Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht · W145 2290470-1 · 4. Dezember 2024

Text · Bundesverwaltungsgericht · W145 2290470-1 · 4. Dezember 2024

Text4. Dezember 2024ECLI:AT:BVWG:2024:W145.2290470.1.00

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Entscheidung

Bundesverwaltungsgericht · W145 2290470-1 · 4. Dezember 2024

W145 2290470-1 · Bundesverwaltungsgericht · 4. Dezember 2024

Bundesverwaltungsgericht04.12.2024

04.12.2024

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Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

04.12.2024

Geschäftszahl

W145 2290470-1

Spruch

W145 2290470-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , vertreten durch TWS Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vom 21.02.2024 betreffend Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass in dessen Spruch die Wortfolge „von 23.3.2023 bis 30.4.2023“ durch die Wortfolge „von 21.3.2023 bis 30.4.2023“ ersetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der SVS vom 21.02.2024 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: „der Beschwerdeführer“), SVNR XXXX , im Zeitraum vom 23.03.2023 bis 30.04.2023 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterlegen sei.

Begründend wurde bezugnehmend auf ein dem Beschwerdeführer am 22.12.2023 zugestelltes Schreiben ausgeführt, dass er seit 07.11.2013 Geschäftsführer der XXXX GmbH („O. GmbH“) sei. Die GmbH verfüge seit 25.11.2012 über Gewerbeberechtigungen für Büchsenmacher und Handelsgewerbe. Er sei infolge eines entsprechenden Antrags vom 23.03.2023 seit 28.03.2023 auch als Gesellschafter der GmbH im Firmenbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 28.03.2023 sei der Beschwerdeführer davon verständigt worden, dass er ab 23.03.2023 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen würde. Seit 13.04.2023 bestehe ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis als Angestellter zur O. GmbH. Mit Schreiben vom 05.05.2023 sei der Beschwerdeführer davon verständigt worden, dass die Pflichtversicherung mit 30.04.2023 ende. Am 16.05.2023 sei er auch als Geschäftsführer aus der GmbH ausgeschieden. In der Datei des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger scheine auf, dass der Beschwerdeführer von 23.03.2023 bis 30.04.2023 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen würde.

Der Beschwerdeführer habe zu dem ihm mitgeteilten Sachverhalt mit Schreiben vom 27.12.2023 Stellung genommen und ausgeführt, dass die Beweisaufnahme unrichtig sei. Es sei nicht richtig, dass er erst seit 28.03.2023 Gesellschafter der O. GmbH sei. Er sei bereits seit der Gründung Gesellschafter. Die SVS führte hierzu aus, aus dem der SVS zur Verfügung stehenden Firmenbuchauszug gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit 28.03.2023 Gesellschafter sei bzw. die Antragstellung auf Eintragung am 23.03.2023 erfolgt sei. Diese Tatsache liege der Bescheiderteilung zugrunde. Nachweise über das Vorhandensein der Gesellschaftereigenschaft schon zu einem früheren Zeitpunkt seien trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt worden. Fehlerhaft sei dem Beschwerdeführer zufolge auch, dass die Höhe der Beteiligung nicht festgestellt worden sei. Tatsächlich sei er seit der Gründung lediglich mit 25% Gesellschafter der GmbH. Dazu hielt die SVS fest, aus dem Firmenbuch gehe hervor, dass die Beteiligung in Höhe von 25% = Einlage mit EUR 8.750,00 erst mit 16.05.2023 eingetragen worden sei. Die Höhe der Beteiligung sei aber für die Feststellung der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG nicht relevant, so lange sie nicht zu einer Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG geführt habe. Dem Beschwerdeführer nach vertrete seit 21.05.2015 auch Ing. XXXX („Ing. P. R.“) die GmbH selbständig. Das Datum des Beginns der Vertretung ist laut Firmenbuch der 21.05.2014. Laut SVS sie dies für die Bescheiderteilung hinsichtlich der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers aber nicht relevant. Dem Beschwerdeführer zufolge sei er am 16.05.2023 – wie sich aus dem Firmenbuch ergebe – als Geschäftsführer aus dem Firmenbuch gelöscht worden. Grundlage sei ein Beschluss der Gesellschafter vom 26.04.2023 gewesen. Der SVS nach sei dies richtig. Der Gesellschafterbeschluss sei dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 27.12.2023 nicht beigelegt worden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG würden zu Geschäftsführern bestellte Gesellschafter einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung, soweit sie nicht auf Grund der Beschäftigung als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen würden. Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 beginne gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 bzw. Abs. 3 Z 3 GSVG entweder

-mit dem Tag der Erlangung der die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung – dem 25.11.2012

-mit dem Tag des Eintrittes als Gesellschafter –

-mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch – das sei der 05.11.2013 gewesen.

Auf Grund der Antragstellung auf Eintragung im Firmenbuch sei – mangels anderer Nachweise – davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführer mit 23.03.2023 als Gesellschafter in die GmbH eingetreten sei. Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG bestehe nur dann, wenn nicht bereits auf Grund der Bestellung als Geschäftsführer eine Pflichtversicherung nach dem ASVG vorliege. Die Pflichtversicherung nach dem ASVG sei analog einem Ausnahmegrund gemäß § 4 GSVG zu beurteilen. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 bzw. Abs. 2 Z 6 GSVG ende die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonats des Eintritts des Ausnahmegrunds. Die Pflichtversicherung sei daher spruchgemäß von 23.03.2023 bis 30.04.2023 festzustellen gewesen.

2. Mit Schriftsatz vom 20.03.2024 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gegen den Bescheid der SVS vom 21.02.2024 fristgerecht Beschwerde.

