Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht · W215 2208517-2 · 13. November 2025

Text · Bundesverwaltungsgericht · W215 2208517-2 · 13. November 2025

Text13. November 2025ECLI:AT:BVWG:2025:W215.2208517.2.00

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Entscheidung

Bundesverwaltungsgericht · W215 2208517-2 · 13. November 2025

W215 2208517-2 · Bundesverwaltungsgericht · 13. November 2025

Bundesverwaltungsgericht13.11.2025

13.11.2025

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Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

13.11.2025

Geschäftszahl

W215 2208517-2

Spruch

W215 2208517-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Islamische Republik Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2023, Zahl 1123476810/23966616, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 448/2005 (AsylG-DV) und § 56 iVm § 58 Abs. 11 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren:

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung gab er an, er sei ledig und kinderlos, gehöre dem XXXX an. Der Beschwerdeführerin habe den Iran problemlos, legal über einen internationalen iranischen Flughafen verlassen.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, er sei zum XXXX und die iranische Polizei habe davon erfahren. Der Verantwortliche des XXXX , dessen XXXX er gewesen sei, sei verhaftet worden. Das Leben des Beschwerdeführers sei in Gefahr und er sei deshalb aus seiner Heimat geflüchtet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat werde er erhängt. Im iranische Strafgesetzt ist für XXXX die Todesstrafe vorgesehen.

In seiner niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, er sei von Freunden in eine XXXX eingeladen worden, wobei er das erst im Nachhinein festgestellt habe. Bei der Einladung sei ihm gesagt worden, dass es ihm dort XXXX werde. Zuerst habe er gedacht, es sei ein XXXX bzw. ein XXXX . Als er hingegangen sei, habe er festgestellt, dass es dort wie in einer XXXX habe. Es habe sich auch XXXX befunden. Er sei neugierig geworden und habe gefragt, worum es sich handle. Er sei bis zum Schluss geblieben, weil er von einem Freund eingeladen worden sei, mit dem er in die Schule gegangen sei und der aus seinem Wohnort stamme. Es habe dort eine Person über XXXX gesprochen und habe er zum Schluss ein XXXX mit dem XXXX bekommen. Es sei ihm gesagt worden, dass er dieses XXXX und seine XXXX hätten mehrere Monate gedauert.

Auf Grund der Unglaubwürdigkeit der angeblichen Fluchtgründe wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Die Abschiebung in den Iran sei im Sinne von § 50 Abs. 1, 2 und 3 FPG zulässig. In Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage, gemäß § 55 FPG, 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurden am XXXX eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter erschienen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 9 BVA-VG, §§ 52 Abs. 2 und 9, 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Eine Revision wurde gemäß Art. 133 As. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis in Hinblick auf das Vorbringen zur XXXX des Beschwerdeführers zusammengefasst aus, dieser habe aus näher genannten Gründen nicht glaubhaft darlegen können, dass er aufgrund einer XXXX sei. Vielmehr handle es sich um XXXX . Es sei nicht davon auszugehen, dass sich der Revisionswerber bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat weiterhin XXXX oder XXXX . Es lägen auch vor dem Hintergrund der Länderberichte und den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat vor. Weiters überwiege auch unter Berücksichtigung des Privatlebens des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung.

Mit Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX , erwuchs das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX in Rechtskraft.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX , wurde nach einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX , wurde eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Darin wird unter anderem ausgeführt: „Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung durchgeführt, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschafft, ihn näher zu seinen Fluchtgründen befragt und die beantragten Zeuginnen einvernommen hat. Entgegen den Ausführungen in der Revision hat sich das Bundesverwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis eingehend mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinandergesetzt und die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens mit einer Vielzahl von Aspekten begründet. Es ist auf Grundlage der Beweisergebnisse mit ausführlicher Begründung zusammengefasst zu dem Ergebnis gelangt, dass XXXX - insbesondere auch im Hinblick darauf, dass sich der Revisionswerber nicht XXXX habe und seine Angaben zu XXXX hinsichtlich XXXX oberflächlich und sehr vage geblieben seien - nicht glaubhaft sei. Dass die beweiswürdigenden Erwägungen in ihrer Gesamtheit unvertretbar wären, vermag der Revisionswerber durch das bloße Wiederholen der vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussagen sowie das isolierte und aus dem Gesamtzusammenhang der ausführlichen und umfassenden Beweiswürdigung gerissene Herausgreifen einzelner Argumente des Bundesverwaltungsgerichts nicht darzutun. Auch der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Begründungsmangel ist nicht zu sehen, wenn sich das Gericht in seinen Ausführungen unter Darlegung seiner Beweggründe in Widerspruch zum Vorbringen einer Partei setzt. Somit ist den auf der eigenen Prämisse - nämlich der Richtigkeit seines Vorbringens zum Fluchtvorbringen - aufbauenden, aber nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehenden (vgl. § 41 VwGG) Behauptungen und in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängeln der Boden entzogen…“

Nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens weigerte sich der Beschwerdeführer seiner Ausreisverpflichtung nachzukommen und blieb illegal im Bundesgebiet.

2. gegenständliches erstinstanzliches Verfahren:

Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 06.12.2022 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG und gab darin an das Modul 1 der Integrationsverordnung zu erfüllen. Dieses Schreiben langte am 16.12.2022 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Am 15.12.2022 wurde von seinem Rechtsanwalt ein Antrag auf Heilung, wegen Nichtvorlage der Geburtsurkunde und eines Reisedokuments, gestellt.

Mit Verbesserungsauftrag vom 10.05.2023 wurden der Beschwerdeführer aufgefordert bestehende Antragsmängel zu beheben.

Am 12.06.2023 langten Beweismittel im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Der Beschwerdeführer wurde am 10.07.2023 niederschriftlich, in Gegenwart seines Rechtsanwaltes und eines benötigten Dolmetschers, befragt und danach mit schriftlicher Stellungnahme vom 01.08.2023 Dokumente nachgereicht.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2023, Zahl 1123476810/23966616, wurde in Spruchpunkt I. der Antrag auf Mängelheilung vom 15.12.2022 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen wurde. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

3. Beschwerdeverfahren:

Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2023, zugestellt am 16.10.2023, erhob der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers fristgerecht mit Schriftsatz vom 16.11.2023 gegenständliche Beschwerde.

Die Beschwerdevorlage vom 20.11.2023 langte am 21.11.2023 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde einer Gerichtsabteilung zugewiesen.

Am 24.01.2025 wurde das Verfahren der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 03.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Zur Beschwerdeverhandlung erschien der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Vertreterin. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 27.10.2025 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein (Verhandlungsschrift Seite 12).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

a) persönliche Verhältnisse:

Die Identität des Beschwerdeführers steht festgestellt. Er ist ledig, kinderlos und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran.

b) Verfahrensverlauf:

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, der zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, vom XXXX rechtskräftig abgewiesen wurde.

Danach kam der Beschwerdeführer seiner Ausreisverpflichtung nicht nach, ist seither illegal im Bundesgebiet und stellte am 06.12.2022 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.

Am 15.12.2022 wurde von seinem Rechtsanwalt ein Antrag auf Heilung wegen der Nichtvorlage der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers und eines iranischen Reisedokuments gestellt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2023, Zahl 1123476810/23966616, wurde in Spruchpunkt I. der Antrag auf Mängelheilung vom 15.12.2022 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen wurde. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

2. Beweiswürdigung:

a) persönliche Verhältnisse:

Die Identität des Beschwerdeführers konnte nach Vorlage eines österreichischen Führerscheins in der Beschwerdeverhandlung festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit beruhen auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Besitz seines iranischen Personalausweises ist.

Der Beschwerdeführer hat zwar in der Beschwerdeverhandlung am 03.11.2025 behauptet, dass er während seines illegalen Aufenthalts in Österreich geheiratet hätte, allerdings kann dies vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden:

„…R: Wie ist Ihr Familienstand?

P1: Ich bin verheiratet mit P2.

R: Seit wann sind Sie mit P2 verheiratet?

P1: Seit XXXX . Nachgefragt: Wir haben in Österreich geheiratet.

R: Heißt das, dass P2 nach Ihrer Eheschließung in den Iran zurückgekehrt ist und nach einigen Monaten wieder problemlos, legal, mit Ihrem iranischen Reisepass, über einen internationalen Flughafen ausgereist ist, um zu Ihnen nach Österreich zu kommen?

