Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht · W222 2202501-2 · 11. Dezember 2025

Text · Bundesverwaltungsgericht · W222 2202501-2 · 11. Dezember 2025

Text11. Dezember 2025ECLI:AT:BVWG:2025:W222.2202501.2.00

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Entscheidung

Bundesverwaltungsgericht · W222 2202501-2 · 11. Dezember 2025

W222 2202501-2 · Bundesverwaltungsgericht · 11. Dezember 2025

Bundesverwaltungsgericht11.12.2025

11.12.2025

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Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

11.12.2025

Geschäftszahl

W222 2202501-2

Spruch

W222 2202501-2/14EIM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger aus Somalia, stellte am 08.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Am 31.01.2018 und am 28.03.2018 fanden Einvernahmen des BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ bezeichnet) statt.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkte IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2019, Zl. W211 2202501-1/10E, wurde der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgegeben und dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatort, der nach wie vor unter der Kontrolle der Al Shabaab stehe, aufgrund seiner Desertation nach versuchter Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab, der damit einhergehenden Weigerung diese zu unterstützen, und der damit verbundenen, von der Miliz auch nur unterstellten, oppositionellen politischen oder religiösen Gesinnung eine asylrelevante Verfolgung befürchten müsse.

Am XXXX .09.2024 wurde der BF festgenommen, in der Folge über ihn Untersuchungshaft verhängt und befindet er sich seitdem in Haft.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .10.2024, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verurteilt, wobei die gesamte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .12.2024, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzstrafe (unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .10.2024, Zl. XXXX ) in Form einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt.

Am 17.01.2025 wurde durch das BFA gegenständliches Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus des BF eingeleitet.

Am 27.03.2025 fand eine niederschriftlichen Einvernahme des in Strafhaft befindlichen BF vor dem BFA im Aberkennungsverfahren statt. Dabei gab er im Wesentlichen an:

„[ … ]

F: In welcher Sprache wollen Sie die heutige Einvernahme machen, auf Deutsch oder Somalisch?

A: auf Deutsch, bei Unklarheiten mit dem Dolmetscher

Anmerkung:

Der Dolmetsch bleibt zur Klärung etwaiger Unklarheiten während der Einvernahme anwesend.

F: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei?

A: Ja

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückgefragt werden kann.

A.: Ja

F.: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu machen? Sind Sie gesund?

A: Ja

F: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung/Therapie oder nehmen Sie Medikamente?

A.: Ich mache keine Therapie und nehme auch keine Medikamente ein

F: Sind oder waren Sie von Drogen abhängig?

A: Nein

Vorhalt:

Sie werden hiermit in Kenntnis gesetzt, dass der Grund für die heutige Einvernahme die Einleitung eines Asyl-Aberkennungs-Verfahrens ist.

F: Haben Sie dies verstanden?

A: Ja

F.: Werden Sie im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten.

A.: Nein, ich hatte vorher nur einen Pflichtverteidiger

F: Welche Sprachen Sprechen Sie?

A: Ich spreche Deutsch, Englisch und Somalisch

F: Sie haben vor Ihrer Inhaftierung an der Anschrift XXXX gewohnt. Stimmt dies?

A: Ja

F: Mit welchen Personen haben Sie in dieser Wohnung gelebt?

A: Der Mietvertrag war auf meinen Namen und ich habe einen Mitbewohner gehabt. Das war ein Freund.

F: War dies eine Mietwohnung? Wenn ja, wie hoch waren die Gesamtkosten für die Wohnung?

A: Die Miete betrug EUR 420,-- und ca. EUR 60,-- Betriebskosten

F: Können Sie nach der Haftentlassung wieder an dieser Anschrift wohnen?

A: Ja, weil der mein Freund jetzt noch immer dort wohnt.

F: Leben in Österreich Familienangehörige oder Verwandte von Ihnen?

A: Nein

F: Leben Ihre Eltern noch?

A: Mein Vater ist bereits verstorben und meine Mutter lebt jetzt mit meinen Geschwistern in Äthiopien.

F: Ihre Mutter hat früher in Kenia gelebt. Stimmt dies?

A: Ja, aber in Kenia ist es schwierig geworden und seit 4 Jahren lebt sie jetzt in Äthiopien.

F: Wieviele Geschwister haben Sie?

A: Ich habe vier Geschwister, davon drei Brüder mit XXXX Jahren und eine Schwester mit XXXX Jahren. Sie leben alle bei meiner Mutter in Äthiopien.

3 Brüder, XXXX

1 Schwester, XXXX

F: Leben die Eltern Ihres verstorbenen Vaters noch? Wenn ja, wo leben sie?

A: Nein, die leben nicht mehr. Die Eltern von meiner Mutter leben auch nicht mehr.

F: Wieviele Brüder hatte Ihr verstorbener Vater?

A: Ich glaube er hatte zwei Brüder. Aber ich hatte mit ihnen nie Kontakt, weil ich war noch sehr jung, als mein Vater verstorben ist.

F: Hatte Ihre Familie mit den Brüdern Ihres verstorbenen Vaters Kontakt?

A: Nein, keiner meiner Familie hatte mit diesen Onkeln Kontakt. Ich weiß nicht, ob sie noch leben, oder bereits verstorben sind.

F: Wieviele Brüder hat Ihre Mutter?

F: Sie hat einen Bruder und eine Schwester.

F: Wo leben der Bruder und die Schwester Ihrer Mutter jetzt?

