Entscheidung
Bundesverwaltungsgericht · I404 2313090-1 · 1. Juli 2025
I404 2313090-1 · Bundesverwaltungsgericht · 1. Juli 2025
Bundesverwaltungsgericht01.07.2025
01.07.2025
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Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
01.07.2025
Geschäftszahl
I404 2313090-1
Spruch
I404 2313090-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg, vom 15.04.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid vom 15.04.2025 behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.Mit Schreiben vom 16.01.2025 beantragte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH, dass über die Übernahme der Mehrkosten der letzten drei Therapien in XXXX und die zukünftige Therapie in XXXX ein Bescheid erlassen werde. Dem Antrag waren diverse Unterlagen beigelegt, wie etwa die Bestätigungen über die Bewilligung eines Rehabilitationsaufenthaltes vom 06.04.2023 und vom 15.12.2023 und ein Gutachten vom 17.12.2024.
2.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.04.2025 wurde der Antrag vom 16.01.2025 auf bescheidmäßige Erledigung betreffend die Übernahme der Mehrkosten der letzten drei Therapien in XXXX und der zukünftigen Therapien in XXXX zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass in der Zukunft liegende, abstrakte und potentiell mögliche Rehabilitationsaufenthalte sowie abstrakte, nicht näher bezifferte Differenzzahlungen von vergangenen und potentiellen nicht genehmigten Therapieaufenthalten in der Rehabilitationsklinik in XXXX keine Leistungen der Krankenversicherung iSd § 117 ASVG darstellen würden. Eine bescheidmäßige Erledigung iSd § 367 Abs. 1 Z. 2 ASVG sei deshalb mit Bescheid zurückzuweisen gewesen.
3.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und angeführt, dass die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX (in der Folge: A K), infolge einer Rückenmarkverletzung unter einer Querschnittslähmung mit neurogener Blasen- und Darmstörung leide. Der Rehabilitationsaufenthalt in der Rehabilitationsklinik in XXXX habe zu einer näher dargelegten Verbesserung im Bereich Selbständigkeit, Autonomie und Lebensführung geführt. Die von der Tochter des Beschwerdeführers benötigte Rehabilitationsmaßnahme erfordere eine überdurchschnittlich hohe Frequenz und Intensität, wie sie im Zentrum XXXX gewährleistet werde. Es sei kein österreichisches Zentrum in der Lage zur Erbringung einer vergleichbaren Rehabilitationsleistung. Der Beschwerdeführer habe Anspruch gemäß des Unionsrechts auf Behandlung in einem Mitgliedstaat, wenn die betreffende Behandlung zu den Leistungen gehöre, die im Inland von der Krankenversicherung übernommen werden würde und diese nicht rechtzeitig oder in gleicher Qualität erbracht werden könne. Die gegenständliche Rehabilitationsmaßnahme sei von der belangten Behörde bewilligt worden, sie sei auch notwendig, jedoch bestehe in Österreich keine Möglichkeit die Therapie in diesem Ausmaß zu konsumieren, weshalb die belangte Behörde die Kostenübernahme nicht verweigern habe dürfen.
4.Am 22.05.2025 wurde der Akt dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.Feststellungen:
1.1.Mit Schreiben vom 06.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der beatragte Rehabilitationsaufenthalt für A K für 28 Tage bewilligt wird. Über den Beginn des Aufenthaltes werde die Einrichtung „ XXXX “ den Beschwerdeführer informieren.
Mit Schreiben vom 14.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der beatragte Rehabilitationsaufenthalt für A K für 29 Tage bewilligt wird. Über den Beginn des Aufenthaltes werde die Einrichtung „ XXXX “ den Beschwerdeführer informieren.
1.2.Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer stellte am 16.01.2025 folgenden Antrag bei der belangten Behörde:
„Wir stellen den Antrag, dass Sie über die Übernahme der Mehrkosten der letzten drei Therapien in XXXX und die zukünftige Therapie in XXXX einen Bescheid erlassen.“
1.3.Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zurückgewiesen, mit der Begründung, dass in der Zukunft liegende, abstrakte und potentiell mögliche Rehabilitationsaufenthalte sowie abstrakte, nicht näher bezifferte Differenzzahlungen von vergangenen und potentiellen nicht genehmigten Therapieaufenthalten in der Rehabilitationsklinik in XXXX keine Leistungen der Krankenversicherung iSd § 117 ASVG darstellen würden.
