Entscheidung
Bundesverwaltungsgericht · W168 2290563-1 · 5. Mai 2025
W168 2290563-1 · Bundesverwaltungsgericht · 5. Mai 2025
Bundesverwaltungsgericht05.05.2025
05.05.2025
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Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
05.05.2025
Geschäftszahl
W168 2290563-1
Spruch
W168 2290563-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2024, Zl. 1173518508/231703349, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2025 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.-IV. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird stattgegeben und der Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: der BF), eine volljährige Staatsangehörige Chinas, reiste legal in das Bundesgebiet ein, wo sie sich mit einem Aufenthaltstitel als Studentin von 16.07.2018 bis 15.07.2019 rechtmäßig aufgehalten hat. In weiterer Folge erhielt sie von 16.07.2019 bis 16.07.2020 eine Aufenthaltsbewilligung als Schülerin, der 17.07.2020 bis 17.07.2021 verlängert wurde. Ein Antrag auf Verlängerung vom 08.07.2021 wurde am 18.01.2022 abgewiesen. Anschließend ist sie nach der Einstellung dieses Verfahrens weiterhin illegal im Bundesgebiet verblieben.
2. Am 19.07.2023 brachte die BF über ihren bevollmächtigten Vertreter den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 bei der belangten Behörde ein und gab an, vom 16.07.2018 bis zum aktuellen Zeitpunkt durchgängig im Bundesgebiet aufhältig gewesen zu sein und somit die geforderte Grenze von über fünf Jahren zu erfüllen. Die BF habe sich vom 16.07.2018 bis zum 21.03.2023 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sei damit mehr als drei Jahre und mehr als die Hälfte der Dauer im Bundesgebiet wohnhaft gewesen. Die BF habe bereits mit 24.09.2019 das Sprachniveau B1 mit Zertifikat des ÖSD nachgewiesen und erfülle damit die Voraussetzungen für das Modul 2 der Integrationsvereinbarung. Da das Modul 2 der Integrationsvereinbarung das Modul 1 der Integrationsvereinbarung beinhalte, seien die Voraussetzungen erfüllt.
Dem Antrag wurden das Antragsformular, ein Arbeitsvorvertrag über eine Tätigkeit als Kellnerin vom 01.01.2023, eine Erklärung über regelmäßige Aufwendungen, eine Reisepasskopie, ein Mietvertrag vom 01.05.2023, eine Versicherungsbestätigung über eine Krankenversicherung vom 02.05.2023, ein Auszug aus dem Melderegister und ein Zertifikat auf dem Niveau B1 vom 24.09.2019 angeschlossen.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 15.09.2023 wurde der BF vom BFA ein Verbesserungsauftrag erteilt und die Möglichkeit gewährt, binnen einer Frist von 14 Tagen einen Reisepass im Original und in Kopie, Schulzeugnisse im Original und in Kopie und einen Studiennachweis im Original und in Kopie vorzulegen.
4. Im Rahmen einer Urkundenvorlage vom 05.10.2023 wurden von der BF eine Bestätigung der New Design University in Bezug auf eine bedingte Aufnahme vom 20.9.2017, Teilnahmebestätigungen der New Design University, eine Inskriptionsbestätigung der Kunstschule Wien vom 12.10.2021, ein Leistungsnachweis der Wiener Kunstschule vom 08.10.2021, eine Schulbestätigung der Wiener Kunstschule vom 10.11.2021, ein weiterer Leistungsnachweis der Kunstschule Wien, ein Halbjahreszeugnis der Wiener Kunstschule vom 04.03.2022 und ein Jahreszeugnis der Wiener Kunstschule vom 01.07.2022 über das Schuljahr 2021/22 in Vorlage gebracht.
5. In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.01.2024 wurde der BF unter Anschluss eines Fragenkataloges die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. Zur Heilung der aufgetretenen Mängel wurde der BF aufgetragen, diese innerhalb von 14 Tagen durch Vorlage der fehlenden Beweismittelunterlagen, ihrer Geburtsurkunde oder einem dieser gleichzuhaltendem Dokument mit Beglaubigung der österreichischen Botschaft bzw. Apostille samt Übersetzung sowohl im Original als auch in Kopie zu verbessern. Überdies wurde darauf hingewiesen, dass die BF keinen Eigentumsnachweis oder Hauptmietvertrag vorgelegt habe, sodass nicht beurteilt werden könne, ob ihr Hauptmieter überhaupt berechtigt sei, der BF diese Wohnung zu vermieten. Zudem wäre die Unterkunft ohnehin zu klein und somit nicht als ortsüblich anzusehen. Die BF habe somit keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft und einen gesicherten Lebensunterhalt nachgewiesen. Aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes sei beabsichtigt, ihren Antrag ab-bzw. zurückzuweisen und gegen die BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
4. In einer Stellungnahme vom 05.02.2024 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der BF ausgeführt, dass sich die BF seit dem 16.07.2018 im Bundesgebiet aufhalte und ledig sei. Sie habe keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat und habe kein Abhängigkeitsverhältnis in Bezug auf eine in Österreich lebende Person. Die BF leide nicht unter schwerwiegenden Erkrankungen und habe im Herkunftsstaat keinen Beruf ausgeübt. Sie sei Schülerin gewesen und habe ihren Unterhalt durch elterliche Unterstützung bestritten. Aktuell übe die BF keine ehrenamtlichen Tätigkeiten aus und habe mit 24.09.2019 das Sprachniveau B1 nachgewiesen, wodurch sie die Voraussetzungen für Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfülle und da dieses auch das Modul 1 umfasse, seien die Voraussetzungen erfüllt. Die Adoptiveltern der BF würden im Herkunftsstaat leben, die BF habe zu diesen jedoch keinen Kontakt. Die BF verfüge über keinen Grundbesitz oder Immobilien und bestreite ihren Lebensunterhalt über ihre Adoptiveltern. Sie beabsichtige, im Bundesgebiet als Kellnerin zu arbeiten und verfüge diesbezüglich über einen Arbeitsvorvertrag. Derzeit beziehe die BF keine Leistungen von österreichischen Gebietskörperschaften und werde im Herkunftsstaat nicht politisch oder strafrechtlich verfolgt. Die BF lebe in einer aufrechten Beziehung in Österreich und sei seit 16.07.2018 durchgehend in Österreich.
Im Rahmen der Stellungnahme wurden eine Inskriptionsbestätigung sowie eine Beziehungsbestätigung des Freundes der BF vom 27.1.2024, eine Wohnrechtsvereinbarung vom 28.1.2024 über eine Wohnadresse in 1170 Wien, Prüfungsergebnisse der BF im Sommersemester 2018, ein Grundbuchsauszug, ein aktueller Melderegisterauszug, ein Versicherungsdatenauszug, ein Aufenthaltstitel, eine Bestätigung vom 21.6.2019 über die Absolvierung des Vorbereitungslehrgangs für Design in der Zeit vom 01.10.2018 bis 21.6.2019 und eine Bestätigung über die Teilnahme am „Foundation Course“ Wahlworkshop Produktdesign vs. Innenarchitektur vom 10.4.2019 bis 11.4.2019 vorgelegt.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.03.2024, Zl. 1173518508/231703349, wies das BFA den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gegen die BF (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach China fest (Spruchpunkt III.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
Begründend wurde ausgeführt, dass die BF keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe und keine legalen Einkünfte erziele. Sie erhalte zwar Unterstützung von ihren Adoptiveltern, zu denen sie keinen Kontakt mehr habe, jedoch bestehe auf diese Leistungen kein Rechtsanspruch, da sie bereits volljährig sei. Die vorgelegte Einstellungszusage vom 01.01.2023 könne lediglich als Freundschaftsdienst für die bisherige Schwarzarbeit gewertet werden, zumal ein Lokal in dieser Größe zum einen nicht über ein Jahr auf einen Mitarbeiter warten könne und ihm in dieser Zeit den Arbeitsplatz freihalte. Die BF habe somit keine Selbsterhaltungsfähigkeit nachgewiesen und sei ihr Antrag abzuweisen gewesen. Die BF verfüge in Österreich über keine Familienangehörigen und somit auch über kein Familienleben. Die BF halte sich seit 2018 in Österreich auf und habe lediglich über Aufenthaltstitel als Schülerin und Studentin verfügt, eine weitere Verlängerung sei jedoch abgewiesen worden. Sie habe ihren Aufenthalt genutzt, um der Schwarzarbeit nachzugehen und sei dabei nachweislich am 17.01.2024 betreten worden. Die BF sei weder Mitglied in Vereinen noch ehrenamtlich tätig gewesen. Es habe keine außergewöhnliche soziale, berufliche oder sprachliche Integration festgestellt werden können.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF über ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde und führte an, dass die belangte Behörde unrichtigerweise von einem fehlenden Schulerfolg ausgehe. Die belangte Behörde sei zudem nicht auf das Vorbringen der BF eingegangen, wonach bei ihr ein unvorhergesehenes Ereignis vorgelegen sei, welches nicht aus ihrer Sphäre stamme und sie an ihrer Leistung gehindert habe. Die Angabe der belangten Behörde, dass sie keinen Ermessensspielraum habe, wenn kein Schulerfolg vorgelegt werden könne, gebe eine falsche Rechtsansicht wieder. Das Vorbringen der BF, wonach sie durch die Coronapandemie Angst vor einer Infektion nicht in der Lage gewesen sei, am Präsenzunterricht teilzunehmen, sei von der belangten Behörde gänzlich unberücksichtigt geblieben. Die belangte Behörde habe den Bescheid unzureichend begründet und sei ihren Begründungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Die belangte Behörde habe vor allem nicht ausreichend begründet, weshalb sie davon ausgehe, dass kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliege. Die notwendigen Prüfungen seien nicht vorgenommen worden und die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Vorbringen der BF auseinandergesetzt. Die mangelhafte Begründung des Bescheides habe der BF die Möglichkeit genommen, zur rechtlichen Beurteilung und den Feststellungen der belangten Behörde im notwendigen Ausmaß Stellung zu nehmen. Der gegenständliche Bescheid sei formell mangelhaft und in dieser Form unzureichend. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
7. Am 19.03.2025 fand vor BVwG eine mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die BF und eine Zeugin in Anwesenheit ihres gewillkürten Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch umfassend hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes befragt wurden. Hierbei wurde der BF und deren Vertretung die Gelegenheit eingeräumt ausführlich und detailliert sämtliche Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages und der Erhebung der Beschwerde ausführlich darzulegen und diese konkret zu begründen.
8. Mit Schreiben vom 11.04.2025 wurde durch das BFA eine Ausreisebestätigung der BF in ihren Herkunftsstaat China an das BVwG übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
1.1. Zur Person der BF
Die BF brachte als identitätsbelegendes Dokument einen chinesischen Reisepass (gültig vom 14.06.2017 bis 13.06.2027) bei.
Die BF ist Staatsangehörige von China und stammt aus der Stadt XXXX in der Provinz Heilongjiang. Die gesamte Familie der BF ist nach wie vor in China wohnhaft und die BF steht mit ihren Eltern in regelmäßigen Kontakt über WeChat. Sie war von 16.07.2018 bis 15.07.2019 mit einem Aufenthaltstitel als Studentin sowie von 16.07.2019 bis 16.07.2020 bzw. von 17.07.2020 bis 17.07.2021 mit einer Aufenthaltsbewilligung als Schülerin legal im Bundesgebiet aufhältig. Ein Antrag auf Verlängerung vom 08.07.2021 wurde am 18.01.2022 abgewiesen. Bei der BF handelt es sich um eine junge, gesunde und arbeitsfähige Frau mit chinesischer Staatsbürgerschaft. Ihre Identität steht fest.
Die BF besuchte im Zeitraum von 2019 - 2022 die Wiener Kunstschule, bzw. besuchte Vorstudienkurse der New Design University Privatuniversität Sankt Pölten. Sie hat einen Vorbereitungskurs für Design mit Erfolg abgelegt und an einem Wahlworkshop für Produktdesign vs. Innenarchitektur teilgenommen.
Die BF hat das Bundesgebiet nach Ablauf des Aufenthaltstitels mit 17.07.2021 unrechtsmäßig beharrlich nicht verlassen und ihr Aufenthalt war in Folge unberechtigt.
Die BF brachte am 19.07.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ein.
Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Die BF verfügt aktuell über einen Arbeitsvorvertrag nach Erteilung eines Aufenthaltstitels als Kellnerin. Die BF hat nicht nachweisen können, dass sie seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet einer durchgängigen, legalen und regulären Beschäftigung nachgegangen ist, bzw. sich aufgrund einer legalen Erwerbstätigkeit gegenwärtig ausreichend konkret selbst erhalten könnte.
Die BF hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 bestanden.
Die BF konnte eine Wohnrechtsvereinbarung betreffend einer Unterkunftnahme an einer Adresse in 1170 Wien konkret aufzeigen und nachweisen.
Die BF verfügt konkret über eine Krankenversicherung.
Die BF hat glaubhaft darlegen können, dass diese über einen österreichischen Freundeskreis verfügt.
Die BF hat konkret und glaubhaft dargelegt, dass diese aktuell eine partnerschaftliche Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger führt.
Die Adoptiveltern der BF leben gegenwärtig in China und unterstützen die BF in der Vergangenheit als auch aktuell finanziell.
Die BF hat in Österreich weder Verwandte noch sonstige Angehörige, zu denen sie ein besonderes Naheverhältnis hat.
1.2. Zu einer möglichen Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat:
Es konnte von der BF nicht glaubhaft gemacht werden, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer verfahrensrelevanten existenziellen Bedrohungslage (ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes oder aus gesundheitlichen/medizinischen Gründen) ausgesetzt wäre.
Bei der BF handelt es sich um eine der chinesischen Sprache mächtigen, gesunde und arbeitsfähige Frau, der mit 25 Jahren die Aufnahme einer Arbeit in China möglich und auch zumutbar ist. Die BF verfügt auch aktuell über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat China, die ihr bei einer Rückkehr entsprechend unterstützend helfen können. Die BF spricht die chinesische Sprache als Muttersprache. Dass der BF eine Ausweisung und Rückkehr nach China bis zu einer möglichen Legalisierung einer Wiedereinreise insgesamt nicht zugemutet werden könnte, bzw. eine solche einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte darstellen würde, wurde insgesamt ausreichend begründet im gegenständlichen Verfahren nicht dargelegt.
Die BF hat aktuell keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich.
Die BF führt glaubhaft jedoch seit drei Jahren eine Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger. Die Beziehung zu einem Österreicher ist jedoch erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die BF ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.
Die BF hat im gegenständlichen Verfahren ausreichend konkret nicht aufzeigen und glaubhaft machen können, dass diese die besonderen Voraussetzungen zur Gewährung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. §56 AsylG erfüllt.
Die BF hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren glaubhaft konkret aufzeigen können, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes fallbezogen sowohl der hinsichtlich der verhängten Höhe als auch des angeführten Grundes insgesamt nicht angemessen und erforderlich ist.
1.4. Zur relevanten Situation im Herkunftsland:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-11-28 10:41
China ist neben Vietnam, Laos, Kuba und Nordkorea eines von weltweit fünf verbliebenen kommunistischen Einparteiensystemen und mit rund 1,4 Milliarden Einwohnerinnen und Einwohnern nach Indien das zweitbevölkerungsreichste Land der Welt (AA 29.7.2024).