A: Die Schwester hat in Jemen gelebt und der Bruder ist von Jemen in die Schweiz gezogen.

F: Welche Familienangehörige bzw. Verwandte von Ihnen leben noch in Somalia?

A: Keiner

F: Sie gehören dem Clan der Madhiban/Gabooye, XXXX an. Stimmt dies?

A: Ja, das stimmt

F: Haben Sie jemals in Mogadischu gelebt?

A: Nein

F: Leben Verwandte von Ihnen in Mogadischu?

A: Ich weiß nicht, nein

F: Haben Sie noch Freunde oder Verwandte in Somalia mit denen Sie vor Ihrer Inhaftierung noch Kontakt hatten?

A: Nein, mit niemanden

F.: Sind Sie verheiratet bzw. leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

A: Nein, ich habe auch keine feste Freundin

F: Haben Sie Kinder? Wenn ja, nennen Sie bitte den Namen und das Alter der Kinder?

A: Ich habe keine Kinder.

F: Haben Sie in Österreich eine Schule besucht?

A: Ich habe den Pflichtschulabschluss. Die Hauptschule dauert normalerweise vier Jahre, ich habe das im Rahmen der Erwachsenenbildung innerhalb eines Jahres gemacht. Ich habe die Deutsch-B1-Prüfung gemacht.

F: Haben Sie bereits in Ihrem Herkunftsstaat Somalia eine Schule besucht? Wenn ja, wie lange?

A: In Somalia habe ich keine reguläre Schule besucht, nur die Koranschule

F: Wie würden Sie selbst Ihre Deutschkenntnisse beschreiben?

A: Ich kann schriftlich alles und auch gut Deutsch sprechen.

Anmerkung:

Die Einvernahme wird bisher größtenteils auf Deutsch durchgeführt.

F: Haben Sie in Österreich eine Ausbildung/Lehre gemacht? Wenn ja, haben Sie in diesem Beruf auch gearbeitet?

A: Ich habe keine Lehre gemacht, aber gearbeitet.

F: Wie haben Sie vor Ihrer Inhaftierung Ihren Lebensunterhalt finanziert? Woher haben Sie Geld bekommen?

A: Vor meiner Haft habe ich zweieinhalb Jahre bei XXXX in einem drei-Schichtbetrieb gearbeitet. Vor der Inhaftierung war ich zwei Monate beim AMS.

F: In welchen Berufen haben Sie bisher in Österreich gearbeitet?

A: Ich war Maschinführer

F: Ich habe zu Ihrer Beschäftigung keine Unterlagen im Versicherungsdatenauszug gefunden. Was ist die mögliche Ursache?

A: Auf der Ladung scheint ein anderes Geburtsdatum auf, als auf meiner Versicherungskarte. Mein richtiger Geburtstag, welcher auch auf der E-Card aufscheint ist der XXXX

F: Wie haben Sie vor Ihrer Inhaftierung Ihre Freizeit verbracht? Haben Sie Hobbies?

A: Ich habe Fußball gespielt, auch geboxt, Freunde treffen

F: Waren Sie vor Ihrer Inhaftierung in einem Verein aktiv tätig?

A: Ich war bei einem Boxverein namens „ XXXX “. Fußball habe ich nur mit Freunden am Wochenende gespielt.

F: Haben Sie österreichische Freunde? Wenn ja, bei welchen Gelegenheiten treffen Sie sich mit ihnen? Nennen Sie zwei Namen.

A.: Ich habe viele verschiedene Freunde, z.B. XXXX und XXXX , auch mit den Arbeitskollegen habe ich mich getroffen. Ich habe in Österreich auch somalische Freunde.

F: Welchen Familiennamen hat XXXX ?

A: XXXX

F: Ist XXXX verheiratet bzw. hat er eine Lebensgefährtin?

A: Er hat eine Freundin

F: Wie lautet der Vorname der Freundin von XXXX ?

A: Das weiß ich nicht.

F: Hat XXXX Kinder? Wenn ja, wieviele Söhne und Töchter hat er?

A: Nein

F: Welchen Familiennamen hat XXXX ?

A: Das weiß ich nicht

F: Ist XXXX verheiratet bzw. hat er eine Lebensgefährtin?

A: Ich glaube schon, dass er eine Freundin hat.

F: Wie lautet der Vorname der Freund von XXXX ?

A: Das weiß ich nicht.

F: Hat XXXX Kinder? Wenn ja, wieviele Söhne und Töchter hat er?

A: Nein

F: Gemäß Art 2 der Genfer Flüchtlingskonvention hat jeder Flüchtling gegenüber dem Lande, wo er sich aufhält, Pflichten, die insbesondere darin bestehen, dass er sich dessen Gesetzen unterwirft? Was sagen Sie zu Ihrem Verhalten in Österreich?

A: Ja das stimmt, man muss sich an die Gesetze halten.

F: Sie wurden wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt. Sie haben dabei versucht mit einem ca. 40 cm langen Messer auf Ihr Opfer einzustechen. Sie hätten bei diesem Angriff Ihrem Opfer schwerste Verletzungen zufügen können. Was sagen Sie dazu?

