Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht · W236 2339843-1 · 18. Juni 2026

Text · Bundesverwaltungsgericht · W236 2339843-1 · 18. Juni 2026

Text18. Juni 2026ECLI:AT:BVWG:2026:W236.2339843.1.00

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Entscheidung

Bundesverwaltungsgericht · W236 2339843-1 · 18. Juni 2026

W236 2339843-1 · Bundesverwaltungsgericht · 18. Juni 2026

Bundesverwaltungsgericht18.06.2026

18.06.2026

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Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

18.06.2026

Geschäftszahl

W236 2339843-1

Spruch

W236 2339843-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2026, Zl. 1457483809-251597608, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsbürger, reiste am 23.11.2025 in das österreichische Bundesgebiet ein und ließ sich am 05.12.2025 zwecks Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene registrieren.

2. Mit Schreiben vom 10.01.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt) dem Beschwerdeführer mit, dass er nicht in den Anwendungsbereich der Vertriebenen-Verordnung (VertriebenenVO), BGBl. II Nr. 92/2022, falle, räumte jedoch eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen ein und informierte ihn über die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und so ein Aufenthaltsrecht – etwa den Status des subsidiär Schutzberechtigten – zu erlangen.

3. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.

4. Mit o.a. Bescheid stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Antrag vom 05.12.2025 fest, dass der Beschwerdeführer nicht ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertrieben habe (§ 62 Abs. 1 AsylG iVm VertriebenenVO) (Spruchpunkt I.) und wies den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene zurück (§ 62 Abs. 4 AsylG) (Spruchpunkt II.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die Ukraine nicht erst ab 24.02.2022 verlassen habe, sondern bereits am 07.09.2020 aus der Ukraine ausgereist sei. Der Beschwerdeführer habe sich von 07.09.2020 bis 23.11.2025 in Polen aufgehalten und habe vor seiner Ausreise nach Österreich am 23.11.2025 über keinen Wohnsitz in der Ukraine verfügt. Folglich käme dem Beschwerdeführer kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene zu.

5. Gegen den o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 06.03.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe bei seiner Ausreise nach Polen im Jahr 2020 seinen Wohnsitz in der Ukraine nicht aufgegeben und sei auch immer wieder in der Ukraine aufhältig gewesen. So sei der Beschwerdeführer nach wie vor in der Ukraine wohnsitzgemeldet. Ebenso habe sich der Beschwerdeführer im Jänner 2023 in der Ukraine aufgehalten, zumal er Dienste eines Rechtsanwaltes in Anspruch genommen habe. Hieraus sei erkennbar, dass der Beschwerdeführer nach dem 24.02.2022 aus der Ukraine vertrieben worden sei und somit in den Anwendungsbereich der VertriebenenVO falle.

Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem ukrainischen Melderegister, eine Wohnsitzbestätigung aus seinem Heimatbezirk sowie einen Vertrag über die Erbringung anwaltlicher Rechtsbeistandsleistungen samt Rechnung vor.

6. Mit Schriftsatz vom 28.04.2026 nahm der Beschwerdeführer zu Fragen Stellung zu dessen Beantwortung er vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert wurde.

7. Am 21.05.2026 reiste der Beschwerdeführer im Wege der unterstützten freiwilligen Ausreise nach Polen aus.

8. Am 21.05.2026 sowie am 29.05.2026 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung weitere Stellungnahmen und führte insbesondere aus, seine Beschwerde aufrecht zu halten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er ist im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses. Seine Identität steht fest; er führt die im Kopf dieser Entscheidung angeführten Personaldaten.

Der Beschwerdeführer verfügte in den Jahren 2017, 2018 und 2019 über polnische Visa und nahm diese auch zu Erwerbszwecken wahr. Der Beschwerdeführer wohnte, vor seiner Ausreise aus der Ukraine nach Polen im Dorf XXXX , Rajon XXXX , Oblast Sumy. Spätestens im November des Jahres 2020 reiste der Beschwerdeführer nach Polen, wo er anschließend bis zu seiner Ausreise nach Österreich seinen Wohnsitz hatte und auch über mehrere Jahre einer Erwerbstätigkeit nachging. Der Beschwerdeführer hielt sich seit dem Jahr 2020 bis November 2025 lediglich eineinhalb Monate in der Ukraine auf. Die Zwecke seiner Aufenthalte in der Ukraine seit dem Jahr 2020 beschränkten sich auf Familienbesuche sowie auf Termine bei einem Rechtsanwalt und einem Notar. Der Beschwerdeführer verfügt in Polen über einen von 30.11.2020 bis zum 26.11.2027 gültigen Aufenthaltstitel, wodurch er auch Zugang zum polnischen Arbeitsmarkt hat.