China besteht aus 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, weiters aus den fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten (Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi) sowie den vier regierungsunmittelbaren Städten (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) (ÖB Peking 2024; vgl. AA 29.7.2024). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 2024).
Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Charakteristisch für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), der auch in der Verfassung verankert ist. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Dieses wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) sowie den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder), der unter Führung von Generalsekretär Xi Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vorgibt. Andere politische Organisationen, die Medien, Zivilgesellschaft sowie religiöse Aktivitäten müssen sich den Zielen der Partei unterordnen und werden streng reguliert (AA 29.7.2024).
Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, d.h. die eigentliche Regierung. Er wird von einem inneren Kabinett, bestehend aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten, in seiner Arbeit unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF o.D.).
Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 29.2.2024a; vgl. BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 29.2.2024a; vgl. BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das "oberste Organ der Staatsmacht" und tagt einmal jährlich (BMBF o.D.). Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht (AA 26.10.2022).
Das Einparteiensystem bietet keinen institutionellen Mechanismus für eine organisierte politische Opposition (FH 29.2.2024a). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KPCh unterstellt. Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989 (das in China nach wie vor ein Tabuthema ist), als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen oder gar einen Übergang zur liberalen Demokratie einzuleiten. Politische Reformer wurden aus der KP-Führung verdrängt. Seitdem sind sich die Partei- und Staatseliten einig, Reformen auf den wirtschaftlichen Bereich zu beschränken und politische Reformen nur im Verwaltungsbereich zuzulassen, um die Regierungsführung weiter zu entwickeln, nicht aber die Demokratie (BS 2.7.2024).
Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 29.2.2024a). Mit der durch Xi Jingping etablierten "Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung" hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022).
Xi Jinping wurde auf dem 20. Parteitag im Jahr 2022 für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär ernannt, was ihm den Weg für einen unbefristeten Verbleib an der Macht ebnete. Dies bedeutete eine deutliche Abkehr von der nach der Kulturrevolution üblichen Praxis, die höchste Führungsposition des Landes auf zwei Amtszeiten zu begrenzen. Im März 2023 sicherte sich Generalsekretär Xi mit einem einstimmigen Votum des Nationalen Volkskongresses eine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Xi ist auch Vorsitzender der Militärkommissionen des Staates und der Partei (FH 29.2.2024a).
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-11-28 10:41
Die Sicherheitslage ist stabil. Sporadisch kann es trotzdem zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen; zudem wurden vereinzelt Anschläge verübt (EDA 26.7.2024).
Sowohl im Inland als auch auf internationaler Ebene gibt es Spannungen wegen einer Reihe umstrittener Gebiete, obwohl es unwahrscheinlich ist, dass diese kurzfristig zu einem offenen Konflikt eskalieren (Crisis 24 15.6.2023). Erwähnt seien hier zum Beispiel Grenzkonflikte im südchinesischen Meer zwischen China und den Philippinen, mit regelmäßigen Zusammenstößen zwischen Patrouille-Schiffen der chinesischen Küstenwache und philippinischen Marinebooten (Tagesschau 22.7.2024).
Die Kriminalitätsrate ist in China im Allgemeinen niedrig (Crisis 24 15.6.2023). Kleinkriminalität ist selten, während die organisierte Kriminalität, die oft online – auf Seiten des Dark Web – und im Untergrund mit Verbindungen ins Ausland (insb. der chinesischen Diaspora) operiert, ein erheblich größeres Problem darstellt. Laut dem Global Organized Crime Index rangiert China auf Platz 33 von 193 Staaten, wobei insbesondere Menschenhandel, der Handel mit gefälschten Waren, gefährdeten Pflanzen und Tieren, synthetischen Drogen sowie Internetkriminalität (Cyber-Dependent Crime) die „lukrativsten“ Geschäftsfelder darstellen. Kriminelle Netzwerke und Mafia-artige Gruppierungen spielen dabei eine genauso große Rolle wie staatliche Akteure (ÖB Peking 2024).
Zudem gibt es Spaltungen entlang ethnischer, sozialer und klassenbedingter Grenzen. Ethnische Spaltungen sind vor allem durch Spannungen und Konflikte zwischen Han-Chinesen und einigen ethnischen Minderheiten wie Tibetern, Uiguren und Mongolen sichtbar geworden. In China gibt es erhebliche soziale Ungleichheiten mit einem großen Einkommensgefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie zwischen Küsten- und Binnenregionen, was in den 2010er-Jahren zu sozialen Unruhen und Protesten geführt hat (BS 2.7.2024).
Demonstrationen, Unruhen, Zusammenstöße
Zivile Unruhen, ausgelöst durch ein breites Spektrum sozio-ökonomischer und politischer Missstände, ereignen sich in China regelmäßig und die Behörden reagieren oft mit rigorosen Sicherheitsmaßnahmen (Crisis 24 15.6.2023).
Spontane Demonstrationen bieten ein gewisses Ventil für lokale Missstände, obwohl sie häufig mit Polizeigewalt und Strafverfolgung beantwortet werden (FH 29.2.2024a). Diese sind zwar ohne vorherige Genehmigung der Regierung illegal, finden trotzdem gelegentlich statt (AA 26.7.2024).
Der China Dissent Monitor (CDM) der NGO Freedom House dokumentierte im ersten Quartal 2024 655 Dissensfälle, was gegenüber demselben Zeitraum 2023 eine Steigerung von 21 % bedeutet. Arbeiterproteste machten mit 57 % hiervon den größten Anteil aus (FH 26.7.2024).
Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vgl. NZZ 16.2.2023).
Massenüberwachungssysteme
Die Regierung hat ein engmaschiges System der Überwachung etabliert (BS 2.7.2024).
Medienberichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Laut Schätzungen hat China hierbei mit mehr als 626 Mio. Überwachungskameras das höchste Verhältnis von Kameras zu Menschen weltweit. Dies entspricht fast einer Kamera je zwei Personen (ÖB Peking 2024). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, biometrische Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Mittels speziell entwickelter Software können die gesammelten Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz über die Bewohner sortiert werden (REU 8.4.2022; vgl. FH 2.2022).
Gemäß Menschenrechtsgruppen verlassen sich die Behörden auf Kameras und andere Formen der Überwachung, um politische Dissidenten, religiöse Führer und Anhänger, Tibeter und Uiguren zu überwachen und einzuschüchtern. Dazu gehören Videoüberwachungen mit Gesichtserkennung und "Gangerkennung", die es der Polizei nicht nur ermöglicht, eine Situation zu überwachen, sondern auch Personen in Menschenmengen schnell zu identifizieren. Die Überwachung und Unterbrechung der Telefon- und Internetkommunikation ist in Xinjiang und den tibetischen Gebieten besonders weit verbreitet. Das Gesetz erlaubt den Sicherheitsbehörden, die Kommunikationsnetze bei "größeren Sicherheitsvorfällen" zu unterbrechen (USDOS 23.4.2024).
Auch soziale Medien werden zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vgl. DFAT 22.12.2021). Die Administratoren von Social-Media-Anwendungen wie WeChat überwachen die Diskussionen der Nutzer genau, um sicherzustellen, dass die von der Regierung festgelegten Inhaltsbeschränkungen eingehalten werden. Geräte, mit denen die Polizei schnell Daten von Smartphones extrahieren und scannen kann und die zunächst in Xinjiang eingesetzt wurden, haben sich landesweit verbreitet (FH 29.2.2024a).
Die Verwendung von chinesischen Apps für Mobiltelefone inkl. der omnipräsenten - und fast unausweichlich notwendigen - mobilen Bezahl-Apps AliPay und WeChat Pay verlangt ebenso wie alltägliche Aktivitäten wie das Kaufen von Tickets für jedwede Art von Veranstaltung, die Besichtigung von Sehenswürdigkeiten oder die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die Hinterlegung persönlicher Daten inkl. ID-Nummern. Seit Mai 2024 sind Social Media Plattformen verpflichtet, für Accounts die Hinterlegung von ID-Nummern zu verlangen (ÖB Peking 2024).
Militärische Stärke und Sicherheitskooperationen
Die 1927 gegründete People's Liberation Army (PLA) ist der militärische Arm der regierenden Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), die die PLA durch ihre Zentrale Militärkommission beaufsichtigt; die Zentrale Militärkommission ist Chinas oberstes militärisches Entscheidungsgremium. Die PLA ist die zahlenmäßig größte Armee der Welt; ihre Hauptverantwortung ist die äußere Sicherheit, aber sie hat auch einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit; Chinas erklärte Verteidigungspolitik umfasst den Schutz der Souveränität, der Sicherheit und der Entwicklungsinteressen, während sie gleichzeitig eine größere globale Rolle für die PLA betont; die PLA führt Luft-, Luftraum-, Cyber-, elektronische Kriegsführung, gemeinsame, Land-, See-, Raketen-, Nuklear- und Weltraumoperationen durch; sie trainiert regelmäßig, einschließlich multinationaler und dienststellenübergreifender Übungen, wird ins Ausland verlegt und nimmt an internationalen Friedensmissionen teil (CIA 6.6.2024).
China ist das Land mit den zweithöchsten Militärausgaben der Welt und hat 2023 schätzungsweise 296 Milliarden Dollar für das Militär ausgegeben, was einem Anstieg von 6,0 % gegenüber 2022 entspricht. Dies war der 29. aufeinanderfolgende Anstieg der chinesischen Militärausgaben im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr. Auf China entfällt die Hälfte der gesamten Militärausgaben in der Region Asien und Ozeanien. Mehrere Nachbarländer Chinas haben ihre eigenen Ausgabensteigerungen mit den steigenden Militärausgaben Chinas in Verbindung gebracht (SIPRI 26.7.2024).
China unterhält gute Beziehungen zu den zentralasiatischen Ländern und zu Russland. Nach dem Einmarsch Russlands in der Ukraine haben China und Russland ihre politischen, wirtschaftlichen und militärischen Beziehungen gestärkt, auch wenn das Verhältnis immer unausgewogener wird. Angesichts der Ungewissheit über die Langlebigkeit des Regimes von Präsident Wladimir Putin ist Russland heute ein weniger verlässlicher Partner, während Chinas rhetorische Unterstützung Moskaus die europäischen Bedenken verstärkt hat (BS 2.7.2024).
Grenzkonflikt China und Indien
Grenzkonflikte im bevölkerungsarmen Himalaja-Gebiet, die zum Teil militärisch ausgetragen wurden, prägen das Verhältnis zwischen beiden Mächten (LVAk 5.2020). Die Beziehungen zwischen Indien und China haben sich trotz Gesprächen auf militärischer Ebene verschlechtert. Indiens Bau einer neuen Straße zu einem hoch gelegenen Luftwaffenstützpunkt gilt als einer der Hauptauslöser für einen tödlichen Zusammenstoß mit chinesischen Truppen im Jahr 2020. Bei weiteren Zusammenstößen in den Jahren 2021 und 2022 wurden Soldaten beider Seiten verletzt (BS 2.7.2024).
Die Taiwan Frage und Spannungen im indopazifischen Raum
Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik (ÖB Peking 2024). Für die Kommunistische Partei in Peking zählen Taiwan und deren über 23 Millionen Einwohner zu ihrem Territorium. China warnt immer wieder vor einem Krieg, sofern es nicht zu einem friedlichen Anschluss kommen sollte (Tagesschau 20.5.2024). Es wird von der VR China als 23. Provinz geführt (ÖB Peking 2024; vgl. CIA 6.6.2024).
Die Spannungen in der Meerenge von Taiwan halten an. Die Xi-Regierung setzt Taiwan weiterhin unter Druck, sich zur Wiedervereinigung mit dem Festland zu verpflichten. Ende 2022 führte China einen seiner größten Übergriffe auf die Meere und den Luftraum um Taiwan durch. Insgesamt 71 Flugzeuge der chinesischen Luftwaffe, darunter Kampfjets und Drohnen, drangen in die Luftverteidigungszone Taiwans ein. Nach dem Besuch einer US-Handelsdelegation in Taipeh Anfang 2023 führte die PLA zwei groß angelegte Militärübungen in der Nähe von Taiwan durch, an denen 16 Flugzeuge und drei Kriegsschiffe beteiligt waren (BS 2.7.2024).
Das chinesische Außenministerium ließ nach der Amtseinführung des neuen taiwanesischen Präsidenten Lai [Anm.: im Jänner 2024] verlauten, der Weg der Unabhängigkeit führe in eine Sackgasse und sei zum Scheitern verurteilt (Tagesschau 20.5.2024). Zudem drohte China den Unabhängigkeitsbefürwortern in Taiwan in drastischen Worten mit einem Blutvergießen. Auch Taiwan mobilisierte seine Streitkräfte (ORF 23.5.2024).
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2024-11-28 10:41
Die chinesische Verfassung unterscheidet sich wesentlich von Verfassungsdokumenten rechtsstaatlicher Demokratien. Zwar finden sich auch hier Bürger- und Freiheitsrechte, diese sind jedoch nicht einklagbar. Die Verfassung der VR China ist kein Statut, das die Rechte und Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger oder die Aufgaben der staatlichen Institutionen festschreibt und rechtlich garantiert. Vielmehr hat die chinesische Verfassung den Charakter eines in die Zukunft gerichteten Dokuments, in dem die Parteielite ihre im Laufe der Jahre wechselnden politischen Ziele formuliert. Trotz aller Bemühungen, den Anschein eines modernen Rechtsstaates zu erwecken, existiert in China bis heute ein hybrides Rechtssystem, d. h. ein Nebeneinander von traditionellem Recht und institutionellem Recht. Das bedeutet, dass es in China weit verbreitet ist, im Konfliktfall neben der institutionalisierten Gerichtsbarkeit auch auf informelle Mittel wie persönliche Beziehungen und Netzwerke zurückzugreifen. Bei Streitigkeiten haben oftmals die Verwaltungsbehörden die Oberhand gegenüber den Gerichten. Die entscheidende Instanz bleibt aber im Zweifelsfall immer die Partei. Insofern relativiert sich auch die Bestimmung, dass „keine Person und keine Organisation gegen die Verfassung und die Gesetze verstoßen darf.“ De facto steht die KPCh über der Verfassung (lpb 4.2024).
Die Führung betont seit dem vierten Jahresplenum des 18. Zentralkomitees 2014 die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto, das Land den Gesetzen entsprechend zu regieren. Eine Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d. h. der KPCh, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken. Die KPCh und alle Parteiorgane, die die gesamte staatliche und Justizverwaltung duplizieren, stehen weiterhin über der Verfassung (ÖB Peking 2024). Die chinesische Führung arbeitet somit zwar an dem Ausbau des Rechtssystems im Sinne von „Rule by Law“ (sog. „Xi Jinping-Gedanken zur gesetzesbasierten Regierungsführung“). „Rule of Law“ im westlichen Sinne eines Systems von Abwehr- und Schutzrechten der Bürger gegenüber dem Staat ist damit nicht gemeint. Es gibt lediglich vereinzelt Fortschritte bei eher technisch-prozeduralen Reformmaßnahmen der Justiz (AA 26.10.2022).