2.Beweiswürdigung:
2.1.Der Inhalt der Schreiben vom 06.04.2023 und 15.12.2023 wurde dem vorgelegten Akt entnommen.
2.2.Die Feststellungen zum Antrag vom 16.01.2025 wurden der im Akt einliegenden Kopie entnommen.
2.3.Dass der Antrag zurückgewiesen wurde und die Begründung der belangten Behörde basiert auf dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.04.2025.
3.Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1.Gesetzliche Grundlagen
3.1.1.Die wesentliche Bestimmung des AVG lautet auszugsweise wie folgt:
§ 13
„(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.“
3.1.2.Die wesentlichen Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt:
Leistungen
§ 117. Als Leistungen der Krankenversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:
1. Zur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§§ 132a und 132b);
2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung (§§ 133 bis 137), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (§ 151) oder Anstaltspflege (§§ 144 bis 150);
3. aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der geminderten Arbeitsfähigkeit: Krankengeld (§§ 138 bis 143) oder Rehabilitationsgeld (§ 143a);
3a. aus dem Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand: Wiedereingliederungsgeld (§ 143d);
4. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft:
a) ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 159);
b) Heilmittel und Heilbehelfe (§ 160);
c) Pflege in einer Krankenanstalt (§ 161);
d) Wochengeld (§ 162).
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung
§ 154a.(1) Die Krankenversicherungsträger gewähren, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern, im Anschluß an die Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe des § 133 Abs. 2 medizinische Maßnahmen der Rehabilitation mit dem Ziel, den Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer Angehörigen so weit wiederherzustellen, daß sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.
(2) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 umfassen:
1. die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;
2. die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel;
3. die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß an eine oder im Zusammenhang mit einer der in Z 1 und 2 genannten Maßnahmen erforderlich sind.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 411/1996)
In den Fällen der Z 1 bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen übernommen werden.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Maßnahmen sind bei einem Pensionsversicherungsträger oder einem Unfallversicherungsträger zu beantragen, die den Antrag unverzüglich an den zuständigen Krankenversicherungsträger weiterzuleiten haben, soweit sie diese Maßnahmen nicht selbst gemäß den §§ 302 Abs. 2, 307d Abs. 2 Z 2 oder gemäß § 189 Abs. 2 gewähren bzw. zu gewähren haben oder ihre Gewährung gemäß § 302 Abs. 2 oder gemäß § 191 Abs. 2 an sich ziehen.
(4) Der Krankenversicherungsträger kann die Durchführung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation einem Pensionsversicherungsträger mit dessen Zustimmung übertragen. Er hat dem Pensionsversicherungsträger in einem solchen Fall die Kosten zu ersetzen. Die beteiligten Versicherungsträger können jedoch zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in Betracht kommenden Fälle und die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschalbeträge vereinbaren.
(5) Die Krankenversicherungsträger haben die von ihnen jeweils zu treffenden medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern, Dienststellen und Einrichtungen im Sinne des § 307c zu koordinieren und aufeinander abzustimmen.
(6) Die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit bzw. von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§§ 155 und 307d) zählt nicht zu den Aufgaben der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation.
(7) Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen, Angehörige) für Rechnung des Krankenversicherungsträgers in einer der in Abs. 2 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten. Die Zuzahlung beträgt pro Verpflegstag
1. 7,00 € (Anm. 1), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Betrag nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb zuzüglich 581,38 € nicht übersteigt;
2. 12,00 € (Anm. 2), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Z 1, nicht aber den Betrag nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb zuzüglich 1 162,77 € übersteigt;
3. 17,00 € (Anm. 3), wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Z 2 übersteigt.
An die Stelle dieser Zuzahlungsbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge. Der Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten (pensionsbeziehenden) Person von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen oder diese herabzusetzen, und zwar nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30a Abs. 1 Z 27). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Krankenversicherungsträger zu leisten und darf für jede versicherte (pensionsbeziehende, angehörige) Person für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden.
