Entscheidung
Bundesverwaltungsgericht · W296 2275008-1 · 31. März 2025
W296 2275008-1 · Bundesverwaltungsgericht · 31. März 2025
Bundesverwaltungsgericht31.03.2025
31.03.2025
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Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
31.03.2025
Geschäftszahl
W296 2275008-1
Spruch
W296 2275008-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von Rev XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael CELAR, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:
A)
Der Beschwerde von Rev XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 92 BDG 1979 mit jener Maßgabe teilweise stattgegeben, als der Schuld- und Strafausspruch hinsichtlich Spruchpunkt A.) zu lauten hat:
„A.)
1. Rev XXXX ist schuldig, sie hat als Rechtspflegerin in Exekutions- und Insolvenzsachen am Bezirksgericht XXXX im Zeitraum jedenfalls von XXXX bis XXXX ihre aus § 61 EO entspringende Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen, die von Amts wegen wahrzunehmen ist, nicht erfüllt, indem sie sich sog. „einfache Vollzugsberichte“ nicht mehr vorlegen, sondern von der Kanzlei abzeichnen und ablegen ließ. Darunter fielen folgende Fälle:
„Versperrter Vollzugsort“,
„kein Vollzugsort“,
„verzogener Schuldner“,
„keine pfändbaren Gegenstände“,
„Vermögensverzeichnis aufgenommen“, und
„Vorführung“.
2. Rev XXXX ist schuldig, sie hat als Rechtspflegerin in Exekutions- und Insolvenzsachen am Bezirksgericht XXXX in zumindest 11 Verfahren, in denen den Gerichtsvollzieher:innen XXXX und XXXX vor dem jeweiligen Vollzug Sperrkostenvorschüsse in bar ausgehändigt wurden, die widmungs- und gesetzmäßige Verwendung dieser Parteiengelder gemäß § 61 EO nicht überprüft.
Rev XXXX hat durch ihr Verhalten
in Punkt 1: gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979, § 45 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 49 Abs. 2 Geo. und
in Punkt 2: gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 49 Abs. 1 Geo. und § 61 EO und § 43 Abs. 2 BDG 1979
ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzt und folglich Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 Abs. 1 BDG 1979 begangen.
Über Rev XXXX wird deswegen gemäß § 126 Abs. 2 iVm § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von 0,6 Monatsbezügen verhängt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die am XXXX geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Bedienstete des Oberlandesgerichts XXXX (fortan: OLG XXXX ) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2. Die Dienstbehörde erhielt erstmals Ende XXXX Kenntnis von möglichen Dienstpflichtverletzungen durch Gerichtsvollzieher:innen im Zusammenhang mit Vollzugsberichten von Räumungsexekutionen. Im XXXX kam der Verdacht hervor, dass neben der fehlerhaften Vollzugsberichte Sperrkostenvorschüsse veruntreut worden seien. Der Verdacht einer unzulänglichen Fachaufsicht über die Gerichtsvollzieher:innen durch die Rechtspfleger:innen des Bezirksgerichts XXXX (fortan: BG XXXX ) erhärtete sich am XXXX .
3. Die Disziplinarbeschuldigte wurde am XXXX zur Zl XXXX seitens der Dienstbehörde einvernommen.
4. Am XXXX erstattete das OLG XXXX als Dienstbehörde zur Zl XXXX eine Anzeige gegen die Disziplinarbeschuldigte an die Oberstaatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs. 1 StGB. Am selben Tag wurde zudem die Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde) übermittelt.
5. Die Staatsanwaltschaft XXXX hatte die Anzeige gegen die Disziplinarbeschuldigte vom XXXX in das gegen die Gerichtsvollzieher:innen geführte Ermittlungsverfahren zunächst einbezogen und ist am XXXX von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit gemäß § 203 Abs. 1 StPO zurückgetreten.
6. Mit Einleitungsbeschluss der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX wurde das Disziplinarverfahren gegen die Disziplinarbeschuldigte wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten nach §§ 91 iVm 123 Abs. 1 BDG 1979 eingeleitet. Sie sei verdächtig, im Zeitraum von XXXX bis XXXX als Rechtspflegerin in Exekutions- und Insolvenzsachen am BG XXXX (1.) ihrer aus § 61 EO entspringenden Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen, die von Amts wegen wahrzunehmen sei, nicht nachgekommen zu sein, (2.) die ihr unterstellten Kanzleibediensteten beauftragt zu haben, mit ihrer Unterschrift inhaltlich unrichtige Bestätigungen über die Gesetzmäßigkeit der von dem beim BG XXXX tätigen Gerichtsvollzieher:innen erstatteten Vollzugsberichte zu erteilen, um ihre eigene Untätigkeit zu verschleiern, (3.) in den Verfahren, in denen Gerichtsvollzieher:innen wegen nicht gesetzeskonformer Vollzugshandlungen bzw. der Nichtvornahme solcher keine Vergütungen und Fahrtkosten zugestanden wären, die Auszahlungen der Vergütungen durch Unterlassen einer gesetzeskonformen Prüftätigkeit verursacht zu haben sowie (4.) in zumindest 11 Verfahren, in denen den Gerichtsvollzieher:innen XXXX und XXXX vor dem jeweiligen Vollzug Sperrkostenvorschüsse in bar ausgehändigt wurden, die widmungs- und gesetzmäßige Verwendung dieser Parteiengelder nicht überprüft zu haben. Sie habe dadurch ihre Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 45 Abs. 1 BDG 1979 schuldhaft verletzt und damit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 Abs. 1 BDG 1979 begangen.
7. Mit Stellungnahme von XXXX führte die Disziplinarbeschuldigte aus, dass sie zu Beginn ihrer Tätigkeit am BG XXXX Abteilungen von einem überraschend verstorbenen Kollegen übernommen habe und sie sei Stellvertreterin des Vorstehers der Geschäftsstelle, woraus sich ein hoher Arbeitsaufwand ergäbe. Sie sei ihren in § 61 Exekutionsordnung (EO) vorgegebenen Pflichten nachgekommen. Die Kontrollmöglichkeiten einer Rechtspflegerin seien vor dem Hintergrund des erheblichen Arbeitsanfalles am BG XXXX von ihr jedenfalls voll ausgeschöpft worden. Zutreffend sei, dass ihr Kanzleimitarbeiter:innen unterstützend zugearbeitet hätten und von diesen einfache Vollzugsberichte abgezeichnet worden seien, sofern keine weiteren Veranlassungen zu setzen gewesen seien. Sie sei stets kontrollierend tätig gewesen, und es habe keine Beschwerden durch die – in der Regel anwaltlich vertretenen – betreibenden Parteien gegeben. Die Überprüfung der Tätigkeiten von Gerichtsvollzieher:innen obliege der Leitungs- und Planungseinheit Gerichtsvollzug des Oberlandesgerichtes XXXX (fortan: LEG). Es werde die Einstellung des Disziplinarverfahrens beantragt.
8. Am XXXX und XXXX fanden in der gegenständlichen Rechtssache öffentliche mündliche Verhandlungen vor der belangten Behörde statt. Die Disziplinarbeschuldigte bekannte sich zu Beginn der Verhandlung für nicht schuldig. Sie und die übrigen betroffenen Rechtspfleger:innen des BG XXXX wurden einvernommen. Weiters wurde der Zeuge XXXX , der Leitungseinheit Gerichtsvollzug (fortan: LEG) gehört.
9. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , zugestellt am XXXX , wurde die Disziplinarbeschuldigte unter Spruchpunkt A.) schuldig gesprochen, als Rechtspflegerin in Exekutions- und Insolvenzsachen am BG XXXX (1.) im Zeitraum von zumindest XXXX bis XXXX ihre aus § 61 EO entspringende Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen nicht erfüllt zu haben, indem sie sich Vollzugsberichte, die keine weiteren Verfügungen erforderten nicht mehr vorlegen, sondern von der Kanzlei abzeichnen und ablegen habe lassen und (2.) im Zeitraum von zumindest XXXX bis XXXX in zumindest 11 Verfahren, in denen den Gerichtsvollzieher:innen XXXX und XXXX vor dem jeweiligen Vollzug Sperrkostenvorschüsse in bar ausgehändigt worden seien, die widmungs- und gesetzmäßige Verwendung dieser Parteiengelder nicht überprüft zu haben. Sie habe dadurch ihre Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 45 Abs. 1 BDG 197schuldhaft verletzt und hierdurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 Abs. 1 BDG 1979 begangen. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde gegen die Disziplinarbeschuldigte gemäß §§ 126 Abs. 2 iVm 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von einem Monatsbezug verfügt. Von den übrigen Vorwürfen wurde die Disziplinarbeschuldigte freigesprochen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die nach § 61 EO von Amts wegen wahrzunehmende Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit von Gerichtsvollzieher:innen geschehe vor allem durch Prüfung der Protokolle und Berichte. Es handle sich um eine Aufgabe der Rechtsprechung, welche nicht an Kanzleipersonal delegiert werden könne. Ein etwaiger Rechtsirrtum sei jedenfalls vorwerfbar im Sinne des § 9 Abs. 2 StGB. Die Disziplinarbeschuldigte habe durch die Delegation an das Kanzleipersonal vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1 und 45 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen. Es sei im betreffenden Zeitraum zwar (noch) zulässig gewesen, Kostenvorschüsse betreffend Schlosser:innenkosten an Gerichtsvollzieher:innen in bar auszuzahlen, jedoch sei deren widmungs- und gesetzmäßige Verwendung zu prüfen gewesen. Durch das Unterlassen einer solchen Prüfung habe die Disziplinarbeschuldigte ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 grob fahrlässig verletzt. Als schwerste Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 93 Abs. 2 BDG 1979 sei A.)1.) anzusehen. Mildernd sei die relativ hohe Arbeitsbelastung, die disziplinäre Unbescholtenheit und zu A.)1.) der Umstand, dass die Prüftätigkeit nach einiger Zeit wieder eigenständig wahrgenommen worden sei, zu werten. Erschwerend zu werten sei der lange Deliktszeitraum und die Anzahl der Fälle sowie das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen.
10. Gegen dieses Erkenntnis der belangten Behörde vom XXXX brachte die Disziplinarbeschuldigte bei der belangten Behörde am XXXX , elektronisch eingelangt am selben Tag, fristgerecht eine zulässige Beschwerde ein, welche sich ausschließlich gegen Spruchpunkt A (1. und 2.) richtete.
Die Disziplinarbeschuldigte gab zu Spruchpunkt A.)1.) an, die praktische Ausgestaltung der Kontrollpflicht des § 61 EO lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen und handle es sich um einen geringen Anteil der Akten, welche durch die Kanzlist:innen unterzeichnet worden seien, und in meisten Fällen sei eine spätere Überprüfung im Rahmen einer Wiedervorlage erfolgt. Es gäbe keinen Hinweis auf konkrete Exekutionsakten, in denen ein verhinderbarer Schaden eingetreten sei. Zudem habe sie nicht vorsätzlich und nicht vorwerfbar gehandelt. Hinsichtlich Spruchpunkt A.)2.) gab sie an, die im Disziplinarerkenntnis angeführten Zahlungsbelege seien zuvor unerwähnt geblieben, weswegen es sich um einen Verstoß gegen das Überraschungsverbot handle. Des Weiteren sei die Disziplinarstrafe unverhältnismäßig, da als Milderungsgründe zu berücksichtigen seien: Die lange Verfahrensdauer; weiters, dass es zu keinem Schadenseintritt gekommen sei; ihre Unbesonnenheit als achtenswerter Beweggrund der Versuch, den Gerichtsbetrieb aufrechtzuerhalten; sowie die Begehung aufgrund eines Rechtsirrtums. Außerdem sei der General- und Spezialprävention genüge getan, da die Arbeitsabläufe nunmehr abgeändert worden seien, weswegen eine Einstellung unter Absehen der Strafverhängung nach § 115 BDG 1979 geboten sei.
11. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt.
12. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung XXXX abgenommen und in Folge der Gerichtsabteilung XXXX neu zugewiesen.
13. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde der Dienstbehörde binnen Frist aufgetragen, nachstehende Informationen an das Bundesverwaltungsgericht über die Disziplinarbeschuldigte zu übermitteln: Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, die Arbeitsplatzbeschreibung der Disziplinarbeschuldigten, der konkrete Monatsbezug zum Zeitpunkt des Strafausspruchs der belangten Behörde, sohin vom XXXX , eine Dienstbeschreibung betreffend die Dienstverrichtung ab XXXX , disziplinär getilgte und -nicht getilgte Vorstrafen, etwaige Belohnungen, Belobigungen, Dank- und Anerkennungsschreiben, Gehaltspfändungen und Gehaltsvorschüsse.
Der Disziplinarbeschuldigten wurde [hingegen] aufgetragen, ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen.
14. Mit Schreiben vom XXXX trug das Bundesverwaltungsgericht der Dienstbehörde gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 zwecks Beurteilung der Wahrung der Sechs-Monatsfrist ab Kenntnis bis Einleitung am XXXX auf, darzulegen, wann diese konkret Kenntnis von den Dienstpflichtverletzungen der Disziplinarbeschuldigten erlangt habe. In Einem wurde um Vorlage der nicht in den Akten befindlichen Anzeigen an die Staatsanwaltschaft vom XXXX bzw. XXXX ersucht, um den Beginn der Hemmung gemäß § 94 Abs. 2 Z 5 lit. b BDG 1979 überprüfen zu können.
15. Mit Schreiben vom XXXX wurde seitens der Dienstbehörde um Fristerstreckung ersucht, welche seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurde.
16. Mit Schreiben vom XXXX wurden seitens der Disziplinarbeschuldigten ihre Vermögensverhältnisse bekanntgegeben.
17. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , wurden von der Dienstbehörde ergänzende Informationen zu der Arbeitsplatzbeschreibung, die Antwort auf die Frage der Verjährung der Strafbarkeit, der Ernennungsbescheid der Disziplinarbeschuldigten, die Monatsabrechnung zum Zeitpunkt des Strafausspruchs, eine Dienstbeschreibung, ein Überblick über Belohnungen und Jubiläumszuwendungen, sowie Dank- und Anerkennungsschreiben übermittelt. Mitgeteilt wurde zudem, die Disziplinarbeschuldigte würde keine disziplinarrechtlichen Vorstrafen aufweisen und habe Gehaltsvorschüsse bezogen bzw. seien keine Gehaltspfändungen eingetragen.
18. Mit Parteiengehör vom XXXX wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.
19. Mit Schreiben vom XXXX beantragte die Disziplinarbeschuldigte die Einvernahme der Zeug:innen XXXX und XXXX , somit weiterer Rechtspfleger:innen des BG XXXX , deren Verfahren ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind. Festgehalten wurde abermals, dass die Strafe insbesondere mangels konkret verhinderbaren Schadens jedenfalls zu hoch sei. Es sei eine Einstellung unter Absehen von der Verhängung einer Strafe nach § 115 BDG 1979 geboten gewesen, allenfalls eine bedingte Geldstrafe. Von der [durch das Disziplinarerkenntnis beanstandeten] Vorgehensweise sei unmittelbar nach Information über die Auslegung der Prüfpflichten von Rechtspfleger:innen vollständig abgegangen worden, woraus sich daher weder spezial- noch generalpräventive Erforderlichkeit zu einer Strafe ergäbe.
20. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , langten beim Bundesverwaltungsgericht seitens der Dienstbehörde übermittelte Unterlagen zur Ausbildung der Rechtspfleger:innen ein.
21. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Disziplinarbeschuldigte zur Sache, zu ihren aktuellen Lebensumständen sowie ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit befragt und mit den anwesenden Parteien die von der belangten Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigten Umstände erörtert wurden. Gehört wurden weiters die übrigen Rechtspfleger:innen des BG XXXX , deren Verfahren, wie bereits erwähnt, ebenfalls beim Bundeverwaltungsgericht anhängig sind. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom XXXX auf die Verhandlungsteilnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zur Person der Disziplinarbeschuldigten:
1.1.1. Die Disziplinarbeschuldigte steht als Rechtspflegerin des OLG XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Die Disziplinarbeschuldigte ist seit XXXX beim BG XXXX tätig, war ab XXXX Rechtspflegeranwärterin, absolvierte ihre Ausbildung – bis auf 3 Monate am BG XXXX – bereits dort, wurde Mitte XXXX zur Rechtspflegerin ernannt und ist seitdem als Rechtspflegerin in Exekutions- und Insolvenzsachen am BG XXXX tätig. Sie ist für die Abteilung XXXX zuständig.
Sie erhielt bisher 12 Geldbelohnungen und hat keine Personalvertretungsfunktion inne.
1.1.2. Die Disziplinarbeschuldigte bringt als Rechtspflegerin des BG XXXX derzeit einen Monatsbezug von ca. € XXXX netto ins Verdienen. Im XXXX (somit im Monat der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde) betrug ihr Monatsentgelt XXXX , bzw. ihre Strafbemessungsgrundlage gemäß § 92 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 8a Abs. 1 VBG € XXXX , wobei sie gem. § 136 Abs. 2 BDG 1979 eine sog. „Antragsbeamtin“ ist und dienstrechtlich dem BDG 1979 folgt.
XXXX
1.2. Feststellungen zum Sachverhalt:
1.2.1. Der oben dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
Die Disziplinarbeschuldigte hat jedenfalls von XXXX bis XXXX Vollzugsberichte der Gerichtsvollzieher:innen trotz ihrer Zuständigkeit als Rechtspflegerin durch Kanzleibedienstete eigenständig und ohne Vorlage an sie selbst als das zuständige Organ abzeichnen und ablegen lassen.
Es handelte sich hierbei um „einfache Vollzugsberichte“, welche aus Sicht der Kanzleibediensteten keine weiteren Verfügungen durch die Disziplinarbeschuldigte erfordert hätten, insbesondere um Vollzugsberichte über Vollzüge mit versperrtem Vollzugsort, keinem Vollzugsort, einem verzogenen Schuldner, keinen pfändbaren Gegenständen, lediglich aufgenommenem Vermögensverzeichnis oder einer Vorführung.