China verfügt über keine unabhängige Justiz. Es ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip, dass (partei)politische Institutionen die Gerichte kontrollieren. Die Richter sind weder unabhängig, noch genießen sie erhöhten Schutz. Zudem können sie zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden. Leistungsfähigkeit und Transparenz des Justizsystems werden durch die Kontrolle durch die KPCh über das Justizsystem beeinträchtigt. Der Mangel an richterlicher Unabhängigkeit wird zudem als Instrument zur Unterdrückung Andersdenkender eingesetzt (ÖB Peking 2024).
Die KPCh beherrscht das Justizsystem, wobei die Gerichte auf allen Ebenen von parteipolitisch-juristischen Ausschüssen überwacht werden, die Einfluss auf die Ernennung von Richtern, die Arbeit der Gerichte sowie auf Urteile und Strafen haben. Die Aufsicht durch die KPCh ist in politisch heiklen Fällen offensichtlich, und die meisten Richter sind Mitglieder der KPCh. Von den Richtern wird erwartet, dass sie der Ideologie der KPCh entsprechen und den Grundsatz der Oberhoheit der Partei über die Justiz aufrechterhalten (FH 29.2.2024a).
Die Richterernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen "Unabhängigkeit" von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren (ÖB Peking 2024). Viele Richter beschweren sich darüber, dass sich lokale Beamte in Fälle einmischen, um mächtige Prozessparteien zu schützen, wichtige Industrien zu unterstützen oder um ihre eigene mögliche Haftung zu vermeiden (FH 29.2.2024a). Diese fehlende Unabhängigkeit trägt dazu bei, dass immer weniger Juristen den Richterberuf ergreifen wollen (ÖB Peking 2024).
Trotz der Vorschriften, wonach Verteidiger die Möglichkeit haben sollten, Verdächtige oder Angeklagte zu treffen, haben die Anwälte oft keinen Zugang zu ihren Klienten vor dem Prozess (insbesondere in heiklen Fällen). Weiters haben sie nur begrenzte Zeit, um Beweise zu prüfen, und dürfen während des Prozesses nicht mit den Angeklagten sprechen. Ebenso wird Angeklagten häufig erst dann ein Anwalt zugewiesen, wenn der Fall vor Gericht kommt (USDOS 23.4.2024).
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2024-09-16 12:44
Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst (ÖB Peking 2024; CIA 6.6.2024). Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit kontrolliert die zivile Nationalpolizei; ihre Hauptaufgabe ist die Strafverfolgung im Inland und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, einschließlich der Bekämpfung von Ausschreitungen und Terrorismus (CIA 6.6.2024).
Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u. a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Die Zuständigkeiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit sind die innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Verantwortung für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen. Es besteht ein enges Netz an lokalen Partei-Büros welche mittels freiwilliger „Blockwarte“ die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der Polizei zusammenarbeiten (ÖB Peking 2024).
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2024-11-28 10:41
China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 26.10.2022; vgl.ÖB Peking 2024). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 23.4.2024). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind, sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken wird in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 26.10.2022).
In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB Peking 2024). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Behörden das Folterverbot routinemäßig ignorieren, insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 23.4.2024). Der Vorwurf der Folter im Gewahrsam ist weit verbreitet (DFAT 22.12.2021). Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (FH 29.2.2024a).
Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit infrage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB Peking 2024). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 26.10.2022). Bürger und Anwälte, die Wiedergutmachung für Misshandlungen einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt (FH 29.2.2024a).
Neben der Anwendung zur Erlangung von Geständnissen werden Folter und andere Formen der Nötigung häufig eingesetzt, um politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 29.2.2024a). Die medizinische Versorgung wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB Peking 12.2021).
Die Unterdrückung Andersdenkender im Ausland löste nach wie vor Besorgnis aus, auch der von den staatlichen Stellen Chinas auf andere Länder ausgeübte Druck, chinesische Staatsangehörige zwangsweise in ihr Heimatland zurückzuführen, wo ihnen willkürliche Inhaftierung, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen drohen (AI 24.4.2024).
Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 22.12.2021). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe politischer Gefangener zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang (USDOS 23.4.2024).
Korruption
Letzte Änderung 2024-11-28 10:41
Die Regierung nimmt Korruption als Bedrohung ihrer Legitimität ernst (DFAT 22.12.2021) und propagiert seit der Machtübernahme von Präsident XI Jinping einen harten, nahezu vollständig außerhalb rechtsstaatlicher Verfahren abgewickelten Anti-Korruptionskampf (ÖB Peking 2024), wobei das harte Vorgehen innerhalb von fünf Jahren zur Verhaftung von mehr als 1.800 Beamten führte, darunter sehr hochrangige politische Persönlichkeiten. Die Strafen für Korruption können in schweren und aufsehenerregenden Fällen bis zum Todesurteil führen (DFAT 22.12.2021). Während der streng kontrollierte staatliche Medienapparat einige bemerkenswerte Korruptionsermittlungen publik machte, wurden im Allgemeinen nur sehr wenige Einzelheiten über das Verfahren veröffentlicht, mit dem gegen KPCh- und Regierungsbeamte wegen Korruption ermittelt wurde. Beobachter berichten allerdings, dass Korruptionsvorwürfe oft ein Vorwand sind, um politische Rivalen aus dem Weg zu räumen (USDOS 23.4.2024). Über eine Million Beamte wurden nach offiziellen Angaben bisher untersucht und bestraft, darunter hochrangige Staats-, Partei- und Militärbeamte (FH 29.2.2024a).
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzt ihre Anti-Korruptions- und Disziplinierungskampagne fort, setzt das Gesetz jedoch nicht konsequent oder transparent um. Korruption ist weiterhin weit verbreitet. Viele Korruptionsfälle betreffen von der Regierung stark regulierte Bereiche wie Landnutzungsrechte, Immobilien, Bergbau und Infrastrukturentwicklung, die anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergelder sind (USDOS 23.4.2024).
Für die Korruptionsbekämpfung ist die "National Supervisory Commission" (NSC, Nationalen Kontrollkommission) zuständig, die 2018 durch die Zusammenlegung bestehender staatlicher und parteiinterner Stellen eingerichtet wurde und auch für die Durchsetzung politischer und ideologischer Disziplin zuständig ist (FH 29.2.2024a; vgl.USDOS 23.4.2024).
Die Untersuchungen der Nationalen Kontrollkommission können sich gegen jeden öffentlichen Angestellten, alle Personen, die öffentliche Aufgaben innehaben, wie Ärzte, Wissenschafter und Angestellte von Firmen in staatlichem Besitz sowie auch gegen Personen, die mit diesen in Verbindung stehen, richten (USDOS 23.4.2024).
Die Behandlung und Misshandlung von Häftlingen im Rahmen des Liuzhi-Haft-Systems, das außerhalb des Justizsystems als legales Instrument der Regierung und der KPCh zur Untersuchung von Korruption und anderen Vergehen von Beamten diente, war Presseberichten zufolge durch ausgedehnte Einzelhaft, Schlafentzug, Schläge und erzwungenes Stehen oder Sitzen in unbequemen Positionen über Stunden und manchmal Tage gekennzeichnet (USDOS 23.4.2024). Auch sollen Richter mit den außergerichtlichen KP-Organen bei der "Beschaffung" von Geständnissen zusammengearbeitet haben (ÖB Peking 2024).
China scheint im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2023 auf dem 76. Rang von 180 Staaten auf (TI 1.7.2024). 2022 befand sich China in der Reihung auf dem 65. Rang von 180 Staaten (TI 2023).
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2024-09-17 16:11
Unabhängige Menschenrechtsinstitutionen gibt es in China nicht. Die bestehenden strengen Regeln für NGOs machen deren Registrierung de facto unmöglich (AA 26.10.2022). Insbesondere nach 2016 wurde NGOs, die sich für den Schutz und die Förderung von Rechten einsetzen, häufig die Registrierung verweigert (BS 2.7.2024).
Die Rolle der Zivilgesellschaft wird von der KPCh nur in kleinteiliger Organisationsform bzw. in Bereichen wie Umwelt und Wohlfahrt zugelassen, wenn kein sozialer Aktivismus in Form von öffentlicher Kritik an Behörden, KPCh oder Politikern geübt wird (ÖB Peking 2024).
In China gibt es NGOs und staatlich organisierte und finanzierte Nichtregierungsorganisationen (GONGOs). Diese sollen Fachwissen und Finanzmittel erhalten, die für die Regierung schwer zugänglich sind. Die Zahl der NGOs hat in den letzten zwei Jahrzehnten dramatisch zugenommen. Die meisten Organisationen sind in Bereichen wie Bildung, Armutsbekämpfung, Gemeindeentwicklung, Umwelt und Gesundheitswesen tätig und bieten Dienstleistungen wie Rechtshilfe und Verbraucherschutz an (BS 2.7.2024).
Grundsätzlich versucht die Regierung, die Kontrolle über zivilgesellschaftliche Gruppen aufrechtzuerhalten, das Entstehen unabhängiger NGOs zu verhindern und die Aktivitäten der Zivilgesellschaft und von Menschenrechtsgruppen zu behindern. In diesem Zusammenhang schikaniert sie häufig inländische NGOs und erlaubt ihnen in vielen Fällen nicht, die Menschenrechtslage offen zu beobachten oder zu kommentieren. Die Regierung äußert ihr Misstrauen gegenüber unabhängigen Organisationen und nimmt NGOs mit finanziellen oder sonstigen Verbindungen ins Ausland genau unter die Lupe. Weiters unterstellt sie alle inländischen NGOs ihrer direkten Kontrolle und schränkt damit den Raum für die Existenz unabhängiger NGOs ein. Die meisten großen NGOs sind quasi-staatlich, und alle offiziellen NGOs müssen von einer Regierungsbehörde unterstützt werden (USDOS 23.4.2024).
Im Laufe des Jahres 2023 wurden zahlreiche im Menschenrechtsbereich aktive Anwälte, Wissenschaftler, Journalisten, politisch engagierte Bürger und Mitarbeiter nicht staatlicher Organisationen aufgrund von vage definierten Anschuldigungen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit strafrechtlich verfolgt (AI 24.4.2024).
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2024-11-28 10:41
Im März 2004 wurde der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung als „Grundprinzip“ verankert. Die Anpassung der Gesetze an die neue Verfassungsbestimmung verläuft jedoch schleppend. 1998 hat China den VN-Pakt über zivile und politische Rechte unterzeichnet, diesen jedoch bisher nicht ratifiziert (ÖB Peking 2024). Menschenrechte gelten im ideologischen System des Sozialismus chinesischer Prägung nicht als universale Individualrechte und Freiheitsansprüche gegen Staatswillkür und Behördenunrecht, sondern sie werden vielmehr einem vage formulierten Konzept verordneter kollektiver Wohlfahrt und Sicherheit untergeordnet. Dies führt zu einer absoluten Priorisierung wirtschaftlicher und sozialer vor bürgerlichen und politischen Rechten (AA 26.10.2022).
Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt Xi Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 26.10.2022). Die chinesische Führung geht vor allem gegen regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften sowie generell gegen all jene Menschen, die als Bedrohung für das System empfunden werden, weiterhin hart vor (AA 26.10.2022).
Chinas autoritäres Regime ist in den letzten Jahren zunehmend repressiver geworden. Die regierende Kommunistische Partei Chinas (KPCh) übt eine strenge Kontrolle über alle Aspekte des Lebens und des Regierens aus, einschließlich der staatlichen Bürokratie, der Medien, der Online-Sprache, der religiösen Praxis, der Universitäten, der Unternehmen und der Zivilgesellschaft. KPCh-Generalsekretär Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Maße gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr der Fall war. Nach einem mehrjährigen harten Vorgehen gegen politisch Andersdenkende, unabhängige NGOs und Menschenrechtsverteidiger wurde die chinesische Zivilgesellschaft weitgehend dezimiert (FH 29.2.2024a).
Im Jahr 2023 kam es in China zu Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit an überwiegend muslimischen Uiguren und Angehörigen anderer ethnischer und religiöser Minderheitengruppen in Xinjiang. Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch die Regierung; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Regierung; Folter durch die Regierung; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Regierung, darunter seit 2017 mehr als eine Million Uiguren und Angehörige anderer überwiegend muslimischer Minderheitengruppen in außergerichtlichen Internierungslagern und Gefängnissen; das Fehlen einer unabhängigen Justiz und die Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Justiz- und Rechtssystem; politische Gefangene; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, einschließlich allgegenwärtiger technischer Überwachung und Kontrolle; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit, erhebliche Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der Religionsfreiheit, Einschränkungen der Freizügigkeit und der Aufenthaltsfreiheit, schwerwiegende und unangemessene Einschränkungen der politischen Partizipation, Gewaltverbrechen gegen Angehörige nationaler, rassischer und ethnischer Minderheiten, einschließlich der Uiguren, und einige der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024).
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2024-11-28 10:41
Pressefreiheit
Die Verfassung (Art. 35) gewährt das Recht auf Freiheit der Presse (AA 26.10.2022; vgl. BS 2.7.2024). Die Regierung verstößt jedoch gegen dieses Recht (BS 2.7.2024). Es ist durch Individuen nicht einklagbar und wird in der Praxis stark eingeschränkt (AA 26.10.2022).
Somit gehört China laut der NGO „Reporter ohne Grenzen“ zu den Ländern mit den stärksten Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit (AA 26.10.2022). Es nimmt dort den 175. Platz von 180 Ländern ein (RSF 2024).
China hat eines der restriktivsten Medienumfelder der Welt und das ausgefeilteste Zensursystem, insbesondere im Internet (FH 29.2.2024a). Die meisten Fernseh-, Radio- und Printmedien werden von staatlichen Organen kontrolliert und/oder sind in deren Besitz (BS 2.7.2024; vgl. FH 29.2.2024a).
Sämtliche Medien, von Print bis hin zu online Spielen, werden von den Behörden rigoros zensiert (ÖB Peking 2024). Nur Journalisten mit einer offiziellen Akkreditierung der Regierung dürfen Nachrichten in gedruckter Form oder online veröffentlichen. Die KPCh überwacht ständig alle Formen der journalistischen Veröffentlichungen, einschließlich gedruckter Nachrichten, Fernsehberichte, Online-Nachrichten und Livestreaming. Journalisten und Redakteure zensieren sich selbst, um innerhalb der von der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) vorgegebenen Grenzen zu bleiben. Bei Überschreitung dieser Grenzen drohen ernsthafte Strafen, wobei diese Grenzen oft vage sind, nach Ermessen geändert und auch rückwirkend durchgesetzt werden können (USDOS 23.4.2024). Ausländische wie auch inländische Journalisten, Blogger und Intellektuelle werden - zusehends unter Einsatz moderner Technologie, wie z. B. Drohnen - genauestens überwacht. Drohungen und Belästigungen von Journalisten sind äußerst häufig (ÖB Peking 2024).
Als Sprachrohr von Partei und Staat bleibt es Hauptaufgabe der Medien, die "Einheit von Volk, Staat und Partei" und die politischen Ziele der Staatsführung zu propagieren. Politische Inhalte, die für den Erhalt des Systems und der Herrschaft zentral sind, unterstehen einer strengen staatlichen Kontrolle. Verstöße gegen die Regeln werden teilweise empfindlich bestraft, etwa mit Verlust des Arbeitsplatzes oder Inhaftierung (AA 26.10.2022).