Der Beschwerdeführer führte nach Wiedergabe des § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG aus, dass für die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung das Ausmaß der Beteiligung an der GmbH entscheidend sei. Das Entstehen der Pflichtversicherung in Kranken- und Pensionsversicherung auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG setze nämlich voraus, dass der/die Gesellschafter/in zum/zur unternehmensrechtlichen (und nicht nur zum/zur gewerberechtlichen) Geschäftsführer/in bestellt worden sei, die GmbH wirtschaftskammerzugehörig sei und die gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers bzw. der Gesellschafter-Geschäftsführerin mehr als 25% betrage. Der Beschwerdeführer sei seit der Gründung selbständig zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der O. GmbH. Die Geschäftsführerfunktion sei am 16.05.2023 im Firmenbuch gelöscht worden. Grundlage dafür sei ein Gesellschafterbeschluss vom 26.04.2023 gewesen. Der Beschwerdeführer sei stets lediglich zu 25% Gesellschafter der genannten Gesellschaft gewesen. Eine darüberhinausgehende Beteiligung über 25% sei zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Im Firmenbuch sei auch noch eine Änderung ersichtlich: Mit Generalversammlungsprotokoll vom 21.03.2023 habe die bisherige Gesellschafterin XXXX („E. K.“) einen Teil ihrer Stammeinlage im Nominale von EUR 2.500,00 an den Kläger abgetreten. Gleichzeitig sei das Stammkapital auf EUR 35.000,00 erhöht und das Stammkapital in diesem Ausmaß voll einbezahlt worden. Gesellschafter seien nunmehr die XXXX Privatstiftung („R. Privatstiftung“), der Beschwerdeführer mit einer Stammeinlage von EUR 8.750,00 – dies entspreche 25% - und Ing. P. R. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer lediglich geringfügig als Angestellter bei der GmbH beschäftigt. Es liege daher eindeutig der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG vor: „oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen“. Eine Pflichtversicherung nach dem GSVG liege jedenfalls nicht vor. Ergänzend werde ausgeführt, dass die PVA mit Bescheid vom 02.06.2023 festgestellt habe, dass die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer von 23.03.2023 bis 30.04.2023 weggefallen sei, sodass der Beschwerdeführer den entstandenen Pensionsüberzug von EUR 6.986,31 zurückzahlen müsse. Gegen diesen Bescheid sei rechtzeitig Klage an das Landesgericht XXXX erhoben worden. Das Verfahren vor dem Landesgericht zu GZ XXXX sei bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses hier anhängigen Verfahrens unterbrochen worden. Es werde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine Verhandlung durchführen sowie den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.

3. Mit Schreiben vom 18.04.2024 legte die SVS die Beschwerde dem BVwG vor und führte in einer beigelegten Stellungnahme aus, in der Beschwerde sei vorgebracht worden, dass die Beteiligung an der GmbH nur 25% betrage und dass der Beschwerdeführer geringfügig bei der GmbH beschäftigt sei. Laut der Datei des Dachverbandes liege erst ab 13.04.2023 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor. Die Prüfung einer Pflichtversicherung nach dem ASVG obliege der ÖGK. Mit Schreiben vom 05.04.2024 habe die SVS den Akt der ÖGK zur Prüfung des Vorliegens einer Pflichtversicherung nach dem ASVG vorgelegt. Die SVS werde das BVwG über das Ergebnis der Prüfung informieren.

4. Mit Schreiben vom 18.04.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der SVS vom 18.04.2024 sowie das an die ÖGK gerichtete Schreiben der SVS vom 05.04.2024 an den Beschwerdeführer. Begleitend wurde ausgeführt, dass im Lichte des Beschwerdeschriftsatzes, in dem eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG wegen Bestehens einer Pflichtversicherung (in der Pensionsversicherung) nach dem ASVG aufgrund der Beschäftigung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der O. GmbH geltend gemacht worden sei, beabsichtigt werde, das derzeit noch ausständige Prüfungsergebnis der ÖGK in die Beurteilung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens einzubeziehen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

5. Mit Schriftsatz vom 30.04.2024 führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aus, dass die Beschaffung der angeforderten Informationen innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich gewesen sei. Es werde daher der Antrag gestellt, die Frist um weitere 14 Tage, sohin bis längstens 14.05.2024, zu erstrecken.

6. Mit Schriftsatz vom 16.05.2024 wurde der Antrag auf Fristerstreckung vom 30.04.2024 seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zurückgezogen.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2024 an die ÖGK wurde diese darauf hingewiesen, dass im Beschwerdeschriftsatz eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG wegen des Bestehens einer Pflichtversicherung (in der Pensionsversicherung) nach dem ASVG aufgrund der Beschäftigung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der O. GmbH geltend gemacht werde. Das derzeit noch ausständige Prüfungsergebnis der ÖGK werde daher in die Beurteilung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens einzubeziehen sein. Die ÖGK werde ersucht, dem BVwG innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den aktuellen Stand des Verfahrens zur Prüfung des Bestehens einer Pflichtversicherung nach dem ASVG aufgrund der Beschäftigung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der O. GmbH und den Zeitpunkt des voraussichtlichen Abschlusses des Verfahrens mitzuteilen. Es werde auch um Mitteilung ersucht, ob eine bescheidmäßige Erledigung oder eine formlose Erledigung geplant ist und unter welcher Geschäftszahl das Verfahren durchgeführt werde.

8. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben der ÖGK vom 22.05.2024 teilte diese mit, dass aufgrund des Schreibens der SVS ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer sei bis zum 28.02.2019 als Dienstnehmer der O. GmbH zur Sozialversicherung nach ASVG vollversichert gemeldet gewesen. Seit dem 01.09.2022 beziehe er eine Alterspension (vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer). Seit dem 13.04.2023 sei er laufend bei der O. GmbH als Dienstnehmer geringfügig gemeldet (Unfallversicherung). Es stehe für die ÖGK außer Zweifel, dass diese Meldung auch die Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer mitumfassen habe sollen, da eine inhaltliche Aufteilung kaum zweckmäßig erscheine.

Gemäß § 10 ASVG beginne die Pflichtversicherung unabhängig von der Erstattung einer Meldung mit dem Tag der Aufnahme einer Beschäftigung. Trotz Urgenz habe die ÖGK seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bis dato keine Auskunft erhalten, ob das Datum der Anmeldung (13.04.2023) auch mit dem tatsächlichen Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme übereinstimme. Grundsätzlich sei aber von der Richtigkeit der bei der ÖGK erstatteten Meldungen auszugehen. Die Eintragung im Firmenbuch alleine löse nach dem ASVG noch keine Pflichtversicherung aus, es müsse eine Tätigkeit ausgeübt werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG seien Geschäftsführer nach dem GSVG einzubeziehen, sofern sie nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlägen. Konkret liege eine Pensionsversicherung nur aufgrund der Pensionsleistung vor, wohl aber eine Teilversicherung in der Unfallversicherung aufgrund der Beschäftigung – ab dem 13.04.2023. Zumindest ab dem 13.04.2023 stehe daher der Rechtsansicht der ÖGK nach die Versicherung nach ASVG einer Pflichtversicherung nach GSVG entgegen und sei der Bescheid in diesem Umfang zu beheben.

