Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht · W147 2296866-1 · 31. Juli 2025

Text · Bundesverwaltungsgericht · W147 2296866-1 · 31. Juli 2025

Text31. Juli 2025ECLI:AT:BVWG:2025:W147.2296866.1.00

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Entscheidung

Bundesverwaltungsgericht · W147 2296866-1 · 31. Juli 2025

W147 2296866-1 · Bundesverwaltungsgericht · 31. Juli 2025

Bundesverwaltungsgericht31.07.2025

31.07.2025

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Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

31.07.2025

Geschäftszahl

W147 2296866-1

Spruch

W147 2296866-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 05. März 2024, GZ: 100002473108-5RF, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023, stattgegeben und XXXX vom 01. Februar 2024 bis zum 31. Jänner 2029 die Befreiung von der ORF-Beitragspflicht erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 16. Oktober 2023 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin die Rundfunkgebührenbefreiung. Unter Punkt 4 des Formulars kreuzte die Beschwerdeführerin keine der zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen an und tätigte keine Angaben zur Haushaltsgröße.

2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03. November 2023 wurde die Beschwerdeführerin seitens der belnagten Behörde aufgefordert, einen Nachweis über den Bezug einer im Gesetz genannten Transferleistung der öffentlichen Hand sowie die zur Einkommensberechnung erforderlichen Unterlagen binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen, widrigenfalls der Antrag zurückzuweisen sei.

3. Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen:

Einen Bescheid der zuständigen Behörde vom 23. Jänner 2023, mit dem ihr Mindestsicherung bis September 2023 zuerkannt wurde,

Meldebestätigungen der Haushaltsmitglieder,

einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15. Jänner 2021 über die Neubemessung des Pflegegeldes,

zwei Passkopien sowie

eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe.

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27. Dezember 2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Bescheid über die Zuerkennung der Mindestsicherung ab Dezember 2023 bzw. Nachweise über weitere Bezüge nachzureichen, widrigenfalls der Antrag abgewiesen werde.

5. In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin erneut den Bescheid der zuständigen Behörde vom 23. Jänner 2023, mit dem ihr Mindestsicherung bis September 2023 zuerkannt wurde, vor.

6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen ab. Begründend führte sie aus, die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen lägen nicht zur Gänze vor, insbesondere habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, die aktuellen Bezüge der Haushaltsmitglieder nachzuweisen.

7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:

Meldebestätigungen der Haushaltsmitglieder sowie

einen Bescheid der ständigen Behörde vom 09. Februar 2024, mit dem ihr Mindestsicherung bis Februar 2024 zuerkannt wurde.

8. Am 28. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen nach:

Ein Antragsformular zur Befreiung von der ORF-Beitragspflicht,

eine Registrierungsbestätigung über die Eintragung einer Erwachsenenvertretung,

den Bescheid der ständigen Behörde vom 09. Februar 2024, mit dem ihr Mindestsicherung bis Februar 2024 zuerkannt wurde,

Meldebestätigungen der Haushaltsmitglieder,

den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15. Jänner 2021,

die Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe,

eine Bestätigung über die Beantragung eines Konventionsreisepasses sowie

ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. August 2018.

9. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 02. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage merkte die belangte Behörde an, dass die Beschwerdeführerin bis zum 31. Jänner 2024 von der Rundfunkgebühr bzw. von der ORF-Beitragspflicht befreit gewesen sei und die Nachreichung vom 28. Mai 2024 nicht als neuer Antrag gewertet worden sei.

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Jänner 2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Nachweise über ihr Einkommen ab Februar 2024 sowie über etwaige abzugsfähige Aufwendungen nachzureichen.

11. Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen:

Eine monatliche Mietvorschreibung ab September 2024,

einen Bescheid der zuständigen Behörde vom 16. Jänner 2025, mit dem der Beschwerdeführerin Mindestsicherung bis Februar 2026 zuerkannt wurde,

einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2025 über die Anpassung des Pflegegeldes,

eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe sowie

einen Bescheid vom 08. Jänner 205, mit welchem dem Mitbewohner der Beschwerdeführerin Mindestsicherung bis zum Jänner 2026 zuerkannt wurde.

12. Durch die Kundmachung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 2025 zu E 4624/2024-11 traten in Verfahren betreffend den ORF-Beitrag – somit auch im gegenständlichen Verfahren – mit 19. März 2025 ex lege die Sperrwirkungen nach § 86a Abs. 3 VfGG ein.

Nach Kundmachung des VfGH-Erkenntnisses E4624/2024-15 vom 24. Juni 2025 endeten gemäß § 86a Abs. 4 mit 08. Juli 2025 die Wirkungen des Abs. 3 leg.cit.