Offiziell haben nur staatlich geführte Medienkanäle die Genehmigung der Regierung, über Führungspersonen der Kommunistischen Partei (KPCh) oder andere als "sensibel" erachtete Themen zu berichten. Zwar schreiben die KPCh und die Regierung nicht alle zu veröffentlichenden Inhalte vor, doch haben sie die uneingeschränkte Befugnis anzuordnen, wann und wie über bestimmte Themen berichtet wird, oder nicht berichtet wird. Das Propaganda-Ministerium der Regierung gibt tägliche Anleitungen heraus, welche Themen in allen Medien veröffentlicht werden sollen und wie darüber zu berichten ist. Chinesische Reporter, die für private Medienunternehmen arbeiten, bestätigen, dass sie zunehmend unter Druck gesetzt werden, sich an die Anforderungen der Regierung hinsichtlich der Auswahl und des Inhalts von Artikeln zu halten (USDOS 23.4.2024).
Bürgerjournalisten ["citizen journalists", Blogger] sehen sich mit einem schwierigen Klima konfrontiert, da die Behörden versuchen, die über soziale Medien veröffentlichten Inhalte zu kontrollieren. Dabei handelt es sich in der Regel um Blogs, die unabhängig in sozialen Medien betrieben wurden, ohne offizielle Unterstützung durch etablierte Medien. Nicht akkreditierte Reporter müssen mit rechtlichen Konsequenzen oder sogar strafrechtlichen Anklagen rechnen (USDOS 23.4.2024).
Ausländische Fernsehsender werden bei China betreffenden Meldungen sensiblen Inhalts in der Regel abgeschaltet, Internetseiten und Social Media Dienste wie Facebook, Twitter, Instagram und YouTube sind dauerhaft gesperrt, Inhalte mit sensiblen Schlüsselwörtern werden blockiert (ÖB Peking 2024).
Internet
Die Regierung kontrolliert und zensiert die Internetnutzung im Inland streng und überwacht auch die private Online-Kommunikation. Gesetzlich ist es der Regierung erlaubt, „Cybersicherheitsrisiken und -bedrohungen, die aus dem Inland oder aus dem Ausland stammen, zu überwachen, abzuwehren und zu bewältigen“. Die Nutzung des Internets zur „Schaffung oder Verbreitung falscher Informationen zur Störung der wirtschaftlichen oder sozialen Ordnung“ ist unter Strafe gestellt. Gesetzlich haben die Sicherheitsbehörden außerdem die Befugnis, bei „größeren Sicherheitsvorfällen“ die Kommunikationsnetze in einer ganzen Region zu unterbrechen (USDOS 23.4.2024).
Die staatliche Verwaltung der Telekommunikationsinfrastruktur ermöglicht die Sperrung von Websites, die Entfernung von Smartphone-Anwendungen vom heimischen Markt und die massenhafte Löschung von Beiträgen und Benutzerkonten in sozialen Medien, die sich mit verbotenen Themen befassen. Tausende von Websites wurden gesperrt, viele davon seit Jahren, darunter wichtige Nachrichten- und Social-Media-Drehscheiben wie die New York Times, die British Broadcasting Corporation (BBC), YouTube, X und Facebook (FH 29.2.2024a).
Meinungsfreiheit inklusive soziale Medien
Laut Verfassung besteht das Recht auf Redefreiheit (AA 26.10.2022; vgl. BS 2.7.2024). Allerdings werden von der offiziellen politischen Linie abweichende Meinungsäußerungen, insbesondere wenn sie die Führungsrolle der KP in Staat und Gesellschaft infrage stellen, mit allen Mitteln unterdrückt (ÖB Peking 2024).
Die Möglichkeit von Bürgern zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und etwas abgestuft in den sozialen Medien sind teilweise vorhanden und wird geduldet, ist aber immer mit unkalkulierbaren persönlichen Risiken verbunden. De facto unterliegt die Meinungsfreiheit nach wie vor strenger Reglementierung. Kritik an Partei und Regierung – v. a. bei Verbreitung über Flugblätter oder (elektronische) Medien – wird immer wieder als Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft (AA 26.10.2022).
Soziale Medien werden überwacht. Jede Diskussion in sozialen Medien ist für die Behörden sichtbar (DFAT 22.12.2021). Soziale Medien stehen besonders im Fokus der staatlichen Einflussnahme. Kritische Beiträge oder Webseiten werden mit erheblichem personellem und technischem Aufwand zensiert bzw. gesperrt (AA 26.10.2022). Der Zugang zu Internetseiten und Social Media Diensten wie Facebook, Twitter, Instagram und YouTube ist dauerhaft blockiert (ÖB Peking 2024).
Sowohl im Internet wie auch in der realen Welt unterliegen Diskussionen über eine Vielzahl von Themen einer drakonischen Zensur. 2023 hat die chinesische Aufsichtsbehörde für das Internet neue Richtlinien zur Regulierung von Blogs und Social-Media-Konten für die sogenannten "Medien in Eigenregie" (zimeiti) eingeführt. Den neuen Bestimmungen zufolge tragen die Kontoinhaber die Verantwortung dafür, dass die von ihnen veröffentlichten Beiträge sachlich korrekt sind und die Quellen angegeben werden, wenn sie sich zu aktuellen Themen oder der internationalen Politik äußern. Daraufhin führten Social-Media-Unternehmen neue Richtlinien ein und verlangten von Influencern und anderen Personen mit einer großen Anzahl von Followern fortan die Offenlegung ihrer Klarnamen, was Besorgnis hinsichtlich des Rechts auf Privatsphäre auslöste (AI 24.4.2024).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2024-11-28 10:41
In Art. 35 der Verfassung wird das Recht auf Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit postuliert (AA 26.10.2022; vgl. BS 2.7.2024).
Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden. Art. 296 des Strafgesetzbuches sanktioniert "rechtswidrige Versammlungen" mit bis zu fünf Jahren Haft, was immer wieder als Delikt gegen Aktivisten vorgebracht wird (AA 26.10.2022).
Die Verfassung schützt das Demonstrationsrecht der Bürger. Doch in der Praxis erhalten Demonstranten selten eine Genehmigung zur Abhaltung von Demonstrationen und riskieren Strafen für Versammlungen ohne Erlaubnis (FH 29.2.2024a). Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist wesentlich eingeschränkt (ÖB Peking 2024). Spontane Demonstrationen bieten ein gewisses Ventil für den Unmut über lokale Missstände, obwohl sie zunehmend mit Polizeigewalt und strafrechtlicher Verfolgung statt mit begrenzten Zugeständnissen seitens der Behörden beantwortet werden. Auch Proteste einzelner Personen, bei denen eine Person beispielsweise ein Plakat in der Öffentlichkeit hält, können strafrechtlich geahndet werden. Der bewaffneten Polizei wurde vorgeworfen, bei früheren Protesten, insbesondere in Xinjiang, das Feuer eröffnet zu haben (FH 29.2.2024a). Oftmals werden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste im Keim erstickt. Auch rund um sensible Jahrestage werden "sensible" Personen unter Hausarrest gestellt (ÖB Peking 2024).
Eine parlamentarische Opposition zur Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) gibt es nicht. Die in der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes organisierten acht "demokratischen Parteien" sind nach ehemals sowjetischem Muster "gleichgeschaltet". Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates, die Nationale Sicherheit oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein - noch so loses - Netzwerk gebildet werden könnte (AA 26.10.2022).
Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2024-11-28 10:41
Genaue Zahlenangaben zu Religionsanhängern sind unklar. Laut der Weltreligionsdatenbank 2020 der Boston University gibt es 499 Millionen Anhänger von Volksreligionen und ethnischen Religionen (34 %), 474 Millionen Agnostiker (33 %), 228 Millionen Buddhisten (16 %), 106 Millionen Christen (7,4 %), 100 Millionen Atheisten (7 %), 23,7 Millionen Muslime (1,7 %) und Anhänger anderer Religionen, die zusammen weniger als 1 % der Bevölkerung ausmachen, darunter 5,9 Millionen Taoisten, 1,8 Millionen Konfuzianer, 20.500 Sikhs und 2.900 Juden (USDOS 30.6.2024).
Die chinesische Verfassung sieht Religionsfreiheit vor (USDOS 30.6.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Gleichzeitig werden jedoch nur fünf Religionsgemeinschaften offiziell anerkannt: Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (FH 29.2.2024a; vgl. ÖB Peking 2024). Alle religiösen Gruppierungen müssen sich folglich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (AA 26.10.2022).
Alle religiösen Gruppen müssen ein strenges Zertifizierungsverfahren durchlaufen, um von den Behörden offiziell anerkannt zu werden. Diejenigen, die sich weigern, werden als illegal eingestuft und verfolgt, einschließlich unabhängige buddhistische Gruppen (FH 29.2.2024a). Traditionelle Glaubensrichtungen wie Buddhismus, Taoismus und Volksreligion werden von der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) gefördert, während Islam und Christentum als ausländische Religionen betrachtet und damit zunehmenden Repressalien ausgesetzt sind (ÖB Peking 2024). Mitgliedern der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) ist die Ausübung religiöser Praktiken untersagt. Sie müssen atheistisch leben (BAMF 25.5.2021).
Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 26.10.2022).
Seit 2016 Präsident Xi zur "Sinisierung" der Religionen aufrief, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 11.1.2024). Die chinesische Führung hat sich die Assimilierung der fünf in China anerkannten Religionen an die „Erfordernisse der sozialistischen Gesellschaft“ zum Ziel gesetzt. Diese Strategie wird seitdem jährlich von der obersten Staatsführung gepriesen und weitflächig in allen Begegnungen mit dem Thema Religion zitiert (AA 26.10.2022).
Der Parteistaat verfügt über einen vielschichtigen Apparat, um alle Aspekte religiöser Aktivitäten zu kontrollieren, u. a. durch die Überprüfung religiöser Führer auf politische Zuverlässigkeit, die Begrenzung der Zahl religiöser Autoritäten wie Priester und Imame, die Forderung nach ideologischer Konformität innerhalb der religiösen Lehre und die Installation von Sicherheitskameras in religiösen Einrichtungen (FH 29.2.2024a).
Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die „drei Übel“ – Terrorismus, Extremismus und Separatismus – im Spiel wähnt. Dies betrifft v. a. Musliminnen und Muslime in Xinjiang sowie Buddhistinnen und Buddhisten in den tibetischen Gebieten. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz zu Provinz stark (AA 26.10.2022). Bestimmte Religionen und religiöse Gruppen, darunter tibetische Buddhisten, uigurische Muslime, Falun Gong-Praktizierende und christliche „Hauskirchen“, werden hart verfolgt. In Xinjiang werden friedliche religiöse Praktiken routinemäßig unter dem Vorwurf des „religiösen Extremismus“ bestraft, was für viele uigurische, kasachische und Hui-Muslime zu Inhaftierung, Gefängnisstrafen und Indoktrination führt. Die Behörden setzen auch digitale Überwachung ein, um die religiösen Aktivitäten uigurischer und türkischer Muslime zu unterdrücken; die Polizei ist dafür bekannt, Einwohner zu verhören, die Texte aus dem Koran auf ihren Smartphones gespeichert haben (FH 29.2.2024a).
Mitglieder religiöser Minderheiten in China - darunter Christen, Muslime, tibetische Buddhisten und Falun-Gong-Praktizierende - berichteten über gesellschaftliche Diskriminierungen in Bezug auf Beschäftigung, Wohnraum und Geschäftsmöglichkeiten (USDOS 30.6.2024).
Christen
Letzte Änderung 2024-11-28 10:41
Das Christentum ist in China rasant gewachsen (NZZ 4.10.2023) und umfasst Schätzungen zufolge nun bis zu 100 Millionen Gläubige, (AA 26.10.2022), andere Quellen sprechen von 70 Millionen. Sowohl das offizielle Christentum als auch inoffizielle protestantische sowie katholische Gemeinschaften („Hauskirchen“) erfahren in China großen Zulauf (ÖB Peking 2024). Insbesondere der Protestantismus gewinnt viele Anhänger. Nach Angaben der State Administration for Religious Affairs (SARA) sind unter der "Drei-Selbst-Bewegung" 38 Millionen Protestanten und mehr als 60.000 Kirchen registriert (AA 26.10.2022).
Die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfolgt eine Politik der „Sinisierung“ der Kirchen. Damit werden die Kirchen unter die Kontrolle der Partei gestellt, und sie werden verpflichtet, ihre Lehren, Bräuche und Moral an die traditionelle chinesische Kultur anzupassen (USDOS 30.6.2024; vgl. OpD 1.8.2024). Die staatlich anerkannten Kirchenverbände sind die protestantische Patriotische Drei-Selbst-Bewegung (TSPM) und die Patriotische Katholische Vereinigung (CPA). Christliche Kirchen, die diesen Kirchenverbänden nicht angehören, gelten als illegal und werden als „Hauskirchen“ oder „Untergrundkirchen“ (oft auch pauschal als "Untergrundkirche"; Anm.] bezeichnet (OpD 1.8.2024). Untergrundkirche deshalb, weil sie außerhalb der Staatskirche operiert – in Gotteshäusern, aber auch in Privatwohnungen, Büros oder Hotelzimmern (NZZ 4.10.2023). Hierzu gehört auch die - im Gegensatz zur CPA papsttreue - katholische Untergrundkirche (ÖB Peking 2024; vgl. AA 26.10.2022).
Da die kontrollierte, immer stärker in eine der Regierung zuträgliche Form gepresste Glaubensausübung für den Großteil der Christen unattraktiv ist, besuchen inzwischen 60 bis 80 Millionen Menschen die sogenannte Untergrundkirche. Diese wurde von lokalen Parteifunktionären lange geduldet (NZZ 4.10.2023). Inzwischen bietet die Regierung aber Anreize für Bürger, illegale religiöse Aktivitäten zu melden; Leiter von Kirchen und Gemeinden werden zunehmend unter Druck gesetzt, sich staatlich anerkannten Kirchen anzuschließen. Registrierungspflichten und Verordnungen zur Religion aus dem Jahr 2018 werden immer strenger angewandt – einschließlich der zusätzlichen Erweiterungen dieser Verordnungen aus den Folgejahren, insbesondere der Vorschriften für religiöse Veranstaltungsorte, die am 1.9.2023 in Kraft traten. Hinzu kamen außerdem neue Restriktionen in Bezug auf das Internet, soziale Medien und NGOs. Insgesamt betrachtet schränken diese Verordnungen die Freiheit erheblich ein. Es gab Razzien, und Kirchen wurden geschlossen, Leiter verhaftet und christliches Material beschlagnahmt (OpD 1.8.2024). Bischöfe und Priester, die sich von der chinesischen Staatskirche lossagen, haben mit Repressalien inkl. Hausarrest zu rechnen (ÖB Peking 2024). Die papsttreue Untergrundkirche wird streng verfolgt (FH 29.2.2024a).