Es wurde seitens der Disziplinarbeschuldigten somit der Geschäftsstelle überlassen, ob und inwieweit diese Vollzugsberichte kontrolliert werden, wobei ein Umfang der Kontrolle nicht festgelegt worden war. Auch die Vorlage an sich lag im Ermessen der Geschäftsstelle.
1.2.2. Ab Anfang XXXX hat die Disziplinarbeschuldigte diese Prüfung wieder selbstständig wahrgenommen, um die Kanzlisten zu entlasten.
1.2.3. Die Disziplinarbeschuldigte wusste und billigte es als Rechtspflegerin des BG XXXX im Zeitraum jedenfalls von XXXX bis XXXX , dass die für ihre Exekutionsabteilung zuständigen Kanzlistinnen XXXX und XXXX die erwähnten „einfachen Vollzugsberichte“ selbst wiederholt mit Paraphe gezeichnet hatten, obwohl dies Aufgabe der zuständigen Rechtspflegerin, nämlich der Disziplinarbeschuldigten, ist.
1.2.4. Die Disziplinarbeschuldigte hat in ihrer Ausbildung gelernt, die Vollzugsberichte als Rechtspflegerin selbst zu prüfen. Bis (mutmaßlich) XXXX war es am BG XXXX auch noch so, dass die Rechtspfleger:innen ihre Vollzugsberichte selbst unterzeichneten.
1.2.5. Die Abweichung vom bisherigen Vorgehen und Delegation dieser Prüftätigkeit auf das Kanzleipersonal war nicht mit Vorgesetzten abgestimmt, sondern hat die Disziplinarbeschuldigte diese Vorgehensweise ohne Hinterfragen zugelassen.
Worin diese von sämtlichen Rechtspfleger:innen am BG XXXX praktizierte Vorgehensweise ihren Ursprung nahm, konnte nicht abschließend geklärt werden.
1.2.6. Die Disziplinarbeschuldigte informierte sich nicht aus eigenem, ob eine derartige Delegation rechtens war oder nicht.
1.2.7. Sie hielt es zumindest für möglich und fand sich damit ab, hierdurch ihre Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen nicht selbst zu erfüllen.
1.2.8. Die Disziplinarbeschuldigte hat weiters den Gerichtsvollzieher:innen XXXX und XXXX in zumindest 11 Verfahren vor dem jeweiligen Vollzug von den betreibenden Parteien hinterlegte Sperrkostenvorschüsse in bar durch die Buchhaltungsagentur des Bundes auszahlen lassen, um beigezogene Schlosser:innen unmittelbar beim Vollzug in bar bezahlen zu können, ohne nach dem Vollzug die widmungs- und gesetzmäßige Verwendung dieser Parteiengelder zu überprüfen. Es handelt sich um folgende Rechtssachen:
AZ
KOVO-Auszahlungsbeschluss Ausfertigung:
Prüfung Vollzugsbericht durch Kanzlei („einfache Vollzugsberichte“) oder Rechtspfleger:innen:
Schlosser:innen
XXXX
XXXX durch XXXX (ON 7)
XXXX durch XXXX (ON 10)
Kein/e Schlosser/in angegeben, keine Rechnung
XXXX
XXXX durch XXXX (ON 25)
Undatiert durch Kanzlei (ON 26)
Fa. XXXX (keine Rechnung)
XXXX
XXXX durch XXXX (ON 9)
Undatiert durch Kanzlei (ON 10)
Fa. XXXX (keine Rechnung)
XXXX
XXXX durch XXXX (ON 15)
XXXX durch XXXX (ON 16)
Fa. XXXX (keine Rechnung)
XXXX
XXXX durch XXXX (ON 19)
XXXX durch XXXX (ON 20)
Fa. XXXX (keine Rechnung)
XXXX
XXXX durch XXXX (ON 25)
XXXX durch XXXX (ON 26)
Kein/e Schlosser/in angegeben, keine Rechnung
XXXX
XXXX durch XXXX (ON 5)
XXXX durch XXXX (ON 6)
Fa. XXXX (keine Rechnung)
XXXX
XXXX durch XXXX (ON 27)
XXXX durch XXXX (ON 28)
Fa. XXXX (keine Rechnung)
XXXX
XXXX durch XXXX (ON 5)
Undatiert durch Kanzlei (ON 6)
Fa. XXXX (keine Rechnung)
XXXX
XXXX durch XXXX (ON 20)
XXXX (ON 21)
Fa. XXXX (keine Rechnung)
XXXX
XXXX durch XXXX (ON 15)
Undatiert durch Kanzlei (ON 16)
Fa. XXXX (keine Rechnung)
Von den insgesamt neun am BG XXXX tätigen Gerichtsvollzieher:innen haben sich lediglich XXXX und XXXX solche Sperrkostenvorschüsse in bar auszahlen lassen. Die Vollzugsberichte dieser Schlosser:innenvollzüge wurden großteils durch die Disziplinarbeschuldigte selbst geprüft. In den betreffenden Exekutionsakten finden sich keine Nachweise (Rechnungen oder Zahlungsbelege) zu den in den Vollzugsberichten angeführten Barauszahlungen an die beigezogenen Schlosser:innen und hat die Disziplinarbeschuldigte auch keine Nachweise eingefordert.
1.2.9. Eine mit rechtlich geschützten Werten angemessen verbundene, besonnene und einsichtige Rechtspflegerin in der Lage der Disziplinarbeschuldigten hätte bei Auszahlung von Bargeldern eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Widmung vorgenommen.
1.2.10. Die Disziplinarbeschuldigte ist bisher weder strafrechtlich noch disziplinär vorbestraft und die Tat steht in einem auffallenden Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten.
1.2.11. Die Beweggründe für die Vorgehensweise seitens der Disziplinarbeschuldigten lagen weder in der Aufrechterhaltung des Gerichtsbetriebs noch geschah die Delegation aus einer Unbesonnenheit heraus.
1.2.12. Die Disziplinarbeschuldigte hat die oben beschriebenen Vorgehensweisen auf Tatsachenebene vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht zugegeben; einen zusätzlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung leistete sie jedoch nicht.
1.2.13. Die Auslastung der Rechtspfleger:innen beim BG XXXX stellte sich in den Jahren XXXX bis XXXX erhöht, jedoch nicht weit überdurchschnittlich im Vergleich zum gesamten Sprengel dar.
1.2.14. Die Dienstbehörde erlangte am XXXX gesichert Kenntnis von den Vorfällen.
1.2.15. Am XXXX erstattete die Dienstbehörde eine Anzeige gegen die Disziplinarbeschuldigte an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs. 1 StGB. Der Gegenstand dieses Ermittlungsverfahren stimmt mit jenem in Spruchpunkt A.)1.) überein.
Die Staatsanwaltschaft XXXX hat die Anzeige in das gegen die Gerichtsvollzieher:innen geführte Ermittlungsverfahren zunächst einbezogen; sie ist in Folge aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 198 StPO von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO vorläufig zurückgetreten.
1.2.16. Das gegenständliche Verfahren dauerte von XXXX bis XXXX .
2. Beweiswürdigung:
2.1. Feststellungen zur Person der Disziplinarbeschuldigten:
2.1.1. Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Disziplinarbeschuldigten sowie zu ihrer Ausbildung ergeben sich aus dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis und den Vorlagen der Dienstbehörde, denen sie vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich nicht entgegengetreten ist (Befragung bei der belangten Behörde in deren Verhandlung vom XXXX ).
Seitens der Dienstbehörde wurde mit XXXX zum Schreiben vom XXXX der Ernennungsbescheid, eine Dienstbeschreibung und ein Überblick über Belohnungen und Jubiläumszuwendungen übermittelt und bestätigte sie diese Informationen vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX .
2.1.2. Eine Monatsabrechnung für XXXX (folglich zum Zeitpunkt des nunmehr bekämpften Disziplinarerkenntnisses) und der dort ersichtliche Bezug stimmt mit dem im Disziplinarerkenntnis festgestellten Höhe überein XXXX .
Mit aufgetragenem Schreiben vom XXXX gab die Disziplinarbeschuldigte ihre Vermögensverhältnisse bekannt XXXX und bestätigte diese Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX .
2.1.3. Zur Anmerkung in der Beschwerde, es seien noch Überstunden abzuziehen, ist anzumerken, dass beim Bruttomonatsbezug bereits die Überstunden aus Monaten XXXX abgezogen wurden und es sich beim angeführten Betrag um den Grundbezug mit Funktionszulage handelt, somit um den nach § 3 GehG relevanten Betrag für die Disziplinarstrafe.
2.2. Zu den Feststellungen den Sachverhalt betreffend:
2.2.1. Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich im Wesentlichen aus der unstrittigen Aktenlage sowie den damit übereinstimmenden Angaben der Disziplinarbeschuldigten. Die Feststellungen betreffend die der Disziplinarbeschuldigten hier zum Vorwurf gemachten Tathandlungen im Zusammenhang mit der Prüfung von Vollzugsberichten ergeben sich unzweifelhaft aus dem Schuldspruch und den Feststellungen des verfahrensgegenständlichen Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde.
Zu den betroffenen Vollzugsberichten befragt gab die Disziplinarbeschuldigte an, ab XXXX sei eine Prüfung durch die Kanzlei erfolgt, wenn keine Verfügungen erforderlich gewesen wären; es habe keine Rücksprache gegeben und habe sie das so von ihrem Vorgänger übernommen (Schilderung Befragung bei der belangten Behörde in deren Verhandlung vom XXXX ).
Zu den unter „einfache Vollzugsberichte“ fallenden Rechtssachen wurden die Rechtspfleger:innen in der mündlichen Verhandlung befragt XXXX .
Betreffend die fehlende Kontrolle gewisser Vollzugsberichte seitens der Disziplinarbeschuldigten wie auch zur Arbeitsweise am BG XXXX an sich kann neben ihren eigenen Aussagen auch auf die Angaben ihrer Kanzlist:innen verwiesen werden:
So gab die für die Disziplinarbeschuldigte zunächst noch zuständige Kanzlistin XXXX auf die Frage, was ihre Paraphe am Vollzugsbericht aussagen oder bewirken hätte sollen, zu Protokoll, nach der Darstellung der Rechtspfleger:innen habe man den Vollzugsbericht „sowieso nicht mehr ändern können“ und habe sie weiters gewusst, dass sie Vollzugsberichte nicht zu prüfen gehabt hätte XXXX .
Die Kanzlistin XXXX gab zu Protokoll, es sei ihr im weiteren Sinn schon klar gewesen, dass die Rechtspfleger:innen den Vollzug zu prüfen gehabt hätten und, dass dies eine Sache der Rechtsprechung sei XXXX .
Zu dem vor dem Bundesverwaltungsgericht angeklungenen Argument, die Kanzlist:innen hätten aus Angst vor Bestrafung in Bezug auf die durch sie vorgenommene Kontrolle vor der Dienstbehörde gelogen XXXX , ist auszuführen, dass jedenfalls keine konkrete Form der Kontrolle durch die Rechtspfleger:innen vorgegeben wurde, die Kanzlist:innen unabhängig von ihrer Erfahrung keine entsprechende Ausbildung oder Zuständigkeit hatten bzw. haben und das Vorbringen der Kanzlist:innen in diesem Zusammenhang als durchaus glaubhaft erschien.
Die Disziplinarbeschuldigte vermeinte hierzu, sie habe durch das Vertrauen in die Kanzleikräfte, dass die gesetzmäßige Prüfung vorgenommen wurde, und natürlich ihre Prüfung anhand der Folgeanträge sichergestellt, dass die gesetzmäßige Kontrolle vorgenommen werde XXXX .
Es kam vor dem Bundesverwaltungsgericht wie im Verfahren insgesamt auch deutlich hervor, dass es ausschließlich die Kanzlist:innen waren, die entschieden hatten, wann sie vorlegten und wann nicht XXXX . Sofern folglich kein Folgeantrag einlangte, wurden die Akten ausschließlich von Kanzlist:innen behandelt und abgelegt. Die Rechtspfleger:innen waren diesbezüglich offenkundig völlig vom Tun und den Entscheidungen der Kanzlist:innen abhängig.
Von einer durch die Kanzlist:innen ausgeführten Kontrolle der Vollzugsberichte kann somit im Tatzeitraum keineswegs ausgegangen werden und wurde diese auch nicht durch die Disziplinarbeschuldigte im Rahmen der Fachaufsicht, welche ihr nach ihrer Arbeitsplatzbeschreibung zukommt, sichergestellt - abgesehen davon, dass eine Kontrolle der Vollzugsberichte durch Kanzlist:innen [dennoch] nicht gesetzeskonform gewesen wäre.
2.2.2. Die Feststellungen zur Wiederaufnahme der Prüfung der Vollzugsberichte im Jahr XXXX ergeben sich neben den eigenen Angaben der Disziplinarbeschuldigten auch aus den Angaben ihrer Kanzlist:innen XXXX . Zur Einstellung dieser Vorgehensweise führte die Disziplinarbeschuldigte an, sie habe die Kanzlisten entlasten wollen XXXX . Ihr sei jedoch aber auch aufgefallen, dass die Kanzleikräfte „nur drüber geflogen“ seien bei der Intervention, der Betreibende habe den Antrag gestellt, beim Vollzug mitzugehen, er habe eine Kostennote gelegt, die nicht bestimmt worden sei XXXX . Auch seitens einer Kanzlistin wurde ausgeführt, die Disziplinarbeschuldigte habe gesagt, dass ihr etwas aufgefallen sei in den Vollzugsberichten, was nicht gestimmt habe, daher habe sie lieber die Vollzugsberichte selber kontrollieren und unterschreiben wollen XXXX .
2.2.3. Die Feststellungen zur Kenntnis der Disziplinarbeschuldigten über die Unterzeichnung durch ihre Kanzlist:innen ergeben sich aus ihren eigenen Ausführungen und sind ihrerseits unbestritten.
Auch wenn insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht seitens aller Rechtspfleger:innen übereinstimmend vorgebracht wurde, die Abgabe der Kontrolle sei seitens der Kanzlist:innen entriert bzw. angeboten worden, gilt es zu betonen, dass hier eine Aufgabe der Rechtsprechung an unzuständige Mitarbeiter:innen abgegeben wurde, und die Disziplinarbeschuldigte dies jedenfalls zumindest tolerierte.
2.2.4. Die Feststellungen zur Ausbildung der Disziplinarbeschuldigten fußen auf Folgendem:
Die Disziplinarbeschuldigte gestand vor der Dienstbehörde ein, in ihrer Ausbildung eine andere Vorgehensweise gelernt zu haben XXXX . Dem widersprechend vermeinte sie vor der belangten Behörde, in ihrer Ausbildung sei es gelehrt worden, wie in XXXX . Befragt vor der belangten Behörde, woraus sich dieser Unterschied der Aussagen ergebe, meinte sie, sie wissen nicht, ob sie das Wort für Wort so gesagt habe, und auf Nachfrage, eine nicht korrekte Protokollierung würde sie nicht behaupten XXXX . Widersprüchlich in diesem Zusammenhang ist insbesondere, dass die Ausbildung der Disziplinarbeschuldigten am BG XXXX bereits im Jahr XXXX begann, zu einem Zeitpunkt, in dem sich den Verfahrensergebnissen nach das „System“ der Delegation noch nicht etabliert hatte. Die in sich unstimmigen Angaben der Disziplinarbeschuldigten sind daher als Ausfluchtversuche zu werten.
Es ist weiters auf die ausführliche fachliche Ausbildung der Disziplinarbeschuldigten zu verweisen: Sie hat in Summe über drei Jahre verteilt an 124 Tagen 670,5 Stunden Ausbildung genossen, bis sie zur Rechtspflegerin ernannt und mit ihrem jetzigen Arbeitsplatz betraut wurde.
In der Lehrstoffverteilung ist bereits bei der Grundausbildung für den Gehobenen Dienst ersichtlich, dass 25 Stunden Exekutionsrecht, 2,5 Stunden Compliance und diverse weitere Fächer vorgetragen und geprüft werden.
Auch aus den seitens der Dienstbehörde übermittelten Ausbildungsunterlagen ergibt sich klar, dass die Rechtspflegerin als Entscheidungsorgan die Vollzugsberichte der Gerichtsvollzieher:innen auf ihre gesetzmäßige und auftragsgemäße Erledigung der an die Gerichtsvollzieher erteilten Vollzugsaufträge zu prüfen und diese eigenhändig zu unterfertigen hat. Die rechtlichen Grundlagen des Exekutionsrechts werden in den Lehrgängen der Exekutionsrechtspfleger:innen vorgetragen und geprüft (ON 11: Lehrstoffverteilung). Der Gerichtsvollzug bildet im Rahmen des Arbeitsgebietslehrgangs, aber auch bereits früher für Rechtspfleger:innen in Exekutionssachen im Rahmen der Spartenrechtsausbildung einen Schwerpunkt XXXX . Auch die einschlägigen Lehr- und Lernbehelfe enthalten zur Erteilung der Vollzugsaufträge und Prüfung der Ereignisse eindeutige Hinweise (ON 11: Handout Gerichtsvollzug, insb. S 6: „Das Exekutionsgericht ist für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Exekutionsvollzugs zuständig und zur Entscheidung ist das jeweilige Entscheidungsorgan [Richter:innen/Rechtspfleger:innen] befugt.“).
Aus der Arbeitsplatzbeschreibung der Rechtspfleger:innen ergibt sich klar, dass andere Rechtspfleger:innen der Geschäftsverteilung nach zur Vertretung bestimmt sind und es Aufgabe der Rechtspfleger:innen ist, Vollzugsberichte auf ihre gesetz- und auftragsgemäße Umsetzung zu prüfen (ON 11: Arbeitsplatzbeschreibung Punkt 3.: „Vertretung anderer Diplomrechtspfleger:innen in Zivilprozess-, Exekutions- und Insolvenzsachen gemäß der Geschäftsverteilung“ und Punkt 7. B: „Prüfung der Vollzugsberichte auf ihre gesetz- und auftragsgemäße Umsetzung“).