9. Mit Schreiben des BVwG vom 24.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der ÖGK vom 22.05.2024 übermittelt und dessen Inhalt dargelegt sowie die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Ergebnis der Prüfung der ÖGK binnen 14 Tagen zu äußern.

10. Mit an das BVwG gerichteter Mitteilung vom 28.05.2024 teilte die SVS mit, dass die Pflichtversicherung im beschwerdegegenständlichen Bescheid unter analoger Anwendung des § 7 Abs. 1 Z 7 bzw. Abs. 2 Z 6 GSVG mit 30.04.2024 (gemeint: 2023) beendet worden sei. Eine untermonatige Beendigung der Pflichtversicherung kenne das GSVG nicht.

11. Im Rahmen einer am 28.05.2024 erfolgten telefonischen Nachfrage des BVwG bei der SVS erklärte diese, dass es sich beim Datum „30.04.2024“ in der Stellungnahme der SVS um einen Irrtum handle. Gemeint sei der „30.04.2023“ (wie im Bescheid). Laut SVS würde die Stellungnahme der ÖGK am angefochtenen Bescheid nichts ändern. Es sei aber verwunderlich, dass die ÖGK gar nicht auf die ursprüngliche Frage der SVS dazu, ob eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer nach dem ASVG gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG iVm § 47 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 bestehe, eingegangen sei. Die SVS werde versuchen, die ÖGK um Ergänzung des Prüfverfahrens zu dieser Frage zu bitten, zumal der Beschwerdeführer in seiner – zu diesem Zeitpunkt noch ausständigen – Stellungnahme diesen Punkt voraussichtlich ohnehin monieren werde. Abgewartet werde vom BVwG die Stellungnahme des Beschwerdeführers und sodann die Ergänzung des Prüfverfahrens durch die ÖGK.

12. Im Rahmen eines am 28.05.2024 erfolgten Telefonats zwischen BVwG und ÖGK erklärte diese zur Frage, warum die ÖGK in ihrer Stellungnahme nicht auf die Frage eingegangen sei, ob allenfalls eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer nach dem ASVG gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG iVm § 47 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 bestehe, dass zwar das Ausmaß der Beteiligung des Beschwerdeführers an der GmbH unstrittig sei. Der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertretung habe jedoch trotz Aufforderung der ÖGK maßgebliche Fragen zur Beurteilung des Sachverhalts nicht beantwortet. Die ÖGK habe insbesondere klären wollen, wann der tatsächliche Beschäftigungsbeginn des Beschwerdeführers als Geschäftsführer gewesen sei (sofern dieser von der Anmeldung der geringfügigen Beschäftigung des Beschwerdeführers abweichen sollte) sowie welche Art und welches Ausmaß die Beschäftigung gehabt habe und ob diese entgeltlich gewesen sei. Da die Frist für die Stellungnahme an das BVwG abgelaufen sei, habe der Sachverhalt nicht abschließend geklärt werden können. Die ÖGK sagte zu, eine entsprechende Eingabe nachzureichen, aus der hervorgehe, warum der Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer nicht geklärt worden sei.

13. Mit an das BVwG gerichtetem E-Mail der ÖGK vom 29.05.2024 übermittelte diese Ausführungen zur Beurteilung der Pflichtversicherung von GmbH-Gesellschaftern. Der einzige Tatbestand, der für GmbH-Gesellschafter im ASVG in Frage komme, sei der des Dienstnehmers gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder des freien Dienstnehmers gemäß § 4 Abs. 4 ASVG. Eine bloße Eintragung im Firmenbuch könne mangels Tatbestands keine Pflichtversicherung nach ASVG auslösen, es müssten wie sonst auch alle Merkmale eines Dienstnehmers vorliegen, also eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit mit Entgeltanspruch. Da lohnsteuerpflichtige Dienstnehmer gleichgestellt seien, würde man sich die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit ersparen – falls die Lohnsteuerpflicht vom Finanzamt per Bescheid festgestellt worden sei. Aber es müsse dennoch eine Beschäftigung ausgeübt werden, da man ansonsten schon beim ersten Tatbestandsmerkmal aussteigen würde. Es sei also herauszufinden, wann das erste Mal eine Handlung im Sinne eines Beschäftigungsverhältnisses gesetzt worden sei. Früher hätte man gesagt, wann der Gesellschafter zum ersten Mal in der Firma gewesen sei, aber heutzutage könne man per Handy oder Computer ja von überall tätig werden. Danach sei persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit zu prüfen, dies werde im konkreten Fall einerseits durch die Lohnsteuerpflicht erleichtert, andererseits aber auch durch die Tatsache, dass vor dem strittigen Zeitraum schon einmal ein Dienstverhältnis bestanden habe, und danach auch wieder ein Dienstverhältnis bestehe. Sofern sich die Tätigkeit im strittigen Zeitraum nicht gravierend in der Ausübung von den Dienstverhältnissen unterscheide, werde hier keine selbstständige Tätigkeit vorliegen. Gefragt werden könnte, welche Tätigkeit konkret ausgeübt worden sei, ob es Unterschiede zu den gemeldeten Zeiträumen gebe und wenn ja, was sei im strittigen Zeitraum anders gewesen, etc. Wenn man sich nicht auf die Lohnsteuerpflicht verlassen wolle, sollte man auch Fragen zu folgenden Punkten stellen: Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort, betriebliche Abläufe, Weisungsgebundenheit, Kontrollunterworfenheit, persönliche Arbeitspflicht oder die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen, Konkurrenzverbot, wie werden Geschäftsentscheidungen in der Firma getroffen, wer stellt Betriebsmittel für die Tätigkeit, was wurde bezüglich Entgelt vereinbart (z.B. monatliche Geschäftsführerentschädigung). Beim Entgelt gelte das Anspruchslohnprinzip, es komme also nicht darauf an, ob es tatsächlich geleistet wurde, sondern ob sich aus der Beschäftigung ein Anspruch ergebe. Die Einschätzung der ÖGK unterscheide sich von jener der SVS als auch von jener des Finanzamtes dahingehend, dass es laut ÖGK hauptsächlich auf die Ausgestaltung der Tätigkeit ankomme, nicht auf die konkrete Höhe der Beteiligung oder eine Eintragung ins Gewerberegister. Nach Ansicht der ÖGK könnte ein Gesellschafter mit einer Beteiligung von 10% mangels Tätigkeit nicht pflichtversichert sein, aber ein Geschäftsführer mit 49% Beteiligung und Gewerbeschein schon, wenn die Tätigkeit entsprechend eng ausgestaltet sei. Erst ab 50% sei für Geschäftsführer ein beherrschender Einfluss anzunehmen, welcher ein Dienstverhältnis ausschließe, für Nicht-Geschäftsführer bei einer Beteiligung von mehr als 50%.