Minderheiten
Letzte Änderung 2024-11-28 10:41
Nach der chinesischen Verfassung ist China ein einheitlicher, multiethnischer Staat. Die Bevölkerung Chinas setzt sich aus 56 ethnischen Gruppen zusammen, wobei die Han mehr als 91 % der Gesamtbevölkerung ausmachen (BS 2.7.2024). Angehörige der 55 nationalen Minderheiten machen insgesamt nur etwa 8 % der Bevölkerung der Volksrepublik China aus. Der größte Teil lebt in den fünf Autonomen Regionen mit Provinzstatus. Offiziellen Angaben zufolge haben 53 der 55 ethnischen Minderheiten ihre eigene Sprache, 29 eine eigene Schrift. Art. 4 der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der Volksrepublik China (AA 26.10.2022).
Das Autonomiegesetz sieht in Siedlungsgebieten ethnischer Minderheiten eine örtliche Selbstverwaltung sowie das Recht der Pflege der eigenen Sprache und Kultur vor. Es stellt zugleich klar, dass die Wahrung der Einheit der Volksrepublik das übergeordnete Ziel der Nationalitätenpolitik ist und dass alle Nationalitäten und Autonomen Regionen der Führung der Kommunistischen Partei Chinas (KPC) unterstehen. Die effektive Ausübung der Selbstverwaltungsrechte ist in der Praxis durch die Vorherrschaft der Partei jedoch stark begrenzt (ÖB Peking 2024). Angehörige ethnischer Minderheiten wie Tibeter, Uiguren und Mongolen sind zwar in Partei- und Staatsgremien wie dem Nationalen Volkskongress vertreten, ihre Rolle ist jedoch weitgehend symbolisch (FH 29.2.2024a).
Die Verfassung und die Gesetze enthalten Bestimmungen, die Angehörige ethnischer Minderheiten oder Volksgruppen vor Gewalt und Diskriminierung schützen, doch die Regierung setzt diese nicht effektiv durch (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024a). In der Praxis werden die Schutzbestimmungen häufig verletzt (FH 29.2.2024a). Die Behörden üben Gewalt und Diskriminierung gegen Angehörige ethnischer Minderheiten aus und begünstigen diese auch, indem in offiziellen staatlichen Medien Angehörige von Minderheiten als rückständig, gewalttätig und minderwertig dargestellt werden (USDOS 23.4.2024).
Obwohl die meisten Bürger die Volksrepublik China als legitimen, souveränen Nationalstaat zu akzeptieren scheinen, wird China von den ethnischen Minderheiten, die nicht den Han angehören, als ein Staat für Han-Chinesen wahrgenommen. Es kommt zu ethnischen Spannungen, da die nicht-han-chinesischen Ethnien versuchen, ihre eigene Identität zu behaupten und ihre eigenen ethnischen Gemeinschaften zu bewahren (BS 2.7.2024).
Die Minderheiten in den Grenz- aber auch in anderen Regionen haben weniger Zugang zu Bildung als Han-Chinesen, sind mit Diskriminierung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen zugunsten der Han konfrontiert und verdienen im Vergleich zu anderen Gebieten des Landes weniger. Die Entwicklungsprojekte der Regierung hemmen oft die traditionelle Lebensart und sind oftmals mit Zwangsumsiedlungen der Minderheiten verbunden (USDOS 23.4.2024). Eine wirtschaftliche und soziale Diskriminierung ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten hält damit an (BS 2.7.2024).
Die Regierung verfolgt eine Politik, die dazu führt, dass sich die Bevölkerungszusammensetzung in den Regionen der ethnischen Minderheiten verändert, vor allem in Xinjang, Tibet und der Inneren Mongolei. Angehörige ethnischer Minderheiten werden in „Ausbildungslagern“ inhaftiert. Es gibt Berichte über Misshandlungen und Zwangsmaßnahmen (Indoktrination und politische Re-Edukation), die dort gesetzt werden (FH 29.2.2024a).
Erklärtes Ziel der Parteiführung ist die „Sinisierung“; d. h. die eigenständigen Identitäten der ethnischen und religiösen Minderheiten des Landes sollen abgeschwächt und damit eine Anpassung an die Han-chinesische Mehrheitskultur bewirkt werden. Dies soll zudem die Loyalität zur Parteiführung stärken (AA 26.10.2022). Die "Sinisierung" führt zu ethnisch begründeten Bewegungseinschränkungen, zu verstärkter Überwachung und bewaffneter Polizeipräsenz in den Gemeinden ethnischer Minderheiten sowie zu gesetzlichen Einschränkungen kultureller und religiöser Praktiken (USDOS 23.4.2024).
Anfang Mai 2020 trat das vom regionalen Volkskongress der TAR verabschiedete "Ethnische Einheitsgesetz" in Kraft. Das Gesetz soll unter anderem durch patriotische Erziehung ethnische Einheit fördern. Zwar sollen die Rechte ethnischer Minderheiten gesichert werden, insgesamt wird mit diesem Gesetz jedoch der Rahmen für ethnische und kulturelle Autonomie noch enger gesteckt und die Repressionen der vergangenen Jahrzehnte weiter festgeschrieben (AA 26.10.2022).
Die Förderung der chinesischen Sprache insbesondere an Schulen ethnischer Minderheiten stellt eine der Prioritäten der Regierung dar, um eine gemeinsame nationale Identität sowie Einheit zwischen den verschiedenen ethnischen Minderheiten und den Han-Chinesen zu erzeugen (ÖB Peking 2024). In den letzten Jahren hat das Bildungsministerium Vorschulen in ganz China dazu verpflichtet, Mandarin als Unterrichtssprache zu verwenden. Dies ist Ausdruck des Bestrebens, Chinesisch als vorherrschende Sprache auf allen Bildungsebenen durchzusetzen und die kulturelle Identität ethnischer Minderheitengruppen und Einzelpersonen weiter zu schwächen (USDOS 23.4.2024).
Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten werden in unverhältnismäßig hohem Maße von den Sicherheitskräften und der Strafjustiz verfolgt und misshandelt (FH 29.2.2024a). Im Kampf gegen vermeintlichen Separatismus, religiös motivierten Extremismus und Terrorismus und vor dem Hintergrund einiger terroristischer Anschläge (2014 – 2016) ist zu beobachten, dass es insbesondere seit Ende 2016 v. a. in der Autonomen Region Xinjiang zu einer alarmierenden Zunahme von Repressionsmaßnahmen kommt (AA 26.10.2022). Alle von der Regierung als Separatismus eingestuften Tätigkeiten zur Unterstützung der Rechte von Angehörigen ethnischer Minderheiten sind Staatsverbrechen (ÖB Peking 2024). Alle Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete infrage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen, werden massiv verfolgt. Forderungen nach größerer Autonomie werden reflexhaft als Bedrohung durch „Separatismus“ aufgefasst und streng verfolgt (AA 26.10.2022).
Bewegungsfreiheit und Meldewesen (Hukou)
Letzte Änderung 2022-07-22 10:06
Das Gesetz sieht eine innerstaatliche Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit von Auslandsreisen und die Möglichkeit einer Rückkehr vor. Doch werden diese Rechte nicht eingehalten. Die Behörden verschärfen die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit vor wichtigen Jubiläen oder während der Nationalfeiertage ausländischer Staaten, bei Besuchen ausländischer Würdenträger oder großen politischen Ereignissen, um Demonstrationen vorzubeugen. Für Regierungsangestellte, auch pensionierte, insbesondere aus dem Militär, gelten Reisebeschränkungen ins Ausland. Im Laufe des Jahres 2021 wurden viele Anwälte, Künstler, Schriftsteller und Aktivisten zeitweise an der Ausreise gehindert. Die Behörden verhinderten auch die Ausreise einiger Familienmitglieder von Aktivisten, einschließlich ausländischer Familienangehöriger (USDOS 12.4.2022).
Die lokalen Regierungen setzen ein Social Credit System ein, mit dem die Vertrauenswürdigkeit der Bürger anhand einer Vielzahl von Daten bewertet wird, sowie obligatorische "Gesundheitscode" Mobil-Apps, welche die COVID-19 Ausbreitung bekämpfen sollen, um Menschen den Zugang zu Flug- und Bahnreisen, medizinischen Einrichtungen und anderen öffentlichen Dienstleistungen und Räumen auf der Grundlage willkürlicher oder undurchsichtiger Kriterien zu verweigern. Millionen von Menschen sind von den staatlichen Einschränkungen beim Zugang zu Auslandsreisen und Reisepässen betroffen, wobei Uiguren und Tibeter am stärksten betroffen sind (FH 28.2.2022).
In der Tibetischen Autonomen Region gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, die ethnische Tibeter unverhältnismäßig stark betreffen. Hindernisse wie Truppeneinsätze, Kontrollpunkte, Straßensperren, erforderliche bürokratische Genehmigungen und Reisepassbeschränkungen behindern die Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb der tibetischen Gebiete als auch zwischen diesen Gebieten und der Außenwelt. Die verstärkte staatliche Kontrolle umfasste strengere Reisebeschränkungen und die Notwendigkeit von Genehmigungen für die Einreise in bestimmte Gebiete, insbesondere in der Nähe der internationalen Grenzen im Süden (FH 28.2.2022b).
Uiguren sind innerhalb Xinjiangs und außerhalb der Region drakonischen Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit ausgesetzt. Obwohl die Verwendung von "Inlandspässen", die eine lokale behördliche Genehmigung für Reisen in ein anderes Gebiet erforderten, 2016 eingestellt wurde, führten die Behörden weiterhin Identitätskontrollen bei Personen durch, die Städte und öffentliche Straßen betraten oder verließen. In Xinjiang betreiben Sicherheitsbeamte Kontrollpunkte, die den Zugang zu öffentlichen Plätzen, einschließlich Märkten und Moscheen, verwalten und von den Uiguren verlangen, ihren nationalen Personalausweis zu scannen, sich einer Gesichtserkennungsprüfung zu unterziehen und ihr Gepäck einer Sicherheitskontrolle wie am Flughafen zu unterziehen. Für Han-Chinesen gelten solche Beschränkungen in diesen Bereichen nicht (USDOS 12.4.2022).
Uiguren, insbesondere in Xinjiang, berichten von großen Schwierigkeiten bei der Genehmigung von Passanträgen. Häufig werden ihnen Pässe für Reisen ins Ausland verweigert. Seit 2016 forderten die Behörden die Bewohner Xinjiangs auf, ihre Reisepässe abzugeben, oder teilten den Bewohnern mit, dass keine neuen Reisepässe verfügbar seien. Ausländischen Familienmitgliedern uigurischer Aktivisten, die im Ausland leben, wird ebenfalls die Einreise verweigert. Zum Teil ist dies auf die COVID-19-Reisebeschränkungen zurückzuführen, andererseits bestanden Beschränkungen bereits vor der Pandemie. Die Behörden weigern sich, Pässe für im Ausland lebende Uiguren zu erneuern (USDOS 12.4.2022).
Meldewesen: Haushaltsregistrierung - Hukou
Grundsätzlich wird jeder chinesische Staatsangehörige in einem Haushaltsregister (Hukou) geführt, ausgenommen sind jedoch „überzählige“ Kinder, die während der Politik der 1-, später 2- bzw. 3-Kind-Familie geboren wurden. Für Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit ist die Eintragung in den Hukou des chinesischen Elternteils nicht verpflichtend (AA 11.10.2021). Die Meldekarte des "Hukou-Systems" ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit oder den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte "Hukou-Karten" oder solche von Verwandten (ÖB 12.2021). Ein Umzug bzw. eine Umregistrierung in einer anderen Region ist nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Hukousystems (Haushaltsregistrierungssystem) möglich (ÖB 28.5.2020; vgl. NMoFA 1.7.2020). Für die großen Städte, wie Peking oder Shanghai, ist es schwierig, eine Hukou Registrierung zu erlangen, da es vorgegebene Quoten für neue Bewohner gibt (DFAT 22.12.2021).
Seit 2016 wurde eine Hukou-Eintragung schrittweise auch für ca. 100 Mio. Wanderarbeiter eingeführt (AA 11.10.2021). Trotz der erklärten Verpflichtung der Regierung, das Hukou-System (Haushaltsregistrierung) zu reformieren, verhindert es nach wie vor, dass rund 290 Millionen Binnenmigranten in den Städten, in denen sie arbeiten, die vollen legalen Rechte als Einwohner genießen. Nach den jüngsten Teilreformen hat die große Mehrheit der Migranten immer noch nicht die gleichen Rechte oder den vollen Zugang zu denselben sozialen Dienstleistungen wie die Stadtbewohner, wie zum Beispiel die Ausbildung für ihre Kinder in den lokalen Schulen (FH 28.2.2022).
Ausweichmöglichkeiten
Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch gewachsenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich stark ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. Allerdings ist ein Umzug in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis („Hukou“-System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt zu ziehen (AA 11.10.2021). Ein Untertauchen, also eine nicht registrierte Niederlassung in einen anderen Landesteil als jenem des Melde-Wohnorts, ist schwierig. Sowohl bei Inlandsflügen als auch bei Zugfahrten wird systematisch die Identität überprüft, auch Zugtickets können nur mit Personalausweis gekauft werden und sind nicht übertragbar. Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen von außerhalb der Stadt oder der Provinz und deren Passagiere werden systematisch überprüft. Es besteht ein sehr effizientes System der Überwachung durch Nachbarschaftskomitees. In der Tibetischen Autonomen Region und in Xinjiang besteht eine besonders strenge Überwachung unter anderem durch das System der kollektiven Bestrafung von Dorfgemeinschaften und starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wonach Personen, die ihr Dorf oder ihre Region verlassen wollen, hierfür Genehmigungen einholen müssen, welche teilweise nur für bestimmte andere Regionen ausgestellt werden. In Xinjiang werden darüber hinaus in von Uiguren bewohnten Gegenden an Straßensperren Identitätskontrollen – vor allem von jungen männlichen Uiguren – durch die bewaffnete Volkspolizei und die Volksbefreiungsarmee durchgeführt (ÖB 12.2021). Nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes gibt es davon ausgehend insbesondere für aus politischen Gründen Verfolgte keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 11.10.2021).
IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung 2024-11-28 07:22
China hat das UN-Abkommen und das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ratifiziert (ÖB Peking 2024; vgl. AA 26.10.2022). Eine ausdrückliche Regelung zur Vergabe des Flüchtlingsstatus gibt es jedoch nicht und China lehnt die Aufnahme von Flüchtlingen explizit ab (AA 26.10.2022).
In China halten sich Schätzungen zufolge bis zu 50.000 Nordkoreaner illegal auf. Nordkoreaner werden in China nicht als politische Flüchtlinge anerkannt, sondern als Wirtschaftsmigranten betrachtet (AA 26.10.2022; vgl. USDOS 23.4.2024). Damit ist ein legaler Aufenthalt mit formellem Flüchtlingsstatus in China nicht möglich. Sie müssen jederzeit mit einer Abschiebung durch die Sicherheitsbehörden rechnen. Die zum Teil sehr schweren Repressionsmaßnahmen, die bei einer Rückführung nach Nordkorea drohen, sind für China kein Abschiebehindernis (AA 26.10.2022). UNHCR hat keinen Zugriff auf nordkoreanische Asylwerber. Wenn irreguläre nordkoreanische Migranten versuchen, in China unterzutauchen, werden sie häufig zu Opfern von Verbrechen und Misshandlungen, wobei viele Frauen zur Prostitution gezwungen oder als Frauen oder „Gefährtinnen“ an chinesische Männer verkauft werden. Für viele Nordkoreaner ist China auch ein Transitland auf dem Weg nach Südostasien bzw. Richtung Südkorea. Hilfe suchende Nordkoreaner drangen mitunter auch in ausländische Botschaften in Peking ein, um Asyl zu beantragen (ÖB Peking 2024).
