Entscheidung
Bundesverwaltungsgericht · I415 2149700-2 · 25. Juli 2025
I415 2149700-2 · Bundesverwaltungsgericht · 25. Juli 2025
Bundesverwaltungsgericht25.07.2025
25.07.2025
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Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
25.07.2025
Geschäftszahl
I415 2149700-2
Spruch
I415 2149700-2/4E
I415 2149700-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. TUNESIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX vom 31.01.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt I. des Bescheides zu lauten hat:
„Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen“.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. TUNESIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX vom 05.06.2024, Zl. XXXX :
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein tunesischer Staatsangehöriger, stellte am 22.12.2014 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 16.02.2017 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien als unbegründet abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt, einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt, gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ausgesprochen, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.03.2015 verloren habe. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem am 30.03.2017 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. I413 2149700-1/8E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Einreiseverbot auf die Dauer von sechs Jahren befristet wurde.
3. Am 15.11.2023 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei er in der noch am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seine alten Fluchtgründe aufrechterhielt und auf seine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der er einen gemeinsamen Sohn habe, verwies. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 22.02.2024 erklärte er, dass er in einem Heim aufgewachsen sei, er keine Eltern habe und nicht von seiner Frau und seinem Sohn getrennt werden wolle.
4. Der Folgeantrag des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 05.06.2024 zur Zl. XXXX sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung mit dem am 05.11.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Gleichzeitig brachte er für den Fall, dass die Beschwerde nach Ansicht der Behörde bzw. des Gerichtes als nicht rechtzeitig erhoben angesehen werde, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde ein.
6. Mit Bescheid vom 31.01.2025, Zl. XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am 24.02.2025 Beschwerde.
7. Die Beschwerde sowohl gegen den Bescheid vom 05.06.2024 als auch gegen jenen vom 31.01.2025 sowie der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 28.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF, ein tunesischer Staatsangehöriger, führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum, seine Identität steht fest. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.12.2014 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 16.02.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien als unbegründet abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt, einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt, gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ausgesprochen, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.03.2015 verloren habe. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem am 30.03.2017 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. I413 2149700-1/8E rechtskräftig mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Einreiseverbot auf die Dauer von sechs Jahren befristet wurde.
Am 15.11.2023 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den das BFA mit Bescheid vom 05.06.2024 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Gleichzeitig wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Dieser Bescheid enthielt eine vollständige und fehlerfreie Rechtsmittelbelehrung sowohl in deutscher als auch in arabischer Sprache, dies mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ab Zustellung des Bescheides.
Am 12.06.2024 hat der BF den Bescheid vom 05.06.2024 samt Beiblättern (konkret: Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG, Information zur freiwilligen Ausreise und Rückkehrhilfe nach § 52a Abs. 1 BFA-VG, Information über die Verpflichtung zur Ausreise jeweils in deutscher als auch in arabischer Sprache) persönlich gegen unterschriftliche Unterfertigung einer Übernahmebestätigung übernommen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist ließ er ungenützt verstreichen, wobei er diese nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis unverschuldet versäumt hat. Ihn trifft an der Versäumung der Beschwerdefrist ein Verschulden, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt.
Am 13.06.2024 hat der BF ein Rückkehrberatungsgespräch bei der BBU GmbH in Anspruch genommen.
Erst mit dem am 05.11.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.06.2024 und brachte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde ein.
Mit Bescheid vom 31.01.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab, wogegen der BF am 24.02.2025 Beschwerde erhob.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF steht aufgrund seiner Identifizierung durch die tunesischen Behörden sowie durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden, fest.