A: Das war nicht mein Messer, das war sein Messer. Er hatte mein Handy gestohlen. Das war sein Messer, ich habe es von ihm weggenommen, wo er es versteckt hatte, weil er es mir vorher gezeigt hatte. Ich wollte ihn nur bedrohen und nicht hinstechen. Er ist mit seinem Fahrrad zu mir gekommen und wollte mir das Messer wegnehmen. Ich war schwer betrunken, weil normalerweise mache ich soetwas nicht. Er hat dann versucht, dass Messer von meiner Hand wegzunehmen. Im Zuge dessen habe diese Bewegung gemacht, damit er von mir Abstand hält. Ich habe ihm gesagt, er soll mir mein Handy zurückgeben. Das hat ihn nicht gestört, er ist trotzdem weiterhin auf mich zugegangen. Er war mit Freunden da, die haben mich dann zusammengeschlagen, dass ich am Boden lag. Ich habe ihn mit dem Messer nicht verletzt. Bei Gericht haben sie gesagt, dass ich auf ihn einstechen wollte, aber es war ein Abstand dazwischen. Er hat mich auch die ganze Zeit auch provoziert und gesagt, komm, komm.. Dann ist er plötzlich auf mich gesprungen. Er hatte sein Fahrrad abgestellt gehabt. Es ist alles rund um das Fahrrad passiert. Ich habe ihm gesagt, er soll mir mein Handy zurückgeben, dabei habe ich sein Fahrrad in der Hand gehabt. Dann wollte er das Fahrrad von mir wegziehen. Dann habe ich diese Bewegung gemacht, damit er Abstand hält. Dann hat er das Fahrrad in die Höhe gehoben, hat das Fahrrad zur Seite geworfen und ist auf mich gesprungen. Vor dem Gericht hat er gesagt, dass er sich damit verteidigen wollte.

F: Sie wurden bereits vorher einmal wegen einem Gewaltverbrechen verurteilt. Haben Sie wegen Ihrer offensichtlichen Gewaltbereitschaft bereits Anti-Gewalt-Therapien gemacht?

A: Ja, ich habe eine Anti-Gewalt-Therapie gemacht. Das war nach der zweiten Verurteilung in der Haft. Bei der zweiten Tat hatte ich zwei Verhandlungen. Ich habe diese Therapie vor den beiden Verhandlungen gemacht.

F: Was haben Sie bei dieser Anti-Gewalt-Therapie gelernt?

A: Das ich nicht aggressive werde, dass ich nicht meine Kontrolle verliere. Wie man Geduld haben kann und vor einem Konflikt weggehen. Was die Kosten – Nutzen –Rechnung ist, wenn man eine Schlägerei hat, mit dem Gericht und so.

F: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland Somalia zu befürchten? Wovor hätten Sie Angst?

A.: In der Stadt aus der ich komme, XXXX , sind noch immer die Al-Shabab an der Macht. Ich gehöre zu einem Minderheitsclan. Damit habe ich keine Clan-Unterstützung. Und ich habe auch keine Verwandten in Somalia.

F: Könnten Sie sich bei einer Rückkehr nach Somalia in Mogadischu niederlassen?

A: Ich wäre in Mogadischu nicht sicher, ich habe dort niemanden. Ich will nicht nach Somalia zurück. Ich habe hier in Österreich Freunde.

F: Möchten Sie noch irgendwas sagen, was Ihnen besonders wichtig erscheint und noch nicht besprochen wurde?

A.: Ich will hier in Österreich weiterleben. Ich möchte hier arbeiten. Ich werde nie wieder das Gesetz brechen und verurteilt werden. Ich habe hier viele Jahre gearbeitet und ich möchte hier weiterarbeiten.

VORHALT:

Sie werden darüber informiert, dass falls das Asylaberkennungsverfahren in Rechtskraft erwächst, Sie kein Recht mehr auf Besitz Ihres Konventionsreisepasses haben. Sie haben dann diesen Konventionsreisepass freiwillig der Behörde zu übermitteln. Ansonsten wird das Dokument mittels Bescheid zwangsweise entzogen. Haben Sie dies verstanden?

A: Ja

Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt zu Somalia (Stand 16.01.2025) wird dem Asylberechtigten genannt und dessen Inhalt erörtert (die Unterlagen liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden).

F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen.

A.: Ok, ich nehme es mit

[ … ]

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind.

[ … ]“

Mit dem Bescheid des BFA vom XXXX wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 13.02.2019, Zl. W211 2202501-1/10E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihm gemäß § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia gemäß § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Absatz 2 AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).

In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Versorgungs- und Sicherheitslage in Somalia noch immer sehr instabil sei, weswegen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Zudem würden die Fluchtgründe des BF, weswegen ihm 2019 der Asylstatus zuerkannt worden sei, weiterhin bestehen. Gegenständlich habe der BF den Asylaberkennungsgrund nach §§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm. 6 Abs. 1 Z 4 AsylG verwirklicht, zumal der BF von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens (versuchte absichtlich schwere Körperverletzung) rechtskräftig verurteilt worden sei und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Vor diesem Hintergrund liege auch der Ausschlussgrund nach §§ 8 Abs. 3a iVm. 9 Abs. 2 AsylG vor, weswegen auch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht komme.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung fristgerecht gegenständliche Beschwerde.

Die Beschwerdevorlage langte am 27.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 28.07.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher der BF im Beisein einer Dolmetscherin für Somalisch sowie in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Ein Vertreter des BFA ist nicht erschienen. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 6).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist männlicher Staatsangehöriger Somalias. Er stammt aus der Stadt XXXX in der Region Jubbada Dhexe und gehört dem Clan der Madhiban/Gabooye, XXXX an. Seine Muttersprache ist Somali. Der BF besuchte in Somalia vier Jahre lang eine Koranschule und arbeitete anschließend im Teehaus seiner Mutter. Die Mutter und die Geschwister des BF leben derzeit in Äthiopien.