P1: Ja.

[…]

R: Wann haben Sie P2 kennengelernt?

P1: Wir haben uns Ende XXXX kennengelernt. Wir hatten gemeinsame Freunde, durch unsere Freunde haben wir uns kennengelernt. Nachgefragt: Ich war in Österreich und die P2 war im Iran. Wir haben uns über XXXX kennengelernt.

R: Wann haben Sie P2 zum ersten Mal persönlich getroffen?

P1: Wir hatten Kontakt über XXXX , im Jahr XXXX ist sie legal mit einem Visum nach Österreich gekommen und dann haben wir uns das erste Mal persönlich gesehen. Wir hatten eine lange Zeit Kontakt miteinander über XXXX und wussten viel voneinander.

R: Wie lange hat es von Ihrem ersten persönlichen Treffen in Österreich bis zur Eheschließung gedauert?

P1: Ca. einen Monat später haben wir geheiratet. Nachgefragt: Ungefähr nachdem sie einen Monat in Österreich war, habe ich sie geheiratet.

[…]

R: Haben Sie nur in Österreich geheiratet oder auch in einem anderen Land?

P1: Nur in Österreich.

R: Gibt es eine Eheschließungsurkunde bzw. irgendeinen schriftlichen Nachweis von dieser Eheschließung?

P1: Nein.

[…]

P1: Wir haben uns selbst zur Ehe entschlossen und haben uns selbst zu „Mann und Frau“ erklärt ohne, dass es jemand für uns gemacht hätte. Wir haben nur vor Freunden verkündet, dass wir ab jetzt ein Ehepaar sind.

R: Haben Sie in Österreich standesamtlich geheiratet?

P1: Nein…“ (Verhandlungsschrift Seiten 07 bis 09)

b) Verfahrensverlauf:

Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

In Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf Mängelheilung vom 15.12.2022 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG gemäß§ 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

a) gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1.zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2.davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 56 Abs. 2 AsylG).

Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt (§ 58 Abs. 6 AsylG).

Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1.das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2.der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren (§ 58 Abs. 11 AsylG).

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1.im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2.zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3.im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1.gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2.Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3.Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4.erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Reisedokument: ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach §§ 224, 224 a, 227 Abs. 1 und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 (§ 2 Abs. 1 Z 2 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 [NAG]).

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt sein (§ 2 Abs. 1 Z 2 3 NAG).

b) zum konkreten Fall:

Im Bescheid wird auszugsweise ausgeführt: „…Sie haben im Verfahren nicht mitgewirkt und dem Bundesamt selbst nach erteiltem Verbesserungsauftrag, trotz rechtsfreundlichem Vertretungsverhältnis und zusätzlicher Manuduktion erforderliche Dokumente (gültiges Reisedokument und originaler Geburtennachweis) gem. § 8 Asyl-DV nicht vorgelegt.

[…]

Ihr Reisepass befindet sich Ihren Angaben zufolge seit XXXX bei den XXXX Behörden und bis dato haben Sie sich nicht darum bemüht jenen wiederzuerlangen. Sie sind im Besitz von Dokumenten, welche einer erfolgreichen Ausstellung eines gültigen Reisedokumentes nicht im Wege standen. Diesbezüglich konnten Sie auch keine glaubhaften Dokumente dem Bundesamt vorlegen, die eine ausreichende Mitwirkung im Verfahren bestätigen hätten können. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich, dass die Iranische Botschaft in Wien Reisedokumente und sonstige Dokumente für ihre Staatsbürger ausstellt, daher besteht für das ho. Bundesamt kein Zweifel, dass es Ihnen möglich gewesen wäre, sich rechtzeitig ein gültiges Reisedokument vor der Antragstellung zu organisieren. Dass Sie iranischer Staatsbürger sind, ergibt sich aus der Aktenlage. Sie haben es auch unterlassen sich durch eine eventuelle Hilfeleistung und Unterstützung durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung Dokumente zu organisieren.

Die Initiative Dokumente und Unterlagen vollständig vorzulegen oder nachzureichen, muss auch nach höchstgerichtlichen Entscheidungen von der Partei ausgehen, sollte tatsächlich ein merkliches Interesse am positiven Verfahrensabschluss und an einem Verbleib im Bundesgebiet bestehen. Derartiges haben Sie jedoch nicht vollzogen und somit auch Ihre Mitwirkungspflicht verletzt.