1.2. Der Beschwerdeführer reiste – von außerhalb der Ukraine kommend – am 23.11.2025 in das österreichische Bundesgebiet ein und registrierte sich am 05.12.2025 im Bundesgebiet für einen Ausweis für Vertriebene. Der Beschwerdeführer war von 23.11.2025 bis zu seiner Ausreise nach Polen am 21.05.2026 im Bundesgebiet aufhältig.

1.3. Der Beschwerdeführer war am 24.02.2022 weder im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder eines Visums. Er verfügt über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage in Verbindung mit den Stellungnahmen des Beschwerdeführers, einschließlich der vorgelegten Lichtbilder und der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers fest. Das erkennende Gericht ist in der Lage sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Herkunftsort, Einreise in Österreich, Aufenthaltsstatus) ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer bei der Beantragung des Vertriebenenausweises und der nachfolgenden Stellungnahme vom 28.04.2026 getätigten Angaben (AS 7f; OZ 5; OZ 6), die als wahr unterstellt werden, sowie der im Akt befindlichen Kopie seines ukrainischen Reisepasses, Nr. XXXX , gültig von 25.08.2025 bis 25.08.2035, als auch aus den amtlich zur Verfügung stehenden Informationen, wie Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA) sowie das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) (OZ 2).

Die Feststellungen hinsichtlich der polnischen Visa des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Reisepasskopien (AS 17f). Dass der Beschwerdeführer diese polnischen Visa auch zu Erwerbszwecken wahrnahm, ergibt sich aus der Stellungnahme vom 28.04.2026. Dass der Beschwerdeführer spätestens seit November 2020 in Polen lebte, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Datenerfassung für einen Ausweis für Vertriebene sowie aus der Stellungnahme vom 28.04.2026 (AS 7f; OZ 6). Dass er in Polen seit 30.11.2020 über einen bis zum 26.11.2027 gültigen Aufenthaltstitel verfügt und Zugang zum polnischen Arbeitsmarkt hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme vom 28.04.2026 (OZ 6) in Zusammenschau mit der in Vorlage gebrachten Reisepasskopie. Zwar geht aus den Übersetzungen der vorgelegten Dokumente hervor, dass der Beschwerdeführer bei den ukrainischen Behörden nach wie in der Ukraine wohnsitzgemeldet ist (OZ 5). Aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 28.04.2026 ist jedoch eindeutig zu entnehmen, dass sich dieser seit dem Jahr 2020 lediglich eineinhalb Monate in der Ukraine aufgehalten habe, dies lediglich zu Besuchszwecken sowie einmalig für einen Rechtsanwalts- sowie Notartermin für eine Immobilienüberschreibung (OZ 6). Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit November 2020 bis zu seiner Einreise in Österreich am 23.11.2025 in Polen seinen Wohnsitz hatte.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet fußt auf der aktuellen Einsichtnahme in das ZMR (OZ 2). Dass der Beschwerdeführer am 21.05.2026 das Bundesgebiet verließ und nach Polen ausreiste, ergibt sich aus der vom Bundesamt übermittelten Ausreisebestätigung des Beschwerdeführers (OZ 13). Bereits das Bundesamt stellte in dem verfahrensgegenständlichen Bescheid fest, der Beschwerdeführer verfüge über keine Angehörigen im Bundesgebiet (AS 41). Zumal sich auch aus dem Verfahren keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben und der Beschwerdeführer dieser Feststellung auch in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert entgegengetreten ist, traf das erkennende Gericht die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Angehörigen im österreichischen Bundesgebiet hat (AS 61f).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes durch Verordnung Personen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren, die zu einer unmittelbar von einem solchen Konflikt betroffenen Gruppe von Fremden gehören, die anderweitig keinen Schutz finden.

Auf dieser Grundlage hat die Bundesregierung zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, ABl. 2022 L 71, 1, die VertriebenenVO erlassen.

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen iSd Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (im Folgenden: MassenzustromRL), ABl. 2001 L 212, 12, festgestellt.

Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vom 04.03.2022 lautet:

„(1) Dieser Beschluss gilt für die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden:

a) ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,

b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und

c) Familienangehörige der unter den Buchstaben a) und b) genannten Personen

[…]“

Die VertriebenenVO lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 1. Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:

1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden,

2. sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden und

3. Familienangehörige gemäß § 2,

sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen.

§ 2 Als Familienangehörige gelten

1. Ehegatten und eingetragene Partner der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen

2. minderjährige ledige Kinder der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, von deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie

3. sonstige enge Verwandte der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren,

sofern diese vor dem 24. Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer in § 1 Z 1 oder 2 angeführten Person in der Ukraine aufhältig waren.

§ 3. (1) Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, oder gemäß §§ 55 bis 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitel ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.