Die Feststellungen zur Einreise des BF in das Bundesgebiet, zur Stellung seines ersten Asylantrages sowie zum Ausgang des Verfahrens ergeben sich aus dem dahingehend unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus einer Einsichtnahme in den Bescheid des BFA und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes des Vorverfahrens sowie aus dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Die Feststellungen zu dem am 15.11.2023 gestellten Folgeantrag auf internationalen Schutz sowie zur Erlassung des Bescheides vom 05.06.2024 sind ebenfalls der unstrittigen Aktenlage zu entnehmen. Dass der Bescheid eine vollständige und fehlerfreie Rechtsmittelbelehrung sowohl in deutscher als auch in arabischer Sprache mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die zweiwöchige Rechtsmittelfrist enthielt, ist durch den im Akt befindlichen Bescheid vom 05.06.2024 zweifelsfrei belegt und wurde Gegenteiliges seitens des BF nicht vorgebracht. Die Feststellung, wonach der BF den Bescheid vom 05.06.2024 samt Beiblättern am 12.06.2024 persönlich übernommen hat, stützt sich auf den Bericht der XXXX vom selben Tag samt unterfertigtem Zustellschein und wurde die Übernahme des Bescheides durch den BF letztlich auch in der Beschwerdeschrift nicht in Abrede gestellt.
Die Feststellung zum Verstreichen der zweiwöchigen Beschwerdefrist, zu der am 05.11.2024 erfolgten Beschwerdeerhebung samt Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages, zur Abweisung des Antrags durch das BFA sowie zu der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, fußen auf der dahingehend unstrittigen Aktenlage. Aus der in Vorlage gebrachten E-Mailnachricht vom 28.10.2024 sowie aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht hervor, dass der BF am 13.06.2024 ein Rückkehrberatungsgespräch bei der BBU GmbH in Anspruch genommen hat.
Die Feststellung, wonach der BF die Beschwerdefrist nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis unverschuldet versäumt hat und ihn vielmehr an der Versäumung der Beschwerdefrist ein Verschulden, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, trifft, gründet auf folgenden Erwägungen:
Beschwerdehalber wird vorgebracht, dass sich der BF bereits einen Tag nach der am 12.06.2024 erfolgten Zustellung des Bescheides, sohin am 13.06.2024, an die BBU GmbH gewandt und ebendort ein Rückkehrberatungsgespräch erhalten habe. Zumal er in diesem Zusammenhang den Bescheid vom 05.06.2024 dabeigehabt und geäußert hätte, dass er Beschwerde gegen diesen erheben wolle, sei er davon überzeugt gewesen, dass es sich mitunter um ein Beschwerdegespräch handelt. Er sei davon ausgegangen, dass seitens der BBU GmbH eine Bescheidbeschwerde eingebracht werde und hätte in weiterer Folge auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewartet. Nachdem er von der belangten Behörde erfahren hätte, dass keine Beschwerde erhoben wurde, habe er sich am 23.10.2024 erneut an die BBU GmbH gewandt, deren Rechtsberatung ihn schließlich von der nicht erfolgten Beschwerdeeinbringung in Kenntnis gesetzt hätte. Es sei auf Missverständnisse in der Kommunikation im Zuge des Rückkehrberatungsgespräches zurückzuführen, dass keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.06.2024 erhoben wurde, den BF würde an der Fristversäumnis kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden treffen.
Unstrittig ist, dass dem BF der Bescheid vom 05.06.2024 – der eine vollständige und fehlerfreie Rechtsmittelbelehrung sowohl in deutscher Sprache als auch in der Muttersprache des BF mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ab Zustellung des Bescheides enthielt – zugestellt wurde, er hat diesen am 12.06.2024 persönlich gegen unterschriftliche Unterfertigung einer Übernahmebestätigung übernommen. Unter einem wurde ihm auch eine in deutscher und arabischer Sprache verfasste Information der Beigabe einer Rechtsberatung für ein etwaiges Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG samt Kontaktdaten der Rechtsberatung der BBU GmbH (konkret: Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse) ausgehändigt. In diesem Zusammenhang wurde er explizit darauf hingewiesen, dass er sich zwecks allfälliger Beschwerdeerhebung aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit einem Rechtsberater in Verbindung setzen solle. Ferner erhielt der BF eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise sowie ein Schriftstück betreffend freiwillige Ausreise und Rückkehrhilfe nach § 52a Abs. 1 BFA-VG, wobei auf die Rückkehrberatungsstellen der BBU GmbH inklusive genauer Kontaktdaten, auf eine E-Mailadresse sowie eine Telefonhotline verwiesen wurde. Auch diese Schreiben waren sowohl in deutscher als auch in arabischer Sprache verfasst.