[…]

Im vorliegenden Fall liegt der Mangel des § 8 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 AsylG-DV vor, weil Sie im Zuge der Antragstellung kein gültiges Reisedokument und auch keine originale Geburtskunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorgelegt haben.

Allerdings konnte die Heilung dieses Mangels nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV zugelassen werden: […]

Es ist notorisches Amtswissen, dass iranischen Staatsbürgern an der Botschaft in Wien Reisepässe bzw. Reisedokumente und Personendokumente ausgestellt werden, dies haben Sie selbst nicht in Abrede gestellt. Sie haben den eigenmächtigen Versuch sich ein gültiges Reisedokument ausstellen zu lassen nicht ausreichend nachgewiesen bzw. erst gar nicht vollzogen. Bei einer Heilung muss der Nachweis der Unmöglichkeit bzw. der Unzumutbarkeit erbracht werden. Dies haben Sie nicht getan und geht dieses auch nicht aus der Aktenlage hervor, daher kann das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Heilung des Verfahrensmangels in Bezug auf die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes sowie einer originalen Geburtskunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument nicht angenommen werden.

Grundsätzlich ist anzuführen, dass Parteien die Obliegenheit trifft in einem Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Diese Obliegenheit zur Mitwirkung ist in einem Verfahren, welche auf Antrag der Partei eingeleitet wurde, im besonderen Maße anzunehmen und besteht daher auch im gegenständlichen Fall eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei.

Die Mitwirkungspflicht erfasst im gegenständlichen Fall auch insbesondere alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können. Dazu zählen auch die Vorsprache bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Herkunftsstaates in Österreich und endet die Mitwirkungspflicht auch nicht mit dem Abschluss des Asylverfahrens (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 AsylG, E12 ff).

Diese beschriebene, allgemeine Mitwirkungspflicht wurde für das hier anhängige Verfahren auch durch § 8 AsylG-DV näher konkretisiert, wonach Sie im gegenständlichen Fall ein gültiges Reisedokument bzw. eine originale Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen hätten und werden in § 4 leg. cit Fälle genannt, in welchen die Heilung von Mängeln eintreten kann. Ihnen wurde auch mittels Verbesserungsauftrag die Möglichkeit eingeräumt diese Mängel zu beseitigen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Sie von einem berufsmäßigen rechtskundigen Parteienvertreter vertreten werden und ein sorgsames Nachkommen eines Verbesserungsauftrages daher zu erwarten ist. Zumal auch der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass bei der Behandlung eines ergangenen Verbesserungsauftrages besondere Sorgfalt geboten ist (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2020/18/0065; 12.07.2003, 2002/05/1220; 28.06.2001, 2001/16/0093)

Es wurde weder nachgewiesen noch ausreichend begründet, warum es Ihnen nicht möglich war dem Bundesamt ein gültiges Reisedokument und eine originale Geburtskunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen. […]

Sie haben dem Bundesamt kein gültiges Reisedokument und keine originale Geburtsurkunde bzw. ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorgelegt. Diesbezüglich haben Sie einen Heilungsantrag gestellt. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass es nicht Aufgabe der Behörde ist sich verfahrensrelevante Unterlagen selbstständig bzw. nachträglich über Dritte zu organisieren, sondern der Antragsteller hat im Zuge seiner Antragstellung bzw. Mitwirkungspflicht jegliche Formerfordernisse und Unterlagen selbstständig vorzulegen.

Gemäß § 46 Abs. 2 FPG hätten Sie sich bereits seit Ihrer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung aus Eigenem ein Reisedokument organisieren müssen. Das Gesetz setzt somit im Regelfall voraus, dass der Fremde seine Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundeamtes nachkommt. Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Vor diesem Hintergrund erhellt sich, dass alleinige Kontaktaufnahmen per E-Mail oder Telefon, Vorsprachen bei der Botschaft bzw. dem Konsulat, deren Inhalt nicht bekannt gegeben wurde und auch eventuelle Fotos vor jenen Gebäuden, dennoch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht begründen. Was Inhalt einer Vorsprache bei einer Botschaft war und inwiefern der Fremde ernsthafte Anstalten gemacht hat, um tatsächlich ein Reisedokument zu erhalten lässt sich auch alleine aus der Vorlage einer eventuellen Anwesenheitsbestätigung nicht erschließen.

