die oben genannten Kosten und Einsparungspotentiale fest. Dies geschieht ua auf Grundlage der Jahresabschlüsse, die die wirtschaftliche Situation des Elektrizitätsunternehmens darstellen. Da die von der Beschwerdeführerin zu liefernden Information Grundlagen für die Feststellung der jeweiligen Kosten und Einsparungspotentiale darstellen, besteht ein Kausalzusammenhang zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und dem Bescheidspruch.
3.2.13 Zur Irreführungsabsicht hat der Verwaltungsgerichtshof folgendes ausgesprochen: „Die für die ‚Erschleichung‘ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseren Wissens gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind.“ (VwGH 8. 9. 2025, Ra 2025/20/0353 bis 0355, Rn 10, mwN)
3.2.14 Ein möglicher Vorteil der Beschwerdeführerin, wenn sie – wie im Zuge der unternehmensinternen Überprüfungen im Jahr 2022 festgestellt wurde – Pensionskosten von jenen Rechenkreisen, denen sie gemäß § 8 Abs 2 ElWOG 2010 zuzuordnen gewesen wären, zur Gänze in den Bereich Stromnetz verschiebt, liegt darin, dass diese als nicht beeinflussbare Kosten im Sinn des § 59 Abs 6 ElWOG 2010 beurteilt werden und damit nicht von den Zielvorgaben des § 59 Abs 2 ElWOG 2010 erfasst waren. Damit hätten die Zielvorgaben höher ausfallen können.
3.2.15 Auch wenn mangels Möglichkeit zur Vernehmung der beiden Geschäftsführer, die im relevanten Zeitraum die Beschwerdeführerin leiteten, eine Befragung unterbleiben musste, so besteht angesichts der 25-jährigen Tätigkeit als Geschäftsführer eines Elektrizitätsunternehmens die Verpflichtung, sich mit den einschlägigen speziellen Reglungen für Elektrizitätsunternehmen auseinanderzusetzen, die Vermutung, dass sie den Einfluss von Bilanzen und Jahresabschlüssen auf die jährlich auf Grundlage des ElWOG 2010 ergangenen Kostenbescheide kannten oder bei pflichtgemäßer Information wenigsten hätten kennen müssen. Die Zuordnung zB aller Pensionszahlungen zum Bereich des Stromnetzes kann auch nicht zufällig geschehen sein, da das Unternehmen der Beschwerdeführerin aus mehreren Geschäftsbereichen besteht und eine Zuordnung zu einem anderen Geschäftsbereich genauso gut möglich gewesen wäre, wenn die Zuordnung „versehentlich“ geschehen sein sollte. Überdies erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen die beiden zu diesem Zeitpunkt bereits ehemaligen Geschäftsführer und meldete die Umstände des Falles der belangten Behörde. Darüber fand auch eine Zeit lang ein ständiger Austausch statt, im Zuge dessen die Beschwerdeführerin eine Reihe von Dokumenten und Unterlagen vorlegte. Damit war sich die Beschwerdeführerin im Ergebnis bewusst, welchen Einfluss Jahresabschlüsse auf die jährlichen Kostenbescheide haben.
3.2.16 § 10 ElWOG 2010 räumte der belangten Behörde auch ohne besonderen Anlass uneingeschränkte Einsichts- und Auskunftsrechte ein. Diese stellen jedoch nicht den Regelfall, sondern eine Ausnahme dar. Wie sich in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ergeben hat, finden Prüfungen in der Regel so statt, dass die belangte Behörde das betroffene Unternehmen zur Erteilung von Auskünften oder der Vorlage von Unterlagen auffordert. Auch wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen ist, wenn die Behörde ihr bereits zu einem früheren Zeitpunkt ohne Weiteres mögliche und zumutbare Sachverhaltsermittlung unterlassen hat (VwGH 24. 3. 2023, Ra 2022/22/0050, Pkt 5.3), hatte die belangte Behörde angesichts der Vorlage von einem Wirtschaftsprüfer geprüfter Jahresabschlüsse, die auch die Einhaltung von § 8 Abs 2 ElWOG 2010 bestätigten, wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, vor Erlassung der die wiederaufgenommenen Verfahren abschließenden Bescheide weitere amtswegige Ermittlungen zu führen.
3.2.17 Zweifellos trifft die belangte Behörde auch die Verpflichtung, die Wiederaufnahmegründe zu prüfen und gegebenenfalls dazu notwendige Beweise aufzunehmen und den notwendigen Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festzustellen. Dazu muss sie ein Ermittlungsverfahren führen. Im vorliegenden Verfahren forderte die belangte Behörde – wie im Sachverhalt wiedergegeben – die Beschwerdeführerin im Lauf des Jahres 2021 nach dem Einlangen der Anzeige 29. Jänner 2021 wiederholt auf, Informationen und Unterlagen vorzulegen. Diese wurden vorgelegt, geprüft und besprochen. Insbesondere ließ die Beschwerdeführerin die Jahresabschlüsse und das interne Rechnungswesen durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen, sodass für die belangte Behörde wohl kein Anlass bestand, eine eigene Einschau zu halten.
3.2.18 Die Einvernahme der beiden Geschäftsführer konnte für die belangte Behörde ebenso wie für das Bundesverwaltungsgericht nicht zielführend sein. Trotz der Verpflichtung als Zeugen auszusagen, kommt beiden Geschäftsführern das Entschlagungsrecht nach § 49 Abs 1 Z 1 AVG zu, da sie sich durch eine Aussage glaubhaft der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen könnten. Glaubhaft ist das deshalb, weil gegen einen der Geschäftsführer eine strafgerichtliche Anklage erhoben wurde und weil die Voruntersuchungen gegen den anderen zwar ohne Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wurden, dies jedoch keinen Freispruch bedeutet.
3.2.19 Zu den Auswirkungen des Wiederaufnahmegrunds des „Erschleichens“ auf den Ausgang des wiederaufgenommenen Verfahrens sprach der Verwaltungsgerichtshof aus. „Der Wiederaufnahmegrund des ‚Erschleichens‘ hat absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich.“ (VwGH 14. 2. 2024, Ra 2023/17/0153 bis 0155, Rn 20, mwN). Damit erübrigt es sich, konkret zu prüfen, in welchem Ausmaß in den wiederaufgenommenen Verfahren inhaltlich abweichende Kostenbescheide konkret zu ergehen haben.
3.3 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision
3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die unter 3.2 dieses Erkenntnisses zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Weiters ist anzumerken, dass die Frage, ob im konkreten Fall sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für ein „Erschleichen“ im Sinn von § 69 Abs 1 Z 1 AVG vorliegen, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt (VwGH 17. 11. 2025, Ra 2025/20/0506, Rn 11). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2026:W187.2254708.1.00