Entscheidung
Bundesverwaltungsgericht · L521 2313955-1 · 1. Oktober 2025
L521 2313955-1 · Bundesverwaltungsgericht · 1. Oktober 2025
Bundesverwaltungsgericht01.10.2025
01.10.2025
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Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
01.10.2025
Geschäftszahl
L521 2313955-1
Spruch
L521 2313955-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 05.08.2024, Zl. 100002547065-5H, betreffend Abweisung eines Antrags auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und XXXX , in Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides aufgrund seines Antrages vom 27.03.2024 von der Entrichtung des ORF-Beitrages im Zeitraum XXXX befreit.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 27.03.2024 eingebrachtem Antrag die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages. Ihrem Antrag schloss die beschwerdeführende Partei eine Erledigung des Arbeitsmarktservice betreffend die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld im Zeitraum 01.04.2024 bis 31.10.2024 an.
2. Mit Note vom 07.06.2024 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Nachreichung eines ausgefüllten Antragsformulars sowie weiterer Unterlagen zur Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens auf.
3. Die beschwerdeführende Partei übermittelte daraufhin 26.07.2024 ein ausgefülltes Antragsformular sowie eine Gehaltsabrechnung für den Monat Juni 2024.
4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 05.08.2024 wies die ORF-Beitrags Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 27.03.2024 auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages ab. Begründend führte die ORF-Beitrags Service GmbH aus, die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommen erforderlichen Unterlagen lägen „nicht bzw. nicht zur Gänze“ vor.
5. Gegen den am 08.08.2024 zugestellten Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 05.08.2024 richtet sich die am 05.09.2024 postalisch eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit erkennbar die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinn einer Zuerkennung der angestrebten Befreiungen beantragt wird. In der Sache bringt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Einkommensberechnung vorgelegt zu haben.
5. Die auf den 06.06.2025 datierte Beschwerdevorlage langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge anknüpfend an den Hauptwohnsitz der beschwerdeführenden Partei der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die beschwerdeführenden Partei mit Note vom 14.07.2025 unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht im Verfahren zur Vorlage von Nachweisen in Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde sowie zur Vorlage weiterer zweckdienlicher Unterlagen im Hinblick auf die Dauer der angestrebten Befreiung vom ORF-Beitrag auf.
7. Die beschwerdeführende Partei entsprach der Aufforderung mit Eingabe vom 07.08.2025 und brachte einen Aufgabeschein eines Postamtes in der Stadt Salzburg sowie eine Erledigung des Arbeitsmarktservice betreffend die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld im Zeitraum 01.11.2024 bis 31.12.2024 in Vorlage.
8. Die Urkunden wurden der ORF-Beitrags Service GmbH mit Note vom 16.09.2025 zu Gehör gebracht. Die ORF-Beitrags Service GmbH teilte in ihrer Stellungnahme vom 30.09.2025 mit, eine Befreiung aufgrund der nunmehr vorgelegten Unterlagen als zulässig anzusehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Feststellungen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei brachte am 27.03.2024 einen Antrag die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages ein. Zu diesem Zeitpunkt bestand keine wirksame Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages für den Standort XXXX . Die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wurde nicht beantragt.
1.2. Die beschwerdeführende Partei lebt in der Stadt XXXX an der Anschrift XXXX . Sie unterhält dort seit dem XXXX ihren Hauptwohnsitz. Dem Haushalt der beschwerdeführenden Partei gehören keine weiteren Haushaltsangehörigen an.
1.3. Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Erledigungen des Arbeitsmarktservice Salzburg-Stadt vom 28.03.2024 und vom 11.11.2024 Weiterbildungsgeld im Betrag von EUR 21,35 täglich im Zeitraum 01.04.2024 bis 31.12.2024 zuerkannt.
Abseits davon brachte die beschwerdeführende Partei im Zeitraum 01.04.2024 bis 31.12.2024 aus einer geringfügigen Beschäftigung monatlich EUR 518,51 (netto) ins Verdienen.
1.4. In Bezug auf die antragsgegenständliche Anschrift besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen.
1.5. Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Ausgleichszulagenrichtsatz(monatlich)
Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich)
2024
2025
2024
2025
1 Person
EUR 1.217,96
EUR 1.273,99
EUR 1.364,12
EUR 1.426,87
2 Personen
EUR 1.921,46
EUR 2.009,85
EUR 2.152,03
EUR 2.251,03
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Aktes Zl. 100002547065-5H der ORF-Beitrags Service GmbH, den seitens der beschwerdeführenden Partei am 01.08.2025 vorgelegten weiteren Urkunden sowie amtswegig angefertigter Datenbankauszüge. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte im Rechtsmittelverfahren aufgrund unbedenklicher Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden und ist zwischen den Parteien des Rechtsmittelverfahrens nicht strittig.
2.2. Festzuhalten ist, dass abseits des Zeitraums 01.04.2024 bis 31.12.2024 kein Nachweis über den Bezug einer in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) angeführten Leistung oder Beihilfe vorgelegt wurde. In Ermangelung der Vorlage eines Bestandvertrages ist davon auszugehen, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Anschrift kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht.