14. Auf am 12.06.2024 erfolgte telefonische Nachfrage des BVwG hin gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekannt, dass auf das Parteiengehör vom 24.05.2024 keine Stellungnahme abgegeben werde.

15. Am 12.06.2024 erging seitens des BVwG eine Aufforderung zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer, welcher aufgefordert nach Darlegung des bisherigen Verfahrensgangs aufgefordert wurde, die im Schreiben angeführten Fragen zu seiner Beschäftigung binnen drei Wochen zu beantworten und etwaige Bescheinigungsmittel vorzulegen.

16. Mit Schriftsatz vom 19.06.2024 beantwortete die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die mit Schreiben des BVwG vom 12.06.2024 übermittelten Fragen. Die Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer sei formell erfüllt worden, ohne eine fixe Anstellung und ohne Bezahlung. Die betrieblichen Abläufe hätten auch ohne Eingriff des Geschäftsführers funktioniert. An Arbeitszeit und Arbeitsort sei der Beschwerdeführer nicht gebunden gewesen. In die betrieblichen Abläufe sei er nicht eingebunden gewesen. Lediglich wenn er zufällig im Bereich des Betriebes gewesen sei, hätte er dort kurz vorbeigesehen. Es habe keine Weisungsgebundenheit bzw. Kontrollunterworfenheit des Beschwerdeführers bestanden. Es habe keine persönliche Arbeitspflicht bestanden und kein Konkurrenzverbot gegeben. Bei Geschäftsentscheidungen sei mit den Partnern gesprochen worden und danach eine Mehrheitsentscheidung getroffen und umgesetzt worden. Dem Beschwerdeführer seien keine Betriebsmittel zur Verfügung gestellt worden. Ein Entgelt sei nicht vereinbart worden. Bis zum Antritt der Pension sei die Geschäftsführertätigkeit in größerem Maße ausgeübt worden, danach nur mehr formell ohne tatsächliche Erbringung einer Arbeitsleistung. Im Hinblick auf die Frage, wann das erste Mal eine Handlung im Rahmen der vorgebrachten Beschäftigung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gesetzt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass keine Beschäftigung vorgelegen sei, weshalb auch keine Handlung gesetzt worden sei. Eine Lohnsteuerpflicht sei durch das Finanzamt nicht festgesetzt worden.

17. Mit an die SVS und an die ÖGK gerichtetem Schreiben des BVwG vom 24.07.2024 wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.06.2023 die gegenständliche Rechtssache der GA W238 abgenommen und der GA W145 neu zugewiesen worden sei. Weiters wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.06.2024 übermittelt und aufgetragen, binnen drei Wochen hierzu Stellung zu nehmen. Ausgeführt wurde, dass sich für die erkennende Richterin die Frage stellt, ob über die Vorfrage (Pflichtversicherung des Beschwerdeführers als geschäftsführender Gesellschafter nach ASVG) seitens der ÖGK Landesstelle Niederösterreich unter Anwendung der Parameter des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes und eines ordentlich durchzuführenden Ermittlungsverfahrens nicht bescheidmäßig abgesprochen werden sollte, zumal diese Vorfrage Basis sowohl für das gegenständliche als auch für das beim Landesgericht XXXX anhängige – derzeit ausgesetzte – Verfahren ( XXXX ) sei.

18. Mit Schreiben vom 25.07.2024 teilte die ÖGK mit, dass eine Stellungnahme innerhalb der gegebenen Frist nicht möglich sei, weshalb um Fristverlängerung auf mindestens sechs Wochen ersucht werde. Weiters werde um Übermittlung jener der Partei gestellten Fragen ersucht, da ohne diese eine korrekte Interpretation der Antworten nicht gewährleistet werden könne.

19. Mit Schreiben vom 29.07.2024 an die ÖGK teilte das BVwG mit, dass die Frist für die mit Schreiben des BVwG vom 24.07.2024 aufgetragene Stellungnahme auf 09.09.2024 verlängert werde. Weiters werde das Schreiben des BVwG an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 12.06.2024 übermittelt.

20. Mit Schreiben vom 01.08.2024 an das BVwG teilte die SVS mit, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit nicht um einen Fall der Anwendbarkeit des Sozialversicherungszuordnungsgesetzes handle. Dieses sei zur Klärung der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bzw. zur Klärung der Pflichtversicherung bei bestimmten Gewerbeberechtigungen geschaffen worden. Nach dem Kontext betreffe dies auch die Versicherungszuordnung auf Antrag in § 412e ASVG. Eine Bescheiderstellung durch die ÖGK sei jedoch auch ohne Anwendbarkeit des Sozialversicherungszuordnungsgesetzes möglich. Mangels Entgeltlichkeit komme eine Pflichtversicherung nach dem ASVG nach Ansicht der SVS nicht in Betracht. Dies betreffe auch das ab 13.04.2023 bestehende geringfügige Beschäftigungsverhältnis. Wenn keine Pflichtversicherung nach dem ASVG vorliege, wäre die Pflichtversicherung auf Grund des Ausscheidens als Geschäftsführer unter Anwendung von § 7 Abs. 1 Z 3 bzw. Abs. 2 Z 3 GSVG mit 31.05.2023 zu beenden.

21. Mit Schreiben vom 05.09.2024 teilte die ÖGK mit, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 28.03.2023 bis 12.04.2023 keine über die bloße Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer hinausgehende Tätigkeit für die O. GmbH ausübe und mangels persönlicher Arbeitspflicht, Entgeltlichkeit sowie mangelnder Eingliederung in die betrieblichen Abläufe daher keine Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt und somit in diesem Zeitraum kein Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorliege. Ebenso könne für diesen Zeitraum kein freies Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG festgestellt werden. Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 19.09.2024 zur Kenntnis übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die XXXX GmbH (O. GmbH) wurde mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom 23.10.2013 von XXXX (E. K.) als Alleingesellschafterin mit einem Stammkapital von EUR 10.000,00 errichtet und am 07.11.2023 unter FN XXXX in das Firmenbuch eingetragen.

1.2. Seit 25.11.2013 verfügte die GmbH über Gewerbeberechtigungen für das Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe (GISA-Zahl: XXXX ) sowie für das Waffengewerbe, eingeschränkt auf den Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition (GISA-Zahl: XXXX ).