Zur Aussage der Disziplinarbeschuldigten, sie habe ihre Arbeitsplatzbeschreibung erstmals gesehen XXXX , ist auszuführen, dass es sich bei dieser um das „Um und Auf“ der Aufgabenbeschreibung im Öffentlichen Dienst handelt. Da gerade – im Gegensatz zur Privatwirtschaft - kein Arbeitsvertrag verfügbar ist, sind öffentliche Bedienstete darauf angewesen, sich über diese Unterlagen zu informieren, worin ihre Rechten und Pflichten bestehen. Diese anzufordern läge im Bereich der Disziplinarbeschuldigten und ihr Nichtwissen ändert nichts an der Gültigkeit der Beschreibung. Zur dort geregelten Dienst- und Fachaufsicht vermeinte sie jedoch zu wissen, worin diese lägen XXXX .
Dies alles bedeutet zusammengefasst, dass die Prüfung der Vollzugsberichte einer der Dienstpflichten von Rechtspfleger:innen ist und diese ausschließlich durch andere Rechtspfleger:innen vertretet werden dürfen - in keiner Konstellation jedoch durch Kanzlist:innen.
Und der Zeuge XXXX gab vor der belangten Behörde ebenfalls in diesem Sinne an, Rechtspfleger:innen sollten aufgrund der ausführlichen Ausbildung mehr wissen als der Gerichtsvollzieher:innen XXXX .
Dass die Disziplinarbeschuldigte in ihrer Ausbildung die korrekte Vorgehensweise erlernte und diese zunächst auch anwandte, steht somit in einer Gesamtschau betrachtet fest.
2.2.5. Die Feststellungen zur fehlenden Absprache mit Vorgesetzten hinsichtlich dieser Vorgehensweise ergeben sich aus den Angaben der in den verbundenen Verfahren befragten Disziplinarbeschuldigten und wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt XXXX .
Die Angaben der Rechtspfleger:innen des BG XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht, auch an anderen Gerichten seien Vollzugsberichte durch Kanzlist:innen unterschrieben worden, sind als Verschleierungsversuch zu werten und wenig glaubhaft.
Dem steht nämlich die Aussage des Zeugen vor der belangten Behörde XXXX entgegen, er habe in XXXX Blockdienst gehabt, nirgends sei das auch so gewesen XXXX .
Womit die das gesamte Bezirksgericht betreffende Vorgehensweise letzten Endes begann, war aufgrund des weit zurückliegenden Beginns nicht mehr möglich zu erheben, und wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht seitens der Rechtspfleger:innen lediglich vage Vermutungen geäußert. Zwar wurde betreffend einen früheren Rechtspfleger angemerkt, dieser habe bereits ab ca. XXXX an Kanzlist:innen delegiert, doch begann der überwiegenden Teil der Rechtspfleger:innen erst (in etwa) im Jahr XXXX mit dieser rechtswidrigen Vorgehensweise XXXX .
2.2.6. Die Feststellungen zur ausstehenden Erkundigung der Disziplinarbeschuldigten ergeben sich aus ihren Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX .
Seitens der Rechtspfleger:innen wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht auf einen nicht näher bestimmten Auszug eines EO Kommentars verwiesen XXXX . Darauf ersichtlich ist der Gesetzestext des § 61 EO in der Fassung der EO Novelle 1995, sowie zwei Anmerkungen zum Gesetzestext (betreffend Vollzugsbeschwerde und der Anfechtbarkeit von Weisungsbeschlüssen). Diese Vorlage ist jedoch nicht tauglich nachzuweisen, dass es keine Vorgaben zur Zuständigkeit der Rechtspfleger:innen gegeben hat, sondern wird Rechtspfleger:innen grundsätzlich die Zuständigkeit für die Prüfung von Vollzugsberichten gelehrt.
Eine rechtliche Grundlage, die eine Delegation an das Kanzleipersonal erlauben würde, war sämtlichen Rechtspfleger:innen auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt XXXX .
Gerade von einer ausgezeichnet ausgebildeten Rechtspflegerin, welche tagtäglich mit der Prüfung von rechtlichen Belangen beschäftigt ist, kann erwartet werden, vor der Delegation ihrer Aufgaben eine rechtliche Recherche vorzunehmen.
2.2.7. Die Feststellungen zur inneren Tatseite bei der Verletzung der Pflicht der Disziplinarbeschuldigten zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen ergeben sich wie folgt: Zwar führte sie vor der belangten Behörde aus, der Herr XXXX (LEG) habe ja prüfen können. Die Leitungseinheit habe eine Kontrollpflicht XXXX . Jedoch wurde, wie unter 2.2.4 ausgeführt, die Disziplinarbeschuldigte in ihrer Ausbildung mit den Grundlagen ihrer Zuständigkeit konfrontiert.
Auch spricht die Aussage des Zeugen XXXX vor der belangten Behörde dafür, dass bei der Disziplinarbeschuldigten zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich des Faktums vorliegen musste, dass die Aufgabe nicht delegierbar war. So gab XXXX an, an anderen Gerichten sei ihm das nicht bekannt gewesen, dass Kanzlist:innen unterzeichneten. Für ihn sei der § 61 EO das „Um und Auf“ der Rechtsprechung in der Fahrnisexekution. Kanzlisten können lediglich vorbereitende Erledigungen machen XXXX .
Es ist somit zumindest von einer billigenden Inkaufnahme der Verletzung der Kontrollpflichten der Disziplinarbeschuldigten auszugehen.
Und stimmte die Disziplinarbeschuldigte im strafgerichtlichen Verfahren – anwaltlich vertreten und beraten – betreffend den Vorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB, welcher Wissentlichkeit erfordert, einer diversionellen Erledigung zu.
Gerade in Anbetracht der umfassenden Ausbildung der Disziplinarbeschuldigten in einem Zeitraum von drei Jahren ist folglich davon auszugehen, dass es ihr bewusst war bzw. sie es jedenfalls für möglich hielt und sich damit abfand, dass die Vorgehensweise an ihrem Bezirksgericht nicht mit jenen in ihrer Ausbildungszeit vermittelten rechtlichen Grundlagen übereinstimmte und sie dadurch ihre Kontrollpflichten vernachlässigte.
2.2.8. Die Feststellungen betreffend die der Disziplinarbeschuldigten im Zusammenhang mit der Barauszahlung von Kostenvorschüssen zum Vorwurf gemachten Tathandlungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Schuldspruch und den Feststellungen des verfahrensgegenständlichen Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde.
Die grundsätzliche Vorgehensweise bei Kostenvorschüssen im Zusammenhang mit Schlosser:innenvollzügen konnte durch den einzigen Exekutionsrechtspfleger, der keine Barzahlungen gewährte, dem Bundesverwaltungsgericht geschildert werden XXXX . Soweit Aktenzahlen doppelt genannt werden, erfolgt dies aufgrund der Genehmigung mehrerer Barauszahlungen in der jeweiligen bzw. derselben Rechtssache. So unterfertigte die Disziplinarbeschuldigte im Akt XXXX sowohl am XXXX , als auch am XXXX und XXXX jeweils einen Auszahlungsbeschluss.
Unstrittig im Verfahren ist, dass eine Barzahlung lediglich von zwei Gerichtsvollzieher:innen angefragt wurde, wobei vor allem ein Gerichtsvollzieher beachtliche kriminelle Energie zeigte XXXX .
Dass die Vollzugsberichte dieser Schlosser:innenvollzüge großteils durch die Disziplinarbeschuldigten selbst geprüft wurden, ergibt sich aus der Aktenlage und der diesbezüglichen Angaben der Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Anzumerken ist jedoch auch hier, dass es im Ermessen der Kanzlist:innen lag, welche Vollzugsberichte vorgelegt wurden. Wurden diese vorgelegt, erfolgte die Prüfung des Vollzugsberichts durch die Disziplinarbeschuldigte XXXX und führte sie selbst aus, sie habe keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben im Vollzugsbericht gehabt; sie sei davon ausgegangen, dass Rechnungen direkt an die betreibenden Parteien gegangen seien XXXX .
Eine nachträgliche Kontrolle von Barauszahlungen im Zusammenhang mit Kostenbestimmungsanträgen ist jedoch nicht glaubhaft: So führte die Disziplinarbeschuldigte vor der belangten Behörde aus, Kostenbestimmungsanträge erfolgten „ziemlich immer“, „da hänge die Rechnung dran - an dem Antrag“ XXXX . Befragt vom Bundesverwaltungsgericht danach, weshalb teils keine Rechnungen mit einem nachträglichen Kostenbestimmungsantrag vorgelegt worden sei, meinte die Disziplinarbeschuldigte, Anwält:innen würden meistens Rechnungen anhängen, nicht jedoch zum Beispiel die Polizei XXXX . Die Disziplinarbeschuldigte wäre im Vorfallsfall somit abhängig von der Vorgehensweise anderer, um überhaupt eine Nachprüfung von Barauszahlungen vornehmen zu können. Folglich sicherte sie jedenfalls in den angeführten Akten nach Gewährung der Barauszahlung die korrekte Widmung der Gelder nicht in ausreichender Weise.
Zum Einwand in der Beschwerde, das Einbeziehen von Zahlungsbelegen neben Rechnungen habe gegen das Überraschungsverbot verstoßen XXXX , ist anzumerken, dass es das Überraschungsverbot verbietet, in die rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einzubeziehen, die der Partei nicht bekannt waren. Im gegenständlichen behördlichen Verfahren wurde jedoch klar behandelt, dass keine Nachweise für die Barzahlungen im Akt erlagen und die Disziplinarbeschuldigten wurden befragt, inwieweit die Zahlung auf irgendeine Art und Weise belegt wurde, und wurde die Vorlage von Zahlungsbelegen thematisiert XXXX . Ob ein derartiger Nachweis nun Rechnungen oder Zahlungsbelege darstellten, stellt folglich kein neues Sachverhaltselement dar.
2.2.9. Die Feststellungen betreffend die innere Tatseite ergaben sich wie folgt:
Die Disziplinarbeschuldigte gab als Grund für die Barauszahlung ohne Kontrolle an, sie habe dem Gerichtsvollzieher vertraut; er sei zu ihr ins Zimmer gekommen und habe gemeint, er würde sofort den erlegten Sperrkostenvorschuss brauchen; sie sei davon ausgegangen, dass Rechnungen direkt an die betreibende Parteien gehen XXXX . Zur Frage, was mit dem Kostenvorschuss passiert sei, wenn keine Rechnung im Akt sei, meinte sie, das sei (erg.: wohl) in der Menge untergegangen XXXX .
Der Zeuge XXXX gab jedoch vor der belangten Behörde an, sofern ein Kostenvorschuss da sei, gehöre die Rechnung in den Akt. Dass sie an den Gläubiger gehe, sei nicht üblich gewesen XXXX . Er persönlich habe gesagt, es müsse im Akt stehen, was Sache war. Wenn er jemandem Geld gebe, dann habe er das zu liquidieren. Da habe dieser etwas zu unterschreiben XXXX .
Dieser Argumentationslinie ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen.
Gerade bei Barauszahlungen entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass für eine Nachverfolgbarkeit zu sorgen ist, widrigenfalls die Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung besteht, wie im vorliegenden Fall auch geschehen: So gab der Gerichtsvollzieher XXXX im strafgerichtlichen Verfahren an, er habe teils Rechnungsbelege gefälscht, in anderen Fällen keine derartigen Belege beigelegt, da dies ohnehin niemandem auf seiner Dienststelle aufgefallen und nicht kontrolliert worden sei XXXX .
Auch seitens des Rechtspflegers XXXX , welcher keine Barauszahlungen genehmigte, wurde ausgeführt, er sei dem Ersuchen des Gerichtsvollziehers XXXX nicht nachgekommen. Seine Auffassung sei, dass man Barauszahlungen nicht kontrollieren könnte. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hierzu befragt führte Rechtspfleger XXXX weiter aus, er sei „schon lange dabei und habe mitbekommen, dass bei den Gerichtsvollzieher:innen doch immer wieder etwas passiere“, daher habe er keine Barzahlungen tätigen wollen XXXX .
Ein reines Vertrauen darauf, dass bei einer Barauszahlung die verwendeten Gelder ordnungsgemäß verwendet werden, ist bei einer offenkundig außergewöhnlichen Vorgehensweise vorrangig eines Gerichtsvollziehers nicht indiziert, sondern wäre ein Hinterfragen dieser Vorgehensweise geboten gewesen. Ein solches erfolgte durch die Disziplinarbeschuldigte jedoch nicht XXXX . Sofern sie vorbringt, es habe einen hohen Arbeitsanfall gegeben, weil sie stellvertretende Leiterin der Geschäftsstelle sei, und aufgrund ihres unerwartet verstorbenem Vorgängers XXXX , so ändert dies nichts daran, dass eine mit den rechtlichen Werten verbundene Beamtin der gewöhnlichen Sorgfalt nach eine Kontrolle von in bar ausgezahlten Geldern in derartigen Fällen vorgenommen hätte, um deren ordnungsgemäße Widmung sicherzustellen.
2.2.10. Die Feststellungen hinsichtlich ihres bisherigen dienstlichen Verhaltens fußen auf den seitens der Dienstbehörde am XXXX übermittelten Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Disziplinarbeschuldigte bis zu den gegenständlichen Vorfällen ihre Arbeit in angemessener Weise verrichtete und ausgezeichnete Beurteilungen erhielt, sowie zu ihrer grundsätzlichen Arbeitsverrichtung auf den im Akt erliegenden Regelrevisionsbericht aus dem Jahr XXXX .
2.2.11. Die Feststellungen zu den Beweggründen der Disziplinarbeschuldigten gründen darauf, dass im Verfahren vor allem auf die am gegenständlichen Bezirksgericht übliche Vorgehensweise verwiesen wurde, sowie auf die Übernahme der Vorgehensweise ihres Vorgängers XXXX .
Dass das Vorgehen zur Aufrechterhaltung des Gerichtsbetriebs geschah, ist somit als reine Schutzbehauptung zu werten.
Auch eine Unbesonnenheit kann in einer ungeprüften Übernahme von üblichen Vorgehensweisen nicht erblickt werden.
2.2.12. Die Feststellungen zur Schuldeinsicht der Disziplinarbeschuldigten fußen darauf, dass sie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ihre Schuld nicht bekannte, sondern sich, wie vor der belangten Behörde, weiterhin auf einen Rechtsirrtum ihrerseits berief XXXX .
2.2.13. Die Feststellungen zu den Daten der Auslastung am BG XXXX und im Sprengel des OLG XXXX insgesamt wurden seitens der Dienstbehörde im Verfahren vor der belangten Behörde übermittelt XXXX . Die Auslastung der Rechtspfleger:innen beim BG XXXX stellte sich in den Jahren XXXX bis XXXX wie folgt dar:
Aus dieser Aufstellung ergibt sich, dass die Mehrbelastung im Vergleich zum Sprengel des OLG XXXX zwar erhöht war, jedoch ist bei einer Erledigung bei Mehrbelastung von 13,4% bis 26,2% nicht von einer weitüberdurchschnittlichen Belastung, wie beschwerdeseitig vorgebracht, auszugehen. Auch war die Erledigungsquote des BG XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchwegs um die 100%, XXXX sogar nur bei 94%.
2.2.14. Die Feststellungen zur Kenntnis der Dienstbehörde ergeben sich aus den mit Schreiben vom XXXX übermittelten XXXX .
Daraus erhellt sich, dass Ende XXXX bei der vom Bundesministerium für Justiz vorgenommenen statistischen Auswertung des Verhältnisses von vollzogenen und nicht vollzogenen Räumungsexekutionen Auffälligkeiten zutage getreten sind XXXX , die Anlass für die nähere Überprüfung der Räumungsexekutionen gaben. Im XXXX zeigten sich bei der Nachprüfung der Räumungsexekutionen des BG XXXX Missstände XXXX . Am XXXX zeigten sich Missstände hinsichtlich der Durchführung von Schlosser:innenvollzügen am BG XXXX . Am XXXX erhärtete sich der Verdacht, dass diesen Malversationen der Gerichtsvollzieher:innen durch ein elementares Versagen der Fachaufsicht eines großen Teils der Rechtspfleger:innen des BG XXXX Vorschub geleistet wurde XXXX .
2.2.15. Zur Feststellung hinsichtlich der diversionellen Einstellung des Verfahrens ist auf die Aktenlage zu verweisen XXXX .
Befragt vom Bundesverwaltungsgericht, weshalb im strafgerichtlichen Verfahren in einem gewissen Ausmaß Verantwortung übernommen worden sei, führten alle Rechtspfleger:innen aus, sie hätten allesamt die Schreiben der Staatsanwaltschaft mit den rechtlichen Vertretern besprochen und (offensichtlich) sodann das Angebot der Staatsanwaltschaft betreffend vorläufigen Rücktritt von einer strafgerichtlichen Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren akzeptiert XXXX .
2.2.16. Zur Feststellung zur Dauer des Verfahrens ist auszuführen, dass der Einleitungsbescheid vom XXXX stammt und das Verfahren nunmehr bis XXXX andauerte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichter:innenzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Zu den relevanten Bestimmungen:
3.2.1. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), StF: BGBl. Nr. 333/1979, idgF, maßgeblich:
„Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
(4) Beamtinnen und Beamten ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.“Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
[…]
Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters
§ 45. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
[…]
Dienstpflichtverletzungen
§ 91. (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
[…]
Disziplinarstrafen
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4. die Entlassung.
[…]
Strafbemessung
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
[…]
Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.