Anwendung des AVG
§ 360b. (1) Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen sind folgende Bestimmungen des AVGnicht anzuwenden:
–die §§ 1 bis 5 über die Zuständigkeit,
–§ 18 Abs. 5 über Bescheiderledigungen,
–die §§ 19 und 20 über Ladungen,
–die §§ 34 bis 36 über Ordnungs- und Mutwillensstrafen,
–§ 36a über Angehörige,
–die §§ 37, 38a, 39 und 40 bis 44g über Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens,
–die §§ 45 bis 53a sowie 54 und 55 über Beweise,
–die §§ 56 und 57 über die Erlassung von Bescheiden,
–die § 58a und 62 Abs. 1 bis 3 über Inhalt und Form der Bescheide,
–die §§ 63 bis 68 über den Rechtsschutz,
–§ 73 über die Entscheidungspflicht und
– die §§ 74 bis 79 über die Kosten.
(2)[…]
Feststellung des Sachverhaltes
§ 362a. (1) Die Versicherungsträger können Parteien, sonstige Beteiligte und Auskunftspersonen zur Feststellung des Sachverhaltes vernehmen. Leistet die einzuvernehmende Person der Ladung keine Folge oder verweigert sie die Aussage, so kann der Versicherungsträger das für ihren Wohnort örtlich zuständige Bezirksgericht um ihre Vernehmung ersuchen.
3.1.3.§ 7b des Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten und internationalen Organisationen (Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG) lautet wie folgt.
Kostenerstattung aufgrund der Richtlinie 2011/24/EU bei Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat
§ 7b. (1) Durch diesen Paragraphen wird die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45 umgesetzt.
(2) Für die Anwendung dieser Bestimmung bedeuten die Begriffe:
1.„Richtlinie“
die „Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung“;
2.„Anspruchsberechtigte Person“
jede Person, für die Österreich für die Erteilung einer Vorabgenehmigung für die Inanspruchnahme von Sachleistungen außerhalb ihres Wohnsitzmitgliedstaates nach Artikel 20 der Verordnung zuständig ist, oder in Fällen, in denen diese Verordnung auf die betreffende Person nicht anwendbar ist, eine Person, die Anspruch auf Leistungen der österreichischen Krankenversicherung hat;
3.„Ausland“
ein Staat außerhalb Österreichs, für den die Richtlinie gilt.
(3) Unbeschadet der Leistungsansprüche nach der Verordnung oder nach den §§ 131 und 150 ASVG, §§ 85 und 98a GSVG, §§ 80 und 93 BSVG sowie den §§ 59 und 68a B-KUVG, die ebenfalls zur Umsetzung der Ansprüche nach der Richtlinie heranzuziehen sind, ist eine anspruchsberechtigte Person berechtigt, Leistungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Ausland in Fällen des Abs. 4 im Wege der besonderen Kostenerstattung nach Abs. 6 in Anspruch zu nehmen, sofern auch im Inland Anspruch auf diese Leistungen besteht.
(4) Die Inanspruchnahme folgender Behandlungen im Ausland eröffnet einen Anspruch auf besondere Kostenerstattung im Ausmaß des Abs. 6, sofern der zuständige österreichische Krankenversicherungsträger der anspruchsberechtigten Person eine Vorabgenehmigung erteilt hat:
1.stationäre Behandlungen;
2.ambulante Behandlungen (spitalsambulanter und niedergelassener Bereich), die den Einsatz hoch spezialisierter und kostenintensiver medizinischer Infrastruktur oder medizinischer Ausrüstung erfordern;
3.Behandlungen, die mit einem besonderen Risiko für die Patientin/den Patienten oder die Bevölkerung verbunden sind;
4.Behandlungen, die von Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleistern erbracht werden, die im Einzelfall zu ernsthaften und spezifischen Bedenken hinsichtlich der Qualität oder Sicherheit der Versorgung Anlass geben könnten, mit Ausnahme der Gesundheitsversorgung, die dem Unionsrecht über die Gewährleistung eines Mindestsicherungsniveaus und einer Mindestqualität in der ganzen Union unterliegt.
