Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht · W151 2307028-1 · 23. Juli 2025

Text · Bundesverwaltungsgericht · W151 2307028-1 · 23. Juli 2025

Text23. Juli 2025ECLI:AT:BVWG:2025:W151.2307028.1.00

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Entscheidung

Bundesverwaltungsgericht · W151 2307028-1 · 23. Juli 2025

W151 2307028-1 · Bundesverwaltungsgericht · 23. Juli 2025

Bundesverwaltungsgericht23.07.2025

23.07.2025

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Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

23.07.2025

Geschäftszahl

W151 2307028-1

Spruch

W151 2307028-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela DINHOBL und den fachkundigen Laienrichter Christian KAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die Arbeiterkammer Wien, Prinz Eugen Straße 20-22, 1040 Wien, diese vertreten durch Mag. Alexander De Brito, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 23.12.2024, AZ: XXXX betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

1.Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom 23.12.2024 stellte diese fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der für die XXXX GmbH (in der Folge mitbeteiligte Partei oder „mbP“) ausgeübten tageweisen Tätigkeit am 04.08.2023, am 05.08.2023, am 06.08.2023, am 07.08.2023 und am 08.08.2023 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliege. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Vollversicherter gemäß § 53a Abs. 3 iVm § 58 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, für den Versicherungszeitraum vom 04.08.2023 bis 30.08.2023 einen Pauschalbeitrag in Gesamthöhe von EUR 138,80 an die ÖGK zu entrichten habe.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, mit Herrn XXXX eine Beschäftigung vom 01.08.2023 bis 08.08.2023 mit der mbP vereinbart zu haben und habe dafür als Beweis einen Chat-Verlauf mit einem Herrn XXXX vorgelegt. Aus diesem gehe jedoch hervor, dass Herr XXXX den Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt habe, ihn nicht für die mbP „einfach einbuchen zu können“, worunter zu verstehen sei, ihn nicht einfach in den Dienst nehmen zu können. Diese Aussage stimme auch mit der Angabe der mbP überein, wonach es mündliche Absprachen bei keinem Mitarbeiter gebe. Die mbP habe mit den einzelnen Dienstverträgen und an die ÖGK elektronisch übermittelten Meldungen zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Beschäftigung des Beschwerdeführers um fallweise Beschäftigungen handle und nicht um ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis. Der Beschwerdeführer habe die Dienstverträge einzeln unterschrieben.

2Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, und brachte vor, aus der vorliegenden Vereinbarung ergebe sich eine periodisch wiederkehrende Leistungspflicht, da vereinbart worden sei, dass der Beschwerdeführer an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen arbeite. Diese Vereinbarung sei bereits vor Arbeitsantritt getroffen worden und nicht erst jeweils am Tag der Tätigkeit für den folgenden Tag. Der Charakter der Beschäftigung sei somit von Beginn an auf eine tägliche Wiederkehr angelegt und nicht auf einzelne, voneinander unabhängige Tage beschränkt gewesen. Zudem sei die Beschäftigung an bestimmten Tagen wiederkehrend und planbar gewesen, da das Event einschließlich der Auf- und Abbautage eine Anstellung von Logistikern für einen Zeitraum von 01.08.2023 bis 08.08.2023 bedurft habe. Die Tage seien von vornherein festgelegt gewesen. Die Beschäftigung habe sich über einen Zeitraum von 04.08.2023 bis 08.08.2023 erstreckt, was ein klares Beschäftigungsmuster und eindeutige Planbarkeit erkennen lasse. Zudem sei durch die getroffene Vereinbarung eine Ablehnung der Einsätze nicht möglich gewesen, was eindeutig ein durchgehendes Dienstverhältnis impliziere. Zusätzlich überschreite die Arbeitszeit den Rahmen einer typischen fallweisen Beschäftigung deutlich. Dies zeige, dass das Verhältnis nicht auf eine sporadische Tätigkeit ausgelegt gewesen sei, sondern auf kontinuierliche Beschäftigung im konkreten Zeitraum. Im vorliegenden Fall würden die Merkmale einer durchgehenden Beschäftigung deutlich überwiegen.

3.Am 04.02.2025 wurde die Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4.Am 10.07.2025 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer und dessen Vertretung erschienen trotz ausgewiesener Zustellung der Ladung nicht. In Abwesenheit des Beschwerdeführers erfolgte eine Befragung des anwesenden Vertreters der mbP.

5.Das Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde der Vertretung des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme übermittelt.