(2) Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.“

In Ausübung des den Mitgliedstaaten überlassenen Spielraums (vgl. Erwägungsgrund 14 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382 und Art. 7 MassenzustromRL) legt die VertriebenenVO demnach den Personenkreis, dem ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt wird, weiter als der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 fest. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 haben die Mitgliedstaaten insbesondere ukrainischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, die vor dem 24. Februar 2022 „ihren Aufenthalt“ in der Ukraine hatten und die am oder nach dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden. Gemäß § 1 Z 1 VertriebenenVO haben Staatsangehörige der Ukraine „mit Wohnsitz“ in der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wenn sie auf Grund des bewaffneten Konflikts ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden.

Ebenso haben Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem NAG oder gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe iSd Art 28 Abs. 1 MassenzustromRL vorliegen (§ 3 Abs. 1 VertriebenenVO).

Auch haben Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe iSd Art 28 Abs. 1 MassenzustromRL vorliegen (§ 3 Abs. 2 VertriebenenVO).

3.1.2. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einem ordentlichen Wohnsitz um jenen Ort, an dem sich die betreffende Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen, hierbei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben (vgl. VwGH Ro 2022/17/0003,0004; 87/11/0238). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist unter einem „Wohnsitz”, jener Ort zu verstehen, an dem eine Person sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen (VfSlg. 1394/1931, 1994/1950, 2935/1955, 9598/1982, 20.104/2016, 20.419/2020). Daher erfasst § 1 Z 1 VertriebenenVO auch Staatsangehörige der Ukraine, welche die Ukraine nicht lange vor dem 24.02.2022 verlassen haben, weil sie am 24.02.2022 nach wie vor einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden.

§ 1 Z 1 VertriebenenVO gewährt Staatsangehörigen der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die auf Grund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden, die also nicht an ihrem Wohnsitz bleiben können bzw. die nicht an diesen Wohnsitz zurückkehren können, Schutz in Form eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet. Ob eine Person am oder nach dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend war, ist für die Frage des Wohnsitzes in der Ukraine nicht entscheidend. Ein ukrainischer Staatsangehöriger hat seinen Wohnsitz auch dann in der Ukraine, wenn er diesen Ort kurzzeitig verlässt, um zB einen Urlaub im Ausland zu verbringen (vgl. VfGH 15.03.2023, E 3434/2022).

Die VertriebenenVO stellt nicht darauf ab, ob eine Person im Einzelfall Schutz in einem anderen Staat bzw. einem Drittstaat finden könnte, sondern auf den Wohnsitz. Deshalb sind auch Überlegungen für eine Einzelfallprüfung, in der allenfalls auf einen sicheren Aufenthalt in einem anderen Staat abgestellt wird, nicht anzustellen (vgl. VfGH 15.03.2023, E 3434/2022 und E 3249/2022).

3.1.3. Unter Berücksichtigung der soeben ausgeführten höchstgerichtlichen Definitionen des Begriffes „Wohnsitz“, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder am 24.02.2022 noch zu einem späteren Zeitpunkt, über einen Wohnsitz im Sinne der VertriebenenVO in der Ukraine verfügte. Der Beschwerdeführer verließ die Ukraine bereits spätestens im November 2020, sohin mehr als ein Jahr bevor der flächendeckende bewaffnete Konflikt in der Ukraine ausbrach. Der Beschwerdeführer lebte anschließend rechtmäßig über mehrere Jahre in verschiedenen polnischen Städten, wo er auch legalen Erwerbstätigkeiten nachging. Seit dem Jahr 2020 bis November 2025 hielt sich der Beschwerdeführer lediglich eineinhalb Monate in der Ukraine, zwecks Verwandtenbesuche sowie der Wahrnehmung von Rechtsanwalts- und Notarterminen, auf. Die Dauer und die Zwecke der einzelnen Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Ukraine seit dem Jahr 2020 lassen keine derartige Ausprägung erkennen, die auf einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in der Ukraine hindeutet. Folglich befand sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers spätestens ab November 2020 nicht mehr in der Ukraine. Die bloße Meldung des Beschwerdeführers im ukrainischen Melderegister vermag eine Niederlassung des Beschwerdeführers in der Ukraine, mit dem Zweck bis auf weiteres den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu schaffen nicht darzutun.

Der Beschwerdeführer hatte folglich bereits seit spätestens November 2020 keinen aufrechten Wohnsitz in der Ukraine, der den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen darstellte, mehr. Sohin erfüllt der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen des § 1 Z 1 VertriebenenVO, demgemäß Staatsangehörigen der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommt, wenn diese ab dem 24.02.2022 vertrieben wurden.

Ferner ist der Beschwerdeführer auch nicht als ein Familienangehöriger im Sinne des § 2 VertriebenenVO zu qualifizieren, zumal er über keine Angehörigen im Bundesgebiet verfügt. Aus diesem Grund kommt dem Beschwerdeführer auch mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 1 Z 3 iVm § 2 VertriebenenVO kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu.