[…]
Beschwerde des Beschuldigten
§ 129. Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
[…]
§ 136b. (1) Der Bundespräsident, der Präsident des Nationalrates, der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und der Präsident des Rechnungshofes können im Rahmen ihrer Diensthoheit Funktionen festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
(2) Vertragsbedienstete, die mit der Funktion eines Rechtspflegers betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 sowie in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 des Bundesministeriengesetzes ist eine Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auch dann zulässig, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen des § 136a Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 136a Abs. 2) nicht erfüllt und auf sie auch nicht die Ausnahmebestimmungen des § 136a Abs. 4 zutreffen.
(4) In den Fällen des Abs. 3 sind auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Sie sind jedoch nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert. Anstelle der Bestimmung des § 50f ist § 20c VBG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wiedereingliederungsteilzeit gewährt werden kann, wenn eine Vereinbarung zwischen Antragstellerin oder Antragsteller und der Dienstbehörde über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung nach den Voraussetzungen des § 20c VBG abgeschlossen wird.
[…]
Inkrafttreten
§ 284.
[…]
(115) Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begangen werden, ist weiterhin § 92 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin § 94 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingeleitet werden, ist weiterhin § 117 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
[…]“
3.2.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) in der Fassung von 28.07.2022, BGBl. I Nr. 137/2022 maßgeblich:
„§ 92.
[…]
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
[…]
Verjährung
§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.
(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt
1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
2. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,
b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde.
(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde. Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde ist Z 1 anzuwenden.
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
[…]
Kosten
§ 117. (1)
[…]
(2) Wird über den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.
[…]“
3.2.3. Für die Rechtssache ist folgende Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), StF: BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), idgF, maßgeblich:„Artikel 87. (1)
[…]
(3) Die Geschäfte sind unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im voraus zu verteilen. Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm nur durch Verfügung des durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senates und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
[…]“
3.2.4. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1985 betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz – RpflG), StF: BGBl. Nr. 560/1985 idF BGBl. Nr. 612/1986 (DFB) und BGBl. Nr. 251/1989 (DFB), idgF, maßgeblich:
„Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen
§ 17. (1) Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach § 16 Abs. 1.
(2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt:
1. die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen
a) durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den §§ 88 bis 96 EO,
b) auf das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 bis 345 EO;
2. die Exekution zur Sicherstellung nach den §§ 371, 372 EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den §§ 232, 233 BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung;
3. die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses;
4. im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach § 42 Abs. 1 Z 2a, 3, 4 und 6, § 45a sowie § 264 EO, nach § 11 Abs. 3 GEG oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;
5. die Entscheidung über Vollzugsbeschwerden nach § 68 EO und Beschwerden nach § 84 Abs. 3 EO im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 3 angeführten Geschäften.
(3) Dem Richter bleiben vorbehalten:
1. die Vollstreckbarerklärung und die Anpassung eines ausländischen Exekutionstitels sowie das Exekutionsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidungen einschließlich der Bewilligung der Exekution,
2. die Versagung der Vollstreckung eines ausländischen Exekutionstitels sowie
3. die Festsetzung des Schadens und die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach § 63b EO.“
3.2.5. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), StF: BGBl. Nr. 264/1951, idgF, maßgeblich:
„Selbständiger Wirkungskreis der Geschäftsstelle
§ 34. (1) Der selbständige Wirkungskreis umfaßt die Geschäfte, welche die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen nach besonderen Vorschriften oder nach dieser Geschäftsordnung auch ohne richterlichen Auftrag zu besorgen haben. Hieher gehören insbesondere die in §§ 54, 55, 56 Abs. 1 bis 4 GOG. aufgezählten Amtshandlungen.
(2) Mündliches Vorbringen der Parteien kann, soweit es nicht nach gesetzlicher Vorschrift vom Richter entgegenzunehmen ist, in der Geschäftsstelle selbständig zu Protokoll genommen werden (§ 56 Abs. 1 GOG.). In welchem Umfange von dieser Möglichkeit im streitigen, Exekutions-, außerstreitigen und Strafverfahren Gebrauch zu machen ist, hängt von den verfügbaren Kräften, ihrer Ausbildung und ihrer Belastung ab. Die hiezu erforderlichen Anordnungen sind vom Leiter der Gerichtsabteilung nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers erlassen.
(3) Der Bedienstete der Geschäftsstelle hat in schwierigen Fällen sowie dann, wenn er ein Anbringen wegen Unzuständigkeit des Gerichtes oder mangels anderer gesetzlicher Voraussetzungen für unzulässig oder für unbegründet hält, die Weisung des Richters einzuholen. Der Richter kann das Anbringen selbst entgegennehmen, wobei der Bedienstete als Schriftführer verwendet werden kann; er kann auch anordnen, daß die Geschäftsstelle das Protokoll aufnimmt.
(4) Über mündlich angebrachte Anträge, die die Geschäftsstelle selbständig erledigen kann (zum Beispiel § 56 Abs. 2 und 4 GOG.), ist kein Protokoll aufzunehmen; es genügt ein kurzer Vermerk in den Akten oder Geschäftsbehelfen.
[…]
Allgemeine Vorschriften für Gericht und Parteien
Allgemeine Pflichten der Richter und sonstigen Bediensteten des Gerichtes
§ 49. (1) Die bei Gericht verwendeten Personen haben die ihnen übertragenen Geschäfte dem Gesetz und den sonstigen Vorschriften gemäß nach bestem Wissen und Können mit tunlichster Raschheit auszuführen, den dienstlichen Anordnungen der vorgesetzten Stellen über die äußere Geschäftsbehandlung zu entsprechen, das Amtsgeheimnis zu wahren und den Dienst durch wechselseitige Unterstützung zu fördern.
(2) Wer eine leitende oder beaufsichtigende Stelle innehat, ist verpflichtet, in seinem Wirkungskreise auf eine gesetz- und vorschriftsmäßige, möglichst rasche, zweckmäßige, tunlichst einfache und gleichmäßige Geschäftsführung zu dringen, den seiner Leitung und Aufsicht unterstellten Personen erforderlichenfalls die nötigen Weisungen und Belehrungen zu erteilen, Verstöße abzustellen und Übelstände, die er nicht abzustellen vermag, der zuständigen Stelle anzuzeigen.
(3) Bei allen Geschäften ist größte Einfachheit, Einschränkung des Schreibwerkes und tunlichste Abkürzung des Verfahrens anzustreben
[…]
Urschrift und Ausfertigung
§ 62. (1) Unter Urschrift der Erledigung versteht diese Geschäftsordnung die Niederschrift, in der die Entscheidung, Erklärung, Mitteilung, Anfrage usw. des Gerichtes in maßgebender Form gefaßt wird. Die Urschrift ist vom Richter (vom Vorsitzenden des Senats) oder vom Bediensteten (im selbständigen oder erweiterten Wirkungskreise), von dem die Erledigung ausgeht, zu unterfertigen, soweit es das Gesetz vorschreibt auch vom Schriftführer.
(2) Unter Ausfertigung versteht diese Geschäftsordnung die Reinschriften, die von der Geschäftsstelle herzustellen und abzusenden sind.
[…]
§ 108.
[…]
(5) Soweit die eingelaufenen Stücke nicht von der Geschäftsabteilung im selbständigen Wirkungskreise zu erledigen sind (§ 34), sind sie in dringenden Fällen sofort, sonst noch am Tage des Einlangens, in den letzten Amtsstunden eingelangte Eingaben aber am nächsten Morgen dem Richter vorzulegen. Bei der Vorlage sind die zur Erledigung erforderlichen Vorakten anzuschließen.
[…]
§ 113. (1) In bürgerlichen Rechtsachen und im Strafverfahren kann die Erledigung von den in der Geschäftsstelle verwendeten Personen vorbereitet werden (§ 56 Abs. 5 GOG.). Ein Entwurf kann in der Geschäftsstelle verfaßt werden, bevor das Geschäftsstück dem Richter vorgelegt wird, oder nach den Weisungen des Richters [bzw. in eigenem Wirkungsbereich dem Rechtspfleger] oder auf Grund der bei einer Tagsatzung verkündeten Entscheidung.
(2) In welcher Art und in welchem Umfange vom diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, hängt von den verfügbaren Kräften, ihrer Ausbildung, ihrer dienstlichen Erfahrung sowie von der Belastung des Richters [bzw. in eigenem Wirkungsbereich dem Rechtspfleger] und der Geschäftsabteilung ab. Die hiezu erforderlichen Anordnungen sind vom Leiter der Gerichtsabteilung nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers zu erlassen.
[…]“
3.2.6. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), StF: RGBl. Nr. 79/1896, idgF, maßgeblich:
„Weisungen an Vollstreckungsorgane
§ 61. Wenn eine Exekutionshandlung vom Vollstreckungsorgan nicht gesetzgemäß oder auftraggemäß ausgeführt wurde, hat das Gericht von amtswegen dem Vollstreckungsorgan die Weisungen zu erteilen, welche zur Behebung der unterlaufenen Fehler oder sonst zum richtigen Vollzug der Exekutionshandlung nötig sind.
[…]
Vollzugsbeschwerde
§ 68. Wer sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorgans oder des Verwalters oder durch die Verweigerung einer Exekutionshandlung, für beschwert erachtet, kann vom Exekutionsgericht Abhilfe verlangen. Die Vollzugsbeschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis vom Exekutionsvollzug oder von der Verweigerung der Exekutionshandlung einzubringen.
[…]“
3.2.7. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), StF: BGBl. Nr. 631/1975 (WV), idgF, maßgeblich:
„Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)
Allgemeines
§ 198. (1) Die Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf1.die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200) oder2.die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201) oder3.die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203), oder4.einen Tatausgleich (§ 204)
nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn1.die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist,2.die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre und3.die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, es sei denn, dass ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint.
(3) Nach diesem Hauptstück darf im Fall des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB nur vorgegangen werden, soweit der Beschuldigte durch die Tat keine oder eine bloß geringfügige oder sonst unbedeutende Schädigung an Rechten herbeigeführt hat und die Tat nicht auch nach §§ 304 oder 307 StGB mit Strafe bedroht ist. Im Übrigen ist ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ausgeschlossen, soweit es sich um eine im Zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB geregelte strafbare Handlung handelt, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.
[…]
Probezeit
§ 203. (1) Unter den Voraussetzungen des § 198 kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurücktreten. Der Lauf der Probezeit beginnt mit der Zustellung der Verständigung über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung.
(2) Soweit nicht aus besonderen Gründen darauf verzichtet werden kann, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung überdies davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (§ 51 StGB) erteilt werden könnten, und sich durch einen Bewährungshelfer (§ 52 StGB) betreuen zu lassen. Dabei kommt insbesondere die Pflicht in Betracht, den entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.
(3) Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten mitzuteilen, dass Anklage gegen ihn wegen einer bestimmten Straftat für eine bestimmte Probezeit vorläufig unterbleibe, und ihn im Sinne des § 207 zu informieren. Gegebenenfalls hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mitzuteilen, dass dieser vorläufige Rücktritt von der Verfolgung voraussetze, dass er sich ausdrücklich bereit erklärt, bestimmte Pflichten auf sich zu nehmen und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen (Abs. 2). In diesem Fall kann die Staatsanwaltschaft auch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person um die Erteilung dieser Informationen sowie darum ersuchen, den Beschuldigten bei der Erfüllung solcher Pflichten zu betreuen (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes).
(4) Nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung endgültig zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß § 205 nachträglich fortzusetzen ist.
[…]“
3.3. Zur Frage der Verjährung:
Es gilt zu betonen, dass gem. § 284 Abs. 115 BDG 1979 die Rechtslage bis zum Ablauf des 31.12.2022, sohin idF BGBl. I Nr. 137/2022, zugrunde zu legen ist.
Maßgebend für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 137/2022 ist die Kenntnis der Disziplinarbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand. Kenntnis erlangt die Disziplinarbehörde in einer die Verjährungsfrist in Lauf setzenden Weise, wenn sie von dem – später allenfalls als Dienstpflichtverletzung zu würdigenden – Verhalten des Beamten ausreichend Mitteilung erhält, wobei nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, die zu einem begründeten Verdacht führen, maßgebend sind (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 164). Voraussetzung zur Annahme einer den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzenden „Kenntnis“ der Disziplinarbehörde ist daher einerseits die Mitteilung von Umständen, die nicht bloß auf Gerüchten, Vermutungen Dritter oder bloßes Kennenmüssen beruhen, und andererseits die Eignung dieser Umstände, einen konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zu begründen, ohne dass in diesem Verfahrensstadium bereits eine zutreffende rechtliche Subsumtion erforderlich wäre (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 137/2022 stellt auf die Kenntnis der „Disziplinarbehörde“ ab, wozu gemäß § 96 Z 1 BDG 1979 auch die Dienstbehörde zählt.
„Kenntnis erlangt“ die Dienstbehörde in einer die Frist des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG in Lauf setzenden Weise, wenn sie von dem später allenfalls als Dienstvergehen zu würdigenden Verhalten des Beamten ausreichend Mitteilung erhält, wobei aber nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen maßgebend ist (VwGH 18.01.1990, 90/09/0121, BerK 28.04.1999, GZ 10/12-BK/99).
Wenngleich es nach dem Wortlaut des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG rechtens einzig und alleine darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt die Dienstbehörde – und nicht die nach der Geschäftseinteilung mit der Bearbeitung von Disziplinarfällen befasste Fachabteilung einer Behörde – vom Verdacht der Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt hat (vgl. z.B. VwGH 25.6.1990, 90/09/0051 und 0056), so ist jedoch die Disziplinarbehörde nicht gleichzusetzen mit dem Dienstvorgesetzten oder anderen Fachabteilungen der Dienstbehörde (BerK 5.10.2001, GZ 77/8-BK/01).
Die Kenntnis des Leiters der Dienstbehörde und der zur Behandlung von Disziplinarangelegenheiten nach § 110 BDG zuständigen Fachabteilung (Unterorganisation) ist aber der Dienstbehörde jedenfalls zuzurechnen (vgl. z.B. VwGH 18.3.1998, 96/09/0070).
Im Tatzeitraum war die Disziplinarbeschuldigte als Rechtspflegerin am BG XXXX tätig. Der Vorsteher des BG XXXX , der Präsident des LG XXXX bzw. der Präsident des OLG XXXX waren die für sie zuständigen Dienstbehörden.
Ende XXXX sind bei der vom Bundesministerium für Justiz vorgenommenen statistischen Auswertung des Verhältnisses von vollzogenen und nicht vollzogenen Räumungsexekutionen Auffälligkeiten zutage getreten XXXX . Erst im Laufe der Ermittlungen kamen jene konkreten Vorwürfe gegen die Rechtspfleger:innen des BG XXXX zu Tage, die auch Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind. Am XXXX erhärtete sich der Verdacht und ist daher ab diesem Tag von der Kenntnis der Dienstbehörde auszugehen.
Die Sechsmonatsfrist des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 137/2022 wurde mit Einleitung des Disziplinarverfahrens am XXXX gewahrt.
Im Zusammenhang mit der Dreijahresfrist des § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 137/2022 ist zu prüfen, ob es sich bei den im Spruch genannten Tathandlungen an den verschiedenen Tattagen um selbstständige Dienstpflichtverletzungen handelt oder um solche, die nur als Teile eines von einem einheitlichen Vorsatz umfassten Gesamtkonzepts begriffen werden können.
Eine Ausnahme von dem im Verwaltungsstrafrecht verankerten Kumulationsprinzip besteht beim so genannten „fortgesetzten Delikt“ (vgl. etwa VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0023, mwN; VwGH vom 3. April 2008, 2007/09/0183).
Voraussetzung für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes sind im vorliegenden Rechtsbereich Disziplinarrecht sowohl objektive als auch subjektive Faktoren. Als objektive Voraussetzungen müssen gegeben sein: 1) Gleichartige Einzelhandlungen, 2) Angriff auf dasselbe Rechtsgut, 3) die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein (zeitlicher Zusammenhang), 4) räumliche Kontinuität. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss (Gesamtvorsatz) getragen sein. Der Gesamtvorsatz muss den erstrebten Gesamterfolg der Tat in seinen wesentlichen Umrissen umfassen. Der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, reicht nicht aus, um auf der inneren Tatseite Fortsetzungszusammenhang zu begründen (vgl. VwGH 14.01.1993, 92/09/0286).
Der einheitliche Willensentschluss bzw. das Gesamtkonzept der Täterin ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle von der Täterin gesetzten Einzelhandlungen umfassen. Es handelt sich dabei um nicht mehr als ein Motiv zu wiederholtem, gleichartigem deliktischem Handeln (vgl. VwGH vom 22.03.2016, Ra 2016/02/0031).
Sowohl bei der Delegation der Kontrolle von Vollzugsberichten bei einfachen Vollzugsakten als auch bei der Barauszahlung an zwei Gerichtsvollzieher ist von fortgesetzten Delikten auszugehen. So traf die Disziplinarbeschuldigte jeweils einen einheitlichen Willensentschluss, nämlich die einfachen Vollzugsberichte und (jedenfalls) die im Spruch spezifizierten Barauszahlungen kontinuierlich im Tatzeitraum nicht zu prüfen. Es handelte sich daher jeweils um gleichartige Einzelhandlungen in einem zeitlichen Zusammenhang.
Hinsichtlich der unter Spruchpunkt A.)1.) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses zugrundeliegenden Dienstpflichtverletzungen erfolgte keine Überwachung durch die Disziplinarbeschuldigte jedenfalls von XXXX bis XXXX . Eine Barauszahlung, wie unter Spruchpunkt A.)2.) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses moniert bzw. welche nicht kontrolliert wurde, erfolgte zuletzt im XXXX .
Infolge der Strafanzeige am XXXX trat eine Hemmung der Verjährungsfrist im Sinne des § 94 Abs. 2 Z 5b BDG 1979 ein, welche erst mit XXXX infolge des vorläufigen Rücktrittes von der Strafverfolgung unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren durch die Staatsanwaltschaft ablief, sodass sich auch das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX in Anbetracht der Hemmung (auch) der Strafbarkeitsverjährungsfrist bis XXXX als innerhalb der Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1a BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 137/2022 als erlassen und damit rechtzeitig erweist.