Der BF begab sich am 13.06.2024 zu einer Rückkehrberatungsstelle der BBU GmbH und nahm ebendort ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch. An eine Rechtsberatungsstelle zwecks Beschwerdeerhebung hat er sich innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht gewandt, dies obwohl ihm die Kontaktdaten der Rechtsberatung der BBU GmbH seitens der belangten Behörde vorab schriftlich mitgeteilt und er sowohl über Sinn und Zweck einer Rechtsberatung nach § 52 Abs. 1 BFA-VG als auch über jenen einer Rückkehrberatung nach § 52a Abs. 1 BFA-VG aufgeklärt wurde. Angesichts dessen musste ihm bewusst sein, dass er sich im Falle einer Beschwerdeerhebung unverzüglich mit der amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberatung in Verbindung zu setzen hat. Der BF hat jedoch keine – ihm jedoch jedenfalls zumutbaren – Schritte zur Wahrung einer Beschwerdemöglichkeit gesetzt, dem Akteninhalt sind keinerlei Hinweise dahingehend zu entnehmen, dass er sich aus Eigenem darum bemüht hat mit der Rechtsberatungsstelle in Kontakt zu treten. Es wäre an ihm selbst gelegen gewesen innerhalb der Rechtsmittelfrist mit dieser zwecks Sachverhaltsabklärung und allfälliger Beschwerdeerhebung Kontakt aufzunehmen und stellt seine diesbezügliche Untätigkeit keinen Fall einen minderen Grad des Versehens dar. Der BF hat schließlich auch keine Umstände dargetan, die ihn daran gehindert hätten, eine Rechtsberatung bezüglich des Bescheides vom 05.06.2024 in Anspruch zu nehmen. Er hat bereits im Vorverfahren auf internationalen Schutz ein Beschwerdeverfahren durchlaufen, weshalb ihm der Ablauf desselben auch nicht gänzlich fremd ist.
Selbst wenn sich der BF – ungeachtet der ihm vorab übermittelten Informationsblätter des BFA – zunächst nicht im Klaren darüber gewesen sein mag, dass es sich bei dem Gespräch vom 13.06.2024 lediglich um ein Rückkehrberatungsgespräch handelt, so muss sich dies spätestens im Verlauf der Beratung für ihn herausgestellt haben. Dies vor dem Hintergrund, dass im Rahmen eines Rückkehrberatungsgespräches nach § 52a Abs. 1 BFA-VG primär die Möglichkeiten einer Rückkehr in das Herkunftsland sowie deren Organisation samt Kosten und Unterstützungsmöglichkeiten besprochen und Perspektiven abgeklärt werden, wohingegen eine Beratung über eine etwaige Beschwerdeerhebung gerade nicht stattfindet. Dass der BF davon überzeugt gewesen sei, dass es sich auch um ein Beschwerdegespräch handelt, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen und wird dies als reine Schutzbehauptung gewertet. Auch seine Behauptung, wonach er im Rahmen des Rückkehrberatungsgespräches geäußert hätte Beschwerde gegen den Bescheid erheben zu wollen, ist nicht glaubhaft und hat er auch keinerlei Beweismittel in Vorlage gebracht, die dieses Vorbringen belegen könnten. Es lassen sich dafür aus dem Auskunftsschreiben der Rückkehrberatungsstelle der BBU GmbH keinerlei Anhaltspunkte ableiten, vielmehr wird lediglich bestätigt, dass am 13.06.2024 ein Beratungsgespräch stattgefunden hätte. Von etwaigen – in der Beschwerdeschrift erwähnten – Verständigungsschwierigkeiten ist in diesem Zusammenhang im Übrigen ebenfalls nicht die Rede. Wie seitens des BFA im Bescheid vom 31.01.2025 festgestellt und vom BF nicht bestritten, dauerte das Rückkehrberatungsgespräch 50 Minuten lang an. Dass er in diesem Zeitraum nicht die Möglichkeit hatte seinen Willen zur Beschwerdeerhebung derart