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.Feststellungen:

1.1.Der Beschwerdeführer war an den Tagen 04.08.2023, 05.08.2023, 06.08.2023, 07.08.2023 und 08.08.2023 im Rahmen der Veranstaltung „ XXXX tageweise als Gastronomie-Mitarbeiter für die mbP tätig.

1.2.Für die Tage 04.08., 05.08. und 06.08.2023 wurden zwischen der mbP und dem Beschwerdeführer jeweils einzelne schriftliche Dienstverträge abgeschlossen. Die Dienstverträge wurden jeweils auf einen einzelnen Tag, bzw. auf die Dauer der jeweiligen Veranstaltung befristet. Im Falle einer über Mitternacht hinausgehenden Veranstaltung, sollte auch der darauffolgende Tag erfasst sein. Als Tätigkeitsbereich wurden Arbeiten im Gastronomiebereich festgelegt.

1.3. Die Beschäftigungen des Beschwerdeführers bei der mbP im Zeitraum 04.08.2023 bis 08.08.2023 stellen kein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis dar und lag keine periodisch wiederkehrende Leistungspflicht vor.

1.4. Der Beschwerdeführer unterliegt aufgrund seiner geringfügigen fallweisen Beschäftigungsverhältnisse am 04.08.2023, 05.08.2023, 06.08.2023, 07.08.2023 sowie am 08.08.2023 bei der mbP der voll(Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht.

2.Beweiswürdigung:

2.1.Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie den Ergebnissen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere der am 10.07.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung.

2.2.Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer (ausschließlich) an den festgestellten Tagen (04.08.2023, 05.08.2023, 06.08.2023, 07.08.2023 und 08.08.2023) für die mbP im Rahmen der Veranstaltung „ XXXX “ tatsächlich tätig wurde. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde selbst klar, dass er („aufgrund von organisatorischen Komplikationen auf Seiten des Veranstalters“) seine Tätigkeit erst am 04.08.2023 aufgenommen habe (Beschwerde S. 2).

2.3.Sofern der Beschwerdeführer vorbrachte, dass der Beginn der Beschäftigung bereits mit 01.08.2023 mit der mbP mündlich vereinbart gewesen sei (vgl. Beschwerde, S. 2), so konnte sich dies im Laufe des gegenständlichen Verfahrens nicht erhärten.

Tatsächlich ergibt sich aus einem vorgelegten WhatsApp-Chat zwischen dem Beschwerdeführer und einem verantwortlichen Mitarbeiter der mbP, Herrn XXXX vom 02.08.2023, dass zu diesem Zeitpunkt weder die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme, noch der „Einbuchung“ des Beschwerdeführers bestanden hat: „(…) es gibt dort dieses Jahr ein Aufbau Team dem ich nur sagen muss wo was hingehört… im Gegensatz zu letztem Jahr wo ich alles gemacht habe (…) aber ich kann über XXXX leider nicht einfach jemanden einbuchen so wie letztes Jahr (…)“. Dies steht im Einklang mit den Ausführungen der mbP in der mündlichen Verhandlung am 10.07.2025, wonach die Aufbauarbeiten von anderen Unternehmen übnommen worden und die mbP selbst hierbei nicht involviert gewesen sei (Verhandlungsprotokoll, S. 2).

Vor diesem Hintergrund bestehen für die Annahme, dass zwischen den Vertragsparteien eine Beschäftigung des Beschwerdeführers bereits beginnend mit 01.08.2023 beabsichtigt gewesen wäre, keine hinreichenden Anhaltspunkte. Im Übrigen handelte es sich bei der Tätigkeit um Aufbauarbeiten, die nicht ident sind mit den Tätigkeiten im Gastronomiebereich (04.08.bis 08.08.2023).

Hinsichtlich der Tage 04.08., 05.08. und 06.08. ergibt sich aus den vorliegenden Dienstverträgen, dass diese jeweils auf einen einzelnen Tag, bzw. auf die Dauer der jeweiligen Veranstaltung befristet waren. Lediglich im Falle einer über Mitternacht hinausgehenden Veranstaltung, sollte auch der darauffolgende Tag erfasst sein. Die Vertragsparteien haben damit klar zum Ausdruck gebracht, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers nur fallweise, dh. an einem einzelnen Tag bzw. für die Dauer der Veranstaltung erfolgen und es sich insofern nicht um ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis bzw. um keine periodisch wiederkehrende Leistungspflicht handeln solle. Die Dienstverträge wurden vom Beschwerdeführer jeweils unterzeichnet.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach diese Dienstverträge gegenstandlos geworden seien, da die Dienste des Beschwerdeführers im Mitarbeiterportal vorab storniert worden seien (Beschwerde S. 2 und 5) ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer an diesen Tagen tatsächlich und unbestrittenermaßen für die mbP tätig wurde. Auch der Umstand der Überzahlung des vertraglich festgesetzten Bruttostundenlohns von EUR 10,67 steht der Rechtswirkung der Dienstverträge grundsätzlich nicht entgegen.