3.4. Zu den übrigen Einstellungsgründen des § 118 BDG 1979:
Die Fallvarianten der Einstellungsgründe von § 118 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 BDG 1979 sind bei der amtswegigen Prüfung nicht zu Tage getreten.
Auch liegt nicht der Einstellungsgrund des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 vor, da der höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmen ist, dass iVm der Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist.
3.5. Zur (mangelnden) Bindungswirkung an den Verfolgungsrücktritt seitens der Staatsanwaltschaft und zum disziplinären Überhang:
Es wird auf das Telos des Disziplinarrechts verwiesen: Die §§ 91ff BDG 1979 sind Teil des Dienstrechts, sohin des Arbeitsrechts von Bediensteten in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der Republik Österreich. Dieser Berufsstand unterliegt einem besonderen Standesrecht und das Disziplinarecht dient dazu, die Beamtinnen und Beamten an dieses zu „erinnern“ bzw., das Ansehen dieses Standes bzw. die Funktionsfähigkeit und die Integrität des Beamtenrechts aufrechtzuerhalten („Ordnungsfunktion“).
Das Strafrecht hingegen verfolgt ein gänzlich anderes Telos, respektive einen anderen Ansatz: Zweck des Strafrechts ist es nämlich, diejenigen Rechtsgüter zu schützen, deren Erhaltung für ein geordnetes Zusammenleben der Menschen unerlässlich ist und deren Verletzung den Rechtsfrieden innerhalb einer sozialen Gemeinschaft besonders stark gefährden würde.
Standesrecht und Strafrecht verfolgen sohin völlig unterschiedliche Ziele und es ist unzulässig, die Erwägungen, welche Rechtsgültigkeit für die Beurteilung eines Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des Strafrechts haben und – wie im gegenständlichen Fall – zur Einstellung führten, eins zu eins auf die Beurteilung desselben Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des Disziplinarrechts zu übertragen.
Die Staatsanwaltschaft ist unter Setzung einer Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO von der Verfolgung zurückgetreten. Ein solcher Rücktritt hat zu erfolgen, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203 StPO) nicht geboten erscheint, um Beschuldigte von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Ein Geständnis der Beschuldigten ist für ein diversionelles Vorgehen nicht vorausgesetzt (vgl. Schroll/Kert in Fuchs/Ratz, WK StPO § 198 Rz 36 [Stand 1.8.2019, rdb.at]). Die Judikatur entwickelte das Erfordernis, dass ein diversionelles Vorgehen nach § 198 Abs 1 StPO eine gewisse (nicht unbedingt einem Geständnis zum Anklagevorwurf entsprechende) Unrechtseinsicht oder eine partielle Übernahme der Verantwortung für das Bewirken der eine strafrechtliche Haftung begründenden Tatsachen voraussetzt. Fehlt eine solche Bereitschaft der Beschuldigten, Verantwortung für das ihr zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen, so scheidet eine Diversion aus spezialpräventiven Gründen aus. Schon die Bereitschaft zur diversionellen Vorgangsweise indiziert idR eine solche Verantwortungsübernahme. Keine Voraussetzung für ein Vorgehen nach dem 11. Hptst ist ein Schuldeinbekenntnis hinsichtlich aller das Unrecht der vorgeworfenen Tat betreffenden Begleitumstände. Es reicht vielmehr, dass die Beschuldigte die ihr angelastete Tat dem Grunde nach als Fehlverhalten einbekennt (vgl. Schroll/Kert in Fuchs/Ratz, WK StPO § 198 Rz 36/1-3 (Stand 1.8.2019, rdb.at).
Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass sehr wohl auf eine Verfolgungsabsicht der Staatsanwaltschaft aufgrund einer strafrechtlich relevanten vorwerfbare Handlung durch die Disziplinarbeschuldigte geschlossen werden kann, die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung jedoch aufgrund vorliegender Voraussetzungen des § 203 StPO diversionell unter Bestimmung einer Probezeit vorläufig zurücktrat.
Vorweg ist aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes und der zitierten Judikatur festzuhalten, dass der diversionelle Verfolgungsrücktritt des gegen die Disziplinarbeschuldigte eingeleiteten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft für das gegenständliche Verfahren insofern nicht von Relevanz ist, als ihr Verhalten gemäß §§ 91ff BDG 1979 - unabhängig von der strafrechtlichen Einordnung - dahingehend zu beurteilen ist, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt. Diesbezüglich ist auf § 95 BDG 1979 zu verweisen, welcher in Abs. 1 von einer strafgerichtlichen Verurteilung – und nicht von einer Diversion – spricht und im letzten Satz des Abs. 1 den sog. „disziplinären Überhang“ normiert. Abs. 2 der leg. cit. normiert dezidiert lediglich die Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes und ebenfalls nicht die Bindung an eine Einstellung seitens der Staatsanwaltschaft, und gilt es zu betonen, dass eine Diversion mit dem vorläufigen Rücktritt von der strafgerichtlichen Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit vorliegt und nicht in etwa, weil die Tat und/oder der Vorsatz nicht erwiesen ist.
Wurde das strafgerichtliche Verfahren infolge eines diversionellen Verfolgungsverzichts eingestellt, so liegt nach Anwendung der Diversion für die Disziplinarbehörden kein aus der Diversion ableitbarer Sachverhalt, welcher Bindungswirkung gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 entfalten könnte, vor. Anders als im Fall des Vorliegens einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung haben die Disziplinarbehörden im Fall der Diversion vielmehr ein eigenständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen und auf dessen Ergebnis gestützt zu beurteilen, ob der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorliegt bzw. noch immer besteht oder nicht (VwGH 29.01.2020, Ro 2019/09/000, 06.11.2012, 2012/09/0044).
Siehe zudem zum disziplinären Überhang insbesondere den Stammrechtssatz des VwGH vom 18.04.2002, Zl 2000/09/0176, hier sogar iZm einer Verwaltungs- oder gerichtlichen Strafe:
„Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im § 43 Abs. 2 BDG 1979 geregelten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann (die bei Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2, auf S 126 referierte hg. Judikatur, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S 45).“.
In der gegenständlichen Rechtssache liegt folglich keine Bindungswirkung des Bundesverwaltungsgerichtes an die diversionelle Erledigung seitens der Staatsanwaltschaft vor, wenngleich der vorläufige Rücktritt von der strafgerichtlichen Verfolgung aufgrund einer Diversion unter Bestimmung einer zweijährigen Probezeit einen gewissen Aussagencharakter in sich birgt.
3.6. Zum Verbot der reformatio in peius:
Es ist festzuhalten, dass, da ausschließlich von der Disziplinarbeschuldigten Beschwerde erhoben wurde, die Regelung des § 129 BDG 1979 und das darin normierte Verbot der reformatio in peius zu tragen kommen. Demnach darf keine strengere Strafe als in der angefochtenen Entscheidung verhängt werden.
3.7. Zum Einwand der Beweisverwertung des Protokolls der Befragung vor der Dienstbehörde:
Zum grundsätzlichen Einwand aller Rechtspfleger:innen vor dem Bundesverwaltungsgericht, es habe keine Belehrung hinsichtlich der Stellung als Disziplinarbeschuldigte bei der Einvernahme vor der Dienstbehörde gegeben und die Protokolle seien vorgefertigt worden XXXX , ist anzumerken, dass hierzu grundsätzlich kein Beweisverwertungsverbot normiert ist: Die Einvernahme vor der Dienstbehörde fand vor Zustellung der Disziplinaranzeige am XXXX statt (d.h. vor Beginn der Parteienstellung der Beschuldigten nach § 106 BDG 1979). Im Stadium der Erhebungen durch den Dienstvorgesetzten stehen weder dem verdächtigen Beamten noch dem Disziplinaranwalt Parteienrechte zu. Er braucht nicht über die in Frage kommenden Verfahrensschritte belehrt zu werden und hat noch nicht das Recht, sich durch einen Dritten verteidigen zu lassen (Kusko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 515). Wie nach der StPO, so gilt auch nach dem AVG und im Disziplinarverfahren der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel: Als solches kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist (Kusko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 485; § 46 AVG). Es gibt kein Verwertungsverbot für unter einer Rechtsverletzung zustande gekommenen Beweise (VwGH 88/17/0130 RS 1). Nach hA darf (und muss [vgl § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG]) auch ein Beweismittel, das durch eine Rechtsverletzung erlangt wurde, gem. § 46 AVG zur Ermittlung der materiellen Wahrheit herangezogen werden, es sei denn, seine Verwertung widerspräche dem Zweck des Verbots, das durch die Gewinnung verletzt wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 Rz 13 [Stand 1.3.2023, rdb.at]). Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht konnten im Rahmen ihrer Beweiswürdigung folglich durchaus die Ergebnisse der Befragung seitens der Dienstbehörde in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Die Aussage der Disziplinarbeschuldigten vor der Dienstbehörde unterliegt folglich der freien Beweiswürdigung. Soweit die Aussage der Disziplinarbeschuldigten vorliegend verwertet wurde, fand sich jeweils eine damit übereinstimmende Aussage vor der belangten Behörde.
3.8. Zu den vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen:
3.8.1. Zum Spruchpunkt A.)1.): Die Delegation der Kontrolle von Vollzugsberichten:
Das – verfassungsgesetzlich gewährleistete – Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) garantiert in Zusammenhalt mit dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 B-VG), dass der zuständige Richter für jede Rechtssache einen bestimmten Zeitraum im Vorhinein durch Geschäftsverteilung (vgl für das Bezirksgericht §§ 26 und 27 GOG) festgelegt wird. Solcherart ist die Zuständigkeit für gerichtliche „Geschäfte“ (worunter nicht bloß Entscheidungen, sondern auch sonstige [prozessleitende] Verfügungen und Tätigkeiten zu verstehen sind) – anders als im Bereich der Verwaltung – nicht nur auf Ebene der Behörde, sondern auch auf jener des einzelnen richterlichen Organs zu determinieren (zum Ganzen Holzinger in Korinek/Holoubek, B-VG Art 83/2 Rz 18 f und 67 ff; Piska in Korinek/Holoubek, B-VG Art 87/3 Rz 15 f und 45 f).
Es steht unstrittig fest, dass die Disziplinarbeschuldigte die Kontrolle gewisser Vollzugsberichte an das Personal der Geschäftsstelle delegierte hatte.
Hierzu ist wie folgt auszuführen: Tätigkeit im Rahmen der Rechtsprechung bzw. Geschäfte im Sinn des Art. 87 Abs. 3 B-VG sind, wenn nichts Anderes geregelt ist, grundsätzlich von Richter:innen zu erledigen. Die Vornahme von Amtshandlungen durch andere Gerichtsbedienstete ist im hier relevanten Zusammenhang insbesondere in den Vorschriften des Rechtspflegergesetzes über den Wirkungskreis von Rechtspfleger:innen in Exekutionssachen (§§ 16 f RpflG) sowie in § 56 GOG und § 34 Geo. über den selbständigen Wirkungskreis der Geschäftsstelle vorgesehen.
Die einer Gerichtsabteilung zugewiesenen gerichtlichen Geschäfte sind – soweit sie nicht ausnahmsweise nach § 56 GOG und § 34 Geo. über den selbständigen Wirkungskreis der Geschäftsstelle durch diese besorgt werden können – damit entweder Richter:innen selbst oder nach Maßgabe des RpflG von Rechtspfleger:innen wahrzunehmen (Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.03 § 1 RpflG Rz 2 [Stand 1.3.2024, rdb.at]).
Die auch die Behandlung einlangender Vollzugsberichte umfassenden Aufgaben von Rechtspfleger:innen in Exekutionssachen werden in § 17 Abs. 2 RpflG umschrieben. In § 34 Geo. wird der selbstständige Wirkungsbereich der Geschäftsstelle geregelt und § 113 Geo. regelt vorbereitende Tätigkeiten, die durch die Geschäftsstelle getätigt werden können, jedoch muss hier eine Vorlage an Rechtspfleger:innen bzw. Richter:innen erfolgen. Nach § 108 Abs. 5 Geo. sind eingelaufene Stücke abseits des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle jedenfalls den zuständigen Richter:innen bzw. Rechtspfleger:innen vorzulegen.
Verfahrens- und Organisationsvorschriften sehen somit vor, dass Akten (Geschäftsstücke) dem zuständigen Organ (Richter:innen oder Rechtspfleger:innen) vor der Erledigung vorgelegt werden, damit dieses den Inhalt der Entscheidung oder Verfügung entweder selbst gestalten oder einen vorbereiteten Entwurf kontrollieren kann, bevor es durch Übergabe der von ihm unterschriebenen Urschrift an die Geschäftsstelle dieser den Auftrag erteilt, das zur Durchführung der Erledigung Erforderliche vorzunehmen (vgl. OGH 17 Os 25/13z, EvBl 2014/77; OGH 8 Ob 99/16s).
Rechtspfleger:innen üben nach § 61 EO Fachaufsicht über die Gerichtsvollzieher:innen aus: Sie haben die Gesetz- oder Auftragmäßigkeit der Exekutionshandlungen zu prüfen. Die von Amts wegen wahrzunehmende Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit von Gerichtsvollzieher:innen durch Rechtspfleger:innen geschieht vor allem im Weg der Prüfung der Protokolle, die von Gerichtsvollzieher:innen erstellt und der Berichte, die von ihnen erstattet wurden (§§ 25 d und 252 d EO). Werden Mängel wahrgenommen, sind Gerichtsvollzieher:innen die zur Herstellung der Rechtsordnung erforderlichen Weisungen zu erteilen. Reichen Weisungen dazu nicht aus, ist dieser Zustand in anderer Weise wiederherzustellen. Neben der Überwachung der Tätigkeit von Gerichtsvollzieher:innen, die von Amts wegen wahrzunehmen ist, steht den Parteien zur Abwehr von Fehlern beim Vollzug die Beschwerde nach § 68 zur Verfügung (vgl. Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 61 EO Rz 2 (Stand 1.7.2015, rdb.at).
Der Gegenstand des amtswegigen Einschreitens nach § 61 ist der Gleiche wie jener der Beschwerde nach § 68 (Heller/Berger/Stix I 671 f). Im Wege des § 61 können nicht nur Gerichtsvollzieher:innen Anweisungen für zukünftiges Verhalten erteilt werden, sondern es sind auf diesem Weg auch die durch rechtswidriges Verhalten von Gerichtsvollzieher:innen bewirkten Rechtsfolgen, wie z.B. rechtswidrig begründete Pfandrechte oder ein in der Fahrnisexekution fehlerhaft erteilter Zuschlag, wieder zu beseitigen (vgl. Jaksch in Angst/Oberhammer, EO3 § 61 EO Rz 3 [Stand 1.7.2015, rdb.at]).
Gerichtsvollzieher:innen sind im Sinne des Art 20 Abs. 1 B-VG weisungsgebundene Organe der Rechtsprechung. Ihre Tätigkeit im Rahmen des Exekutionsverfahrens ist der Gerichtsbarkeit zuzurechnen (vgl. Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 25 EO Rz 2 [Stand 1.7.2015, rdb.at]).
Als Maßstab der Kontrolle für die Umsetzung einer gesetz- und auftragsgemäßen Vollzugshandlung dient das den Richter:innen (vgl. 3 Ob 134/83 SZ 56/189; 3 Ob 56/84 SZ 57/99; RIS-Justiz RS0002077) und Rechtspfleger:innen (vgl. § 17 Abs. 2 Z 6 RpflG) zustehende Weisungsrecht im Sinne des § 61 sowie die in § 68 normierte Vollzugsbeschwerde. Deshalb wird in § 457 Absatz 1 EO festgelegt, dass der Anspruch auf Vergütung eine gesetz- und auftragsgemäße Durchführung des Vollzugsauftrags verlangt (vgl. Zirngast in Deixler-Hübner (Hrsg), Exekutionsordnung [35. Lfg 2022] § 457 EO Rz 4). Die Wortlautinterpretation des gesetz- und auftragsmäßigen Charakters der Handlungen von Gerichtsvollzieher:innen lässt im Umkehrschluss die Möglichkeit des Verlusts des Vergütungsanspruchs zu; etwa bei Missachtung des Normenbestandes der EO sowie des konkreten Vollzugsauftrags (Otti in Garber/Simotta (Hrsg), EO - Exekutionsordnung (2023) § 457 EO Rz 2).
Die Beurteilung der gesetz- und auftragsgemäßen Erfüllung des Vollzugsauftrags obliegt der unabhängigen Rechtsprechung bzw. den Rechtspfleger:innen. Und gerade gegen die bereits relevierte Prüfpflicht verstieß die Disziplinarbeschuldigte. Daran ändert es auch nichts, dass in Gruppen von „einfachen“ oder „schwereren“ Fällen differenziert wurde. In jedem Fall hat ausnahmslos eine Prüfung der Rechts- bzw. Auftragsmäßigkeit der Exekutionshandlung durch Rechtspfleger:innen zu erfolgen, doch wurde durch die Delegation eine durchgängige Kontrolle des zuständigen Organs nicht gewährleistet.
Mit dem Argument, es habe eine nachträgliche Kontrolle bei Folgeanträgen gegeben, ist (auch) nichts zu gewinnen: Eine nachträgliche Prüfung ergibt sich nicht automatisch daraus, dass Informationen aus dem Vollzugsbericht für die Prüfung der Folgeanträge verwendet wurden. Auch war nicht in jedem Fall sichergestellt, dass der Akt erneut vorgelegt wurde, sondern konnte es auch geschehen, dass kein weiterer Vollzugsantrag einlangte, eine Ablage erfolgte und der Disziplinarbeschuldigten ein Akt nicht mehr vorgelegt wurde. Zudem ist anzumerken, dass die Akten durch die Kanzlist:innen abgelegt wurden, und eine etwaige Vorlage ausschließlich in deren Ermessen – und somit nicht in der Ingerenz der Disziplinarbeschuldigten – lag.