unmissverständlich kundzutun, dass er an die zuständige Stelle verwiesen worden wäre, erscheint nur wenig glaubhaft. Davon abgesehen lässt sich selbst im Falle der Wahrunterstellung aus der vermeintlichen, in der Beschwerdeschrift ins Treffen geführten Äußerung des BF, dass er Beschwerde gegen den Bescheid erheben wolle, noch nicht ableiten, dass er eine Beschwerdeeinbringung tatsächlich in Auftrag gegeben hat und wird beschwerdehalber auch nicht behauptet, dass ihm seitens der BBU GmbH eine Beschwerdeerhebung je zugesagt worden sei. Im Anschluss an das Rückkehrberatungsgespräch hat sich der BF vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist auch nicht mehr vergewissert, ob tatsächlich eine Beschwerde gegen den Bescheid eingebracht wurde. Er hat zu keinem Zeitpunkt Kontakt mit einer Rechtsberatungsstelle der BBU GmbH, deren Kontaktdaten ihm vorab schriftlich zur Verfügung gestellt wurden, aufgenommen, obwohl ihm dies jedenfalls möglich und zumutbar gewesen wäre.
Für das Bundesverwaltungsgericht steht aufgrund des erhobenen Sachverhalts fest, dass der BF keinerlei Maßnahmen zur fristgerechten Einbringung einer Beschwerde gesetzt hat. Von der Möglichkeit sich mit der amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberatung in Verbindung zu setzen, hat er schlichtweg nicht Gebrauch gemacht. Es ist auch nicht glaubhaft, dass er im Rahmen des von ihm in Anspruch genommenen Rückkehrberatungsgespräches seinen Willen, eine Beschwerde zu erheben, kundgetan und die BBU GmbH mit der Einbringung einer Beschwerde beauftragt hat. Dass der BF durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen wäre, die gesetzlich vorgesehene Frist zur Erhebung einer Beschwerde einzuhalten, wurde insgesamt nicht begründet dargelegt, was dementsprechend festzustellen war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu I.)
3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt I. des Bescheides vom 31.01.2025):
Eingangs ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit der Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs. 1 AVG auf die falsche Rechtsgrundlage stützte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0441, mwN). Infolge der gleichartigen Rechtslage ist indes die zu § 71 Abs. 1 AVG ergangene Rechtsprechung auf die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbar (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2019/06/0036, mwN).
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Nach Abs. 4. leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (Abs. 5 leg. cit).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis dann unvorhergesehen, wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Es ist unabwendbar, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt (vgl. etwa VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051; 08.09.2015, 2015/01/0125 sowie VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0079, mwN).
Die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH 03.02.2021, Ra 2020/05/0056, mwN).
Im vorliegenden Beschwerdefall stellte der BF den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von zwei Wochen, nachdem er eigenen Angaben folgend am 23.10.2024 davon Kenntnis erlangt hätte, dass keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.06.2024 eingebracht wurde. Bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung somit rechtzeitig iSd § 33 Abs. 3 VwGVG gestellt.