Trotz jahrelangen Aufenthalts im Bundesgebiet haben Sie es vielmehr über Jahre hinweg unterlassen sich etwaige Dokumente zu organisieren. Ihnen wäre es während des Aufenthalts im Bundesgebiet jederzeit möglich und zumutbar gewesen, persönlich bei der Botschaft vorstellig zu werden und dort persönlich unter Angabe Ihrer wahren Identitätsdaten sowie Vorlage von Unterlagen daran mitzuwirken, dass Ihnen Dokumente ausgestellt werden. Es ist aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass nicht nur Anwesenheitsbestätigungen, sondern auch inhaltliche Schreiben von Botschaften ausgestellt werden. Dass es Ihnen aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, entsprechende Schritte zu setzen, kam im Ermittlungsverfahren nicht hervor.

Die Initiative Dokumente und Unterlagen vollständig vorzulegen oder nachzureichen, muss auch nach höchstgerichtlichen Entscheidungen von der Partei ausgehen, sollte tatsächlich ein merkliches Interesse am positiven Verfahrensabschluss und an einem Verbleib im Bundesgebiet bestehen. Derartiges haben Sie jedoch nicht dargetan.

Sie ließen die Ihnen gesetzte Frist verstreichen, ohne die Mängel vollständig zu beheben.

Aufgrund der Sachlage war kein weiteres inhaltliches Ermittlungsverfahren zu führen bzw. ein solches zu prüfen…“

Der Beschwerdeführer hatte im erstinstanzlichen Verfahren nur eine Kopie seines iranischen Personalauseises vorgelegt und diesen - erstmals - in der Beschwerdeverhandlung am 03.11.2025 im Original:

„… R: Am Freitag ist ein Schreiben im Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wonach Sie heute, Montag, erstmals Ihre Geburtsurkunde im Original vorlegen wollen.

PV legt vor: Geburtsurkunde der P1 samt beglaubigter Übersetzung.

R: Wieso ist Ihr Foto, das Sie als erwachsener Mann zeigt, in Ihrer Geburtsurkunde?

P1: Das ist ein Personalausweis, das ist nicht meine Geburtsurkunde.

R: Haben Sie eine Geburtsurkunde im Original heute mit?

P1: Nein, ich besitze keine. Wenn ich von Geburtsurkunde gesprochen haben sollte, habe ich in Wahrheit meinen iranischen Personalausweis gemeint.

R: Wann konkret sind Sie wie konkret in Besitz Ihres Personalausweises gekommen?

P1: Den habe ich bereits beim BFA vorgelegt, nachdem ein Reisender mir meinen Personalausweis nach Österreich gebracht hat. Ich habe ihn dafür bezahlt.

R: Sie haben bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen einen Aufenthaltstitel beantragt und die Kopie eines iranischen Identitätsausweises „Personalausweis Geburtsurkunde“ samt beglaubigter Übersetzung vorgelegt (Kopien der Kopien im Akt BFA Seiten 123-129). Wieso steht auf der Kopie, laut Ihrer vorgelegten Übersetzung, das Wort Geburtskurkunde, wenn es wie ein Ausweis aussieht und Ihr Foto zeigt?

P1: Das ist wie bereits gesagt, der heute gezeigte Ausweis. Es ist ein Personalausweis, aber keine Geburtsurkunde.

[…]

R: Wie können Sie einen Personalausweis ohne Geburtsurkunde erhalten?

P1: Im Registeramt gibt es ein Familienbuch und da sind alle Daten eingetragen.

R: Können Sie statt Ihrer Geburtsurkunde so einen Auszug aus dem Familienbuch vorlegen?

P1: Nein, das war vor XXXX Jahren. Ich brauche die Geburtsurkunde auch nicht, weil ich meinen Personalausweis habe.

R: Wenn Sie von iranischen Behördenvertretern verfolgt würden, wäre Ihr Antrag auf internationalen Schutz nicht mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX rechtskräftig abgewiesen worden und hätte der Verfassungsgerichtshof auch nicht mit Beschluss vom XXXX , die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und der Verwaltungsgerichtshof hätte Ihre Revision nicht mit Beschluss vom XXXX zurückgewiesen.

