Entscheidung
Bundesverwaltungsgericht · W233 2318528-3 · 30. Dezember 2025
W233 2318528-3 · Bundesverwaltungsgericht · 30. Dezember 2025
Bundesverwaltungsgericht30.12.2025
30.12.2025
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Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
30.12.2025
Geschäftszahl
W233 2318528-3
Spruch
W233 2318528-3/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2025, Zl. 1314953509 – 251162083, zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Indiens, reiste im Jahr 2022 auf dem Luftweg von Indien nach Serbien und in der Folge nach Rumänien, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF entzog sich seinem Asylverfahren in Rumänien und reiste am 11.07.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. In der Folge hat der BF Österreich wieder verlassen und ist nach Portugal weitergereist.
3. Nach seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet stellte der BF am 30.06.2025 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 22.08.2025 wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
5. Am 29.08.2025 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen diesen Bescheid.
6. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis (GZ: W242 2318528-1) vom 04.09.2025 wurde die Beschwerde gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin lll-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunk I.) und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO festgestellt, dass vom 22.08.2025, 19:30 Uhr, bis zum 03.09.2025, 17:00 Uhr, die für die Anhaltung in Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen (Spruchpunkt II.). Zudem erfolgte ein Kostenausspruch (Spruchpunkte III. und IV.).
7. Am 03.09.2025 wurde das Dublin-Konsultationsverfahren als ergebnislos eingestellt und das Asylverfahren des BF in Österreich zugelassen.
8. Mit E-Mail vom 03.09.2025 gab das BFA dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass aufgrund der Zulassung des Asylverfahrens ein neuer Schubhaftbescheid erlassen worden sei und übermittelte diesen Bescheid. Mit diesem Bescheid vom 03.09.2025, Zl. 1314953509/251162083, ordnete das BFA über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG an. Zudem sprach es aus, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides mit der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten würden.
9. Am 10.09.2025 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid des BFA sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem 03.09.2025, 17:00 Uhr.
10. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis (GZ: W242 2318528-2) vom 12.09.2025 wurde der Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben, der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2025, Zl. 1314953509-251162083, ersatzlos behoben sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 03.09.2025, 17:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II.) und mit Spruchpunkt III. der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz abgewiesen sowie mit Spruchpunkt IV. auch der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz abgewiesen.
11. Mit Schreiben vom 22.12.2025 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Akten gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und teilte im Wesentlichen mit, dass Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf sowie Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliegen würden.
12. Am 23.12.2025 wurde dem BF Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 22.12.2025 gewährt und der BF über sein Recht auf Rechtsberatung gemäß § 52 BFA-VG sowie die Möglichkeit sich im Verfahren durch die Rechtsberatung vertreten zu lassen informiert.
13. Mit Schriftsatz vom 29.12.2025 hat der BF eine Stellungnahme zum Überprüfungsverfahren zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität des BF, eines volljährigen Staatsangehörigen Indiens, steht nicht fest. Der Genannte besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit nicht.
In Rumänien stellte der BF am 05.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Vor Abschluss des dortigen Asylverfahrens reiste der BF illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 11.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF wartete den Ausgang des Asylverfahrens erneut nicht ab und reiste nach einem etwa zehntägigen Aufenthalt in Österreich nach Portugal, wo er sich bis zu seiner Wiedereinreise nach Österreich im März 2025 aufhielt.
Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.07.2022 wurde vom BFA mit Bescheid vom 15.11.2022 gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und es wurde ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Der Bescheid wurde dem BF am 19.11.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs am 04.12.2022 in Rechtskraft.
Da der Aufenthaltsort des BF unbekannt war, konnte er nicht nach Rumänien überstellt werden und endete die Überstellungsfrist mit Ablauf des 06.03.2024. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des Asylantrags des BF noch besteht oder erneut eingetreten ist.
Am 30.06.2025 wurde der BF von Beamten der LPD betreten und einer Personenkontrolle unterzogen. Nachdem der illegale Aufenthalt des BF festgestellt und Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA gehalten wurde, erfolgte die Festnahme des BF aufgrund eines gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages. Am selben Tag fand eine Einvernahme vor dem BFA statt, in welcher der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 01.07.2025 fand eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 01.07.2025 teilte das BFA dem BF gemäß § 28 Abs. 2 AsylG mit, dass es gemäß der Dublin-Verordnung Konsultationen mit Portugal und Rumänien führe. In der Folge wurde der BF aus der Anhaltung entlassen. Am 08.07.2025 richtete das BFA ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-VO an Portugal.
