Entscheidung
Bundesverwaltungsgericht · I425 2316440-1 · 15. September 2025
I425 2316440-1 · Bundesverwaltungsgericht · 15. September 2025
Bundesverwaltungsgericht15.09.2025
15.09.2025
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Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
15.09.2025
Geschäftszahl
I425 2316440-1
Spruch
I425 2316440-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 22.08.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI (alias XXXX , geb. XXXX , StA. China), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 17.06.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2025 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.08.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Parteien am 22.08.2025 ausdrücklich verzichtet wurde.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2025:I425.2316440.1.00