1.3. Jeweils als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der GmbH war seit 07.11.2013 der Beschwerdeführer und seit 21.05.2014 Ing. XXXX (P. R.) im Firmenbuch eingetragen.

1.4. Mit Abtretungsvertrag vom 21.03.2023 trat die Alleingesellschafterin E. K. ihren gesamten Geschäftsanteil zu 50% an die R. Privatstiftung, zu 25% an Ing. P. R. und zu 25% an den Beschwerdeführer ab. Mit Übernahmserklärung vom 21.03.2023 erklärte die Privatstiftung, eine Stammeinlage iHv EUR 12.500,00 zu übernehmen und erklärten Ing. P. R. sowie der Beschwerdeführer jeweils eine Stammeinlage iHv EUR 6.250,00 zu übernehmen. Mit Gesellschafterbeschluss vom 21.03.2023 wurde beschlossen, dass das Stammkapital der GmbH von bisher EUR 10.000,00 um EUR 25.000,00 auf EUR 35.000,00 erhöht wird, dass die neuen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zur Übernahme der Kapitalerhöhung zugelassen werden und, dass die Kapitalerhöhung sofort zu leisten ist.

Am 23.03.2023 wurde ein Antrag auf Eintragung des Beschwerdeführers als Gesellschafter der GmbH gestellt. Vom 28.03.2023 an schien als Gesellschafter der GmbH – neben der Privatstiftung und Ing. P. R. – der Beschwerdeführer mit einer Stammeinlage von EUR 8.750,00 bzw. mit einem Anteil von 25% im Firmenbuch auf.

1.5. Der Beschwerdeführer war von 04.12.2013 bis 31.10.2015 als Angestellter der O. GmbH vollversicherungspflichtig, von 14.08.2017 bis 31.03.2018 geringfügig, von 01.04.2018 bis 28.02.2019 vollversicherungspflichtig und von 13.04.2023 an geringfügig zur Sozialversicherung gemäß ASVG gemeldet.

1.6. Im Zeitraum von 21.03.2023 bis zum Ablauf des 12.04.2023 war der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der O. GmbH nicht zur Sozialversicherung angemeldet und er bezog seitens der GmbH kein Entgelt. Ein solches war auch nicht vereinbart worden. Er war nicht an Arbeitszeit und Arbeitsort gebunden. Es bestand weder eine Weisungsgebundenheit bzw. Kontrollunterworfenheit des Beschwerdeführers noch eine persönliche Arbeitspflicht noch ein Konkurrenzverbot. Die betrieblichen Abläufe funktionierten auch ohne Eingriff des Beschwerdeführers als Geschäftsführer. Geschäftsentscheidungen wurden mit den Partnern besprochen, danach diesbezüglich eine Mehrheitsentscheidung getroffen und diese umgesetzt. Dem Beschwerdeführer wurden keine Betriebsmittel zur Verfügung gestellt. Eine Lohnsteuerpflicht wurde durch das Finanzamt nicht angenommen.

1.7. Von 01.09.2022 bis 22.03.2023 bezog bzw. von 01.05.2023 bis laufend bezieht der Beschwerdeführer eine Alterspension (vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer).

Die PVA stellte mit Bescheid vom 02.06.2023 fest, dass die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer von 23.03.2023 bis 30.04.2023 weggefallen ist. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Klage beim Landesgericht XXXX erhoben. Das Verfahren vor dem Landesgericht zu GZ XXXX ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung des gegenständlichen Verfahrens unterbrochen worden.

1.8. Auf Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses vom 26.04.2023 ist der Beschwerdeführer am 16.05.2023 als Geschäftsführer der O. GmbH ausgeschieden.

1.9. Mit Bescheid der SVS vom 21.02.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 23.03.2023 bis 30.04.2023 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterlegen ist.

1.10. Infolge der Eröffnung eines Konkursverfahrens durch Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 06.06.2024 wurde am 08.06.2024 die Auflösung der O. GmbH im Firmenbuch eingetragen.

1.11. Mit Schreiben vom 05.09.2024 teilte die ÖGK mit, dass ihrer Ansicht nach der Beschwerdeführer im Zeitraum von 28.03.2023 bis 12.04.2023 keine über die bloße Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer hinausgehende Tätigkeit für die O. GmbH ausgeübt habe. Mangels persönlicher Arbeitspflicht, Entgeltlichkeit sowie mangelnder Eingliederung in die betrieblichen Abläufe liege daher keine Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt vor und somit in diesem Zeitraum kein Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG. Ebenso könne für diesen Zeitraum kein freies Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG festgestellt werden. Da sich hiermit die von der O. GmbH bei der ÖGK erstatteten Meldungen als rechtsrichtig erweisen würden, nämlich Pflichtversicherung als Dienstnehmer erst ab dem 13.04.2023, erübrige sich die Ausstellung eines Bescheides nach ASVG, da der Versicherte weder in einem bestimmten, nicht gemeldeten Zeitraum, in die Pflichtversicherung nach ASVG einbezogen, noch aus der Pflichtversicherung nach ASVG ausgeschieden werden müsse.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der SVS in Zusammenschau mit der Beschwerde, in der der im angefochtenen Beschied festgestellte Sachverhalt nicht bestritten wurde.

2.1. Die Feststellungen zur Errichtung der O. GmbH sowie zu deren Eintragung in das Firmenbuch können der Errichtungserklärung vom 23.10.2013 und dem Firmenbuchauszug vom 30.07.2024 entnommen werden.

2.2. Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen der O. GmbH können auf diesbezügliche Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) vom 09.10.2024 gestützt werden.

2.3. Die Feststellungen zu den im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführern der O. GmbH, dem Beschwerdeführer und Ing. P. R., fußen auf dem Firmenbuchauszug vom 30.07.2024.

2.4. Die Feststellungen zur Abtretung des Geschäftsanteils der bisherigen Alleingesellschafterin E. K. an eine Privatstiftung, an Ing. P. R. und an den Beschwerdeführer, zu den Übernahmserklärungen, zur Erhöhung des Stammkapitals auf EUR 35.000,00 durch Gesellschafterbeschluss vom 21.03.2023 sowie zur Eintragung des Beschwerdeführers als Gesellschafter der GmbH ergeben sich aus dem Protokoll zur außerordentlichen Generalversammlung der O. GmbH vom 21.03.2023 (S. 2) sowie aus dem Firmenbuchauszug vom 30.07.2024.