Im Zeitraum vom 07.05.2025 bis zum 30.07.2025 beging der BF mehrere Delikte gegen fremdes Vermögen und wurde er mehrmals angehalten. Der BF wurde am 30.07.2025 wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert. Am 31.07.2025 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Das BFA erließ am 03.08.2025 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG.
Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 21.08.2025 (GZ: 51 HV 78/25z) wurde der BF wegen der Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 30.07.2025, 13:25 Uhr, bis 21.08.2025, 13:05 Uhr, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im Zeitraum vom 07.05.2025 bis zum 30.07.2025 bei sechs Vorfällen Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat bzw wegzunehmen versucht hat.
Nach der Entlassung aus der Justizhaft wurde der BF in Vollziehung des gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages am 21.08.2025 festgenommen und in ein PAZ eingeliefert. Am selben Tag wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
Am 22.08.2025 richtete das BFA erneut ein Schreiben an Portugal, in dem auf das Informationsersuchen vom 08.07.2025 hingewiesen und um Beantwortung bis spätestens 29.08.2025 gebeten wurde. Bis dato ist keine Antwort Portugals eingelangt.
Mit Bescheid des BFA vom 22.08.2025 wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
Am 29.08.2025 erhob der BF eine erste Beschwerde. Am 04.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis (GZ: W242 2318528-1) vom 04.09.2025 wurde die Beschwerde gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin lll-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunk I.) und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO festgestellt, dass vom 22.08.2025, 19:30 Uhr, bis zum 03.09.2025, 17:00 Uhr, die für die Anhaltung in Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen (Spruchpunkt II.). Zudem erfolgte ein Kostenausspruch (Spruchpunkte III. und IV.). Mit Schreiben vom 05.09.2025 beantragte der BF durch seine RV die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung. Am 22.09.2025 erfolgte die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses (GZ: W242 2318528-1/28).
Mit E-Mail vom 03.09.2025 teilte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das Konsultationsverfahren am 03.09.2025 als ergebnislos eingestellt und das Asylverfahren des BF in Österreich zugelassen worden sei. Zur Verfahrenssicherung wurde ein neuer Schubhaftbescheid erlassen, der dem BF am 03.09.2025, um 17:00 Uhr, persönlich zugestellt wurde. Mit diesem Bescheid vom 03.09.2025 ordnete das BFA über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG an. Zudem sprach es aus, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides mit der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten würden.
Am 10.09.2025 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid des BFA sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem 03.09.2025, 17:00 Uhr.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis (GZ: W242 2318528-2/6Z) vom 12.09.2025 wurde der Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben, der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2025, Zl. 1314953509-251162083, ersatzlos behoben sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 03.09.2025, 17:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II.) und mit Spruchpunkt III. der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz abgewiesen sowie mit Spruchpunkt IV. auch der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz abgewiesen.
Mit Schreiben vom 16.09.2025 beantragte der BF durch seine RV die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung. Am 29.09.2025 erfolgte die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses (GZ: W242 2318528-1/29E).
Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.06.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wie auch der eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt, ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und ihm gegenüber ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Gegen den BF besteht somit eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien wie auch Verhängung eines 2-jährigen Einreiseverbots).
Der BF leidet an keinen lebensbedrohenden oder schwerwiegenden Erkrankungen. Der BF ist drogenabhängig. Er war bereits vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat drogensüchtig und war seither nie über einen längeren Zeitraum dazu in der Lage, keine Drogen mehr zu konsumieren. Er wurde mehrmals rückfällig. Er erhält seit dem 13.08.2025 täglich 30 mg Mirtazapin und seit dem 15.08.2025 täglich 45 bzw. 40 mg Methadon als Substitution. Ab 27.08.2025 erhielt der BF auch Quetiapin 25 mg. Es liegen jedoch keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Dem BF geht es aktuell gut und er ist auch aus psychischer Sicht beschwerdefrei.