Aufgrund des fehlenden Rechtsstatus haben Flüchtlinge im Allgemeinen keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung, zum öffentlichen Bildungswesen oder zu anderen sozialen Dienstleistungen. UNHCR berichtet, dass die Behörden den Zugang des UNHCR zu den Grenzgebieten weiterhin einschränken und dabei manchmal Bürger verhaften und verfolgen, die nordkoreanischen Flüchtlingen und Asylbewerbern helfen, oder den illegalen Grenzübertritt erleichtern (USDOS 23.4.2024).
China verzeichnet jedes Jahr eine der höchsten Zahlen an Fluchtbewegungen infolge von Naturkatastrophen weltweit (IDMC 5.8.2024). In den vergangenen Jahren wurde das Land von schweren Überschwemmungen, verheerenden Dürreperioden und Rekordhitze heimgesucht. Der vom Menschen verursachte Klimawandel führt dazu, dass extreme Wetterereignisse immer häufiger und intensiver auftreten (Zeit Online 21.4.2024). Im Jahr 2022 mussten 3,6 Millionen Menschen ihre angestammte Wohnumgebung aufgrund von Naturkatastrophenverlassen. Bei diesen Katastrophen handelt es sich meist um Sturzfluten, Überschwemmungen und Stürme, wobei die Provinzen Zhejiang, Guangdong und Guangxi hierbei am stärksten betroffen sind. Es wird erwartet, dass Häufigkeit und Intensität solcher wetterbedingter Gefahren in Zukunft zunehmen werden, was wiederum das Vertreibungsrisiko erhöhen kann. Da einige Gebiete Chinas auch erdbeben- und tsunamigefährdet sind, werden besonders widerstandsfähige Infrastrukturen und Wohnungen benötigt, um künftige Vertreibungen zu verhindern (IDMC 5.8.2024).
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2024-11-28 07:24
Allgemeine Wirtschaftsleistung
China hat 1978 begonnen, seine Wirtschaft zu öffnen und zu reformieren. Seitdem beträgt das BIP-Wachstum im Durchschnitt über 9 % pro Jahr (WB 1.2024; vgl. BS 2.7.2024) und es ist gelungen, fast 800 Millionen Menschen aus der Armut zu befreien (WB 1.2024; vgl. ÖB Peking 2024) und darüber hinaus auch den Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Dienstleistungen erheblich zu verbessern (WB 1.2024).
China ist inzwischen nach den USA die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt (Spiegel 15.2.2024). Der Lebensstandard hat sich - nicht zuletzt durch den Einsatz umfassender Fördermittel der Zentral- sowie Lokalregierungen insbesondere in ländlichen Regionen Chinas (alleine 2020: 500 Milliarden CNY/72 Milliarden USD) (ÖB Peking 2024) - deutlich verbessert (AA 26.10.2022) und die Zahl der absolut Armen ist stetig zurückgegangen. Dieser Gesamterfolg wird allerdings durch die zunehmende ungleiche Verteilung des Wohlstands getrübt. Die städtischen Einkommen sind heute mehr als dreimal so hoch wie die Einkommen auf dem Land. Der Gini-Index [Anm.: Der Gini-Koeffizient ist ein statistisches Standardmaß zur Messung der Ungleichheit einer Verteilung. Am häufigsten eingesetzt wird der Koeffizient zur Bestimmung von Einkommens- und Vermögensungleichheit] zeigt, dass China sogar nach den Standards anderer Schwellenländer nun eine der ungleichsten Gesellschaften der Welt ist (BS 2.7.2024).
Der 14. Fünfjahresplan, der die zentrale Grundlage für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung Chinas bildet und im März 2021 vom Nationalen Volkskongress beschlossen wurde, strebt die Transformation Chinas in einen modernen sozialistischen Staat mit einer hochqualitativen und von Innovation getriebenen Wirtschaftsentwicklung an. Bis 2035 soll das verfügbare Einkommen ausgehend vom Niveau des Jahres 2020 verdoppelt und China somit zu einer „high income society“ werden (ÖB Peking 2024).
Nach einem moderaten Wachstum von 5,2 % im Jahr 2023 nach der Pandemie wird für 2024 ein Wachstum von 4,5 % erwartet. Die Binnennachfrage in China ist nach wie vor schleppend und hat zu einer niedrigen Inflation beigetragen, während der politische Spielraum für Anreize begrenzt ist. Das schwache Vertrauen der Unternehmen, das zum Teil auf den Abschwung am Immobilienmarkt zurückzuführen ist, belastet weiterhin das Wachstum (WB 1.2024).
Arbeitsmarkt
Die Zahl der Erwerbstätigen in China erreichte im Jahr 2023 ca. 780 Millionen Menschen (WB o.D.). Chinas Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter schrumpft seit 2012 kontinuierlich (ÖB Peking 2024). Mittel- bis langfristig stellt die rasch alternde Bevölkerung des Landes das größte Wachstumshindernis für China dar. Um diesen Entwicklungen gegenzusteuern, hat China 2021 offiziell eine Drei-Kind-Politik proklamiert (WKO 5.8.2024; vgl. Spiegel 23.8.2021).
Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig (ÖB Peking 2024). Mehr als 60 % der Bevölkerung leben im urbanen Umfeld (CIA 6.6.2024).
Für den Zeitraum 2021-2025 proklamierte die Regierung im 14. Fünfjahresplan die Schaffung 55 Mio. neuer Arbeitsplätze, vor allem im Dienstleistungsbereich und durch die Förderung innovativen Unternehmertums. Hierzu sind eine proaktive Arbeitsmarktpolitik, die Entwicklung einer „innovativen Kultur“, die Förderung von Innovation insbesondere im Bereich Wissenschaft und Technologie, und der Aufbau von groß angelegten Trainingsprogrammen geplant. Weiterhin sollen vulnerable Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderung, arme Familien und Wanderarbeiter, besondere Aufmerksamkeit erfahren (ÖB Peking 2024).
Arbeitslosenhilfe kann beantragen, wer ein Jahr lang in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt und seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat. Eine Registrierung erfolgt beim lokalen Sozialversicherungsbüro. Dazu benötigt man ein Ausweisdokument sowie den Beleg der Kündigung der Arbeitgeber. Die Auszahlungen entsprechen normalerweise dem Mindestlohn der jeweiligen Region (IOM 1.2023).
Sozialversicherungssystem, Pensionsversicherung
Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Die meisten sozialen Leistungen sind an diese Wohnrechtsregistrierung gekoppelt. Befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen. Bis 2020 haben mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtische Hukou bereits „ständig“ in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. Während 2013 nur 36 % der Stadtbewohner über einen städtischen Hukou mit Zugang zu sozialen Leistungen verfügten, betrug dieser Prozentsatz Ende 2022 bereits 46,7 %, umfasste aber dennoch nicht einmal die Hälfte der geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter (ÖB Peking 2024).
Generell verfügt China über ein komplexes und sich regelmäßig änderndes Sozialversicherungssystem. Hierbei wird im Wesentlichen nach den fünf Komponenten Krankenversicherung (KV), Arbeitslosenversicherung (AV), Mutterschaftsgeld (MV), Arbeitsunfallversicherung (AUV) und Rentenversicherung (RV) unterschieden. 2020 wurden die Basiskrankenversicherung und die Mutterschutzversicherung zusammengelegt. Die bisherige Mutterschutzabgabe wird seither nicht mehr als eigenständige Versicherung geführt. Des Weiteren ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge an einen Wohnungsfonds zu zahlen. Die Einführung einer Pflegeversicherung wird bislang in 15 Pilotstädten ausprobiert, beispielsweise in Shanghai, Qingdao und Suzhou. Einen Zeitplan für eine landesweite Einführung gibt es noch nicht (GTAI 26.8.2021).
Das Pensionsantrittsalter liegt bei Männern bei 60 Jahren, bei Frauen bei 50 bzw. 55 Jahren (öffentlich Bedienstete). Frühpension sowie eine Aufschiebung des Pensionsantrittes ist möglich, sofern die Voraussetzung einer Teilnahme am Arbeitsmarkt von 15 Jahren erfüllt ist. In Fällen von Schwerarbeit ist ein Pensionsantritt auch nach weniger als 15 Arbeitsjahren möglich. Aufgrund der rasant alternden Bevölkerung steht das chinesische Pensionssystem vor besonderen Herausforderungen. Waren 2016 16,7 % der chinesischen Bevölkerung älter als 60 Jahre, liegt der Anteil 2021 bereits bei 18,7 %. Damit ist zu befürchten, dass das chinesische Pensionssystem bald an seine Kapazitätsgrenzen stoßen wird (ÖB Peking 2024).
Die Mindestunterhaltsbeihilfe (Dibao) ist ein Programm für Haushalte, deren Pro-Kopf-Einkommen unter einem festgelegten Mindestniveau liegt. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass Familienmitglieder aufgrund von Behinderungen oder schweren Krankheiten nicht in der Lage sind zu arbeiten. Die qualifizierten Haushalte haben Anspruch auf ein Existenzminimum, um einige grundlegende Lebenshaltungskosten zu decken. Im ersten Quartal 2023 stieg der Durchschnittswert des städtischen Existenzminimums in China auf 758,6 CNY pro Person und Monat, was 9 % der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der Stadtbewohner entspricht. Der Durchschnittswert des ländlichen Existenzminimums betrug 589,5 CNY pro Person und Monat und deckt statistisch somit 12 % der Ausgaben der Landbewohner ab. Allerdings können der Schwellenwert und der Betrag der Beihilfe zwischen den verschiedenen Regionen aufgrund der Unterschiede im lokalen Wirtschaftsstatus und des Durchschnittseinkommens erheblich variieren. Seit 2015 erhalten sowohl ländliche als auch städtische Dibao-Haushalte in Peking mehr als 700 CNY pro Person und Monat, während die ländlichen Haushalte in einigen Provinzen monatlich nur etwa 200 CNY pro Person erhalten. Im April 2023 waren landesweit etwa 44,5 Millionen Menschen von dem Programm erfasst. Die lokalen Dibao-Schwellenwerte und Anmeldeverfahren sind abhängig von der lokalen Verwaltung und Politik. Informationen zu diesem Programm erhält man bei den örtlichen Sozialversicherungsämtern (IOM 1.2023).
Angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen bleibt die familiäre Solidarität in Notfällen und im Pensionsalter eine entscheidende Stütze. In China wird erwartet, dass Kinder ihre Eltern im Alter maßgeblich finanziell unterstützen (ÖB Peking 2024).
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2024-11-28 09:56
Die Krankenversorgung entspricht nicht europäischen Standards (BMEIA 6.8.2024). Da es in China kein System niedergelassener Ärzte gibt, konzentriert sich die Krankenversorgung auf die Krankenhäuser. In größeren Städten ist eine gute medizinische Versorgung durch modernst ausgestattete Kliniken gewährleistet (AA 26.7.2024; vgl. BMEIA 6.8.2024), wohingegen die Versorgung auf dem Land noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Standards (AA 26.7.2024). Krankenhäuser, die eine Grundversorgung abdecken, sind nahezu in allen großen und kleineren Städten zu finden (IOM 1.2023). Medikamente sind generell landesweit gut erhältlich (IOM 1.2023).
Chinas Krankenversicherungssystem ist ein mehrstufiges System und besteht aus der grundlegenden Krankenversicherung durch den Staat sowie die kommerzielle Krankenversicherung von Unternehmen. Es existieren verschiedene Versicherungen für erwerbstätige Stadtbewohner, nicht erwerbstätige Stadtbewohner und die Landbevölkerung. Das Gesundheitssystem wird vor allem durch Steuern, weiters durch Ausgaben von Unternehmen und Einzelpersonen finanziert. Es besteht allerdings kein spezifischer Steuersatz und die von Privatpersonen und Unternehmen geleisteten Zahlungen sind extrem niedrig (ÖB Peking 2024).
Das öffentliche Krankenversicherungssystem soll eine Grundversicherung darstellen, mit der teilweise medizinische Kosten (sowohl stationär als auch ambulant) erstattet sowie die Bezahlung von Medikamenten in staatlichen Krankenhäuser durch die Patienten gedeckt werden können. Es werden allerdings nicht alle Kosten erstattet. So gibt es eine Mindestrückerstattungsgrenze (erst nach Zahlung eines bestimmten Betrags an medizinischen Kosten sind weitere Ausgaben für die Erstattung qualifiziert) und eine Obergrenze. Seit 2016 strebt China eine Kombination der Krankenversicherungsprogramme für Stadt- und Landbewohner an, um so die Erstattungspolitik und das dazugehörige Verfahren zu standardisieren (IOM 1.2023).
China verkündete Ende 2014, die Abdeckung von 95 % der Bevölkerung mit grundlegender Krankenversicherung erreicht zu haben. In der Praxis bestehen jedoch große Unterschiede in Qualität und Umfang der Absicherung (ÖB Peking 2024). Für Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen stellen Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, eine nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastung dar (AA 26.10.2022), zumal ärztliche Behandlungskosten von den Patienten im Voraus bezahlt werden müssen. Bei jährlichen Kosten bis 1.300 RMB (170 EUR) erhalten die meisten Versicherten eine Kostenerstattung, allerdings müssen darüber hinausgehende Kosten eben selbst getragen werden. Trotz kontinuierlicher Investitionen in das Gesundheitswesen ist die Abdeckung oft ungenügend. Besonders im ländlichen Raum müssen häufig arme Familien ihre gesamten Ersparnisse für Behandlungen kranker Familienmitglieder aufwenden. Auch die staatlichen Krankenhäuser müssen sich weitgehend selbst finanzieren und tun dies vor allem durch extensives Verschreiben überteuerter Medikamente. Bedienstete von Staatsbetrieben hingegen erhalten nahezu kompletten Kostenersatz (ÖB Peking 2024).
Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig, um (legalen) Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zu erhalten. Das ursprüngliche System sah vor, dass Chinesen beim Geburtsort gemeldet waren und diesen nicht ohne offizielle Genehmigung verlassen konnten. Seit den 1980er-Jahren ist es temporär möglich, ohne entsprechende Registrierung an einem anderen Ort zu arbeiten. Der massive Gehaltsunterschied zwischen Stadt und Land verursachte eine Landflucht, wobei jedoch den Besitzern von ländlichen Hukous in den Städten die kostenlose Gesundheitsversorgung, Schulausbildung, Pensionsleistungen sowie der Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor verweigert wurden. Seit 2014 wurde das Hukou-System daher schrittweise reformiert. In den meisten Städten in Zentral- und Westchina wurden die Hukou-Beschränkungen bereits aufgehoben, in Ostchina haben Städte zwischen 150.000 und 15 Mio. Einwohnern die Registrierungsanforderungen gelockert. In den großen Metropolen Peking, Shanghai und Guangzhou wurde ein Punktesystem anhand von bestimmten Kriterien eingeführt (Ausbildung, Beschäftigung, Leistungen, etc.). Durch die erwähnten Maßnahmen haben inzwischen mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou bereits "ständig" in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung erhalten. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter (Anm. Stand 2020) (ÖB Peking 2024).