Die Verpflichtung zur Einholung der Vorabgenehmigung für diese Behandlungen entfällt in medizinischen Notfällen, in denen diese nachweislich nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
(5) Eine Vorabgenehmigung nach Abs. 4 ist zu erteilen, wenn diese Behandlung unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Gesundheitszustandes und des voraussichtlichen Krankheitsverlaufes nicht innerhalb eines medizinisch vertretbaren Zeitraumes im Inland erbracht werden kann und die anspruchsberechtigte Person Anspruch auf diese Gesundheitsleistung hat. Dies gilt nicht, wenn
1. die Patientin/der Patient gemäß klinischer Bewertung mit hinreichender Sicherheit einem nicht annehmbaren Patientensicherheitsrisiko ausgesetzt wird oder
2. die Öffentlichkeit mit hinreichender Sicherheit einem erheblichen Sicherheitsrisiko durch die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung ausgesetzt wird oder
3. diese Behandlung von einer Gesundheitsdienstleisterin/einem Gesundheitsdienstleister erbracht wird, der/die zu ernsthaften und spezifischen Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der Qualitätsstandards und –leitlinien für die Versorgung und die Patientensicherheit Anlass gibt, einschließlich der Bestimmungen über die Überwachung, ungeachtet der Tatsache, ob diese Standards und Leitlinien in Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder durch vom Behandlungsmitgliedstaat eingerichtete Akkreditierungssysteme festgelegt sind.
Näheres zu den Abs. 4 und 5 wird insbesondere durch die Krankenordnung entsprechend den Vorgaben der Musterkrankenordnung des Dachverbandes (§ 456 Abs. 2 ASVG) festgelegt.
(6) Die anspruchsberechtigte Person hat bei der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß Abs. 4 Anspruch auf Erstattung jener Kosten, die der zuständige österreichische Sozialversicherungsträger bei einer entsprechenden Behandlung in Österreich mittels Europäischer Krankenversicherungskarte im Rahmen der Verordnung dem zuständigen ausländischen Träger in Rechnung gestellt hätte. Die Erstattung darf die Höhe der tatsächlich durch die Gesundheitsversorgung entstandenen Kosten nicht überschreiten.:
3.2.Anwendung auf das gegenständliche Verfahren
Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat. Das BVwG ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag kommt dem Gericht daher keinesfalls zu (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2024, Ro 2022/12/0011 oder vom 25.04.2024 Ra 2023/22/0102).
3.2.1.Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens - auch eines anwaltlich vertretenen Antragstellers - von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH vom 6. November 2006, 2006/09/0094).
Im Falle eines unklaren Anbringens ist die Behörde nicht berechtigt, diesem eine für den Standpunkt der Partei nach Auffassung der Behörde günstige Deutung zu geben, erst recht fehlt der Behörde die Befugnis, einem solchen unklaren Anbringen einen ungünstigen Inhalt zu unterstellen, insbesondere, soweit die Deutung der Behörde einen Antrag als unzulässig oder in der Sache unbegründet erweisen würde (vgl. bsp zuletzt VwGH vom 28.04.2025, Ra 2023/12/105).
Zwar sind die Bestimmungen des AVG über das Ermittlungsverfahren in Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen nicht anzuwenden, jedoch hat der VwGH ausgesprochen, dass der Umstand, dass im § 357 Abs. 1 ASVG (nunmehr in §360a ASVG geregelt) die Bestimmungen des AVG über das Ermittlungsverfahren (mit Ausnahme des § 38 AVG) nicht für anwendbar erklärt wurden, die Sozialversicherungsträger - auch unter Berücksichtigung der Intention des Sozialversicherungsgesetzgebers auf rationelle Gestaltung der Massenverfahren nach diesen Gesetzen - nicht der Verpflichtung, den maßgebenden Sachverhalt in ausreichendem Maße festzustellen, enthebt (vgl. VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2007/08/0033).
Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen mit der Begründung, dass in der Zukunft liegende, abstrakte und potentiell mögliche Rehabilitationsaufenthalte sowie abstrakte, nicht näher bezifferte Differenzzahlungen von vergangenen und potentiellen nicht genehmigten Therapieaufenthalten in der Rehabilitationsklinik in XXXX keine Leistungen der Krankenversicherung iSd § 117 ASVG darstellen würden.
Für die erkennende Richterin ergibt sich aus der Formulierung des Antrages vom 16.01.2025, dass der Beschwerdeführer zwei verschiedene Anträge eingebracht hat: einmal geht es um die Kostenübernahme bereits erfolgter Leistungen im Ausland betreffend drei Behandlungen der Tochter des Beschwerdeführers und andererseits um die Zusicherung, dass für geplante Behandlungen im Ausland eine Kostenübernahme durch die belangte Behörde stattfinden wird.