Der BF reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2019, Zl. W211 2202501-1/10E, wurde dem Antrag des BF im Beschwerdeweg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgegeben und dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatort, der nach wie vor unter der Kontrolle der Al Shabaab stehe, aufgrund seiner Desertation nach versuchter Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab, der damit einhergehenden Weigerung diese zu unterstützen, und der damit verbundenen, von der Miliz auch nur unterstellten, oppositionellen politischen oder religiösen Gesinnung eine asylrelevante Verfolgung befürchten müsse.

Der BF ist gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er ist ledig, kinderlos und lebt in keiner Partnerschaft. Im Bundesgebiet leben keine Familienangehörige oder Verwandte des BF. Er hat in Österreich Freunde und Bekannte gefunden. Vor seiner Inhaftierung war er in einem Boxverein aktiv und hat mit Freunden Fußball gespielt. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse. Der BF gibt an, den Pflichtschulabschluss und eine Deutsch-Prüfung auf dem Niveau B1 gemacht zu haben. Der BF war die letzten drei Monate vor seiner Inhaftierung beim AMS arbeitslos gemeldet. Zuvor arbeitete er rund zweieinhalb Jahre als Maschinenführer im Bundesgebiet (eine Lehre oder besondere Ausbildung hierfür hat er nicht absolviert). Zuvor war der BF wiederholt erwerbstätig, wobei er zwischenzeitlich auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie auch Mindestsicherung bezog.

Zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .10.2024, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verurteilt, wobei die gesamte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .02.2024 in XXXX einer Person vorsätzlich eine schwere Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung zuzufügen versucht hat, indem er dieser Person mehrere wuchtige Faustschläge sowie Tritte gegen das Gesicht versetzte, wodurch diese Person in Form einer Rissquetschwunde im Stirnbereich und einer Schädelprellung verletzt wurde.

In der Strafbemessung wurden seine Unbescholtenheit, das umfassende und reumütige Geständnis sowie der Umstand, dass es nur beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet. Erschwerend wurde kein Umstand gewertet.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .12.2024, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzstrafe (unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .10.2024, Zl. XXXX ) in Form einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .09.2024 in XXXX einer Person eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht hat, indem er mit einem zirka 40 Zentimeter langen Jagd- und Kampfmesser (Bowie-Messer) auf diese Person zumindest zweimal mit von oben nach unten in Richtung ihres Kopf- und Oberkörperbereichs wuchtig geführten Stichbewegungen einzustechen versuchte, wobei die Tatvollendung ausschließlich dadurch unterblieb, weil die Person nach hinten ausweichen konnte respektive ein Fahrrad schützend vor ihren Körper hielt und deshalb bloß Abwehrverletzungen in Form einer Schnittwunde am Zeigefinger der linken Hand erlitt.

In der Strafbemessung wurden die Unbescholtenheit und bisher ordentlicher Lebenswandel, das umfassende reumütige Geständnis, welches auch zur Wahrheitsfindung beigetragen hat betreffend die Vorverurteilung XXXX , sowie der Umstand, dass beide Taten jeweils beim Versuch geblieben sind, als mildernd gewertet. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Intensität der Tatausführung sowie das hohe Aggressionspotential, insbesondere bei Alkoholisierung gewichtet.

Der BF befindet sich seit XXXX .09.2024 in Haft zuerst in Form der Anhaltung und in der Folge Untersuchungshaft, nunmehr infolge der rechtskräftigen Verurteilung zur Zl. XXXX in Strafhaft. Der BF nahm in der Haft im Zeitraum Oktober bis Dezember 2024 an einem psychologischen Behandlungsprogramm für GewalttäterInnen teil. Der BF wird am XXXX .01.2026 aus der Strafhaft unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anordnung von Bewährungshilfe und Absolvierung ambulanter Alkoholberatung bedingt entlassen (Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .11.2025, Zl. XXXX ).

Der BF zeigte in der Beschwerdeverhandlung keine Tateinsicht, insbesondere hinsichtlich seiner Verurteilung wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung. Eine glaubwürdige Schuldeinsicht oder Reue war nicht auszumachen.

Zum hg. Verfahren:

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Somalia unzulässig ist.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird dient dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei.

Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des BF, insbesondere Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit, fußen auf den Angaben des BF (siehe auch bereits das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2019, Zl. W211 2202501-1/10E).

Dass der BF gesund ist, ergibt sich aus seinen aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Zumal nichts Gegenteiliges hervorgekommen und vorgebracht worden ist, war seine Arbeitsfähigkeit festzustellen.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet konnten aufgrund seiner Angaben getroffen werden. Von seinen Deutschkenntnissen konnte sich die erkennende Richterin in der Verhandlung selbst überzeugen. Die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet folgen aus seinen Angaben, welche im Wesentlichen mit dem Ergebnis des AJ-WEB-Auskunftsverfahrens in Einklang stehen.

Die Straffälligkeit des BF ergibt sich insbesondere aus dem Strafregisterauszug und den entsprechenden Urteilsabschriften. Die Dauer der Inhaftierung folgt ebenso insbesondere aus dem Strafregisterauszug, der Einsichtnahme in die Urteilsabschriften sowie der Vollzugsinformation in Verbindung mit dem Zentralen Melderegister. Der BF legte zudem in der Verhandlung eine Therapiebestätigung betreffend ein psychologisches Behandlungsprogramm für GewalttäterInnen vor. Aus dem vorgelegten Beschluss des Landesgerichtes XXXX ergibt sich die (geplante) bedingte Entlassung des BF.