Die Feststellungen zum am 23.03.2023 gestellten Antrag auf Eintragung des Beschwerdeführers als GmbH-Gesellschafter und zu dessen Aufscheinen als solcher im Firmenbuch mit einem 25%-Anteil bzw. mit einer Stammeinlage von EUR 8.750,00 ab 28.03.2023 fußen ebenfalls auf dem Firmenbuchauszug vom 30.07.2024.

Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, es sei nicht richtig, dass er erst seit 28.03.2023 Gesellschafter der O. GmbH sei, da er bereits seit der Gründung Gesellschafter sei, ist auf die obigen Ausführungen zu den vorhandenen Urkunden (z.B. Protokoll zur außerordentlichen Generalversammlung) hinzuweisen, aus denen sich augenscheinlich anderes ergibt.

2.5. Die Feststellungen zu den vollversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zur O. GmbH, gründen sich auf eine den Beschwerdeführer betreffende Abfrage der Sozialversicherungsdaten vom 18.04.2024 (AJ-Web Auskunftsverfahren).

2.6. Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 21.03.2023 bis zum Ablauf des 12.04.2023 (zum Zeitraum vgl. die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung) als Geschäftsführer der O. GmbH nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen ist, er seitens der GmbH kein Entgelt bezogen hat, er nicht an Arbeitszeit und Arbeitsort gebunden war, weder eine Weisungsgebundenheit bzw. Kontrollunterworfenheit des Beschwerdeführers noch eine persönliche Arbeitspflicht noch ein Konkurrenzverbot bestand hat, dem Beschwerdeführer keine Betriebsmittel zur Verfügung gestellt wurden und eine Lohnsteuerpflicht durch das Finanzamt nicht angenommen worden ist, beruhen auf den diesbezüglichen Angaben im Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 19.06.2024.

2.7. Die Feststellungen zum Bezug der Pension, können auf jene den Beschwerdeführer betreffende Abfrage der Sozialversicherungsdaten vom 18.04.2024 (AJ-Web Auskunftsverfahren) gestützt werden.

Die Feststellungen dazu, dass die PVA mit Bescheid vom 02.06.2023 hinsichtlich des Beschwerdeführers den Wegfall der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer von 23.03.2023 bis 30.04.2023 ausgesprochen hat, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Klage beim zuständigen Landesgericht XXXX erhoben hat und dass dieses Verfahren vor dem Landesgericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung des gegenständlichen Verfahrens unterbrochen worden ist, gründen sich auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz vom 20.03.2024.

2.8. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer infolge eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses vom 26.04.2023 als Geschäftsführer der O. GmbH ausgeschieden ist, beruht auf dem Firmenbuchauszug vom 30.07.2024.

2.9. Die Feststellungen zum Inhalt des Bescheids der SVS vom 21.02.2024 ergeben sich aus einer entsprechenden Einsichtnahme.

2.10. Die Feststellung, dass infolge der am 06.06.2024 durch Beschluss des Landesgerichts Korneuburg erfolgten Eröffnung eines Konkursverfahrens am 08.06.2024 die Auflösung der GmbH im Firmenbuch eingetragen wurde, fußt auf einer Abfrage der Ediktsdatei vom 30.10.2024 sowie auf dem Firmenbuchauszug vom 30.07.2024.

2.11. Die Feststellungen zum Inhalt des Schreibens der ÖGK vom 05.09.2024 kann diesem entnommen werden.

2.12. Bei der Feststellung einer gesetzlichen Pflichtversicherung handelt es sich um "civil rights" im Sinn des Art. 6 EMRK (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2002, G124/02). Auf die Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung der Durchführung einer Verhandlung kommt es in diesen Fällen, in denen der rechtserhebliche Sachverhalt umstritten ist, nicht an (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. November 2016, Ra 2016/05/0014, und vom 14. Oktober 2016, Ra 2016/09/0052, jeweils mwN; VwGH 15.11.2017, Ra 2017/08/0075).

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z. 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).

Da § 414 Abs. 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 und des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG), BGBl. I Nr. 103/1998, in der jeweils geltenden Fassung lauten:

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG):

„[…]

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2. […]

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaft, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

4. […]“

„Beginn der Pflichtversicherung

§ 6. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt

1. – 2. […]

3. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 3 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes;

4. – 8. […]

(2) […]

(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt

1. – 2. […]

3. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 3 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes;

4. – 6. […]

(4) – (5) […]“

„Ende der Pflichtversicherung

§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet

1. – 6. […]

7. bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht;

8. […]

(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet

1. – 5. […]

6. bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.“

„Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung, Bindungswirkung

„§ 194b. Der Versicherungsträger hat die §§ 412a bis 412e ASVG sinngemäß anzuwenden. Wird die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vom Krankenversicherungsträger nach dem ASVG und dem Versicherungsträger bejaht (§ 412c Abs. 1 Z 2 ASVG), so hat der Versicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen.“

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG):

„[…] Pflichtversicherung.

Vollversicherung.

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

2. – 14. […]

2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)

(4) – (6) […]“

„Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung

§ 412a. Zur Klärung der Versicherungszuordnung ist ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen durchzuführen. Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt

1. auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (§§ 412b und 412c) oder

2. auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (§ 412d)

a) nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, soweit es sich um Berechtigte zur Ausübung eines freien Gewerbes handelt, die von den Trägern der Krankenversicherung und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einvernehmlich bestimmt wurden, oder

b) nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder

c) nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG oder

3. auf Antrag der versicherten Person oder ihres Auftraggebers/ihrer Auftraggeberin (§ 412e).“

„Versicherungszuordnung auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (Neuzuordnung)

§ 412b. (1) Stellt der Krankenversicherungsträger oder das Finanzamt bei der Prüfung nach § 41a dieses Bundesgesetzes oder nach § 86 EStG 1988 für eine im geprüften Zeitraum nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG versicherte Person einen Sachverhalt fest, der zu weiteren Erhebungen über eine rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) Anlass gibt, so hat der Krankenversicherungsträger oder das Finanzamt die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ohne unnötigen Aufschub von dieser Prüfung zu verständigen. Die Verständigung hat den Namen, die Versicherungsnummer sowie den geprüften Zeitraum und die Art der Tätigkeit zu enthalten.