Der BF verfügt über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Der BF hatte seit seiner Wiedereinreise nach Österreich im März 2025 keinen ordnungsgemäß gemeldeten Wohnsitz und war überwiegend obdachlos. Er war lediglich während aufrechter Haft in der Justizanstalt und im PAZ gemeldet.
Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde durch das BFA bereits am 19.09.2025 eingeleitet und wurde der BF am 15.10.2025 einer indischen Delegation vorgeführt. Die vom BF dabei gemachten Angaben zu seiner Personen werden zurzeit in Indien überprüft. Das BFA hat in der Folge am 18.11.2025, am 16.12.2025 und am 22.12.2025 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF urgiert. Das BFA hat die notwendigen Schritte in kontinuierlicher Intensität unternommen, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF herbeizuführen. Mit einer Identifizierung des BF ist deshalb innerhalb der Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zu rechnen.
Gemäß einem zwischen der Republik Österreich und Indien unterzeichneten Abkommen beträgt die Bearbeitungsdauer der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für indische Staatsangehörige im Falle der Vorlage eines Reisepasses in Original oder in Kopie 30 bis 40 Tage und im Falle der Vorlage von indischen Dokumenten, wie einer Geburtsurkunde oder Identitätskarte, 60 bis 90 Tage. Falls die Person, für die ein Heimreisezertifikat erwirkt werden soll, über keine identitätsstiftenden Dokumente verfügt, hängt der Identifizierungsprozess in Indien von der Richtigkeit der bei der Befragung vor der indischen Delegation gemachten Angaben ab. Im Jahr 2025 wurden von der indischen Vertretungsbehörde bisher 31 Heimreisezertifikate ausgestellt.
Das BFA hat das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates insgesamt zügig geführt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA betreffend das Asylverfahren und die Schubhaftverfahren des BF sowie in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die vorangegangen Schubhaftbeschwerdeverfahren (GZ: W242 2318528-1 und W242 2318528-2) und die Stellungahme des BFA vom 22.12.2025, die Äußerung des BF vom 29.12.2025 sowie in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister sowie aus dem Auszug des Zentralen Fremdenregister und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie des Grundversorgungsinformationssystems.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch
3.1.1. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG) und § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt; 7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3.eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1.drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1.die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH vom 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH vom 30.08.2007, 2007/21/0043).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
3.1.3. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung seit 22.08.2025 in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
3.1.4. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.
3.1.5. Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.06.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wie auch der eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt, ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und ihm gegenüber ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Im vorliegenden Fall liegt somit eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) vor. Es ist daher die Anhaltung des BF in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu prüfen, sodass diese Bestimmung als Prüfmaßstab herangezogen wird.
3.1.6. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.
Mit Erkenntnis vom 12.09.2025 (schriftlich ausgefertigt am 29.09.2025) zur Zahl W242 2318528-2/29E hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der BF drogenabhängig ist und er in seiner Anhaltung mit Substitutionsmedikamenten behandelt werde und bereits mehrmals rückfällig geworden ist. Der BF verfügt auch über kein soziales Netzwerk, das ihn bei der Vermeidung eines erneuten Rückfalls unterstützen könnte. Es kann daher angenommen werden, dass der BF, sobald die regelmäßige medizinische Versorgung, die in der Anhaltung besteht, die Substitution nicht weiterführen und sich wieder illegalen Drogen zuwenden wird, die er auf dem Schwarzmarkt besorgen muss. Der BF beging nach seiner illegalen Einreise im März 2025 mehrere Straftaten gegen fremdes Eigentum – um damit seinen Drogenkonsum zu finanzieren – und wurde deshalb am 21.08.2025 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Aufgrund der bestehenden Drogensucht und seiner Verurteilung sowie mangels Vermögens bzw. eines ausreichenden Einkommens zur Finanzierung eines allfälligen erneuten regelmäßigen Suchtmittelkonsums muss auch angenommen werden, dass er auch in Zukunft Vermögensdelikte begehen wird.
Er ist nach der Beantragung von Asyl aus Rumänien und Österreich ausgereist und hat sich in ein anderes EU-Land begeben, wo er einer illegalen Beschäftigung nachging.
Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet hat er darauf verzichtet eine Wohnmöglichkeit zu finden und hat als Obdachloser gelebt. Sein Leben hat er teilweise durch unerlaubte Arbeit finanziert. Verwaltungsrechtliche Vorschriften missachtet der BF regelmäßig.
Dass sich an diesen Feststellungen seit der letzten Entscheidung grundlegend etwas geändert hätte, ist weder den vom BFA vorgelegten Akten samt seiner Stellungnahme noch der Äußerung des BF vom 29.12.2025 zu entnehmen. Dass der BF in dieser Äußerung nun ausführt einem gelinderen Mittel nachzukommen, vermag – angesichts des bisher vom BF gezeigten Verhaltens – nichts zu ändern. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist jedenfalls erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Das Asylverfahren des BF ist mit Bescheid des BFA vom 16.09.2025 rechtskräftig abgeschlossen. Gegen den BF besteht zudem eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. In Zusammenschau der vorliegenden aufenthaltsbeenden Maßnahmen ist aufgrund des Gesamtverhaltens des BF der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 daher ebenso jedenfalls gegeben.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF stellte in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz und reiste nach wenigen Tagen und vor Abschluss des Verfahrens nach Österreich weiter, wo er auch einen Asylantrag stellte. Der BF wirkte auch in Österreich nicht am Asylverfahren mit. Eine Ladung für eine Einvernahme konnte ihm nicht zugestellt werden, weil der BF nicht an seiner Meldeadresse aufhältig war. Auch der Bescheid vom 15.11.2022 konnte dem BF aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes nicht ausgefolgt werden und wurde letztlich durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der BF entzog sich seinem Asylverfahren in Österreich durch sein Untertauchen und seine illegale Weiterreise nach Portugal. Durch dieses Untertauchen konnte der BF nicht in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat Rumänien rückgeführt werden. Auch nach seiner unrechtmäßigen Wiedereinreise nach Österreich im März 2025 meldete der BF in Österreich keinen Wohnsitz an. Er war seither lediglich während seiner Anhaltung in Justizhaft bzw. im PAZ gemeldet. Der BF hielt sich über mehrere Monate hinweg unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und meldete sich auch nicht beim BFA, um sich hinsichtlich seines ersten Asylverfahrens in Österreich oder allenfalls einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erkundigen. Das BFA erfuhr erst dadurch vom erneuten Aufenthalt des BF in Österreich, dass dieser zufällig von Beamten der LPD kontrolliert wurde. Selbst nachdem er einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz – während einer Anhaltung wegen seines illegalen Aufenthaltes – im Bundesgebiet gestellt hat und ihm die Möglichkeit zur Unterbringung geboten wurde, nutzte er diese nicht, sondern hielt sich unangemeldet und in der Obdachlosigkeit im Bundesgebiet auf. Er hat somit nachweislich nicht am Verfahren mitgewirkt und Verfahren zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie die Rückführung bzw. Abschiebung vereitelt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Der BF hat Rumänien vor Abschluss des Asylverfahrens verlassen. Auch Österreich verließ er nach der Stellung eines ersten Antrags auf internationalen Schutz vor Abschluss des Verfahrens. Nach der letzten Einreise nach Österreich stellte der BF im Rahmen der auf die Festnahme folgenden Einvernahme vor dem BFA erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Insgesamt ist daher auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF ist in Österreich weder familiär noch sozial noch wirtschaftlich verankert. Der BF hatte nach seiner Wiedereinreise nie einen gesicherten Wohnsitz. Er war überwiegend obdachlos und abgesehen von seinen Aufenthalten in Justizhaft und im PAZ nicht gemeldet. Er übte nie eine reguläre Erwerbstätigkeit aus. Er verfügt über keine Familienangehörigen in der EU und auch sonstige enge soziale Beziehungen in Österreich sind nicht erkennbar. Auch über ein existenzsicherndes Vermögen verfügt der BF nicht. Er finanzierte den Aufenthalt in Österreich unter anderem durch Vermögensdelikte, aufgrund deren Begehung er letztlich von einem österreichischen Landesgericht auch wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde (GZ: 51 HV 78/25z). Davon abgesehen erhielt er gelegentlich von Landsleuten oder als Gegenleistung für einzelne kleinere Tätigkeiten (Schwarzarbeit) etwas Geld. Der BF verfügt somit über keine wirtschaftliche und keine ausreichende soziale Verankerung. Es liegen daher unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien keine Umstände vor, die das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auch nur geringfügig abschwächen könnten.