In Anbetracht des in den Vertragsdokumenten klar erkennbaren Willens der Vertragsparteien, ist auch hinsichtlich der Tage 07.08. und 08.08. – wenngleich hierzu keine schriftlichen Vereinbarungen vorgelegt wurden – von zumindest konkludent zustande gekommenen fallweisen Beschäftigungen auszugehen.

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass weder der Beschwerdeführer, noch dessen Vertretung trotz ausgewiesener Zustellung der Ladungen zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, obwohl von diesem eine mündliche Verhandlung beantragt wurde. Der Beschwerdeführer hat somit die Möglichkeit, sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung entsprechend darzulegen und glaubhaft zu machen, durch sein unentschuldigtes Fernbleiben nicht genützt und damit die für die Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende Pflicht, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, verletzt (vgl. zur Mitwirkungspflicht etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021, mwN). Die Mitwirkungspflicht der Parteien ist gerade dort von Bedeutung, wo – wie vorliegende – ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit den Parteien geklärt werden kann, weil das Bundesverwaltungsgericht außerstande ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Parteien festzustellen.

3.Rechtliche Beurteilung:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Gegenständlich wurde ein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt eine Angelegenheit nach § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG vor. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet; sie sind nach § 1 Abs. 1 lit. a AVG 1977 arbeitslosenversichert, wenn sie nach gesetzlichen Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes (im Sinne des Absatzes 1 Z 1), wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBI. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f BKUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen.

Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 500,91 (Wert 2023) gebührt.

Gemäß § 10 Abs. 1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Nach § 11 Abs. 1 ASVG erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Unter fallweise beschäftigten Personen sind im Sinne des § 33 Abs. 3 ASVG Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist.

Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Gemäß Abs. 2 können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Nach Absatz 3 ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen wäre.

Als „fallweise beschäftigte Personen“ definiert § 33 Abs. 3 ASVG im Gleichklang mit dem durch BGBl I 2015/79 aufgehobenen § 471b „Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist“. Daraus folgt, dass eine durchgehende Beschäftigung über eine Woche oder länger (vgl VwGH 2006/08/0285, SVSlg 56.370) das „fallweise“ ebenso ausschließt wie die Vereinbarung, dass immer nur am Samstagvormittag gearbeitet werden soll. Aus der Formulierung „tageweise“ folgt darüber hinaus, dass eine Beschäftigung von mehreren Tagen hintereinander auch dann nicht erfasst ist, wenn das Beschäftigungsverhältnis weniger als eine Woche dauert (s § 5 Rz 54). Ob bei wiederholten tageweise Beschäftigungen ein durchgängiges Beschäftigungsverhältnis oder jeweils einzelne Beschäftigungsverhältnisse vorliegen, richtet sich zunächst nach der Beschäftigungsvereinbarung. Fehlt eine solche Vereinbarung, so stellt der VwGH darauf ab, ob eine periodisch wiederkehrende Leistung feststellbar ist und diese vorab festgelegt wurde (vgl zB VwGH 97/08/0395; VwGH 2002/08/0215, SVSlg 54.220). Ist keine periodisch wiederkehrende Tätigkeit vereinbart, handelt es sich um „fallweise“ (eigenständige) Beschäftigungen (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 33 ASVG [Stand 1.12.2020, rdb.at] Rz 15).

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, liegen gegenständlich aufgrund der schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen tageweise Beschäftigungen am 04.08.2023, 05.08.2023, 06.08.2023, 07.08.2023 und 08.08.2023 vor, die weniger als eine Woche andauerten. Der Beschwerdeführer unterliegt daher bezüglich seiner fallweisen Beschäftigungsverhältnisse der voll(Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht.

Die ÖGK hat demnach zu Recht einen Pauschalbeitrag gemäß § 53a Abs. 3 ASVG iVm § 58 Abs. 2 ASVG vorgeschrieben.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:W151.2307028.1.00

Normen

ASVG §33ASVG §4 Abs1 Z1ASVG §5 Abs1 Z2B-VG Art133 Abs4

Kontext

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