Der BF wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen eingehend befragt. So gab der BF in der Beschwerdeverhandlung bereits den seiner ersten Verurteilung zugrundeliegenden Tathergang nur zögerlich und unvollständig wieder, zumal er von sich aus lediglich davon sprach, Fäuste gesetzt zu haben, obwohl sich aus dem rechtskräftigen Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .10.2024, Zl. XXXX , ergibt, dass der BF dem Opfer auch mehrere Tritte gegen das Gesicht versetzte. Insbesondere zur zweiten Verurteilung (wegen versuchter absichtlich schwerer Körperverletzung, rechtskräftiges Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .12.2024, Zl. XXXX ) befragt, zeigte sich der BF nicht tateinsichtig, zumal er, wie bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, insbesondere die festgestellten Angriffe mit dem Messer bzw. den Verletzungsvorsatz weiter leugnete, und sich vielmehr in seiner Erzählung vom Tathergang darin erschöpfte, lediglich versucht zu haben, dem Opfer mit dem Messer Angst einzuflößen. Dass das Opfer im Zuge der Angriffe des BF auch Abwehrverletzungen in Form einer Schnittwunde am Zeigefinger der linken Hand erlitt, ließ er ebenso unerwähnt. In Bezug auf die zweite Verurteilung wurde auch bereits im Strafurteil festgehalten, dass der BF die Tendenz einer unangebrachten Bagatellisierung der Tat erkennen ließ. Dieser Eindruck wurde in der Beschwerdeverhandlung bestätigt. Der BF gab zwar vor der erkennenden Richterin (lapidar) an, Fehler begangen zu haben und zu bereuen, was er getan habe, jedoch ist vor dem Hintergrund der fehlenden Tateinsicht, und dem offensichtlichen Versuch, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, die Verantwortung für seine Taten letztlich auch auf das Verhalten der Opfer, seiner Alkoholisierung und den Verlust seines Arbeitsplatzes zu schieben, eine glaubwürdige Schuldeinsicht oder Reue des BF nicht zu erkennen. Auch die lapidare Behauptung in der Verhandlung, nach der Entlassung aus dem Gefängnis „nie mehr“ Alkohol zu trinken, wirkte aufgesetzt. Es kann davon ausgehend unter Berücksichtigung des gewonnenen persönlichen Eindrucks in der Beschwerdeverhandlung auch nicht festgestellt werden, dass sich der BF selbst ernsthaft mit seinen Taten und dessen Ursachen auseinandergesetzt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Zu A)

Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheides.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

„Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6 (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1.und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2.einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3.aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4.er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1.ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2.einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3.der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2)In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (u. a.) ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Abs. 1 der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. § 8 gilt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0245 eingehend mit der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG – hier iVm § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (Aberkennung des Status des Asylberechtigten) – im Kontext des Unionsrechts bzw. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auseinandergesetzt. Im Hinblick auf die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL wurde dabei zusammenfassend Folgendes ausgeführt (Rz. 94 bis 96):

„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.

Bei der Beurteilung, ob der Fremde ‚wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet‘, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.

Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Wie oben festgestellt, wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .12.2024, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung gemäß §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt.

Da es sich bei der absichtlich schweren Körperverletzung gemäß § 87 Abs. 1 StGB um ein Vorsatzdelikt handelt, das mit einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, handelt es sich um ein Verbrechen iSd § 17 Abs. 1 StGB.

Konkret oblag angesichts der Strafdrohung dem Landesgericht als Schöffengericht das Hauptverfahren (§ 32 StPO). Das Landesgericht als Schöffengericht besteht aus einem Richter und zwei Schöffen im Hauptverfahren. Wenn eine Straftat mit einem Strafrahmen von mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und die Sache nicht dem Geschworenengericht zugewiesen wird, werden die Verhandlungen grundsätzlich vor einem Schöffengericht geführt; es handelt sich somit um besonders qualifizierte Verstöße gegen die Rechtsordnung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können „besonders schwere Verbrechen“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nur solche Straftaten sein, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312). Darüber hinaus muss sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen, wobei insbesondere die Tatumstände, Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind (vgl. erneut VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0245 mwN).

Die Strafbarkeit von Körperverletzungsdelikten dient dem Schutz des persönlichen Rechtsguts Leib und Leben. Dass es sich bei diesem um ein besonders wichtiges Rechtsgut handelt, ergibt sich schon aus einer systematischen Betrachtung des Strafgesetzbuches, das für Körperverletzungs- und Tötungsdelikte deutlich gravierendere Strafdrohungen vorsieht als etwa für Delikte gegen das materielle Rechtsgut Eigentum.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung abstrakt geeignet, als „besonders schwere“ Verbrechen im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur qualifiziert zu werden, zumal dieses in seinem Unrechtsgehalt und den potentiellen Folgen für das Opfer der Straftat etwa mit dem Verbrechen des bewaffneten Raubes verglichen werden kann. Bei der vom BF verübten Tat liegt somit jedenfalls eine Straftat vor, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt.