Der BF hat den Bescheid vom 05.06.2024 samt Informationsblättern (konkret: Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG, Information zur freiwilligen Ausreise und Rückkehrhilfe gemäß § 52a Abs. 1 BFA-VG sowie Information über die Verpflichtung zur Ausreise) am 12.06.2024 persönlich gegen unterschriftliche Unterfertigung übernommen, dass dieser damit als zugestellt galt und er die zweiwöchige Beschwerdefrist ungenützt verstreichen ließ, ist unbestritten. Es ist dem BF allerdings nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen wäre, die gesetzlich vorgesehene Frist zur Erhebung einer Beschwerde einzuhalten bzw. ist ihm ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten.
Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat der BF am 13.06.2024, somit einen Tag nach der Zustellung des Bescheides, zwar ein Rückkehrberatungsgespräch bei der BBU GmbH in Anspruch genommen. Von der Möglichkeit sich mit der ihm amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberatung zwecks Erhebung einer allfälligen Beschwerde in Verbindung zu setzen, hat er innerhalb der Beschwerdefrist allerdings von sich aus, dies trotz der ihm vorab seitens der belangten Behörde schriftlich übermittelten Kontaktdaten und der erfolgten Aufklärung über Sinn und Zweck einer Rechtsberatung nach § 52 Abs. 1 BFA-VG, nicht Gebrauch gemacht. Er hat keinerlei Schritte zur fristgerechten Einbringung einer Beschwerde gesetzt, der Aktenlage sind keinerlei Hinweise dahingehend zu entnehmen, dass er sich zumindest bemüht hätte mit der Rechtsberatungsstelle in Kontakt zu treten. Davon, dass den BF an der daraus resultierenden Versäumung der Rechtsmittelfrist bloß ein minderer Grad des Versehens trifft, ist vor diesem Hintergrund nicht auszugehen, seine diesbezügliche Untätigkeit stellt jedenfalls keinen Fall eines minderen Grad des Versehens dar. Vielmehr lässt die Tatsache, dass der BF nach der Zustellung des Bescheides nichts unternommen hat, darauf schließen, dass er entweder die notwendige Aufmerksamkeit im Umgang mit dem Bescheid vermissen ließ oder bewusst die erforderlichen Schritte unterließ. In beiden Fällen kann von einer fehlenden gehörigen Aufmerksamkeit ausgegangen werden und hat er die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Dem sorgfältigen Menschen wird gerade dann, wenn es um eine vollinhaltich negative Entscheidung geht, nicht der Fehler unterlaufen schlichtweg untätig zu bleiben. Umstände, die ihn daran gehindert hätten innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Rechtsberatung bezüglich des Bescheides vom 05.06.2024 aufzusuchen und in Anspruch zu nehmen, hat der BF im Übrigen nicht vorgebracht.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF davon überzeugt gewesen sei, dass es sich beim Rückkehrberatungsgespräch vom 13.06.2024 mitunter auch um ein Beschwerdegespräch handelt, war – wie umseits dargelegt – nicht zu folgen. So wurde der BF einerseits bereits durch die ihm vom BFA übermittelten Informationsblätter, die sowohl in deutscher Sprache als auch in seiner Muttersprache verfasst waren, sowohl über Sinn und Zweck einer Rechtsberatung nach § 52 Abs. 1 BFA-VG als auch über jenen einer Rückkehrberatung nach § 52a Abs. 1 BFA-VG aufgeklärt und wurden ihm in diesem Zusammenhang die jeweiligen Kontaktdaten sowohl der Rechtsberatungs- als auch der Rückkehrberatungsstellen zur Verfügung gestellt. Andererseits muss sich spätestens im Verlauf der Beratung vom 13.06.2024 für den BF klar herausgestellt haben, dass es sich tatsächlich lediglich um ein Rückkehrberatungsgespräch handelt, in dessen Zusammenhang nur die Möglichkeiten einer Rückkehr in das Herkunftsland sowie deren Organisation samt Kosten und Unterstützungsmöglichkeiten besprochen und Perspektiven abgeklärt werden, wohingegen eine Beratung über eine etwaige Beschwerdeerhebung gerade nicht stattfindet. Der BF hat auch bereits einmal ein Beschwerdeverfahren durchlaufen, womit ihm der Ablauf eines solchen durchaus geläufig ist. Auch seiner weiteren Behauptung, wonach der BF im Rahmen des Rückkehrberatungsgespräches geäußert hätte Beschwerde gegen den Bescheid erheben zu wollen und eine Beschwerdeeinbringung letztlich lediglich an einem Verständigungsproblem gescheitert sei, war wie aufgezeigt kein Glaube zu schenken. Er konnte dieses Vorbringen weder mit Beweismitteln