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der Mangel an relevanten sozialen und wirtschaftlichen Bindungen, die dafür sorgen könnten, dass er an bestimmte Orte gebunden wäre, würde dem BF im Fall seines Untertauchens garantieren, dass er für die Behörden unauffindbar wäre. Das bisherige Verhalten des BF zeigt, dass dieser hoch mobil ist und kann davon ausgegangen werden, dass er, wenn es aus seiner Sicht notwendig wird, seinen Aufenthalt erneut in einen anderen Mitgliedstaat bzw. in den „Untergrund“ verlegen wird. Nach einer Entlassung aus der Schubhaft wäre er für die Behörden nicht greifbar. Eine Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung könnte eine Weiterreise des BF nicht verhindern. Einen gesicherten Wohnsitz konnte der BF nicht angeben. Das bisherige Verhalten des BF legt nahe, dass untertauchen bzw. illegal ausreisen würde. Die fehlende Integration des BF in Österreich steht auch der Anordnung eines gelinderen Mittels entgegen, da dieses nicht geeignet erscheint, den BF an einen bestimmten Ort zu binden und kann somit der Sicherungszweck der Schubhaft nicht erreicht werden. Dass der BF nun in seiner Äußerung vom 29.12.2025 ausführt, dass er bereit sei, einem gelinderen Mittel nachzukommen, vermag – angesichts des bisher vom BF gezeigten Verhaltens - daran nichts zu ändern.
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der BF verfügt über keinerlei Anknüpfungspunkte in Österreich und er ist gesund sowie haftfähig. Er leidet an einer Drogenabhängigkeit, befindet sich in einem Substitutionsprogramm und verfügt über keine Krankenversicherung. Im Gegensatz zu seiner Zeit vor der Anhaltung steht ihm im PAZ jederzeit eine ärztliche Betreuung zur Verfügung. Dass der BF aufgrund seiner Aufenthalte in Haft einen gewissen Entzug durchgemacht hat, kann nicht zu seinem Vorteil gewertet werden, da dieser Entzug nicht freiwillig stattfand sondern sich gezwungenermaßen aufgrund der Haft ergab. Auf freiem Fuß belassen ist davon auszugehen, dass der BF wieder in den Drogenkonsum abgleiten wird.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels würde nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung des Verfahrens des BF führen. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wäre eine jederzeitige Erreichbarkeit des BF nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet. Der BF ist weder familiär noch sozial noch wirtschaftlich verankert. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz und über keine ausreichenden Existenzmittel.
Die Identifizierung des BF ist innerhalb der Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft wahrscheinlich. Die Kooperation mit der indischen Vertretungsbehörde bei der Ausstellung von Heimreisezertifikaten für indische Staatsangehörige funktioniert aufgrund eines Abkommens zwischen der Republik Österreich und Indien in der Praxis zufriedenstellend. Im Jahr 2025 hat Indien bisher 31 Heimreisezertifikate ausgestellt, sodass auch im Falle des BF mit einer zeitnahen Ausstellung eines solchen Zertifikates zu rechnen ist. Es besteht daher ein besonders hohes öffentliches Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF. Dieses öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF überwiegt den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem. Die Anhaltung des BF in Schubhaft ist daher insgesamt verhältnismäßig.
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima-ratio“-Maßnahme dar, weil sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und mit einem gelinderen Mittel nicht der Zweck der Schubhaft erfüllt werden kann. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Daher liegen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor.
Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG und Sicherungsbedarf vor.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen eingeräumt und war seine Äußerung vom 29.12.2025 nicht geeignet einen anderen Sachverhalt aufzuzeigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. die zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010, vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0188, vom 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0077, vom 04.07.2024, Ro 2022/21/0008, und vom 18.12.2024, Ra 2023/21/0004), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2025:W233.2318528.3.00