13. Mit Schreiben vom 17. Juli 2025 informierte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde über die bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und räumte eine Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

14. Hierauf teilte die belangte Behörde mit, keine Einwände zu erheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin lebt an der antragsgegenständlichen Adresse in einem Zweipersonenhaushalt. Sie bezieht seit der Antragsstellung im Oktober 2023 Mindestsicherung.

1.2. Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum Februar 2024 bis Februar 2025 Mindestsicherung in der Höhe von € 1.727,98 pro Monat.

Seit März 2025 bezieht die Beschwerdeführerin Mindestsicherung in der Höhe von € 1.209,01 pro Monat.

1.3. Der Mitbewohner der Beschwerdeführerin bezog von Februar 2024 bis Jänner 2025 kein eigenes Einkommen und erhält seit Februar 2025 Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt € 1.426,63 pro Monat.

1.4. Die monatliche Miete beträgt inklusive der Betriebskosten € 910,87 pro Monat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Haushaltsgröße gründen auf den bei der Antragstellung vorgelegten Meldebestätigungen, jene zum Bezug der Mindestsicherung auf den übermittelten Zuerkennungsbescheiden vom 23. Jänner 2023, vom 09. Februar 2024 und vom 16. Jänner 2025.

2.2. Auch die Höhe der von der Beschwerdeführerin bezogenen Mindestsicherung war diesen Zuerkennungsbescheiden zu entnehmen. Die Einkommenshöhe im Zeitraum Februar 2024 bis Februar 2025 wurde entsprechend dem aktuellsten vollständigen Betrag, der dem Zuerkennungsbescheid vom 09. Februar 2024 zu entnehmen ist, festgestellt und entspricht somit dem Betrag für Jänner 2024.

2.3. Die Höhe des Mindestsicherungsbezuges des Mitbewohners ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bescheid vom 08. Jänner 2025. Da der Mitbewohner der Beschwerdeführerin in den an sie adressierten Zuerkennungsbescheiden vom 23. Jänner 2023 und vom 09. Februar 2024 als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft genannt wird, war festzustellen, dass er vor dem Februar 2025 kein eigenes Einkommen bezog.

2.4. Die Höhe der monatlichen Miete war der Monatsvorschreibung zu entnehmen, welche dem Bundesverwaltungsgericht von der Beschwerdeführerin am 31. Jänner 2025 übermittelt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3.2. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2024, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, lautet auszugsweise:

„Befreiung von der Beitragspflicht

§ 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. […]

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 12. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in § 10 Abs. 2 Z 2 normierten Aufgaben.

(2) […]

(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu. […]

Verfahren über Befreiungsanträge

§ 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.

(1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.

(2) bis (6) […]

(7) Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.

(8) Für bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte nach dem Rundfunkgebührengesetz gilt das Rundfunkgebührengesetz weiterhin.

(9) […]“

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023, lautet (auszugsweise):„ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;2.Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;3.Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,4.Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,5.Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,6.Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,7.Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,8.Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie9.gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.

(2) Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. I Nr. 819/1993, befreit waren.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1, des § 49, des § 50 Abs. 1 bis Abs. 5 sowie der §§ 51 und 53 finden auf die nach § 47 Abs. 2 anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:1.den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,2.anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

(6) Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach § 47 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.

§ 49. Eine Befreiung setzt ferner voraus:1.Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,2.der Antragsteller muss volljährig sein,3.der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,4.eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,2.im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie3.im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die ORF-Beitrags Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmena)in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowieb)in Leistungen nach § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.

(4) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die ORF-Beitrags Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(5a) Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach § 8 Z 2 KommStG 1993 befreit ist.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. […]“

3.3. Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde für den Zeitraum 01. Februar 2024 bis 31. Jänner 2029:

3.3.1 Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung vom ORF-Beitrag unter anderem an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushaltsnettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden. Die Befreiung. vom ORF-Beitrag setzt eine Unterschreitung der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Betragsgrenze voraus. Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge zu berücksichtigen.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rundfunkgebührenbefreiung für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorlägen.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht legte die Beschwerdeführerin alle zur Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens benötigten Unterlagen und Dokumente vor. Das maßgebliche Haushaltseinkommen betrug nach Abzug des Hauptmietzinses gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung ab Februar 2024 bis Ende Jänner 2025 € 877,11, im Februar 2025 € 2.243,74 und beträgt seit März 2025 € 1.724,76 pro Monat Diese Beträge unterschreiten den für die Gewährung einer Ausgleichzulage festgesetzten, um 12% erhöhten Richtsatz (im vorliegenden Fall beträgt der Richtsatz für einen Zweipersonenhaushalt erhöht um 12% € 2.152,03 für das Jahr 2024 und € 2.251,03 für das Jahr 2024).

In diesem Zeitraum bezog die Beschwerdeführerin Mindestsicherung somit eine in § 47 Abs. 1 Z 7 Fernmeldegebührenordnung genannte Leistung.