Zudem handelt es sich im konkreten Fall auch um eine objektiv und subjektiv schwere Tat:

§ 87 Abs. 1 StGB sieht ausschließlich die Sanktion einer Freiheitsstrafe vor, und spiegelt der Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren die von der Rechtsordnung beigemessene Verwerflichkeit einer Tat mit der höchsten Vorsatzstufe (Absicht) auf die Verwirklichung eines schweren Taterfolgs (schwere Körperverletzung) wider.

Im konkreten Fall wurde gegen den BF wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung eine unbedingte Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 23 Monaten verhängt. Bei der Strafbemessung wurden neben der bisherigen Unbescholtenheit sowie bisher ordentlichen Lebenswandel der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war sowie (lediglich) hinsichtlich der Vorverurteilung das umfassende reumütige Geständnis, welches auch zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, als Milderungsgrund, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Intensität der Tatausführung sowie das hohe Aggressionspotential, insbesondere bei Alkoholisierung als Erschwerungsgrund berücksichtigt.

In Anbetracht der Tathandlung und der Tatumstände erweist sich die Tat auch im konkreten Fall als „besonders schweres“ Verbrechen:

Wie im Strafurteil festgehalten, ist es nur deshalb beim (strafmindernden) Versuch geblieben, weil das Opfer nach hinten ausweichen konnte respektive ein Fahrrad schützend vor seinen Körper hielt und deshalb bloß Abwehrverletzungen in Form einer Schnittwunde am Zeigefinger der linken Hand erlitt. Die Verwendung einer Waffe, einem zirka 40 Zentimeter langen Jagd- und Kampfmesser (Bowie-Messer) und die auf das Opfer - sogar zweimal - von oben nach unten in Richtung seines Kopf- und Oberkörperbereichs wuchtig geführten Stichbewegungen, sohin auch die mit erheblicher Intensität ausgeführte Tatbegehungsweise, legen nahe, dass der BF andernfalls durchaus einen besonders schweren Taterfolg – bis hin zu einer lebensbedrohlichen Verletzung – hätte verwirklichen können.

Der BF hat ein Verbrechen mit der höchsten Vorsatzstufe der Absicht begangen, es ist ihm daher gerade darauf angekommen, eine schwere Körperverletzung (§ 84 StGB) zu verwirklichen.

Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe lagen nicht vor, vielmehr wurde ein hohes Aggressionspotential des BF, insbesondere bei Alkoholisierung, vom Strafgericht festgestellt.

Zwar ist auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen, fallbezogen wurde in Bezug auf die Verurteilung wegen der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung keinesfalls ein Geständnis als strafmindernd gewertet, vielmehr ließ der BF, wie bereits im Strafurteil festgehalten, im Strafverfahren eindeutig die Tendenz einer unangebrachten Bagatellisierung der Tat erkennen. Wie bereits dargelegt, kann beim BF, auch vor dem Hintergrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks in der Beschwerdeverhandlung, nicht von einer überzeugenden Reue und Einsicht in das Unrecht der Tat ausgegangen werden.

Der BF hat sohin ein besonders schweres Verbrechen begangen und stellt er wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft dar:

Der Schutz der insbesondere vor schweren Eingriffen in das Rechtsgut Leib und Leben ist ein bedeutsames Grundinteresse der Allgemeinheit.

Wie bereits ausgeführt, wurde der BF wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt, die er am XXXX 09.2024 begangen hat und befindet er sich seitdem in Haft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt (vgl. etwa VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001, mwN). Zur Begründung der Gefährdungsprognose darf sogar das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist weiters ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. (vgl. etwa VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276).

Wiewohl das Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB, weswegen der BF ebenfalls rechtskräftig verurteilt wurde, selbst kein besonders schweres Verbrechen darstellt, hat es zur Beurteilung der Gefährlichkeit des BF ebenfalls Berücksichtigung zu finden. In der Zusammenschau zeigte der BF bei der Begehung seiner Taten eine spontane starke Gewaltbereitschaft und hohe Brutalität (etwa auch bei der angeführten Vorverurteilung: durch das Versetzen mehrerer wuchtiger Faustschläge und Tritte gegen das Gesicht des Opfers) und ohne allfällig rechtfertigendes oder zumindest relevantes schuldminderndes Motiv.

Gegenständlich hat der BF schließlich ein (weiteres) Verbrechen begangen, das, wie bereits dargelegt, einerseits durch die besondere Vorsatzstufe der Absicht gekennzeichnet ist, und andererseits zur Begehung eine Waffe verwendet. Die Verwendung eines zirka 40 Zentimeter langen Jagd- und Kampfmessers (Bowie-Messer) als Tatwaffe und ein derart massiver Angriff in Form von oben nach unten in Richtung des Kopf- und Oberkörperbereich wuchtig geführten Stichbewegungen zeugen für eine enorme Bereitschaft des BF zu einer Gewalteskalation. Es besteht ein hohes Aggressionspotential des BF, insbesondere bei Alkoholisierung. Anhaltspunkte für Reue – insbesondere auch in Form des Milderungsgrundes eines Geständnisses – sind auch dem diesbezüglichen Strafurteil (in Bezug auf die versuchte absichtlich schwere Körperverletzung) nicht zu entnehmen. In der Beschwerdeverhandlung zeigte sich der BF insgesamt nicht tateinsichtig. Es war nicht davon auszugehen, dass sich der BF ernsthaft mit seinen Taten und dessen Ursachen auseinandergesetzt hat.