Rückkehr
Letzte Änderung 2024-11-28 10:41
Grundsätzlich haben chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr nach China das Recht, sich wieder im Land niederzulassen und sich unter entsprechenden Bedingungen auch im "Hukou-System" registrieren zu lassen. Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China ist, insbesondere auf dem Land, als schwierig zu beurteilen (ÖB Peking 2024).
Rückkehr nach Asylantragstellung, oppositioneller Betätigung
Ein im Ausland gestellter Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht grundsätzlich kein Straftatbestand (AA 26.10.2022). Allerdings ist zu erwarten, dass die chinesischen Behörden über das Verhalten chinesischer Asylsuchender während ihres Aufenthalts außerhalb Chinas informiert sind und möglicherweise wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt haben (DFAT 22.12.2021). Ebenso kann angenommen, dass rückgeführte Personen in China unter genauer Beobachtung stehen und Befragungen ausgesetzt sind (AA 26.10.2022).
Personen, die China illegal, d. h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis im Normalfall aber nur gelegentlich und dann nur mit Geldbuße geahndet. Bei Angehörigen von sensiblen, generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten (besonders Tibeterinnen und Tibeter, Uigurinnen und Uiguren) stellt sich die Lage jedoch in aller Regel anders dar. Hier ist oft mit einem Verschwinden dieser Personen und ungewissem Verbleib auf unbefristete Zeit zu rechnen (AA 26.10.2022).
Viele chinesische Staatsangehörige, die im Ausland politisch heiklen Aktivitäten nachgehen, werden an der Rückkehr nach China gehindert, während diejenigen, die im Ausland Zuflucht suchen, oft zwangsrepatriiert und verhaftet werden (FH 29.2.2024a). Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden. Es ist festzuhalten, dass alle Maßnahmen der Regierung gegen sogenannte "illegale religiöse und politische Gruppierungen" als Staatsgeheimnis eingestuft sind und jemand, der versucht, das Ausland darüber zu informieren, hat Grund zur Befürchtung, mit einer Anklage wegen Verrats von Staatsgeheimnissen belangt zu werden. Alle von der Regierung als Separatismus eingestuften Tätigkeiten zur Unterstützung der Rechte von Angehörigen ethnischer Minderheiten sind Staatsverbrechen. Es gibt besonders in solch politisch motivierten Fällen keine Aussicht auf faire Verfahren (ÖB Peking 2024).
China respektiert weder Asylrecht noch Refoulement-Verbote (ÖB Peking 2024). Die Strafverfolgungsbehörden führen weiterhin nordkoreanische Überläufer zurück, denen bei ihrer Rückkehr Inhaftierung oder Hinrichtung drohen (FH 29.2.2024a).
Uiguren
Seit 2011 werden unter chinesischem Druck immer wieder Uiguren u. a. aus Ägypten, Kasachstan, Malaysia, Pakistan, Thailand und weiteren Ländern nach China ausgeliefert oder ausgewiesen (AA 26.10.2022).
Es gibt auch Berichte, wonach die chinesischen Behörden die Rückkehr von Uiguren mit Aufenthaltsrecht in EU-Mitgliedstaaten zur "Umerziehung" in ihren Heimatorten in Xinjiang erzwingen. Oftmals werden dafür in China lebende Familienmitglieder als Faustpfand benutzt. Über den Verbleib der rückkehrenden Personen ist oft nichts bekannt (AA 26.10.2022).
Die Behörden weigerten sich, Pässe von Uiguren, Tibetern und anderen im Ausland lebenden Personen zu verlängern (USDOS 23.4.2024). Gespräche mit Uiguren zeigen, dass die Erneuerung von Reisepässen in den chinesischen Konsulaten immer wieder abgelehnt wird. Dann besteht die einzige Möglichkeit darin, mit einem Einweg-Reisedokument nach China zu reisen, um dort die Erneuerung des Passes zu "beantragen". Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der chinesische Staat Uiguren, die eine Verbindung zum Ausland haben, interniert und inhaftiert hat (TG 4.11.2021).
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.
2.1. Zur Person der BF:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft sowie zu den Lebensumständen der BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Rahmen der Stellungnahme vom 05.02.2024, die im Verfahren vorgelegten Unterlagen und die Ausführungen der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung am 19.03.2025.
Die an die BF erteilten Aufenthaltstitel als Schülerin bzw. als Studentin gehen aus einem aktuellen Auszug aus dem IZR hervor.
Die Identität der BF steht aufgrund vorgelegter Identitätsdokumente (chinesischer Reisepass) fest.
Dass die BF nach Ablauf seines Aufenthaltstitels ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und unberechtigt im Bundesgebiet verblieb, geht aus dem Akteninhalt hervor.
Es ist festzuhalten, dass es der BF nach Ablauf des Aufenthaltsrechtes jederzeit bewusst sein musste, dass ihr Aufenthalt nach Ablauf des Visums nicht mehr legal ist. Dass diese als chinesische Staatsbürgerin nicht per se ein unbeschränktes bzw. durchgängiges Aufenthaltsrecht in Europa zusteht, bzw. ihr alleine aufgrund einer Einreise als Studentin oder Schülerin nach Österreich nach Ablauf der befristeten Aufenthaltsdauer schon deshalb kein weiterer Verbleib im Bundesgebiet mehr zustehen würde, musste der BF jederzeit bewusst sein.
Dass die BF von 2019-2022 die Wiener Kunstschule besucht hat und Vorstudienkurse absolviert hat, geht aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen hervor.
Die Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsvorvertrages in der Gastronomie vom 01.01.2023 ergibt sich aus jenem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Vertrag (Beilage/ A, AS 12). Alleine aus der Vorlage der gegenständlichen Einstellungszusage kann jedoch pro futuro noch nicht mit der verfahrensmaßgeblichen Sicherheit auf das Vorliegen einer berücksichtigungswürdigen geregelten und ausreichenden finanziellen Situation, oder einer vertieften Integration ausgegangen werden.
Die Feststellungen zur angegebenen Wohnsituation der BF ergibt sich aus einem in Vorlage gebrachten Mietvertrag (Beilage./ E, AS 16). Dass die BF Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 aufweist, geht aus einem vorgelegten ÖSD Zertifikat B1 (Beilage./H, AS 23) vom 24.09.2019 hervor.
Die Feststellungen, dass es sich bei der BF um eine junge, gesunde und insgesamt arbeitsfähige chinesische Frau handelt, der eine Rückkehr nach China insgesamt möglich und zumutbar ist und der auch dort eine potentielle Teilnahme an dem Arbeitsleben möglich und insgesamt auch zumutbar ist, ergibt sich aus den Länderfeststellungen des BFA in Zusammenschau mit den persönlichen Angaben der BF im Verfahren.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die BF erst als junge Frau nach Österreich eingereist ist und vorher in China innerhalb ihrer dort weiterhin aufhältigen Kernfamilie aufgewachsen ist, bzw. diese dort auch sozialisiert wurde. Auch weiterhin verfügt die BF dort auch über ein Netz an Familienangehörigen und wird von insbesondere auch von ihren Eltern gegenwärtig bzw. auch durchgehend finanziell unterstützt.
Zudem ist festzuhalten, dass die BF jedenfalls über ausreichende Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügt. Dass die BF sich weiterhin ihrer chinesischen Heimat zugehörig fühlt, zeigt zudem die Tatsache, dass diese sich im Jahr 2017 durch die chinesische Botschaft einen chinesischen Reisepass ausstellen ließ. Dass der BF somit eine Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht mehr zugemutet werden kann, hat diese im gesamten Verfahren insgesamt ausreichend und nachvollziehbar begründet nicht darlegen können.
Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 1.3.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in China ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.
Es ist anzumerken, dass es sich bei der Volksrepublik China um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards einzelne Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren konnte die BF glaubhaft vermitteln, diese sich in einer partnerschaftlichen Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger befindet. Dies ergab sich ebenso glaubhaft und nachvollziehbar zudem auch aus den Ausführungen der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugin vom 19.03.2025.
Der Partner der BF ist jedoch ebenso Student, kann die BF ausreichend gesichert nicht finanziell unterstützen und die BF selbst ist ebenfalls aktuell nicht selbsterhaltungsfähig.
Besonders ist in diesen Zusammenhang jedoch auch an dieser Stelle festzuhalten, dass es der BF nach Erfüllung der allgemeinen Einreisebestimmungen jederzeit offen steht, wieder legal in das Bundesgebiet einzureisen und sich nach nachweislicher Erfüllung der Voraussetzungen für einen Aufenthalt wieder im Bundesgebiet niederzulassen.
Die Feststellungen, dass die BF weder Verwandte noch Angehörige in Österreich hat und zu keiner Person in Österreich wechselseitige Abhängigkeiten bestehen, beruhen auf den eigenen Angaben der BF im Rahmen der Stellungnahme am 05.02.2024 in Zusammenhalt mit ihren Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 19.03.2025.
Wie die BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst auch glaubhaft und nachvollziehbar angegeben hat, liegt ihr besonderes Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich darin, dass sie hier in einer glaubwürdigen Partnerschaft mit einem Österreich lebt, diese mit ihrem Partner weiterhin zusammenleben möchte, als auch, dass diese dieses Land als besonders lebenswert erachtet und auch danach strebt in Österreich eine Arbeit zu finden.
Verfahrensrelevant besondere Gründe, die für die Gewährung des besonderen Aufenthaltstitels des §56 AsylG in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen sprechen, sind jedoch in casu auch unter Berücksichtigung sämtlicher Ausführungen der BF und der einvernommenen Zeugin ausreichend konkret insgesamt nicht aufgezeigt worden.
Besondere Gründe, warum im gegenständlichen Fall der BF eine mittelfristige Rückkehr in ihren Herkunftsstaat zur möglichen Legalisierung einer erneuten Einreise und einer daran auch möglichen weiteren Niederlassung nicht möglich und zumutbar wären, sind insgesamt ausreichend konkret nicht dargelegt worden.
So ist es jedenfalls der BF möglich und ihr bzw. ihrem Partner zumutbar für diesen absehbaren Zeitraum bis zu einer Legalisierung einer Wiedereinreise die Beziehung auch über elektronische Medien weiterzuführen, bzw. diese auch durch Besuche des Partners in China aufrechtzuerhalten.
Ausreichende Gründe, die ausschließlich ein durchgehendes Verbleiben der BF im Bundesgebiet erforderlich machen insgesamt ausreichend glaubhaft nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden.
Die BF hat mit den von ihr erstatteten Ausführungen auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens somit insgesamt nicht nachweisen, bzw. nicht ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen können, dass diese die Voraussetzungen zur Erfüllung der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne dieser Vorschrift erfüllt und die Voraussetzungen hierzu vorliegen.
Das BFA hat somit insgesamt zutreffend und richtig bereits im gegenständlich angefochtenen Bescheid erkannt, dass der BF eine mittelfristige Rückkehr in ihren Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist, eine solche keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellt, als auch, dass in casu die Voraussetzungen zur Gewährung eines besonderen Aufenthaltstitels gem. §56 AsylG nicht erfüllt sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A): Abweisung der Beschwerde
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
3.1.1. § 56 AsylG lautet:
"Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."
Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
§ 58 AsylG 2005 lautet:
"Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten."
§ 60 AsylG 2005 lautet:
"Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 60 (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."
Laut Materialien soll in § 56 AsylG 2005 aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu § 41a Abs. 10 und § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.
Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (bzw. § 9 IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.
Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.
Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das BFA den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt.
In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs 4 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG vorlegt (Z 1), einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung-Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifel über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Aufenthaltstitel dürfen gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2). Entsprechend § 60 Abs. 2 leg. cit. dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z 1), der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z 2), der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte (Z 3), und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z 4).
3.2.1.2. Die BF hielt sich mit einem Aufenthaltstitel als Studentin von 16.07.2018 bis 15.07.2019 rechtmäßig auf. In weiterer Folge erhielt sie von 16.07.2019 bis 16.07.2020 eine Aufenthaltsbewilligung als Schülerin, der 17.07.2020 bis 17.07.2021 verlängert wurde. Ein Antrag auf Verlängerung vom 08.07.2021 wurde am 18.01.2022 abgewiesen. Die BF stellte am 19.07.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung hielt sich die BF mehr als fünf Jahre durchgängig im österreichischen Bundesgebiet auf. § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG ist somit erfüllt.
Davon muss mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen sein. Die BF hielt sich von 16.07.2018 – 17.07.2021 und damit über einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren – rechtmäßig auf. Die BF war somit mindestens die Hälfte sowie mehr als drei Jahre während ihres durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig iSd § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG aufhältig. Die BF hat durch Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau B1 am 24.09.2019 auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG absolviert.
3.2.1.3. Fallbezogen war jedoch zu erkennen, dass die BF jedoch schon bereits die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 60 Abs. 2 AsylG) für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht erfüllt.
Gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG darf ein Aufenthaltstitel gemäß § 56 nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte. Als Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts gelten gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 AsylG-DV insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann insbesondere bei der Prüfung, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und damit auf die Erwirtschaftung des erforderlichen Unterhalts besteht, einem Arbeitsvorvertrag und einer Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden (vgl. VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203, Rn. 10, mwN). Bei der Prognose über eine künftige finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG hat sich die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht daher mit einem Arbeitsvertrag und/oder mit einer Einstellungszusage inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131).
Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Beschluss vom 25.04.2019, Ra 2019/22/0058 fest, dass selbst ein als „Arbeitsvorvertrag“ bezeichnetes Schriftstück, das Angaben über das Ausmaß der Tätigkeit und die Entlohnung enthält, jedenfalls nicht als Nachweis des Vorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel akzeptiert werden muss.
Hinsichtlich des vorgelegten Arbeitsvorvertrages verweist das Bundesverwaltungsgericht auf den Umstand, dass die BF seit ihrer Einreise im Jahr 2018 nie selbsterhaltungsfähig gewesen ist und Unterstützung von ihren Adoptiveltern erhielt, weshalb von einer ausreichend rechtlich abgesicherten Selbsterhaltungsfähigkeit auch für die Zukunft ausreichend konkret nicht ausgegangen werden kann.
Die BF verfügt weder über ein gesichertes Einkommen, ausreichende Ersparnisse, konkret gesicherte Unterhaltsansprüche oder über eine rechtlich tragfähige Haftungserklärung.
Alleine aus diesen Umständen lässt sich nachvollziehbar darauf schließen, dass von einer gesicherten Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichend nicht gesichert nachgewiesen ist, zumal freiwillige finanzielle Unterstützungsleistungen von Verwandten keine positive Prognosebeurteilung rechtfertigen.
Zudem besteht – dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag folgend – ein Probemonat, während dem beide Parteien den Vertrag jederzeit kündigen könnten, weswegen auch deshalb nicht von einem gesicherten Einkommen oder einer sicheren Weiterbeschäftigung ausgegangen werden kann. Schließlich ergibt sich aus diesen Unterlagen keine hinreichend konkrete Aussicht auf eine gesicherte Erwerbstätigkeit, da nicht gewährleistet ist, ob das Arbeitsverhältnis überhaupt zu Stande kommt und einen maßgeblichen zeitlichen Bestand haben wird, war doch die BF bislang noch nie in der Gastronomie legal erwerbstätig. Die BF konnte somit nicht nachweisen, dass sie über feste und regelmäßige eigene Einkünfte verfügen wird, die ihr eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen. Es kann daher nicht von einem gesicherten Einkommen bzw. einer gesicherten Beschäftigung ausgegangen werden und dass der Aufenthalt der BF zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Über eine solche den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Patenschaftserklärung verfügt die BF nicht. Die BF erfüllt daher bereits schon diese allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht.