Auf Ihrem heute in Original vorgelegten iranischen Personalausweis, den ich Ihnen wieder zurückgegeben habe, nachdem eine Kopie im Akt des BFA ist, sieht man Ihr Foto, Ihre iranische Identitätsnummer, Registrierungsbehörde, … somit Daten die für die iranischen Behörden ermöglichen Ihre Identität zu überprüfen.

Was konkret hat Sie seit Ihrer Antragstellung für diese AB, somit in den Jahren XXXX abgehalten, zur iranischen Botschaft zu gehen um sich die benötigten Dokumente, also die benötigte Geburtsurkunde und einen iranischen Reisepass, ausstellen zu lassen?

P1: Da ich XXXX , habe ich Angst zur iranischen Botschaft zu gehen.

R: Wenn Sie von iranischen Behördenvertretern verfolgt würden, wäre Ihre Lebensgefährtin doch nicht, nachdem diese Sie im Jahr XXXX in Österreich zweieinhalb Monate lang besucht und Sie geheiratet hat (niederschriftliche Befragung von P2 am XXXX Seite 05 bzw. Akt BFA P2 Seite 69), freiwillig in den Iran zurückgekehrt, sondern hätte - so wie Sie – auch einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.

P1: Als sie nach unserer Hochzeit zurückkehrte in den Iran, wusste damals niemand im Iran von unserer Ehe. Als sie zum zweiten Mal nach Österreich kam, erst dann erfuhren dort Leute von unserer Ehe. Sie wurde von einer Kollegin verraten.

R: Was meinen Sie mit „Sie wurde von einer Kollegin verraten“?

P1: Ca. zwei Monate nachdem sie zum zweiten Mal in Österreich angekommen war, haben wir erfahren, dass im Iran vieles passiert ist. Sie hat auch im Iran eine Gerichtsladung bekommen.

R: Wenn Sie von iranischen Behördenvertretern verfolgt würden, hätte Ihre Lebensgefährtin doch nicht am XXXX problemlos legal mit deren iranischen Reisepass über einen internationalen Flughafen angegeben (Erstbefragung von P2 Seite 05 bzw. Akt BFA P2 Seite 18 bzw. niederschriftliche Befragung am XXXX Seite 04 bzw. Akt BFA P2 Seite 68) ausreisen können?

P1: Damals hatte sie keine Probleme. Erst nachdem sie bereits zwei Monate in Österreich war, erfuhren wir, dass sie im Iran verraten wurde. …“ (Verhandlungsschrift Seiten 10 und 11)

Bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde unter anderem festgestellt: „…Am XXXX und besuchte er regelmäßig deren XXXX . Der BF hat beim XXXX die Kurse „ XXXX (engl.)“ und „ XXXX “ besucht. Am XXXX erklärte der BF den XXXX ist der BF XXXX . Seit XXXX ist der BF XXXX . […] Das Vorbringen des BF, er würde im Iran aufgrund seines XXXX bzw. aufgrund der XXXX oder zum XXXX von staatlichen Stellen verfolgt werden, wird als nicht der Wahrheit entsprechend angesehen…“

In Folge kann der Beschwerdeführer seine Behauptung in der Beschwerdeverhandlung am 03.11.2025, dass er, weil er XXXX , aus Angst nicht zur iranischen Botschaft gehen könne, nicht glaubhaft machen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer seit Jahren möglich und zumutbar gewesen wäre, sich in der iranischen Botschaft in Wien, nach Vorlage seines Personalausweises, eine Geburtsurkunde (oder stattdessen z.B. einen Auszug aus seinem Familienbuch) und einen iranischen Reisepass zu besorgen und dem Bundesamt für Fremdenwesen im Original vorzulegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und in der Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen kann, dass er sich die erforderlichen Dokumente nicht in der Botschaft seinen Herkunftsstaates besorgen hätte können.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:W215.2208517.2.00

Normen

AsylG 2005 §56AsylG 2005 §58 Abs11 Z2AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3AsylG-DV 2005 §8B-VG Art133 Abs4

Kontext

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