(2) Erfolgt eine Verständigung nach Abs. 1, so sind die weiteren Ermittlungen vom Krankenversicherungsträger und von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches durchzuführen.“

„Bindungswirkung, Bescheidzustellung

§ 412c. (1) Wird nach Abschluss der Prüfungen nach § 412b das Vorliegen einer Pflichtversicherung

1. nach dem ASVG vom Krankenversicherungsträger und dem Dienstgeber oder

2. nach dem ASVG oder nach dem GSVG bzw. BSVG vom Krankenversicherungsträger und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

bejaht, so sind die Krankenversicherungsträger, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und das Finanzamt bei einer späteren Prüfung an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung).

(2) Wird nach Abschluss der Prüfungen nach § 412b vom Krankenversicherungsträger das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bejaht, während die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG ausgeht, so hat der Krankenversicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen. Die Behörden sind an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung), wenn der Bescheid des Krankenversicherungsträgers rechtskräftig wurde.

(3) Im Bescheid hat sich der Krankenversicherungsträger im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit dem abweichenden Vorbringen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen auseinander zu setzen.

(4) Bescheide des Krankenversicherungsträgers sind neben der versicherten Person und ihrem Dienstgeber auch der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sowie dem zuständigen Finanzamt zuzustellen.

(5) Die Bindungswirkung nach den Abs. 1 und 2 gilt nicht, wenn eine Änderung des für die Beurteilung der Pflichtversicherung maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.“

„Versicherungszuordnung auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (Vorabprüfung)

§ 412d. Auf die Versicherungszuordnung auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG (im Umfang nach § 412a Z 2) oder nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bzw. nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG sind die §§ 412b und 412c so anzuwenden, dass

1. die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen den Krankenversicherungsträger, der bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz zuständig wäre, ohne unnötigen Aufschub von der Anmeldung zu verständigen hat;

2. die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die Ergebnisse in der Frage, ob eine Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG vorliegt, samt den zugrunde liegenden Unterlagen bei der Anmeldung dem Krankenversicherungsträger nach Z 1 zu übermitteln hat; dem Krankenversicherungsträger nach Z 1 sind sämtliche Erhebungsergebnisse zur Verfügung zu stellen;

3. an die Stelle des Abschlusses der Prüfungen nach § 412c der Abschluss der Prüfungen nach den Z 1 und 2 tritt, wobei für die Bescheiderlassung § 412c Abs. 2 bis 4 gilt.“

„Versicherungszuordnung auf Antrag

§ 412e. Die versicherte Person oder ihr Auftraggeber/ihre Auftraggeberin kann bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach § 2 GSVG bzw. § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG beantragen, dass der Krankenversicherungsträger die dieser Versicherungszuordnung zugrunde liegende Erwerbstätigkeit prüft und feststellt, ob eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) vorliegt. Die §§ 412b und 412c sind sinngemäß anzuwenden.“

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988):

„Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 2)

§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

1. […]

2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:

– Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).

– Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von betriebliche Privatstiftungen im Sinne des § 4d, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges, Kraftrades oder Fahrrades mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.

3. – 5. […]“

„STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

§ 47. (1) Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt. Besteht im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers, wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Besteht im Inland keine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers gilt Folgendes:

a) für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes (§ 25) ist die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) zu erheben.

b) für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) kann die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben werden. Wenn die Abfuhr der Lohnsteuer erfolgt, sind die Einkünfte wie lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu behandeln und der Arbeitgeber hat die Pflichten gemäß § 76 bis § 79, § 84 und § 87 wahrzunehmen;

c) für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) von unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die ihren Mittelpunkt der Tätigkeit für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in Österreich haben, hat der Arbeitgeber dem Finanzamt eine Lohnbescheinigung gemäß § 84a zu übermitteln, außer es kommt lit. b zur Anwendung.

(Anm.: lit. d mit Ablauf des 30.6.2020 außer Kraft getreten)

(2) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 beziehen.

(3) – (5) […]“

Wirtschaftskammergesetz (WKG):

„Mitgliedschaft

§ 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.

(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.

(3) […]

(4) Unternehmungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

(5) Die Mitgliedschaft wird in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern und Fachorganisationen begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist, die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 dient.“

3.2. Daraus folgt für die vorliegende Beschwerde:

3.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sind auf Grund des GSVG, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer GmbH, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG bezeichneten Kammern (=Kammern der gewerblichen Wirtschaft) ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob – wie die SVS vermeint – in Folge der am 23.03.2023 erfolgten Antragstellung auf Eintragung des Beschwerdeführers als Gesellschafter mit einer 25%igen Beteiligung an der O. GmbH im Firmenbuch in Zusammenschau mit einem seit 13.04.2023 unstrittig bestehenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses des Beschwerdeführers als Angestellter zur O. GmbH im Zeitraum von 23.03.2023 bis 30.04.2023 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterlegen ist oder ob – wie der Beschwerdeführer ausführt – der in dieser Bestimmung normierte Ausnahmetatbestand im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum gegeben ist, da er bereits aufgrund einer vor dem 13.04.2023 bestehenden Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung bzw. der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterlegen ist.

3.2.2. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt verfügte die am 07.11.2023 unter FN XXXX in das Firmenbuch eingetragene O. GmbH seit 25.11.2013 über Gewerbeberechtigungen für das Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe sowie für das Waffengewerbe, eingeschränkt auf den Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition.

Gemäß § 2 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG, BGBl. I Nr. 103/1998 sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind. Zu den Mitgliedern gemäß § 2 Abs. 1 WKG zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind (§ 2 Abs. 2 WKG).

Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzung ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt (Hinweis VwGH 18.12.2003, Zl. 2001/08/0204) und die (u.a.) mit einer Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet (Hinweis – zur diesbezüglich vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Handelskammergesetzes – E 29.03.2006, Zl. 2006/08/0028), ohne dass es dazu eines konstitutiven Akts der Wirtschaftskammer bedürfte (vgl. VwGH 20.12.2006, 2004/08/0170; 30.06.2010, 2008/08/0052).

Da die O. GmbH über die angeführten Gewerbeberechtigungen verfügte, ist davon auszugehen, dass sie dementsprechend Mitglied der Wirtschaftskammer war. Dies wird auch seitens des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen.

3.2.3. Zu prüfen ist, ob im Zeitraum von 23.03.2023 – dem seitens der SVS als Tag des Eintritts des Beschwerdeführers als Gesellschafter in die O. GmbH angenommenen Tag – bis zum Ablauf des 12.04.2023 – dem Tag vor Beginn des unstrittig vorliegenden Beschäftigungsverhältnisses – die weiteren Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG erfüllt waren oder ob ein die in Rede stehende Pflichtversicherung ausschließender Ausnahmegrund in Form eines der ASVG-Teilpflichtversicherung unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses gegeben war.