2.3. Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde im Wege der Vorlage eines Aufgabescheins eines Postamtes nachgewiesen. Da die ORF-Beitrags Service GmbH den angefochtenen Bescheid ohne Zustellnachweise versandt hat, kann dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zur Zustellung des angefochtenen Bescheides am 08.08.2024 nicht entgegengetreten werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1 Rechtslage:
3.1.1. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren § 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge das AVG anzuwenden.
3.1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ist für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
§ 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge sind vom ORF-Beitrag auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
3.1.3. Gemäß § 47 Abs. 1 Z. 4 FMGebO sind Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG 1977) über Antrag von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu befreien.
Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 FMGebO ist § 48 Abs. 1 FMGebO zufolge jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
Nettoeinkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 FMGebO ist gemäß § 48 Abs. 3 FMGebO die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FMGebO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 FMGebO als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
3.1.4. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner gemäß § 49 FMGebO voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
Die Befreiung ist gemäß § 51 Abs. 2 FMGebO mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
3.2. In der Sache:
3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (VwGH 26.01.2024, Ra 2023/06/0192).
3.2.2. Die beschwerdeführende Partei bezog vom 01.04.2024 an bis zum 31.12.2024 Weiterbildungsgeld gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4 AlVG 1977 und somit Leistungen im Sinn des § 47 Abs. 1 Z. 4 FMGebO. Sie ist daher berechtigt, im angeführten Zeitpunkt der Antragstellung an eine Befreiung vom ORF-Beitrag anzusprechen. Außerhalb dieses Zeitraumes wurde keine in § 47 Abs. 1 FMGebO angeführte Leistung oder Beihilfe bezogen, sodass die Befreiung vom ORF-Beitrag nur im Zeitraum 01.04.2024 bis 31.12.2024 gebührt.
3.2.3. Die Voraussetzungen des § 49 FMGebO sind in Ansehung der beschwerdeführenden Partei gegeben.
3.2.4. Als weitere Voraussetzung einer Befreiung sieht § 48 Abs. 1 FMGebO vor, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz nicht um mehr als 12% übersteigen darf. Hiezu ist festzuhalten: Die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 % und betrug für einen Einpersonenhaushalt im Jahr 2024 EUR 1.364,12.
Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 FMGebO die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Dieser Bestimmung zufolge sind sämtliche Einkünfte bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens zu berüchtigten, allerdings mit Ausnahme der in § 48 Abs 4 FMGebO explizit genannten Leistungen (VwGH 06.09.2010, Zl. 2006/17/0161).
Die maßgebliche Betragsgrenze des § 48 Abs. 1 FMGebO wurde den Feststellungen nach im Zeitraum 01.04.2024 bis einschließlich 31.12.2024 nicht überschritten. Die beschwerdeführende Partei hat in diesem Zeitraum monatlich EUR 518,51 (netto) ins Verdienen gebracht. Dem Erwerbseinkommen ist das Weiterbildungsgeld von EUR 928,50 bzw. EUR € 959,45 pro Monat hinzuzurechnen.
Vom Haushalts-Nettoeinkommen von ca. EUR 1.477,00 können gemäß § 48 Abs. 5 Z. 1 FMGebO EUR 140,00 in Abzug gebracht werden. Die Berücksichtigung der abzugsfähigen Ausgaben ergibt, dass die Betragsgrenze des § 48 Abs. 1 FMGebO im Zeitraum 01.04.2024 bis einschließlich 31.12.2024 gerade nicht überschritten wird.
3.2.5. Aufgrund des Unterschreitens der Betragsgrenze des § 48 Abs. 1 FMGebO ist der beschwerdeführenden Partei gemäß § 47 Abs. 1 Z. 4 FMGebO im Zeitraum 01.04.2024 bis 31.12.2024 die Befreiung vom ORF-Beitrag zuzuerkennen. Dass die hierfür notwendigen Unterlagen und Nachweise im Verfahren erster Instanz nicht vollständig beigebracht wurden schadet mangels eines Neuerungsverbotes im Rechtsmittelverfahren nicht.
3.2.6. Der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde ist aus den vorhin erörterten Gründen gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sowie §§ 47 Abs. 1 Z. 4 48 und 51 FMGebO stattzugeben und die im Spruch ersichtliche Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages auszusprechen. Bei der Befristung wurde auf den Umstand Bedacht genommen, dass der beschwerdeführenden Partei Weiterbildungsgeld nur bis zum 31.12.2024 zuerkannt wurde und in Anbetracht des persönlichen Profils der beschwerdeführenden Partei die Erzielung eines Erwerbseinkommens nach dem Auslaufen des Bezugs von Weiterbildungsgeld erwarten ist.
3.3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:
3.3.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, sodass eine solche nur im Fall einer substantiierten Bestreitung der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde oder bei Erstattung eines ergänzenden sachverhaltsbezogenen Vorbringens durchzuführen wäre (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Im gegenständlichen Fall ließ eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da in der Beschwerde lediglich Rechtsfragen aufgeworfen wurden und keine Bestreitung des festgestellten Sachverhalts erfolgte.
3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, deren Authentizität nicht in Zweifel steht. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.
3.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nach § 24 Abs. 1 und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus wie hier klar und eindeutig, liegt jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2025:L521.2313955.1.00