Zum Argument, es habe eine Dienstaufsicht durch die LEG gegeben, ist auszuführen: Während der Vollzugauftrag und die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Vollzugs weiterhin durch die zuständigen Rechtsprechungsorgane beim jeweiligen Exekutionsgericht erfolgen, obliegt die operative Steuerung des Vollzugs und damit die Verantwortung für die effiziente Abwicklung der Vollzugsaufträge der Leitungsstelle des jeweiligen Oberlandesgerichtes. Während Rechtspfleger:innen und Richter:innen einzelne Verfahren kontrollieren, können die Leitungseinheiten eine gesamthafte, auch von einzelnen Verfahren losgelöste Prüfung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen vornehmen. Dass eine (Dienst-)Aufsichtspflicht durch die LEG besteht, vermag die Disziplinarbeschuldigte jedoch nicht in ihrer eigenen (Fach-) Aufsichtspflicht zu entlasten. Ein derartiger Versuch der Schulddiffusion ist folglich nicht geeignet, im gegenständlichen Verfahren neue Aspekte darzulegen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die vorgeworfene Verletzung der Pflicht von Rechtspfleger:innen zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen nach dem im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum gültigen „Handbuch für die Revision der Gerichte“ nicht Prüfungsgegenstand war XXXX . Diesbezüglich ist auf das im Verfahren zitierte Handbuch „LEG Gerichtsvollzug“ zu verweisen, welches 2021 editiert wurde und wohl aufgrund der verfahrensgegenständlichen Vorfälle. Auch gute Dienstbeschreibungen der Rechtspfleger:innen im Rahmen des Revisionsberichts von XXXX ändern nichts an deren unterlassener Kontrollpflicht.
Auch der Umstand, dass den Parteien neben der Kontrolle nach § 61 EO eine Parteienbeschwerde nach § 68 EO offensteht, ändert nichts am Bestehen der Prüfpflicht der Disziplinarbeschuldigten. Unabhängig davon, ob seitens der Parteien Beanstandungen erfolgten, haben Rechtspfleger:innen nicht von ihrer amtswegigen Prüfpflicht abzuweichen. Ein zusätzliches Rechtsmittel der Parteien neben einer bestehenden amtswegigen Prüfpflicht weist – im Gegenteil – darauf hin, dass die Rechte der Parteien zusätzlich abgesichert werden sollen.
Jedenfalls ist dem Argument, die gesetzmäßige Prüfung der „einfachen“ Vollzugsberichte sei dadurch sichergestellt worden, dass erfahrene Kanzleimitarbeiter:innen diese Prüftätigkeit übernommen hätten, nicht zu folgen. Auch mit dem Argument, es wären im Ergebnis bei einer Prüfung durch Rechtspfleger:innen anstelle der Kanzlist:innen keine Unregelmäßigkeiten aufgefallen, ist nichts zu gewinnen, da dennoch eine Dienstpflicht besteht, als Rechtspfleger:innen selbst eine Prüfung des Vollzugs vorzunehmen. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit Weisungen durch Rechtspfleger:innen nach § 61 EO gegenüber Gerichtsvollzieher:innen ausgesprochen werden können, wenn Akten nicht vorgelegt und nur durch nicht zuständige Kanzlist:innen gesichtet werden.
Die genannten Verfahrens- und Organisationsvorschriften ergeben klar, dass Vollzugsberichte zur Prüfung im Wirkungsbereich der Rechtspfleger:innen vorzulegen und von diesen selbst zu unterzeichnen gewesen wären. Es handelt sich bei der Kontrolle nach § 61 EO um eine Aufgabe der Rechtsprechung, die in den Aufgabenbereich der Rechtspfleger:innen und jedenfalls nicht in den selbstständigen Wirkungsbereich der Geschäftsstelle gemäß § 34 Geo. fällt und ist keine Norm ersichtlich, wonach diese Aufgabe delegiert werden kann. Eine Vorlage der Exekutionsakten aus dem Anlass des Einlangens „einfacher Vollzugsberichte“ durch die Kanzlist:innen an die Disziplinarbeschuldigte erfolgte nicht. Das von der Disziplinarbeschuldigten zugestandene Wissen und Dulden der Prüfung der Auftrags- und Gesetzmäßigkeit des Vollzugs seitens der Bediensteten der Geschäftsstelle hatte somit keine gesetzliche Grundlage und haben jene den Maßstab für das (Fehl-)Verhalten der Disziplinarbeschuldigten bildenden Normen, Vorgangsweisen der Disziplinarbeschuldigten nach den Sachverhaltsfeststellungen sowohl objektiv als auch subjektiv nicht entsprochen. Die Disziplinarbeschuldigte delegierte ohne jegliche Rechtsgrundlage Aufgaben an die Geschäftsstelle und nahm – zusammengefasst – ihre Pflicht zur Kontrolle der Gesetz- und Rechtsmäßigkeit nicht wahr.
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist die Beamtin verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben durch eine Beamtin kann dann nicht mehr als „treu“ erachtet werden, wenn die Beamtin fehlerhaft und nachlässig arbeitet.
Die Verpflichtung zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) bedeutet in erster Linie, dass der Beamte die von ihm als Organ zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften zu beachten hat. Die Verpflichtung zu „gewissenhaftem Handeln“ hält den Beamten zu einem fleißigen, sorgfältigen, genauen, zuverlässigen und aufrichtigen Verhalten bei Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an. Dabei stellt ein besonderes Merkmal auch die Pflicht des Beamten dar, die dienstlichen Aufgaben „mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln“ zu besorgen, worunter nicht nur die sachlichen Hilfsmittel zu verstehen sind, sondern auch die Pflicht, nach seinem Gewissen das Beste zu geben (vgl. VwGH 21.02.2001, 99/09/0126).
Die Disziplinarbeschuldigte delegierte ihre dienstlichen Aufgaben an Gerichtsbedienstete, die in keiner Weise dafür zuständig waren, sondern von ihr selbst zu erledigen gewesen wären.
Nach § 45 Abs. 1 BDG 1979 hat die Vorgesetzte unter anderem ihre Mitarbeiter:innen dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen.
Als Vorgesetzter kommt nach § 44 Abs. 1 2. Satz BDG 1979 „jeder Organwalter“ in Betracht, „der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist“ (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 45 BDG Rz 1 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).
Der Befugnis zur Weisungserteilung stellt § 43 Abs. 1 BDG 1979 die Pflicht gegenüber, erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen. Die bedeutet, dass der Beamte, soweit es notwendig ist, Weisungen zu erteilen hat; der Vorgesetzte muss somit, wenn er die in § 45 Abs. 1 normierten Ziele nicht anders erreichen kann (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 263).
Um Fehler und Missstände aufzudecken, hat der Vorgesetzte das Verhalten seiner Mitarbeiter zu beobachten (vgl. Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 45 BDG Rz 10 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).
Im Rahmen der Fachaufsicht handelte es sich bei der Disziplinarbeschuldigten um eine Vorgesetzte der von ihr zu beaufsichtigenden Gerichtsvollzieher:innen. Eine Kontrolle bzw. eine Weisungserteilung im angemessenen Ausmaß konnte aufgrund der Delegation der Kontrolle an damit offenkundig nicht zuständige Bedienstete der Geschäftsstelle nicht gewährt werden.
Die §§ 44 bis 60 BDG 1979 normieren im einzelnen jeweils „besonders“ bezeichnete Pflichten des Beamt:innen. § 43 Abs. 1 BDG hingegen kann als „Auffangtatbestand“ qualifiziert werden. Wird durch ein und dasselbe Verhalten zugleich ein „besonderer“ Tatbestand gesetzt und eine dieser Bestimmungen verletzt, so ist ausschließlich die „besondere“ Pflicht, nicht aber die „subsidiäre“ verletzt (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 207f).
Der belangten Behörde ist somit darin zuzustimmen, dass die Disziplinarbeschuldigte gegen ihre Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1 und 45 Abs. 1 BDG 1979 verstieß, wobei § 43 Abs. 1 als subsidiäre Bestimmung zurücktritt (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 207f) und lediglich die spezifischere Bestimmung des § 45 Abs. 1 BDG 1979 anzuwenden und im Spruch zu führen ist.
Und unstrittig ist das Verhalten der Disziplinarbeschuldigten dazu geeignet, das Ansehen des Amtes gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu schmälern, denn weder der Souverän noch andere öffentliche Bedienstete würden Verständnis dafür aufbringen, dass gesetzlich normierte Dienstpflichten von hierfür zuständigen Bediensteten nicht wahrgenommen wurden.
3.8.2. Zum Spruchpunkt A.)2.): Die Gewährung der Barzahlung von Kostenvorschüssen ohne nachfolgende Kontrolle:
Es ist unstrittig, dass die Disziplinarbeschuldigte Kostenvorschüsse für Schlosser:innenvollzüge in bar auszahlte, wobei die darauf folgenden Malversationen vor allem einen Gerichtsvollzieher betrafen.
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 sind Beamt:innen verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und wird das für bei Gericht verwendete Bedienstete in § 49 Abs. 1 Geo. spezifiziert, indem dort normiert ist, dass die bei Gericht verwendeten Personen die ihnen übertragenen Geschäfte dem Gesetz und den sonstigen Vorschriften gemäß nach bestem Wissen und Können mit tunlichster Raschheit auszuführen haben. Und in § 61 EO ist expressis verbis die Kontrolle über die Vollstreckungsorgane seitens der (Exekutions)Gerichte (i.e. Richter:innen und Rechtspfleger:innen) normiert.
All diese Rechtspflichten hatte die Disziplinarbeschuldigte jedenfalls in den zu diesem Spruchpunkt nachgewiesenen Rechtssachen unstrittig nicht eingehalten, auch wenn sie im Verfahren Anderes vorzugeben versuchte.
Weiters haben Beamt:innen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 in deren gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzen Beamt:innen immer dann, wenn sie durch inner- oder außerdienstliche Verhaltensweisen bei Dritten Bedenken dagegen auslösen, dass sie bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werden und damit ihre Glaubwürdigkeit einbüßen.
Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (vgl. VwGH 24.11.1997, 95/09/0348); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG 1979 auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (vgl. VwGH 28.7.2000, 97/09/0324) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (vgl. VwGH 24.2.1995, 93/09/0418).
Das Verhalten der Disziplinarbeschuldigten entspricht nicht dem, was sich die Allgemeinheit von einer Rechtspflegerin erwartet. Es ist eine Kernaufgabe von Rechtspfleger:innen, den ordnungsgemäßen Vollzug zu überprüfen. Gerade bei Auszahlung von Bargeld, wäre zu erwarten gewesen, dass ein Nachweis irgendeiner Art verlangt und erhöhte Sorgfalt angewendet wird. Im Gegensatz dazu forderte die Disziplinarbeschuldigte keinerlei Nachweise ein.
Das Verhalten der Disziplinarbeschuldigten war somit unstrittig geeignet, Bedenken der Allgemeinheit hinsichtlich der Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben auszulösen, und wurden derartige Bedenken sogar öffentlichkeitswirksam medial kundgetan XXXX .
3.9. Zur subjektiven Tatseite und den vorgebrachten Schuldausschließungsgründen:
Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG 1979 bei den von ihm nicht definierten beiden Schuldformen „Vorsatz“ und „Fahrlässigkeit“ am Begriffsverständnis des StGB (§ 5 und § 6) an, zumal auch das VStG diesbezüglich in diesem Sinn ausgelegt wird (vgl. VwGH 21.2.2001, 99/09/0126 mwN.). Fahrlässigkeit reicht mangels einer generellen Bestimmung im BDG 1979 für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung aus (vgl. VwGH 90/09/0192, 30.10.1991; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 141).
Für das Vorliegen von Vorsatz genügt im Disziplinarrecht, da das BDG an keine qualifizierte Vorsatzform anknüpft, immer der „bedingte Vorsatz“, bei welchem der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (§ 5 Abs. 1 StGB; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 142).
Im vorliegenden Fall ist, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, davon auszugehen, dass die Disziplinarbeschuldigte das mit der Delegation ihrer Aufgabe verbundene Risiko, ihre Kontrollpflicht nicht zu erfüllen, zumindest billigend in Kauf genommen hatte. Sie lernte bereits in ihrer Ausbildung, dass es sich bei der Kontrolle der Gerichtsvollzieher:innen um eine Aufgabe der Rechtspfleger:innen handelte. Durch ihr Abweichen von der Wahrnehmung der ihr eigenen Aufgabe hielt sie es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, ihre Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen nicht zu erfüllen.
Zur Frage der Schuld hinsichtlich des Spruchpunktes A.)1.) des bekämpften Disziplinarerkenntnisses wurde seitens der Disziplinarbeschuldigten vorgebracht, sie habe aufgrund der Annahme gehandelt, die Delegation an das Kanzleipersonal sei rechtens gewesen.
Zu diesem Argument ist wie folgt auszuführen: Das mangelnde Unrechtsbewusstsein auf Grund eines Rechtsirrtums regelt (für das Strafrecht) § 9 StGB. Diese Bestimmung ist im Disziplinarrecht anwendbar (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 149f). Danach handelt nicht schuldhaft, wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist. Vorzuwerfen ist der Rechtsirrtum nach § 9 Abs. 2 StGB dann, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/09/0148).
Grundsätzlich muss der Irrtum im Disziplinarrecht frei von Fahrlässigkeit über im BDG 1979 ausdrücklich normierte Dienstpflichten der Beamten (§§ 44 bis 60 BDG 1979) sein (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 150). Schließlich führt der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig aus, dass das Risiko des Rechtsirrtums auch der trägt, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. VwGH 24.02.2010, 2007/13/0144; VwGH 28.02.2014, 2012/16/0039; VwGH 18.03.2013, 2012/16/0049).§ 9 Abs. 2 StGB sieht eine Erkundigungspflicht für den Fall vor, dass sich ein entsprechendes Informationserfordernis nach den Umständen (also insb. Beruf, Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit) ergibt (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 5 Rz 18 mwN [Stand 1.7.2023, rdb.at]).
Der VwGH spricht – hinsichtlich des Rechtsirrtums nach § 5 Abs. 2 VStG bei Erkundigungspflicht – davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat sich jedermann „mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“. Der VwGH bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum vorwerfbar; ihn trifft diesfalls „das Risiko des Rechtsirrtums“ (vgl. VwGH 30.11.1981, 81/170/0126, jedoch zu § 5 Abs. 2 VStG). Umstände, die einem entschuldigenden Verbotsirrtum nahekommen, begründen allerdings einen wesentlichen Milderungsgrund (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 5 Rz 18 mwN [Stand 1.7.2023, rdb.at]; auch VwGH 25.04.1991, 91/09/0023).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Verschulden (wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage oder Unkenntnis von Bestimmungen geht) nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liegt. Nicht jede Rechtsunkenntnis oder jeder Rechtsirrtum ist als Sorgfaltsverletzung oder als schuldhaftes Verhalten zu beurteilen. Wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage geht, ist Verschulden daher nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liegt. Ob dies der Fall ist, ist stets nach der konkreten Besonderheit des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. VwGH 03.10.2013, 2013/09/0010).
Auch wenn der Beamte „seinem Beruf nach“ verpflichtet ist, die einschlägigen Vorschriften zu kennen, so kann diese Pflicht nur so weit gehen, als eine Information über den Inhalt dieser Vorschriften zumutbar ist. Es ist daher in jedem Fall besonders zu prüfen, ob bestimmte Umstände vorliegen, die die Information des Beamten als zumutbar bzw. die mangelnde Information als vorwerfbar erscheinen lassen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht 151).
Nicht entschuldigend ist ein Verbotsirrtum, wenn der Beschuldigte – trotz gegenteiliger Rechtsprechung – seiner eigenen Rechtsauffassung folgt (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 5 Rz 22 mwN (Stand 1.7.2023, rdb.at).
Eine rechtswidrige Verwaltungspraxis an der Dienststelle und die mangelnde Anleitung durch die Vorgesetzten sind Milderungsgründe, vermögen den Beschwerdeführer aber nicht völlig zu entschuldigen. Hinzuweisen ist diesbezüglich auf die Rechtsprechung, dass auch die stillschweigende Duldung von Handlungen, die als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren sind, dann nicht schuldbefreiend wirkt, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich ist (vergleiche VwGH vom 28.10.2004, 1003/09/0045; 06.11.2006, 1005/09/0083 mit weiteren Nachweisen; 05.11.2014, Ro 2014/09/0039). Auf die Duldung einer rechtswidrigen Praxis kann es in keinem Fall ankommen (Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht 152).
Ist der Rechtsirrtum vorzuwerfen, so ist, wenn der Täter vorsätzlich handelt, er nach der Vorsatztat, wenn er fahrlässig handelt, nach der Fahrlässigkeitstat strafbar (vgl. § 9 Abs. 3 StGB). Dies kann sich im BDG 1979, das in der Bestrafung an die beiden unterschiedlichen Schuldformen nicht grundsätzlich anknüpft, nur bei der Strafbemessung auswirken (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht 152).
Soweit die Disziplinarbeschuldigte im Ergebnis fehlendes Unrechtsbewusstsein für sich betreffend den Spruchpunkt A.)1.) ins Treffen führt, ist sie darauf hinzuweisen, dass Beamt:innen sich nach deren Beruf mit den einschlägigen Vorschriften bekannt zu machen und auseinanderzusetzen haben. Insbesondere hinsichtlich der dienstrechtlichen Vorschriften wird eine allgemeine Informationspflicht von Beamt:innen angenommen. Eine Informationspflicht besteht aber auch in Bezug auf die von Beamt:innen zu besorgenden dienstlichen Aufgaben. Gerade die Abgrenzung welche Aufgaben in den Wirkungsbereich von Rechtspfleger:innen fallen und welche in den der Geschäftsstelle waren Teil der Ausbildung der Disziplinarbeschuldigten.