belegen, noch ergeben sich aus dem Auskunftsschreiben der Rückkehrberatungsstelle der BBU GmbH Anhaltspunkte für einen diesbezüglich seitens des BF geäußerten Wunsch bzw. für Kommunikationsprobleme im Zuge der Beratung. Dass ihm eine Beschwerdeeinbringung seitens der BBU GmbH je zugesagt wurde, hat der BF letztlich nie behauptet. Im Anschluss an das Rückkehrberatungsgespräch hat sich der BF schließlich auch auch nicht mehr vergewissert, ob tatsächlich eine Beschwerde gegen den Bescheid eingebracht wurde und hat er innerhalb der Rechtsmittelfrist zu keinem Zeitpunkt mit der ihm amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberatung Kontakt aufgenommen.
Im Ergebnis zeigte der BF durch seine Untätigkeit eine unzureichende Eigeninitiative, rechtzeitig mit einer Rechtsberatungsstelle in Verbindung zu treten, um ein Rechtsmittel zu erheben oder diesen Schritt zumindest ernsthaft anzustreben. Er hat es unterlassen mit der amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberatung Kontakt aufzunehmen, obwohl er aufgrund der persönlich übernommen Schriftstücke wissen musste, dass eine Beschwerdefrist läuft. Der Eintritt der Fristversäumnis ist im konkreten Fall in seiner eigenen Sphäre gelegen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF nicht versucht hat, mit der Rechtsberatung in Verbindung zu treten. Bei Beachtung der erforderlichen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbaren Sorgfalt hätte er die Beiziehung einer rechtskundigen Beratungsperson innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist erwirken müssen. Anhaltspunkte dafür, dass der BF durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen wäre, die gesetzlich vorgesehene Frist zur Erhebung einer Beschwerde einzuhalten oder ihn daran nur ein minderer Grad des Verschuldens träfe, ergeben sich aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht.
Der BF vermochte somit mit seinem Vorbringen keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund iSd. § 33 Abs. 1 VwGVG darzulegen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iSd § 33 VwGVG liegen nicht vor, weshalb das BFA den Antrag zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 31.01.2025 war daher als unbegründet abzuweisen, dies mit der Maßgabe als die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages auf die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGVG gestützt wird.
Zu II.)
3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.06.2024:
Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 leg.cit. abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG, zwei Wochen. Nach § 16 Abs. 2 Z 2 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Mit Bescheid vom 05.06.2024 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Dies nachdem gegen ihn im Vorverfahren eine nach wie vor aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde. Dementsprechend sind die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Z 2 BFA-VG erfüllt, sodass gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist besteht.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde mit dem Tag der Zustellung. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Der Bescheid des BFA vom 05.06.2024 wurde dem BF am 12.06.2024 durch persönliche Übernahme zugestellt. Der BF hat innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid erhoben und wurde dieser Umstand auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren bestritten. Die Beschwerde vom 05.11.2024 langte außerhalb der Beschwerdefrist bei der belangten Behörde ein, der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wurde unter Punkt 3.1. abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.06.2024 als verspätet zurückzuweisen war.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Fall aufgrund der Aktenlage bzw. aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren als geklärt erscheint. Weder war dieser in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Der Beschwerde sind auch keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen.
Daher konnte in Bezug auf den Antrag auf Wiedereinsetzung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.06.2024 konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 2. Fall VwGVG entfallen, da die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2025:I415.2149700.2.00