Verfahrensgegenständlich ist der frühestmögliche Zeitpunkt einer Befreiung der 01. Februar 2024. Gemäß § 51 Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung ist die Befreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Unter Bedachtnahme auf die Art der Anspruchsberechtigung und die Dauer des Überprüfungszeitraumes der Mindestsicherung erscheint die Zuerkennung der Gebühren- bzw. Beitragsbefreiung im Zeitraum vom 01. Februar 2025 bis zum 31. Jänner 2029 im gegenständlichen Fall angemessen.

Somit war der Beschwerde in diesem Umfang stattzugeben und die Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. von der ORF-Beitragsplicht zuzuerkennen.

3.4. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:W147.2296866.1.00

Normen

ASVG §293BSVG §141B-VG Art133 Abs4EStG 1988 §34EStG 1988 §35FMGebO §47 Abs1FMGebO §48 Abs1FMGebO §48 Abs5 Z1FMGebO §48 Abs5 Z2FMGebO §49FMGebO §50 Abs1 Z1FMGebO §50 Abs4FMGebO §51 Abs1FMGebO §51 Abs2GSVG §150ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14aORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4aRGG §2RGG §3 Abs1RGG §3 Abs5RGG §4 Abs1RGG §6 Abs1RGG §6 Abs2VwGVG §24 Abs4VwGVG §28 Abs1VwGVG §28 Abs2

Kontext

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Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W213 2340333-1 · 30. September 2026W213 2340333-1 · 30. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W213.2340333.1.00B-VG Art133 Abs4 · GehG §169f · GehG §169g · VwGVG §28 Abs1 · VwGVG §28 Abs2Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W213 2311456-1 · 29. September 2026W213 2311456-1 · 29. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W213.2311456.1.00B-VG Art133 Abs4 · GehG §12 Abs2 Z1a · GehG §169f · GehG §169g · GehG §169h · VwGVG §28 Abs1 · VwGVG §28 Abs2Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W137 2347830-1 · 28. September 2026W137 2347830-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W137.2347830.1.00AVG §17 · B-VG Art133 Abs4 · B-VG Art22a · IFG §11 · IFG §16 · IFG §2 · IFG §3Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W129 2349766-1 · 28. September 2026W129 2349766-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W129.2349766.1.00B-VG Art133 Abs4 · Externistenprüfungsverordnung §13 · Externistenprüfungsverordnung §15 · Externistenprüfungsverordnung §18 · Externistenprüfungsverordnung §5 · Externistenprüfungsverordnung §6 · Externistenprüfungsverordnung §7 · Leistungsbeurteilungsverordnung §14 · SchPflG 1985 §11 · SchUG §42 · SchUG §71Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W129 2349843-1 · 28. September 2026W129 2349843-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W129.2349843.1.00B-VG Art133 Abs4 · Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs5 · Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs6 · Leistungsbeurteilungsverordnung §2 · Leistungsbeurteilungsverordnung §20 · Leistungsbeurteilungsverordnung §3 Abs3 · Leistungsbeurteilungsverordnung §4 · Leistungsbeurteilungsverordnung §5 · Leistungsbeurteilungsverordnung §8 · SchUG §20 Abs1 · SchUG §25 Abs1 · SchUG §71 Abs2 litcBundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W231 2341530-1 · 28. September 2026W231 2341530-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W231.2341530.1.00AsylG 2005 §54a · AsylG 2005 §57 · AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 · AsylG 2005 §58 Abs3 · AsylG 2005 §75 Abs32 · B-VG Art133 Abs4 · FPG §125 Abs32 · FPG §46 · FPG §52 Abs2 Z2 · FPG §52 Abs9 · FPG §55 Abs1 · FPG §55 Abs2 · FPG §55 Abs3 · StatusVO 2024/1347 Art13 · StatusVO 2024/1347 Art18 · VwGVG §28 Abs2Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W117 2351258-1 · 28. September 2026W117 2351258-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W117.2351258.1.00BFA-VG §22a Abs1 Z3 · BFA-VG §22a Abs3 · B-VG Art133 Abs4 · FPG §76 Abs2 Z2 · FPG §76 Abs3 Z1 · FPG §76 Abs3 Z3 · FPG §76 Abs3 Z9 · VwGVG §35 Abs1 · VwGVG §8a Abs1Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W262 2343811-1 · 28. September 2026W262 2343811-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W262.2343811.1.00AsylG 2005 §54a · AsylG 2005 §7 Abs3 · AsylG 2005 §75 Abs32 · AsylG 2005 §8 Abs1 · B-VG Art133 Abs4 · StatusVO 2024/1347 Art11 Abs1 lite · StatusVO 2024/1347 Art14 Abs1 lita · StatusVO 2024/1347 Art18 · StatusVO 2024/1347 Art24 · StatusVO 2024/1347 Art24 Abs5 · VwGVG §28 Abs2