So werden in jedem Fall die rechtlichen Grundlagen des Exekutionsrechts in den Lehrgängen der Exekutionsrechtspfleger:innen vorgetragen und geprüft, wobei der Gerichtsvollzug im Rahmen des Arbeitsgebietslehrgangs einen Schwerpunkt bildet. Auch die einschlägigen Lehr- und Lernbehelfe enthalten zur Erteilung der Vollzugsaufträge und Prüfung der Ereignisse eindeutige Hinweise, dass das Exekutionsgericht für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Exekutionsvollzugs zuständig und zur Entscheidung das jeweilige Entscheidungsorgan (Richter:in/Rechtspfleger:in) befugt ist. Aus der Arbeitsplatzbeschreibung der Rechtspfleger:innen ergibt sich klar, dass lediglich andere Rechtspfleger:innen der Geschäftsverteilung nach zur Vertretung bestimmt sind, und es Aufgabe von Rechtspfleger:innen ist, Vollzugsberichte auf ihre gesetz- und auftragsgemäße Umsetzung zu prüfen.
Der Disziplinarbeschuldigten wurden die Grundlagen des Exekutionsrechts gelehrt. Es wäre deswegen umso mehr ihre Aufgabe gewesen, sich auch weiterhin mit einschlägigen Normen zu befassen.
Auch war der Disziplinarbeschuldigten nach eigener Aussage grundsätzlich klar, dass sie selbst als Teil der Rechtsprechung tätig ist, und sind ihr die Bestimmungen der Art. 87 Abs. 3, Art. 20 B-VG und der § 17 RpflG, §§ 34, 62, 108 Abs. 5, § 113 Geo., § 61 EO, (und des damals in Kraft stehenden) § 6 Abs. 1 VGebG bekannt. Nach den Regelungen der Exekutionsordnung haben Rechtspfleger:innen nicht nur den Vollzugsauftrag zu erteilen, sondern auch durch die Prüfung der Berichte auf deren richtige Umsetzung zu achten und notwendigenfalls die entsprechenden Weisungen zu erteilen. Das Argument es habe keine Weisungen, Erlässe, Normen gegeben, die bestimmen würden, eine Delegation an das Personal der Geschäftsstelle sei nicht in Ordnung, kann jedenfalls nicht greifen, handelt es sich bei der Vorgehensweise der Rechtspfleger:innen am BG XXXX doch um die „Ausnahme“ von der Regel, dass Rechtspfleger:innen ihre Aufgaben im Sinne des § 17 RpflG selbst zu erledigen haben. Die Kontrolle der Auftrags- und Gesetzmäßigkeit im Sinne des § 61 EO ist eine Kernaufgabe der Rechtsprechung, es benötigt kein explizites Verbot eines derart unüblichen Vorgehens, um dies ersichtlich zu machen.
Sofern die Disziplinarbeschuldigte vorbringt, sie sei der Rechtsmeinung unterlegen, eine Delegation an Kanzleipersonal sei rechtens gewesen, so ist sie darauf zu hinzuweisen, dass eine Erkundigungspflicht besteht. [M]it den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundene, besonnene und einsichtige Rechtspfleger:innen hätten in der Lage der Disziplinarbeschuldigten mehr Sorgfalt aufgewendet und jedenfalls vor Delegation von Aufgaben an das Personal der Geschäftsstelle (rechtliche) Erkundigungen vorgenommen. Die Disziplinarbeschuldigte hat sich in keiner Weise vor Abgabe ihrer Aufgaben an die Geschäftsstelle informiert, ob dies denn möglich, respektive vor allem rechtlich erlaubt sei. Bereits aus dem Jahr 2014 finden sich Entscheidungen, aus welchen sich ergibt, dass eine Delegation der Prüfung von Vollzugsberichten an Kanzleipersonal eben gerade nicht möglich ist (so Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 15.10.2014, 3 Ds 17-10; OGH 06.03.2014, 17 Os 25/13z).
Dass diese Vorgehensweise ab XXXX am Bezirksgericht der Disziplinarbeschuldigten unter den Rechtspfleger:innen üblich war, macht die offenkundig unrichtige Rechtsansicht der Disziplinarbeschuldigten nicht weniger vorwerfbar, hätte sie sich doch vor Delegation bzw. rechtwidrig gelebten Usus jedenfalls über die Rechtslage informieren können und müssen.
Insbesondere zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass die Disziplinarbeschuldigte auch offenkundig ein „ungutes Gefühl“ hatte, da ihr ein Fehler in einem Vollzugsbericht aufgefallen war, weswegen sie seit XXXX Vollzugsberichte selbst kontrollierte.
Zum Argument, es könne als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden, dass Beamt:innen in der Rechtspflege grundsätzlich danach trachten würden, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ihren Dienst zu verrichten und es nahezu lebensfremd erscheine, dass insgesamt acht Rechtspfleger:innen über Jahre hindurch Dienstpflichten verletzen und diese Dienstpflichtverletzung ihnen vorwerfbar gewesen sei, ist auszuführen, dass doch gerade zur Vermeidung einer solchen Dienstpflichtverletzung Bestimmungen wie die des § 302 StGB und ähnliche bestehen. Eine derartige Verallgemeinerung ist jedenfalls nicht möglich.
Die Disziplinarbeschuldigte konnte sich sohin nicht erfolgreich auf eine allfällige Rechtsunkenntnis berufen, sondern wäre es allein an ihr gelegen gewesen, sich über die bei ihrer Tätigkeit einschlägigen Rechtsvorschriften kundig zu machen.
Der belangten Behörde ist somit darin zuzustimmen, dass, soweit seitens der Disziplinarbeschuldigten ein Rechtsirrtum hinsichtlich Spruchpunkt A.)1.) des Disziplinarerkenntnisses angesprochen wird, dieser jedenfalls vorwerfbar ist. Die Disziplinarbeschuldigte hat daher – selbst bei Vorliegen des ins Treffen geführten Irrtums über das Bestehen der Berechtigung der Delegation – für vorsätzliches Handeln einzustehen.
Hinsichtlich Spruchpunkt A.)2.) des bekämpften Disziplinarerkenntnisses ist zur subjektiven Tatseite wie folgt auszuführen: Als objektiver Sorgfaltsmaßstab gilt im Disziplinarrecht die „Übung eines Mustermenschen“ oder einer „Maßfigur“, wonach es auf jene Sorgfalt ankommt, die „ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage der Täterin aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten“.
Der Verwaltungsgerichtshof formuliert diesen Gedanken in der Weise, dass die „normale“ Beamtin/der „normale“ Beamte nicht an einem „perfekt und fehlerfrei arbeitenden“ Mustermenschen gemessen werden dürfe (vgl. VwGH 21.2.2001, 99/09/0126; 28.7.1999, 97/09/0338). Es sei vielmehr auf mögliche menschlich verständliche Fehlerquellen und auf die dienstliche Stellung des Beamten Bedacht zu nehmen. Nur Fehlleistungen, die „über das normale Versagen einer/eines durchschnittlichen Beamtin/Beamten hinausgehen“, können somit einen Schuldvorwurf begründen (vgl. VwGH 14.05.1980, 0226/80).
Im Einzelfall kann Fahrlässigkeit genügen, insbesondere dann, wenn wegen der voraussehbaren erheblichen Nachteile schon bei einem geringen Versagen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist (vgl. VwGH 13.12.1990, 89/09/0025). Je näher die Möglichkeit von dienstlichen Auswirkungen einer Nachlässigkeit liegt oder je höher der mögliche Schaden abzusehen ist, desto geringere Grade der Fahrlässigkeit können dann schon vorwerfbar sein (vgl. VwGH 30.8.1991, 91/09/0084).
Auch eine außergewöhnliche Überlastung kann nach der Rechtsprechung dazu führen, dass einer Beamtin/einem Beamten bei Fehlleistungen kein Schuldvorwurf zu machen ist; bloßes Unvermögen kann keine Schuld begründen. Demgegenüber besteht nach der Judikatur eine erhöhte Sorgfaltspflicht dann, wenn erhebliche Nachteile eines Verhaltens voraussehbar sind.
Eines der für die subjektive Sorgfaltswidrigkeit maßgebenden Kriterien ist die Befähigung der Täterin/des Täters zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt, das zweite ist die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens. Diese ergibt sich jeweils aus den Umständen des Einzelfalles und der Person der Täterin/des Täters. Die herrschende „normative“ Schuldauffassung, auf die das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 Bezug nimmt, erachtet die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens (Vorwerfbarkeit) als ein wesentliches Merkmal der Schuld.
Im vorliegenden Fall gestanden sämtliche Rechtspfleger:innen des BG XXXX , deren Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, ein, dass Barauszahlungen unüblich waren. Sie wurden lediglich bei zwei Gerichtsvollzieher:innen gewährt, wobei vor allem ein Gerichtsvollzieher in diesem Zusammenhang hohe kriminelle Energie zeigte. Gerade bei einer Barauszahlung ist jedoch ein erhöhtes Risiko zu berücksichtigen, dass Gelder nicht korrekt oder vollständig ausgezahlt werden und besteht durch das Gewähren einer solchen Auszahlungsmodalität eine erhöhte Sorgfalts- und damit Kontrollpflicht. Eine mit den rechtlichen Werten verbundene Beamtin hätte unter solchen Umständen zumindest nach Gewährung der Barzahlung kontrolliert, ob Belege bzw. Nachweise für die erfolgte Auszahlung vorliegen. In Anbetracht der über einen langen Zeitraum gepflogenen Vorgehensweise kann von einer einmaligen Fehlleistung nicht die Rede sein. Auch wenn – wie unten im Rahmen der Milderungsgründe ausgeführt – ein hoher Arbeitsanfall vorlag, kann der Disziplinarbeschuldigten ein Schuldvorwurf gemacht werden: Es waren unstrittig die erheblichen Nachteile dieser Vorgehensweise für mit der angemessener Sorgfalt tätige Rechtspfleger:innen zu erkennen.
Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Arguments, der Gerichtsvollzieher hätte „Berichtswahrheit“ gehabt und „man habe geglaubt, was im Vollzugsbericht gestanden sei“ XXXX , ist an die bestehende Kontrollpflicht der Rechtspfleger:innen nach § 61 EO zu verweisen, welche bei einer derartigen Einstellung ad absurdum geführt werden würde bzw. nachweislich geführt worden ist.
Die Disziplinarbeschuldigte hat somit durch die zu Spruchpunkt A.)2.) verwirklichte Tathandlung (jedenfalls) grob fahrlässig ihre Dienstpflichten verletzt und die von ihr objektiv gesetzte Verletzungen ihrer Dienstpflicht daher auch als im Sinne von § 91 BDG 1979 schuldhaft begangen zu verantworten.
3.10. Zur Ermessungsentscheidung iZm der Strafbemessung:
Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Der VwGH vermeint, dass es sich bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG handelt. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009; 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).
Die Behörde hat im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (vgl. VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043).
Es ist daher in weiterer Folge die Ermessensübung durch die belangte Behörde zu überprüfen.
Allerdings wurde im vorliegenden Fall kein Strafrahmen gebildet, in dem nachvollziehbar unter Berücksichtigung der angenommenen Milderungs- und Erschwernisgründe eine Strafe zugemessen wurde. Daher ist die Begründung insoweit nicht überprüfbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem solchen Fall nach seiner Abwägung die festgesetzte Strafe mit der von der belangten Behörde verhängten zu vergleichen. Erscheint diese im Lichte der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts vertretbar, wäre die Strafe zu bestätigen.
Zu betonen gilt hierbei, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermessensübung der Behörde auf Grund der Rechts- und Tatsachenlage zum Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses zu prüfen hat.
3.11. Zur Strafbemessung:
Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG 1979 zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gem. § 91 BDG 1979 nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, d.h. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der „Schwere“ der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die „Bedeutung der verletzten Pflicht“ sowie „in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird“. Betont wurde, es gehe „anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen“, hier darum, „einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen“ und „die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 103f).
Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist gem. § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Dienstpflichtverletzungen anderer Beamt:innen entgegenzuwirken (Generalprävention).
Ferner sind gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, sohin die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Sinne der §§ 33 ff StGB, zu berücksichtigen. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (vgl. VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).
Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (vgl. VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).
Zusammengefasst bedeutet das, dass gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 folglich das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um die Disziplinarbeschuldigte von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten Bedacht zu nehmen.
3.12. Zur Bemessungsgrundlage:
Bei der Bemessung des Betrages für die Einhebung einer Geldstrafe gem. § 92 Abs. 1 Z 3 BDG [bzw. einer Geldbuße gem. § 92 Abs. 1 Z 2 BDG] ist der im § 3 GehG umschriebene Monatsbezug, der der Beamtin tatsächlich gebühre, maßgeblich (VwGH 20.11.2006, 2003/09/0117).
Im XXXX (somit im Monat der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde) betrug das Gehalt der Disziplinarbeschuldigten gemäß § 92 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 3 Abs. 2 GehG 1956 € XXXX .
3.13. Zur Schwere der Dienstpflichtverletzungen:
Hat die Beamtin durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind (§ 93 Abs. 2 BDG 1979).
Als schwerste Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 93 Abs. 2 BDG 1979 ist die Delegation der Kontrolle bestimmter Vollzugsberichte an die Kanzlist:innen zu sehen. Die Disziplinarbeschuldigte hat damit vorsätzlich grundlegende Aufgaben ihrer Tätigkeit als Rechtspflegerin – somit als Organ der Rechtsprechung – an offenkundig unzuständige Bundesbedienstete abgegeben. Die mit bedingtem Vorsatz ausgeübte unterlassene Kontrolle der Vollzugsberichte ist als schwerer zu werten gegenüber der lediglich grob fahrlässig unterlassenen Kontrolle der Belege bei Barauszahlung an Gerichtsvollzieher:innen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um Verhaltensweisen der Disziplinarbeschuldigten mit ausschließlich dienstlichem Bezug. Zu den festgestellten Dienstpflichtverletzungen ist auszuführen, dass sich diese über einen Zeitraum XXXX zu Spruchpunkt A.)2.) ziehen. Bei den konkreten Anlastungen handelt es sich um Dienstpflichtverletzungen von brisantem Ausmaß: denn die Verpflichtung, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, erfordert auch eine „zuverlässige“ und „aufmerksame“ Aufgabenerfüllung unter Beachtung aller bestehenden Gesetze, Verordnungen und Weisungen. Ein Vorgesetzter hat seine Dienstaufsicht wahrzunehmen und für einen reibungslosen Dienstbetrieb zu sorgen.
In objektiver Hinsicht folglich ist von grundsätzlichen schweren Dienstpflichtverletzungen auszugehen.
In subjektiver Hinsicht ist der Disziplinarbeschuldigten zu Spruchpunkt A.)1.) vorzuwerfen, dass sie sich, wie bereits ausgeführt, entgegen einer Erkundigungspflicht nicht über die korrekte Vorgehensweise informierte, sondern einfach eine bereits bestehende Vorgehensweise übernahm, und zu Spruchpunkt A.)2.), dass sie – entgegen der entsprechenden Sorgfalt– keine Nachkontrolle bei Barauszahlungen vorgenommen hatte.
Die Schwere der gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen ist demnach nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt als eher schwer anzusehen.
3.14. Zur Spezial- und Generalprävention in der konkreten Rechtssache:
3.14.1. Zur Generalprävention:
Zur Generalprävention ist einleitend darauf hinzuweisen, dass mit der Dienstrechtsnovelle 2008 das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um, der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um, der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch die Disziplinarbeschuldigte entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt wurde und beide Gesichtspunkte bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden müssen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105). Nach den Gesetzeserläuterungen soll es nunmehr möglich sein, „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ (vgl. 1 BlgNR 24. GP., 5), auch wenn das nicht bedeutet, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre (vgl. VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).
Die von der Disziplinarbeschuldigten angesprochene Einstellung unter Absehen von der Strafverhängung nach § 115 BDG 1979 kann auf Grund generalpräventiver Erwägungen nicht als adäquat erachtet werden. Denn würde beim vorliegenden Fehlverhalten – einer Delegation von Aufgaben entgegen des Gesetzes (Spruchpunkt A.)1.)) – mit einer derart geringeren Sanktion vorgegangen werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit der Begehung solcher Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamt:innen ausreichend entgegengewirkt würde. Niemand aus dem Vorgesetzten- und Kollegenkreis, aber auch der Souverän nicht, würde es verstehen, wenn bei einem derart vorsätzlichen Vorgehen - auch wenn der Beschuldigte unter hoher Auslastung litt - eine derart geringe Disziplinarstrafe verhängt würde. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens würde dies vielmehr dazu führen, dass daraus ein Freibrief für die Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen abgeleitet würde. Es bedarf daher einer höheren Disziplinarstrafe, um deutlich zu machen, dass ein derartiges Fehlverhalten nicht toleriert wird. Die Disziplinarbeschuldigte hat entgegen gültiger Gesetze, die sie aufgrund ihrer einschlägigen Ausbildung und Tätigkeit kannte, bedingt vorsätzlich zugelassen, dass Kanzlist:innen die ihr zukommenden Kontrolltätigkeiten durchführen. Berücksichtigt wird jedoch, dass das den Dienstpflichtverletzungen zugrundeliegende Verhalten mittlerweile am gesamten Bezirksgericht eingestellt wurde und somit zumindest an dieser Dienststelle durch die Aufklärung der Missstände anscheinend bereits ein höheres Problembewusstsein eintrat.
Aber auch das in Spruchpunkt A.)2.) beschriebene Verhalten – Barauszahlungen ohne Belege bzw. nachfolgende Kontrolle - ist ganz generell und mit Publizitätswirkung zu bestrafen, da es nicht ansteht, dass Gelder von betreibenden Gläubiger:innen ohne nachfolgende Kontrolle quasi sanktionslos missappropriiert werden.
Es besteht daher ein massives generalpräventives Interesse an einer Klarstellung, dass eine derartige Delegation und Auszahlung von Bargeld ohne nachfolgende Kontrolle nicht toleriert werden kann.