3.2.1.4. Betreffend der Prüfung des Vorliegens eines „besonders berücksichtigungswürdigen Falles“ nach § 56 Abs. 3 AsylG im gegenständlichen Verfahren sind folgende Ausführungen zu erstatten:
Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung setzt zudem voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (vgl. VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069).
Gemäß § 56 Abs. 3 AsylG sind bei der Beurteilung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, zudem der Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen.
Von dieser Bestimmung sollen jene Konstellationen erfasst sein, in denen die höhere Schwelle des Art. 8 MRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten und bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des Antragstellers Auswirkungen haben. Mangels Bedeutung für den Integrationsgrad sind allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032 mwN).
Im gegenständlichen Fall kann unter Berücksichtigung sämtlicher bekannten Umstände nicht erkannt werden, dass die gesetzten Integrationsschritte ein übliches Maß überschreiten:
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalen Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] sowie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR (vgl. SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die EMRK Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Für den Verbleib BF in Österreich sprechen ihre zum überwiegenden Teil legale Aufenthaltsdauer in Österreich seit 2018, die schulische und sprachliche Integration sowie der Umstand, dass die BF in Österreich glaubhaft eine Beziehung führt. Zudem verfügt die BF über einen österreichischen Freundeskreis und pflegt ebenso glaubhaft auch soziale Kontakte in Österreich. Zudem kann diese Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nachweisen.
Die BF hat in Österreich die Wiener Kunstschule besucht und es sind somit sowohl sprachliche als auch schulische Bemühungen in integrativer Hinsicht vorhanden. In diesem Zusammenhang ist jedoch die höchstgerichtliche Judikatur beachtlich, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt, und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die BF ging während ihres Aufenthalts in Österreich nie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und war von Unterstützungsleistungen ihrer Adoptiveltern abhängig. Wegen des Umstands, dass die BF im Bundesgebiet nie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachging, ist offensichtlich, dass sie nicht selbsterhaltungsfähig ist und spricht dies gegen eine exzeptionelle Integration. Was den aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag in der Gastronomie betrifft, so konnte sie damit nicht nachweisen, dass sie über feste und regelmäßige eigene Einkünfte verfügen wird, die ihr eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglicht.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit wirkt sich in der Bewertung neutral aus und führt nicht zur Verstärkung der privaten Interessen.
Soweit die BF über private Bindungen und insbesondere eine Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass nichts darauf hinweist, dass sie hierdurch gezwungen wäre, den Kontakt zu jenen Personen, die ihr in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihr jedenfalls frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, gegebenenfalls auch in einem Drittstaat, etc.) aufrecht zu erhalten.
Hinsichtlich einer sozialen Integration der BF in Österreich ist festzuhalten, dass diese – gemessen an der Aufenthaltsdauer – das übliche Maß nicht zu überschreiten vermag. Die BF engagiert sich in Österreich in keinem Verein und geht auch aktuell keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach.
Gegenständlich ist daher insgesamt ersichtlich, dass die BF über keinen derart hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht verfügt, der für das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles als ausreichend betrachtet werden kann.
Die BF erfüllt damit auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG nicht.
Da die BF weder die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 60 AsylG, noch mangels besonders hohen Integrationsgrad die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG erfüllt, war die Beschwerde der BF gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte II.- IV. des angefochtenen Bescheides
3.2.1. Gem. § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Gem. Abs. 9 leg. cit. ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 9 BFA-VG lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (...)"
3.2.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei der Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird (Hinweis E 22. Juni 2001, 99/21/0096 und 0097). Wenn für den Fremden keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder einem anderen Land außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich darstellen (Hinweis 28. Juni 2000, 99/18/0175; 22. März 2002, 2002/21/0027; E 15. März 2005, 2002/21/0056). (Hier: Es wäre nicht nur die Frage einer entsprechenden Behandlung des Fremden in seinem Heimatstaat - unter der Annahme, dass eine Abschiebung nur dorthin möglich ist - zu beurteilen gewesen wäre, sondern auch, ob eine solche Abschiebung in das Land, in dem die kriegerischen Vorgänge für die psychischen Probleme des Fremden ursächlich waren, krankheitsverschlechternd wirken könnte. Auch mit diesem Aspekt hätte sich die belBeh bei ihrer Interessenabwägung nach § 37 FrG 1997 auseinandersetzen müssen.)
Nach der vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des EGMR hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (vgl. das Erkenntnis vom 12. Dezember 2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN).
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua, mwH).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).
Mangels Erkrankung der BF oder Hervorkommens sonstiger entsprechend beachtenswerter Umstände sind keine zusätzlichen, für eine fallbezogen erforderliche Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens sprechenden Aspekte hervorgekommen.
Die BF verfügt zudem über anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat: Sie ist dort geboren und aufgewachsen, wurde in China sozialisiert und spricht eine Landessprache. Zudem halten sich alle Familienangehörigen (Adoptiveltern, Geschwister) von ihr in China auf, zu denen sie auch weiterhin Kontakt hat. Sohin bestehen trotz der langjährigen Abwesenheit von dort anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat in sozialer, familiärer, kultureller und sprachlicher Hinsicht, sodass zwar die Bande zu ihrem Herkunftsstaat aufgrund der langen Abwesenheit loser wurde, aber in wesentlichen Punkten (Sprache, Familie, Sozialisierung) nach wie vor bestehen, sodass sich die BF ihres Herkunftsstaates nicht entfremdet hat.
Unter Berücksichtigung der Feststellungen zur allgemeinen Lage in China ist festzuhalten, dass die Situation, die die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat vorfinden wird, sich hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen von den Verhältnissen in Österreich zwar unterscheidet, in Hinblick auf die persönliche Situation der BF - sie ist gesund, arbeitsfähig, spricht Chinesisch als Muttersprache und verfügt über eine höhere Schulbildung, sowie zahlreiche soziale Anknüpfungspunkte durch ihre Familienmitglieder - ist festzustellen, dass ihre persönliche Situation im Herkunftsland nicht zu einer wesentlichen Verstärkung ihrer Interessen am Verbleib in Österreich führt. Dadurch, dass die BF in China sozialisiert wurde, sie dort lange lebte sowie sie dort über Anknüpfungspunkte verfügt und sie durch Erwerbstätigkeit auch bei einer Rückkehr ihre Existenz zu sichern imstande ist und es ihr daher trotz ihrer langjährigen Ortsabwesenheit auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen, kann die Rückkehrsituation zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich führen und stellt eine Rückkehr der BF auch keine unzumutbare Härte dar.
Glaubhaft hat die BF ausgeführt, dass diese in Österreich bereits seit längerer Zeit eine Partnerschaft mit einem österreichischen Staatsbürger führt und diese wohnt mit diesem auch nachweislich zusammen. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass diese Beziehung zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltsstatus jedenfalls bewusst sein musste. Sie konnte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass ihre Aufenthaltsbewilligung als Studentin bzw. Schülerin verlängert wird, bzw. war ihr bereits zum Zeitpunkt der Eingehung der Beziehung erkennbar, dass sie aufgrund dieser Aufenthaltsbewilligung als Studentin keine weitere Aufenthaltsberechtigung mehr erlangen wird können. Abgesehen davon kann, wie auch bereits oben ausgeführt, der Kontakt mit ihrem Partner bis zu einer möglichen kurz – bis auch mittelfristig wieder möglichen legalen Wiedereinreise der BF auch über moderne Kommunikationsmittel zumutbar aufrechterhalten werden. Das Vorliegen eines verfahrensrelevanten besonderen Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses zu Personen im Bundesgebiet, der einen diesbezüglich ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich notwendigerweise bedingen müsste, wurde damit insgesamt ausreichend begründet in casu nicht dargelegt.
Zugunsten der BF wird fallbezogen allerdings auch die mit dem Fall der Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnis bedingte Einstellungszusage als Kellnerin berücksichtigt, diese belegt jedoch allenfalls eine künftige Integration und keine bereits bestehende.
Darüber hinaus sind keine besonderen Gründe, bzw. exzeptionellen Integrationsschritte der BF hervorgekommen, die die Gewährung des beantragten Aufenthaltstitels ausreichend konkret begründen könnten, bzw. sind weitere private und persönliche Interessen die die Notwendigkeit der Gewährung dieses Aufenthaltstitels begründen könnten, im gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend konkret dargetan worden.
Der Umstand, dass die BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Aufgrund dieser Gesamtabwägung kommt das erkennende Gericht damit unter Einbeziehung der dargestellten Aspekte zum Schluss, dass dem mehrjährigen legalen Inlandsaufenthalt der BF sowie ihrer Beziehung zu einem Österreicher zwar ein bedeutendes Gewicht zukommt, das ihre Interessen am Verbleib maßgeblich verstärkt, diese jedoch nicht selbsterhaltungsfähig ist und ansonsten keine exzeptionellen integrationsbegründenden Aspekte in sozialer, kultureller oder gesellschaftlicher Hinsicht gegeben sind. Es steht ihrem persönlichen Interesse am Verbleib ein entsprechend verstärktes gewichtiges öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet daher geringeres Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
3.2.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.2.5. Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da auch aufgrund der die Abweisung des Antrages auf Gewährung des Aufenthaltstitels gem. §56AslyG bezogenen Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.
3.2.6. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II.- IV war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet, soweit entscheidungsrelevant:
„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(…)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder (…)“
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass § 53 Abs. 2 Z 6 (Mittellosigkeit) vom VfGH, 06.12.2022, G 264/2022 als verfassungswidrig behoben wurde.
§ 53 Abs. 2 Z 7 FPG setzt voraus, dass ein Beschwerdeführer bei einer Beschäftigung, die er/sie nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, betreten wird. Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund der Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH, 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
In casu ist hierauf bezogen zunächst festzuhalten, dass der bloße Vorwurf, die BF sei einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen, erfüllt § 53 Abs 2 Z 7 FPG nicht. Der Tatbestand setzt vielmehr voraus, dass er bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (siehe VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Diesbezüglich kann fallbezogen ferner auch erkannt werden, dass aufgrund der sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergebenden Informationen bzw. aus dem vorliegenden Bescheid des BFA noch nicht abschließend und ausreichend begründet entnehmen lässt, dass die BF tatsächlich und konkret bei der Ausübung einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG betreten worden ist, bzw. diese im Sinne des Gesetztes tatsächlich ausreichend gesichert eine „Betretung“ bei der Ausübung einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG iSd § 53 Abs 2 Z 7 FPG vorliegt, bzw. es sich überhaupt um eine Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG gehandelt hat. Auch die diesbezüglich glaubhaften Ausführungen der BF diesen Vorfall betreffend sprechen gegen die Annahme eines diesbezüglichen Verstoßes. Die Kriterien des § 53 Abs 2 Z 7 FPG werden daher in dieser Konstellation bereits nicht ausreichend belegt erfüllt.
Festzuhalten ist zudem, dass die BF glaubhaft im Zuge der Beschwerdeverhandlung vorbringt, dass diese jedenfalls nicht gegen die Bestimmungen des AuslBG verstoßen hat und diese insbsondere auch hin künftig nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen will, bzw. hat diese insbesondere auch glaubhaft dargelegt, dass diese glaubhaft vielmehr sehr darum bemüht ist, sich an die Gesetze Österreichs zu halten, um sich allfällig auch hier zukünftig dauerhaft auch aufgrund ihrer privaten Situation (wieder) niederlassen zu können.
Zu erkennen war fallbezogen insbesondere auch, dass die BF wie bereits in der Verhandlung vor dem BVwG angekündigt mit Datum 10.04.2025 nachweislich, freiwillig wieder in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, um sich von dort aus, um eine Legalisierung ihres Aufenthaltes bzw. auch einer weiteren Niederlassung im Bundesgebiet zu bemühen. Auch dies zeigt in besonderer Weise, dass die BF jedenfalls bereit ist sich an die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen zu halten und diesen zu entsprechen.
Im Zuge einer fallbezogen zu erstellenden Gefährdungsprognose sind fallbezogen somit im Zuge einer Gesamtabwägung sämtliche Umstände des gegenständlichen Einzelfalles mitzuberücksichtigen.
Diesbezüglich war zu erkennen, dass ausreichend konkrete Gründe, welche im gegenständlichen Einzelfall notwendig zu wahrende öffentliche Interessen die Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes in der entsprechenden Höhe erforderlich machen, durch das BFA ausreichend belegt nicht aufgezeigt werden konnte, wohingegen die BF fallbezogen jedenfalls glaubhaft darlegen konnte, dass diese sich jedenfalls entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verhalten will und diese sogar ein besonderes Interesse aufzeigen konnte, dass diese, auch aufgrund ihrer glaubhaft dargelegten privaten Interessen, ein nachvollziehbares Interesse an einer zukünftigen legalen Wiedereinreise und Niederlassung in Österreich hat.
Festzustellen war auch, dass eine verfahrensmaßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von der BF mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit gegenwärtig als auch zukünftig jedenfalls nicht anzunehmen ist.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände des konkreten Einzelfalles, ihrer in Österreich tatsächlich auch gesetzten integrativen Anstrengungen, ihrer glaubhaft vorgebrachten persönlichen Verbindungen zu Personen in Österreich und letztlich auch unter besonderer Berücksichtigung der freiwilligen Ausreise der BF in ihren Herkunftsstaat und des sich daraus insgesamt ergebenden Persönlichkeitsbildes der BF, kann somit in casu eine verfahrensmaßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften, sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, fallbezogen somit insgesamt nicht als gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074), bzw. erscheint die Verhängung eines Einreiseverbotes fallbezogen nicht erforderlich.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt fallbezogen somit insgesamt, dies insbesondere nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt von der insbesondere unbescholtenen BF ausgehende verfahrensmaßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht und es in casu auch insgesamt nicht der Verhängung eines Einreiseverbotes bedarf, um der BF den Unrechtsgehalt von allfälligen Gesetzesverstoßen zu vermitteln, bzw. ist fallbezogen mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass die BF hinkünftig gegen fremden – oder asylrechtliche Bestimmungen verstoßen wird.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände des konkreten Einzelfalles, ihrer in Österreich tatsächlich auch gesetzten integrativen Anstrengungen, ihrer glaubhaft vorgebrachten persönlichen Verbindungen zu Personen in Österreich und letztlich auch unter besonderer Berücksichtigung der freiwilligen Ausreise der BF in ihren Herkunftsstaat und des sich daraus insgesamt ergebenden Persönlichkeitsbildes der BF, kann somit in casu eine verfahrensmaßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften, sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, fallbezogen somit insgesamt nicht als gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074), bzw. erscheint die Verhängung eines Einreiseverbotes fallbezogen somit dem Grunde nach als insgesamt nicht angebracht und erforderlich.
Daher war das mit Spruchpunkt V. erlassene Einreiseverbot zur Gänze zu beheben.Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2025:W168.2290563.1.00