Wenngleich der BF am XXXX 01.2026 aus der Strafhaft bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren unter Anordnung von Bewährungshilfe sowie Absolvierung ambulanter Alkoholberatung entlassen wird und in der Haft an einem psychologischen Behandlungsprogramm für GewalttäterInnen teilnahm, ist gegenständlich zu berücksichtigen, dass sich der derzeit nach wie vor in Strafhaft befindliche BF (nach dem Vollzug der Haftstrafe) noch gar nicht in Freiheit bewähren konnte, ein nach der Rechtsprechung des VwGH relevanter Wohlverhaltenszeitraum (in Freiheit) sohin noch gar nicht beginnen konnte. Fallbezogen ist für das erkennende Gericht nach Durchführung einer Verhandlung hinsichtlich des Persönlichkeitsbildes des BF eine positive Feststellung bzw. Prognose nicht möglich. Wie dargelegt, indizieren schon die Brutalität der Tat und das hohe Aggressionspotential, insbesondere bei Alkoholisierung, kein positives Persönlichkeitsbild. Es zeigt sich beim BF vielmehr ein hohes Maß an Gewaltbereitschaft, die Unfähigkeit, Konflikte ohne Gewalt zu lösen, und einen auffallend geringen Respekt vor der körperlichen Integrität anderer, sowie gegenüber der Rechtsordnung insgesamt. Ein gegenständlich hier erforderlicher entsprechender Wohlverhaltenszeitraum des BF in Freiheit liegt, wie bereits dargelegt, gerade nicht vor.

In einer Gesamtschau dieser Umstände ist davon auszugehen, dass vom BF eine tatsächliche erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit ausgeht und es daher geboten ist, den BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen.

Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom BF ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Dabei ist die Gefahr, die vom BF für das Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedsstaats, in dem er sich aufhält, ausgeht, gegen die Rechte abzuwägen, die nach der Statusrichtlinie Flüchtlingen zu gewährleisten sind (vgl. hierzu Art. 25 bis Art. 35 der Richtlinie 2011/95/EU), um festzustellen, ob eine Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Gefahr steht.

Mit Blick auf das Leben des BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahr 2016 und auf das bisherige strafbare Verhalten in Österreich bzw. die daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom BF begangenen besonders schweren Verbrechens davon auszugehen, dass bei der vorgenommenen Abwägung zur Verhältnismäßigkeit die vom BF ausgehende Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen (vgl. hierzu Art. 25 bis Art. 35 der Richtlinie 2011/95/EU), überwiegt.

Die durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zudem vor folgendem rechtlichen Hintergrund zu sehen:

Infolge der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und mangels eines sonstigen Aufenthaltsrechtes ist der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet – angesichts der rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat – gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 bzw. 2 FPG geduldet.

Die nationale Rechtsordnung sieht vor, dass hilfsbedürftige Personen, deren Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung haben (vgl. Art. 2 Abs. 1 Z 2 und Z 4 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG; zur möglichen Einschränkung oder Verlust des Anspruches bei Straffälligkeit siehe Art. 2 Abs. 4 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG).

Die Grundversorgung umfasst insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge (diese Krankenversicherung trifft Vorsorge unter anderem für den Versicherungsfall der Krankheit [§ 116 Abs. 1 ASVG] und umfasst auch die Notfallversorgung), die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr, die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen sowie die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung (vgl. Art. 6 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG).

Somit ist der Zugang des BF zu Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum (Art. 29, 30, 32 Statusrichtlinie) trotz Aberkennung des Asylstatus grundsätzlich weiterhin gegeben. Auch eine Gewährung von (finanzieller) Unterstützung für eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat (Art. 35 Statusrichtlinie) kommt im Rahmen der Grundversorgung in Betracht (Art. 6 Abs. 1 Z 14 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG). Gleichermaßen kommt dem BF als Geduldeter grundsätzlich Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet zu (Art. 33 Statusrichtlinie).

Hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung (Art. 26 Statusrichtlinie) ist festzuhalten, dass die Duldung nach § 46a FPG gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG unter der – hier vorliegenden – Voraussetzung, dass der Ausländer zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hat, eine Beschäftigungsbewilligung ermöglicht, sodass der BF auch nach Aberkennung des Asylstatus Zugang zu Beschäftigung haben wird. Zudem können geduldete Personen – unter den im AuslBG enthaltenen Voraussetzungen – ein Ausbildungsverhältnis eingehen, also eine Lehre absolvieren (§ 2 Abs. 2 lit. c AuslBG).

Sohin geht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten für den BF, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, nicht zwangsläufig mit dem Verlust der zentralen in Art. 26 bis 35 Statusrichtlinie genannten Rechte und Leistungen einher. Dass der unbeschränkte Zugang des BF zum Arbeitsmarkt wegfällt (und die Aufnahme einer Beschäftigung nunmehr eine Beschäftigungsbewilligung voraussetzt) und Sozialleistungen allenfalls in geringerer Höhe zustehen bzw. wegfallen könnten, ist – ebenso wie der Umstand, dass der BF nicht mehr die Möglichkeit zur Ausstellung eines österreichischen Reisedokumentes (Art. 25 Statusrichtlinie) sowie zu bestimmten Integrationsangeboten (Art. 34 Statusrichtlinie) haben wird, unter Berücksichtigung seiner schwerwiegenden Straffälligkeit, wie angesprochen, jedenfalls verhältnismäßig.