3.14.2. Zur Spezialprävention:
Spezialpräventiv ist darauf hinzuweisen, dass sich keine vergleichbaren Straftaten der Disziplinarbeschuldigten vor oder nach der gegenständlichen Tat finden; auch ist sie disziplinarrechtlich unbescholten. Ihr ist zudem anzurechnen, dass sie aus eigenem die Delegation an Kanzleipersonal einstellte, wenn auch aufgrund deren Überlastung. Konkret über die rechtlichen Grundlagen informierte sie sich nicht. Spezialpräventive Erwägungen erwiesen sich – im Gegensatz zu den generalpräventiven – daher nicht mehr als vorrangig.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass weiterhin keine Schuldeinsicht der Disziplinarbeschuldigten besteht. Diese ist zwar keine unabdingbare Voraussetzung für die Erstellung einer günstigen Zukunftsprognose, jedoch leugnete die Disziplinarbeschuldigte trotz bereits erfolgtem diversionellen Vorgehens der Staatsanwaltschaft weiterhin.
Der Disziplinarbeschuldigten ist daher jedenfalls aufzuzeigen, dass ein durch Kolleg:innen gepflogener Usus (Spruchpunkt A.)1.)) nicht fraglos übernommen werden kann, und dies auch nicht davor geschützt hat, sich einer Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht zu haben. Weiters ist ihr aufzuzeigen, dass der Umgang mit Geld von Gläubiger:innen bzw. die Gebarung ganz generell (Spruchpunkt A.)2.)) seitens Beamt:innen im höchsten Maße ernst zu nehmen ist.
Die Argumentation, das Verhalten sei sofort nach Information seitens OLG iZm Prüfpflichten geändert worden, ist jedenfalls nicht tauglich, die spezial- oder generalpräventive Notwendigkeit der Disziplinarstrafe zu beseitigen.
3.15. Zum Strafrahmen:
Die Disziplinarbeschuldigte ist jedenfalls mit einer Geldbuße bzw. einer Geldstrafe zu bestrafen, wobei hierzu wiederum betont werden muss, dass das Verschlechterungsverbot seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu beachten ist, weswegen keine höhere Strafe als die bereits verhängte befunden werden darf.
3.16. Allgemein zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen:
[Das Bundesverwaltungsgericht hat] im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/099/0062 und VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).
Wie bereits erwähnt, hatte die belangte Behörde keinen Strafrahmen gebildet, sodass das Bundesverwaltungsgericht die Strafe nunmehr nachvollziehbar zu bemessen hat.
Die Schuld der Täterin ist die Grundlage der Strafbemessung (§ 32 Abs. 1 StGB). Es sind die Erschwerungsgründe (§ 33 StGB) und Milderungsgründe (§ 34 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben der Täterin in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung der Täterin und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs. 2 StGB). Gemäß § 32 Abs. 3 StGB ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die die Täterin verschuldet hat oder die sie zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich ihr Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten sie durch ihre Handlung verletzt, je reiflicher sie ihre Tat überlegt, je sorgfältiger sie sie vorbereitet oder je rücksichtsloser sie sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
3.16.1. Zu den Erschwerungsgründen:
Hinsichtlich der als von der belangten Behörde vorliegend angenommenen Erschwerungsgründen ist festzuhalten, dass diese im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht unter die jeweiligen gesetzlichen Tatbestände des § 33 StGB subsumiert wurden. In der Begründung wurde ausgeführt, der lange Deliktszeitraum und die Anzahl der Fälle sowie das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen seien erschwerend zu werten.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz lediglich eine demonstrative Aufzählung von Erschwerungsgründen beinhaltet (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 33 Rz 1), sodass auch außerhalb dieser Auflistung Gründe hinzutreten können.
Der Erschwerungsgrund des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB liegt schon deshalb vor, weil das von der Disziplinarbeschuldigten angeordnete und in weiterer Folge „geduldete“ (tatbestandsmäßige) Verhalten über einen Zeitraum von weit mehr als einem Jahr gesetzt wurde (vgl. Riffel in WK2 StGB § 33 Rz 4).
Erschwerend zu werten ist des Weiteren die unter Spruchpunkt A.)2.) angeführte zweite Dienstpflichtverletzung.
Zu den übrigen gesetzlich normierten Erschwerungsgründen ist auszuführen, dass offenkundig keiner der ansonsten in § 33 StGB aufgezählten Erschwerungsgründe vorliegt und ein solcher von der belangten Behörde zu Recht nicht angenommen wurde und – wie erwähnt – für das Bundesverwaltungsgericht das Verschlechterungsverbot gilt.
3.16.2. Zu den Milderungsgründen:
Zu den Milderungsgründen ist ebenso auszuführen, diese in § 34 StGB lediglich demonstrativ aufgezählt werden (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 1), wobei in der gegenständlichen Rechtssache die Milderungsgründe des § 34 Abs. 1 Z 1, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 16 StGB seitens der Disziplinarbeschuldigten weder vorgebracht wurden, noch bei einer amtswegigen Prüfung zutage getreten sind, weswegen sie seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht weiter releviert werden.
Hinsichtlich der als vorliegend angenommenen Milderungsgründe ist ebenso festzuhalten, dass diese im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht unter die jeweiligen gesetzlichen Tatbestände des § 34 StGB subsumiert wurden. So wurde in der Begründung ausgeführt, die hohe Arbeitsbelastung, die disziplinäre Unbescholtenheit und zu Spruchpunkt A.)1.), dass nach einiger Zeit die Prüftätigkeit wieder wahrgenommen worden sei, seien mildernd berücksichtigt worden und konnten diese folglich unter die jeweiligen Milderungsgründe subsumiert werden.
Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB liegt vor, wenn die Täterin bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die der Annahme dieses Milderungsgrundes entgegenstehen würden. Die Disziplinarbeschuldigte weist keine disziplinarrechtlichen Vorstrafen auf und es gibt keine Hinweise darauf, dass sie zuvor keinen ordentlichen Lebenswandel geführt hat oder dass die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten nicht in auffallendem Widerspruch steht. Dieser Milderungsgrund ist gegenständlich folglich als vorliegend zu werten.
Ein von der Berufung aus dem Motiv „der Aufrechterhaltung des Gerichtsbetriebs“ der Sache nach abgeleiteter achtenswerter Beweggrund (§ 34 Abs. 1 Z 3 StGB) kommt der Disziplinarbeschuldigten zu ihrem Verhalten zu Spruchpunkt A.)1.) nicht zugute, denn – entgegen dem dahingehenden weiteren Beschwerdevorbringen – stellte das Verhalten der Disziplinarbeschuldigten deswegen keinen achtenswerten Beweggrund im Sinn des § 34 Abs. 1 Z 3 StGB dar, da als Beweggrund vor allem hervorkam, es sei „bisher auch so gemacht worden“, somit resultierte ihre langjährige Übung ausschließlich aus mangelndem Hinterfragen der bisherigen Vorgehensweise. Auch kann nicht gesehen werden, inwieweit der Gerichtsbetrieb von dieser Vorgehensweise profitiert hätte, da im Verfahren explizit hervorkam, dass auch in der Geschäftsstelle desselben Bezirksgerichts denklogisch ebenso eine hohe Arbeitsbelastung vorlag, und dies auch als ein (Mit-)grund für die Zurücknahme der Prüfung zur Rechtspflegerin war. Dieser Milderungsgrund liegt folglich nicht vor.
Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß § 34 Abs. 1 Z 7 StGB bedingt nach der VwGH-Judikatur, dass der Täter aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (vgl. VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046). Dies ist meist der Fall, wenn die Gefährlichkeit einer Handlung in einer sich unvermutet ergebenden Tatsituation nicht näher bedacht wird, wohingegen eine gezielte Tatvorbereitung die Annahme von Unbesonnenheit ausschließt (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 18). Im vorliegenden Fall hat die Disziplinarbeschuldigte zweifellos nicht bloß spontan einem augenblicklichen Willensimpuls folgend gehandelt. Dieser Milderungsgrund wurde von der belangten Behörde folglich zu Recht nicht angenommen.
Als Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 11 StGB kommt in Betracht, wenn die Täterin die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen. Diesbezüglich hat die belangte Behörde festgestellt, die relativ hohe Arbeitsbelastung sei mildernd zu werten. Die Auslastung der Rechtspfleger:innen war im Tatzeitraum erhöht. Von einem überdurchschnittlichen, kaum bewältigbaren Arbeitsanfall – wie in der Beschwerde vorgebracht – kann jedoch in Anbetracht der in der Beweiswürdigung ersichtlichen Vergleichszahlen XXXX im Sprengel nicht gesprochen werden. Dieser Milderungsgrund wurde von der belangten Behörde folglich vielleicht zwar zu Recht im angeführten Ausmaß angenommen, doch war er nicht als schwerwiegender mitzuerwägen.
Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 12 StGB liegt vor, wenn die Täterin die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere, wenn sie wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird. Die Annahme dieses Milderungsgrundes kommt gegenständlich nicht in Betracht, da die Disziplinarbeschuldigte, wie bereits dargelegt, sich entgegen ihrer Erkundigungspflicht vor der Delegation ihrer Aufgaben an die Kanzlist:innen nicht informierte und musste die Behörde diesen besonderen Milderungsgrund nicht annehmen, wenn die Disziplinarbeschuldigte trotz einer ihr obliegenden Sorgfaltspflicht keine entsprechenden Nachforschungen über die Rechtslage angestellt hatte (VwGH, 27.7.1994, 94/09/0102).
Zum Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 13 StGB ist auszuführen, dass von der strafgerichtlichen Verfolgung vorläufig unter Bestimmung einer Probezeit aufgrund einer Diversion zwar zurückgetreten wurde, ein Imageschaden für die Justiz aber jedenfalls entstanden ist (zur Relevanz von immateriellen Schäden z.B. OGH 18.06.2020, 30 Ds 2/19a). Unabhängig vom wirtschaftlichen Schaden kann dieser Milderungsgrund daher nicht angenommen werden.
Betreffend die Milderungsgründe der Z 14 bzw. Z 15 des § 34 StGB ist auszuführen, dass einer Schadenswiedergutmachung bei einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 keine Bedeutung zukommt, weil hier der disziplinar- und nicht der strafrechtliche Blickwinkel zu beurteilen ist (vgl. VwGH 18.10.1989, 89/09/0082) und es im Übrigen in einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe gemäß § 43 Abs. 2 iVm § 92 Abs. 1 BDG 1979 nicht entscheidend darauf ankommt, ob jemand ein konkreter Schaden entstanden ist oder nicht (vgl. VwGH 15.10.2009, 2009/09/0213), sodass es auch auf die Schadenswiedergutmachung nicht ankommen kann (BVwG 22.07.2024, W170 2279786-1/29E), sodass diese Milderungsgründe seitens der belangten Behörde folglich zu Recht nicht angenommen wurden.
Zum Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 17 erster Fall StGB ist zunächst auszuführen, dass von einem reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (vgl. VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Das bloße Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als ein reumütiges Geständnis zu werten (vgl. VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Die Disziplinarbeschuldigte hat zu Spruchpunkt A.)1.) die Dienstpflichtverletzung hinsichtlich der inneren Tatseite nicht eingestanden, sondern lediglich die Delegation an sich. Einen Beitrag zur Wahrheitsfindung im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 17 zweiter Fall StGB leistete die Disziplinarbeschuldigte ebenso wenig.
Zum Milderungsgrund des Wohlverhaltens (seit der letzten Dienstpflichtverletzung) gemäß § 34 Abs. 1 Z 18 StGB ist anzunehmen, sofern die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und die Disziplinarbeschuldigte sich seither wohlverhalten hat. Nach der Judikatur des VwGH genügt für das Vorliegen von Wohlverhalten nach der Tat auch ein bis zur Verkündung des beim VwGH angefochtenen Bescheides vergangener Zeitraum von ungefähr XXXX Jahren nicht (vgl. VwGH 25.05.2007, 2006/02/0322). Jedoch liegt die Tat der Disziplinarbeschuldigten im vorliegenden Fall knappe XXXX Jahre zurück. Das als Bezugspunkt relevante positive Nachtatverhalten legitimiert nunmehr – nicht zuletzt aufgrund präventiver Überlegungen – eine mildernde Berücksichtigung bei der Strafzumessung. Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 18 StGB kann auch zusätzlich zu jenem des § 34 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden (OGH 19.04.2018, 17 Os 15/17k, RIS-Justiz RS0132028). Dieser Milderungsgrund war daher zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes anzunehmen.
Zum Milderungsgrund des § 34 Abs. 2 StGB ist auszuführen, dass bei Beurteilung der (Un-) Verhältnismäßigkeit der Verfahrensdauer auf den Zeitraum zwischen erster Kenntnisnahme der [hier: Disziplinar-]Beschuldigten von der Tatsache, dass gegen sie ermittelt wird, und rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens abzustellen ist (vgl. RIS-Justiz RS0124901). Ein unverhältnismäßig langes Verfahren muss nicht konventionswidrig sein, um als strafmildernd nach § 34 Abs. 2 StGB gewertet zu werden (EGMR 5. 4. 2016, 33060/10, Blum/Österreich; RIS-Justiz RS0132858; Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 48 [Stand 15.8.2023, rdb.at]). Das gegenständliche Verfahren dauerte von XXXX bis XXXX . Diese Zeitspanne beträgt daher hier etwa XXXX Jahre, was angesichts des Verfahrensumfanges und der umfangreichen Ermittlungen, welche die Sichtung zahlreicher Exekutionsakten umfasste, für sich noch nicht unverhältnismäßig wäre. Der Milderungsgrund selbst kann sich bei insgesamt verhältnismäßig erscheinender Verfahrensdauer auch aus längeren Phasen behördlicher Inaktivität ergeben (vgl. 14 Os 79/12t; EGMR 26.07.2007, 8140/04, Vitzthum/Österreich). Ein Verschulden der Behörde ist hierbei nicht erforderlich. Mit diesem Milderungsgrund soll unter anderem die übermäßig lange Belastung der Disziplinarbeschuldigten, sowie im Zuge erlittene Nachteile, die eine Strafe gleichsam vorwegnehmend ausgeglichen werden. Dieser Milderungsgrund war daher zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes somit ebenso nunmehr anzunehmen.
Die Disziplinarbeschuldigte hat ihre Prüftätigkeit betreffend Spruchpunkt A).1.) im XXXX aus eigenem wiederaufgenommen und somit das fortgesetzte Delikt letztlich aus eigenem eingestellt. Diese ist ihr (auch ohne eigenen Milderungsgrund im StGB – siehe die erwähnte Argumentation zur bloß demonstrativen Aufzählung der Gründe im StGB) als mildernd anzurechnen, auch wenn seitens der Disziplinarbeschuldigten diese Einstellung lediglich zur Entlastung der Kanzlist:innen, somit nicht auf ein Erkundigen nach der Rechtslage zurückzuführen war.
3.17. Zu den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten gem. § 93 Abs. 1 BDG 1979:
Bei der Verhängung der Disziplinarstrafe ist schließlich weiters auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 06.03.2008, 2006/09/0021), wobei eine besonders schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dann trotz drohender Existenzvernichtung und Arbeitslosigkeit zu einer Entlassung führen kann (vgl. VwGH 19.11.1997, 96/09/0218).
In Anbetracht der persönlichen Verhältnisse der Disziplinarbeschuldigten kann auch nicht von einer überhöhten Strafe ausgegangen werden. Sie hat XXXX . Zudem ist auf § 127 Abs. 2 BDG 1979 und die dort normierte Möglichkeit eines Antrags auf Ratenzahlung zu verweisen.
Zusammenfassend stehen die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten der zugemessenen Geldbuße nicht entgegen.
3.18. Zu den Verfahrenskosten:
Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 137/2022 hat die Beamtin dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten, wenn über sie von der belangten Behörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der belangten Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt wird. Dieser Kostenbeitrag beträgt gemäß § 117 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe 10 % der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch € 500-
Die belangte Behörde hat der Disziplinarbeschuldigten im angefochtenen Disziplinarerkenntnis keine Verfahrenskosten vorgeschrieben und dies damit begründet, dass § 117 Abs. 2 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 153/2020 anzuwenden sei. Dem ist in Anbetracht dessen, dass das Disziplinarverfahren vor Ablauf des 31.12.2022 eingeleitet wurde, beizupflichten, weswegen keine Verfahrenskosten vorzuschreiben sind.
3.19. Conclusio:
Da das Bundesverwaltungsgericht die Ermessensübung der Behörde auf Grund der Rechts- und Tatsachenlage zum Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses zu prüfen hat und nunmehr der Milderungsgrund des Wohlverhaltens seit der letzten Dienstpflichtverletzung (§ 34 Abs. 1 Z 18 StGB) und der langen Verfahrensdauer (§ 34 Abs. 2 StGB) hinzugekommen sind, entspricht die Ermessensübung der belangten Behörde mangels Berücksichtigung dieser Milderungsgründe – ohne deren Verschulden – nicht mehr der Rechtslage. Daher liegt nunmehr eine falsche Ermessensübung vor und hat das Bundesverwaltungsgericht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der belangten Behörde zu setzen.
Der Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten war daher stattzugeben und die Disziplinarstrafe auf eine Geldbuße in Höhe von 0,6 Monatsbezügen zu verringern.
Insgesamt erscheint die ausgesprochene Strafe nach dem Dargelegten ausreichend, um die Disziplinarbeschuldigte in Zukunft von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Und sie erscheint schließlich zudem ausreichend, um auch anderen Bundesbediensteten die Wichtigkeit der Einhaltung einer entsprechenden Sorgfalt bei der Gesetzesanwendung vor Augen zu führen und sie so vor derartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die Verhängung einer noch geringeren oder bloß bedingten Strafe kam somit fallbezogen nicht in Betracht, zumal durch die Strafe insbesondere auch generalpräventive Wirkung erzielt werden soll.
3.20. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2025:W296.2275008.1.00