Aus der Begründung des Bescheides ist für die erkennende Richterin nicht ersichtlich, ob der erste Antrag bzw. der erste Teil des Antrages zurückgewiesen wurde, weil die Kostenübernahme vom Beschwerdeführer nicht näher beziffert wurde, oder weil die belangte Behörde der Ansicht ist, dass es sich bei den bereits in Anspruch genommenen Behandlungen um keine Leistung der Krankenversicherung im Sinne des § 117 ASVG handelt.
Sollte die Zurückweisung des Antrages auf Kostenübernahme mangels ziffernmäßiger Konkretisierung erfolgt sein, wird die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass sie in einem solchen Fall nicht zur sofortigen Zurückweisung berechtigt ist, sondern ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (bsp. durch die Aufforderung des Beschwerdeführers zur Präzisierung seiner Forderung). Auch eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG kommt nicht in Frage, zumal hier – neben weiteren Voraussetzungen – jedenfalls zunächst ein Verbesserungsauftrag zu ergehen hat.
Sollte die belangte Behörde den Antrag zurückgewiesen haben, weil sie der Ansicht ist, dass die Behandlung der Tochter des Beschwerdeführers nicht unter § 117 ASVG fällt, so wäre dann allenfalls zu prüfen, ob es sich um eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des §154a ASVG handelt. Bei einer Maßnahme nach § 154a ASVG handelt es sich zwar um eine Pflichtaufgabe der Krankenversicherungsträger ohne individuellen Rechtsanspruch. Der Versicherte hat demnach im Bereich der Maßnahmen zwar keinen individuellen Rechtsanspruch auf Leistung, wohl aber einen Anspruch auf gesetzmäßige Ermessensübung, der auch verfahrensmäßig nachprüfbar sein muss (Isser in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), ASVG Praxiskommentar (79. Lfg 2025) § 154a ASVG). Eine Zurückweisung des Antrages kommt daher auch aus diesem Grund nicht in Frage.
Für die erkennende Richterin ist daher keine Rechtsgrundlage für die erfolgte Zurückweisung ersichtlich.
Auch für den zweiten Antrag bzw. den zweiten Teil des Antrages geht nicht hervor, ob die belangte Behörde den Antrag zurückgewiesen hat, weil sie der Ansicht ist, dass über ein Leistungsbegehren, das in der Zukunft liegend ist, nicht abgesprochen werden kann oder weil sie wiederum der Ansicht ist, dass es sich bei der beantragten Leistung um keine Leistung der Krankenversicherung iSd § 117 ASVG handelt.
Zur ersten Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der gegenständlich beantragten zukünftigen Leistung um eine Behandlung im Ausland handelt. Nach § 7a Abs. 3 SV-EG ist eine anspruchsberechtigte Person unbeschadet der Leistungsansprüche nach der Verordnung oder nach den §§ 131 und 150 ASVG, §§ 85 und 98a GSVG, §§ 80 und 93 BSVG sowie den §§ 59 und 68a B-KUVG, die ebenfalls zur Umsetzung der Ansprüche nach der Richtlinie heranzuziehen sind, berechtigt, Leistungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Ausland in Fällen des Abs. 4 im Wege der besonderen Kostenerstattung nach Abs. 6 in Anspruch zu nehmen, sofern auch im Inland Anspruch auf diese Leistungen besteht.
Gemäß § 7a Abs. 4 SV-EG eröffnet bei Inanspruchnahme näher festgelegter Behandlungen im Ausland erst dann einen Anspruch auf besondere Kostenerstattung im Ausmaß des Abs. 6, sofern der zuständige österreichische Krankenversicherungsträger der anspruchsberechtigten Person eine Vorabgenehmigung erteilt hat.
Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist es – jedenfalls nicht ohne weitere Ermittlungen zu tätigen – nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag eine solche Vorabgenehmigung gemäß § 7a Abs. 4 SV-EG einholen wollte und wäre daher der Antrag – nur weil er auf die Zukunft gerichtet war - nicht ohne weitere Ermittlungen zum Inhalt des Antrages zurückzuweisen gewesen.
Zum zweiten möglichen Zurückweisungsgrund wird auf die Ausführungen zu § 154a ASVG verwiesen.
Insgesamt ist daher auch zu dem zweiten Antrag keine Rechtsgrundlage für die Zurückweisung des Antrages ersichtlich.
Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben, als der bekämpfte Bescheid zu beheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2025:I404.2313090.1.00