Aufgrund der vom BF – im Hinblick auf seine rechtskräftige Verurteilung wegen des von ihm verübten besonders schweren Verbrechens in Verbindung mit der oben aufgezeigten besonders verwerflichen Art seiner Begehung ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die Gemeinschaft in Österreich ist die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig anzusehen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht erkennbar, dass durch im Vergleich zur Aberkennung weniger beeinträchtigende Maßnahmen das Ziel des Schutzes der Allgemeinheit auf gleiche Weise erreicht werden könnte. Die Folgen, die der BF im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu erwarten hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, – wie zuvor dargelegt – nicht zu berücksichtigen. Somit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Situation, die den BF im Fall seiner hypothetischen Rückkehr nach Somalia erwarten würde.

Da der BF somit einen Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gesetzt hat, war ihm der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuerkennen und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festzustellen, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:W222.2202501.2.00

Normen

AsylG 2005 §54AsylG 2005 §55AsylG 2005 §57AsylG 2005 §58AsylG 2005 §7AsylG 2005 §8BFA-VG §9VwGVG §29 Abs5

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Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W231 2341530-1 · 28. September 2026W231 2341530-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W231.2341530.1.00AsylG 2005 §54a · AsylG 2005 §57 · AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 · AsylG 2005 §58 Abs3 · AsylG 2005 §75 Abs32 · B-VG Art133 Abs4 · FPG §125 Abs32 · FPG §46 · FPG §52 Abs2 Z2 · FPG §52 Abs9 · FPG §55 Abs1 · FPG §55 Abs2 · FPG §55 Abs3 · StatusVO 2024/1347 Art13 · StatusVO 2024/1347 Art18 · VwGVG §28 Abs2Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W262 2343811-1 · 28. September 2026W262 2343811-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W262.2343811.1.00AsylG 2005 §54a · AsylG 2005 §7 Abs3 · AsylG 2005 §75 Abs32 · AsylG 2005 §8 Abs1 · B-VG Art133 Abs4 · StatusVO 2024/1347 Art11 Abs1 lite · StatusVO 2024/1347 Art14 Abs1 lita · StatusVO 2024/1347 Art18 · StatusVO 2024/1347 Art24 · StatusVO 2024/1347 Art24 Abs5 · VwGVG §28 Abs2Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W262 2343814-1 · 28. September 2026W262 2343814-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W262.2343814.1.00AsylG 2005 §54a · AsylG 2005 §7 Abs3 · AsylG 2005 §75 Abs32 · AsylG 2005 §8 Abs1 · B-VG Art133 Abs4 · StatusVO 2024/1347 Art11 Abs1 lite · StatusVO 2024/1347 Art14 Abs1 lita · StatusVO 2024/1347 Art18 · StatusVO 2024/1347 Art24 · StatusVO 2024/1347 Art24 Abs5 · VwGVG §28 Abs2Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · L532 2347492-1 · 25. September 2026L532 2347492-1 · 25. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:L532.2347492.1.01AsylG 2005 §10 · AsylG 2005 §54a · AsylG 2005 §57 · AsylG 2005 §75 Abs32 · AVG §68 Abs1 · B-VG Art133 Abs4 · FPG §46 · FPG §52 Abs2 · FPG §52 Abs9 · FPG §53 Abs1 · FPG §53 Abs4 Z2 · FPG §55 · FPG §59 Abs3 · StatusVO 2024/1347 Art13 · StatusVO 2024/1347 Art18Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W126 2346452-1 · 24. September 2026W126 2346452-1 · 24. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W126.2346452.1.00AsylG 2005 §7 Abs3 · AsylG 2005 §75 Abs32 · B-VG Art133 Abs4 · StatusVO 2024/1347 Art11 Abs1 lite · StatusVO 2024/1347 Art14 Abs1 lita · StatusVO 2024/1347 Art24 · StatusVO 2024/1347 Art24 Abs5Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W146 2293066-1 · 23. September 2026W146 2293066-1 · 23. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W146.2293066.1.00AsylG 2005 §10 Abs1 Z3 · AsylG 2005 §54 Abs2 · AsylG 2005 §54a Abs1 · AsylG 2005 §57 · AsylG 2005 §75 Abs32 · BFA-VG §9 · FPG §46 · FPG §52 Abs2 Z2 · FPG §52 Abs9 · FPG §55 Abs1 · FPG §55 Abs1a · FPG §55 Abs2 · FPG §55 Abs3 · StatusVO 2024/1347 Art13 · StatusVO 2024/1347 Art18 · VwGVG §28 Abs2Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W169 2244639-4 · 23. September 2026W169 2244639-4 · 23. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W169.2244639.4.00AsylG 2005 §3 Abs5 · AsylG 2005 §7 Abs1 Z2 · AsylG 2005 §7 Abs2a · AsylG 2005 §7 Abs4 · B-VG Art133 Abs4 · VwGVG §28 Abs1Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W123 2343594-1 · 23. September 2026W123 2343594-1 · 23. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W123.2343594.1.00AsylG 2005 §10 Abs1 Z4 · AsylG 2005 §57 · AsylG 2005 §6 Abs1 Z4 · AsylG 2005 §7 Abs1 Z1 · AsylG 2005 §7 Abs4 · AsylG 2005 §75 Abs32 · AsylG 2005 §8 Abs1 Z2 · BFA-VG §9 · B-VG Art133 Abs4 · FPG §46 · FPG §52 Abs2 Z3 · FPG §52 Abs9 · FPG §53 Abs3 Z1 · FPG §55 Abs1 · FPG §55 Abs1a · FPG §55 Abs2 · FPG §55 Abs3 · StatusVO 2024/1347 Art14 Abs1 lite · VwGVG §28 Abs2