Der Beschwerdeführer verfügte am 24.02.2022 auch über keinen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005. Ferner war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des 24.02.2022 auch nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und verfügte er auch nicht über ein gültiges Visum, das ihn zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigen würde. Folglich erfüllt der Beschwerdeführer weder den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 noch des Abs. 2 der VertriebenenVO, sodass ihm auch aufgrund dessen kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommt.

Dem Beschwerdeführer kommt insgesamt daher weder ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht auf Grundlage der Vertriebenen-VO zu, noch kann diesem auf Grundlage dieser Verordnung der begehrte Ausweis gemäß § 62 Abs. 4 AsylG ausgestellt werden.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, wobei innerhalb dieses Verfahrens ebenso eine Prüfung über die Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes erfolgt.

3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.04.2026 hinreichend geklärt schien, sodass eine weitere Klärung der Rechtsache durch mündliche Erörterung nicht zu erwarten war. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Verfassungsgerichtshofes stützen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2026:W236.2339843.1.00

Normen

AsylG 2005 §62 Abs1AsylG 2005 §62 Abs4BFA-VG §21 Abs7B-VG Art133 Abs4VwGVG §24 Abs4VwGVG §28 Abs1VwGVG §28 Abs2

Kontext

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Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W213 2340333-1 · 30. September 2026W213 2340333-1 · 30. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W213.2340333.1.00B-VG Art133 Abs4 · GehG §169f · GehG §169g · VwGVG §28 Abs1 · VwGVG §28 Abs2Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W213 2311456-1 · 29. September 2026W213 2311456-1 · 29. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W213.2311456.1.00B-VG Art133 Abs4 · GehG §12 Abs2 Z1a · GehG §169f · GehG §169g · GehG §169h · VwGVG §28 Abs1 · VwGVG §28 Abs2Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W137 2347830-1 · 28. September 2026W137 2347830-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W137.2347830.1.00AVG §17 · B-VG Art133 Abs4 · B-VG Art22a · IFG §11 · IFG §16 · IFG §2 · IFG §3Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W129 2349766-1 · 28. September 2026W129 2349766-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W129.2349766.1.00B-VG Art133 Abs4 · Externistenprüfungsverordnung §13 · Externistenprüfungsverordnung §15 · Externistenprüfungsverordnung §18 · Externistenprüfungsverordnung §5 · Externistenprüfungsverordnung §6 · Externistenprüfungsverordnung §7 · Leistungsbeurteilungsverordnung §14 · SchPflG 1985 §11 · SchUG §42 · SchUG §71Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W129 2349843-1 · 28. September 2026W129 2349843-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W129.2349843.1.00B-VG Art133 Abs4 · Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs5 · Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs6 · Leistungsbeurteilungsverordnung §2 · Leistungsbeurteilungsverordnung §20 · Leistungsbeurteilungsverordnung §3 Abs3 · Leistungsbeurteilungsverordnung §4 · Leistungsbeurteilungsverordnung §5 · Leistungsbeurteilungsverordnung §8 · SchUG §20 Abs1 · SchUG §25 Abs1 · SchUG §71 Abs2 litcBundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W231 2341530-1 · 28. September 2026W231 2341530-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W231.2341530.1.00AsylG 2005 §54a · AsylG 2005 §57 · AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 · AsylG 2005 §58 Abs3 · AsylG 2005 §75 Abs32 · B-VG Art133 Abs4 · FPG §125 Abs32 · FPG §46 · FPG §52 Abs2 Z2 · FPG §52 Abs9 · FPG §55 Abs1 · FPG §55 Abs2 · FPG §55 Abs3 · StatusVO 2024/1347 Art13 · StatusVO 2024/1347 Art18 · VwGVG §28 Abs2Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W117 2351258-1 · 28. September 2026W117 2351258-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W117.2351258.1.00BFA-VG §22a Abs1 Z3 · BFA-VG §22a Abs3 · B-VG Art133 Abs4 · FPG §76 Abs2 Z2 · FPG §76 Abs3 Z1 · FPG §76 Abs3 Z3 · FPG §76 Abs3 Z9 · VwGVG §35 Abs1 · VwGVG §8a Abs1Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W262 2343811-1 · 28. September 2026W262 2343811-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W262.2343811.1.00AsylG 2005 §54a · AsylG 2005 §7 Abs3 · AsylG 2005 §75 Abs32 · AsylG 2005 §8 Abs1 · B-VG Art133 Abs4 · StatusVO 2024/1347 Art11 Abs1 lite · StatusVO 2024/1347 Art14 Abs1 lita · StatusVO 2024/1347 Art18 · StatusVO 2024/1347 Art24 · StatusVO 2024/1347 Art24 Abs5 · VwGVG §28 Abs2