3.2.3.1. Bei den Geschäftsführern wird zwischen den Fremdgeschäftsführern, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind, und den Eigengeschäftsführern, das sind die geschäftsführenden Gesellschafter, unterschieden, wobei zufolge der im § 2 Abs. 1 Z 3 geforderten Tatbestandsmerkmale nur die Eigengeschäftsführer nach dieser Bestimmung pflichtversichert sein können (vgl. BVwG 15.03.2019, G308 2160579-1).

Geschäftsführende Gesellschafter mit einer Beteiligung von bis zu 25 % können sowohl nach ASVG (Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG oder freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG, sofern die Gesellschaft kein Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist) als auch nach dem GSVG (§ 2 Abs. 1 Z 3, sofern die Gesellschaft Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist, als auch nach § 2 Abs. 1 Z 4, sofern die Gesellschaft eben kein Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist) pflichtversichert sein, wobei die Einordnung ins ASVG bzw. GSVG in der Regel von der steuerlichen Einstufung abhängt. Eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 ist auch bei Nichtveranlagung wegen Unentgeltlichkeit des nicht wesentlich beteiligten geschäftsführenden Gesellschafters einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH festzustellen. Echte Dienstnehmer nach dem ASVG sind nicht nur Personen, die persönlich und wirtschaftlich abhängig gegen Entgelt beschäftigt werden, sondern auch jene Personen, die der Lohnsteuerpflicht nach § 47 Abs. 2 dritter Satz iVm § 25 Abs. 1 Z 1 lit b EStG (selbst bei fehlender Weisungsbindung aufgrund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen) unterliegen und bei denen sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen. Das Einkommensteuergesetz sieht hier eine Außerachtlassung der Sperrminorität vor, wobei in diesem Zusammenhang § 276 Abs. 3 GSVG zu berücksichtigen ist, welcher für die dort genannten Übergangsfälle, die schon damals nach § 2 Abs. 1 Z 3 pflichtversichert waren, eine wesentliche Ausnahme von dieser allgemeinen Bestimmung „Lohnsteuerpflicht = ASVG-Pflichtversicherung“ (echter Dienstnehmer) vorsieht [vgl. Galler/Kouchmeshgi-Kranzinger in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG13 (2024) § 2 GSVG Rz 31-32].

Ein Geschäftsführer, der an einer GmbH mit 25% beteiligt ist, ist im Sinne des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 nicht wesentlich beteiligt (vgl. VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165).

Eine Beteiligung an der Gesellschaft zu einem bestimmten, 25% übersteigenden Prozentsatz ist ebenso wenig Voraussetzung einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG, wie es auf das faktische Tätigwerden als geschäftsführender Gesellschafter oder auf die Entgeltlichkeit der Tätigkeit dieser Personen ankommt. Die Geschäftsführereigenschaft eines Gesellschafters ist vielmehr ein formalisiertes Merkmal der Versicherungspflicht. Daher ist auch nicht maßgebend, was im Innenverhältnis vereinbart wurde (Hinweis E 14.05.1991, 89/08/0182; E 20.04.1993, 91/08/0115) [vgl. VwGH 30.04.2002, 97/08/0551 u. 29.10.2008, 2006/08/0040; Galler/Kouchmeshgi-Kranzinger in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG13 (2024) § 2 GSVG Rz 36 (mit Hinweis auf BMSG 9.10.2006, 321.816/0006-II/A/3/2006), 37, 39, 39a und 40].

Rechtsirrig ist die Auffassung, ein Geschäftsführer einer GmbH mit einer Beteiligung von nicht mehr als 25% sei jedenfalls nach § 4 Abs. 2 ASVG pflichtversichert: das Ausmaß der Beteiligung kann zwar einer solchen Pflichtversicherung wegen des damit verbundenen Einflusses auf die Gestion des Unternehmens hinderlich sein; soweit dies nicht der Fall ist, kommt es aber darauf an, ob der Geschäftsführer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, also in einem Dienstverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne tätig ist (Hinweis E 30.3.1993, 92/08/0189) [vgl. VwGH 19.10.2011, 2009/08/0043].

Geschäftsführende Gesellschafter einer (kammerzugehörigen) GmbH sind von der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG ausgenommen, solange sie in dieser Eigenschaft nach ASVG pflichtversichert sind. Die Pflichtversicherung nach dem ASVG tritt kraft Gesetzes ein (und besteht daher auch), ohne dass es einer Anmeldung oder gar einer tatsächlichen Durchführung bedürfte. Daher genügt es nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG bereits, dass diese Personen aufgrund ihrer Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG in rechtlicher Hinsicht unterliegen (Hinweis: VwGH 30.04.2002, 97/08/0551; 22.12.1998, 96/08/0185; VwGH 19.10.2011, 2009/08/0043), wobei eine weitere Voraussetzung der Vollversicherungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG die Entgeltlichkeit ist. Bei Unentgeltlichkeit der Beschäftigung ist daher von einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 auszugehen (VwGH 2002/08/0003). (Hinweis: Seit dem SRÄG 2015 hindert auch die Teilversicherung in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a ASVG das Entstehen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3.) [vgl. Galler/Kouchmeshgi-Kranzinger in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG13 (2024) § 2 GSVG Rz 43].

„Gegen Entgelt“ ist eine Person dann beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig, ob ihr ein Entgelt tatsächlich ausbezahlt wird oder nicht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen auszugehen. Die Entgeltlichkeit ist kein bloßes Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses, sondern eine weitere Voraussetzung der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG (VwGH 1205/78, 0150/80, 2008/08/0252) [vgl. Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG15 (2024) § 4 ASVG Rz 61b].

3.2.3.2. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt war der Beschwerdeführer seit 07.11.2013 als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der O. GmbH und – infolge eines mit 21.03.2023 datierten Abtretungsvertrages, einer mit 21.03.2023 datierten Übernahmserklärung sowie eines mit 23.03.2023 datierten Antrages auf Eintragung des Beschwerdeführers als Gesellschafter der GmbH – seit 28.03.2023 als Gesellschafter der O. GmbH mit einem Geschäftsanteil von 25% im Firmenbuch eingetragen. Der Beschwerdeführer ist im Sinne des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 als nicht wesentlich beteiligter Geschäftsführer zu qualifizieren, da er an der O. GmbH mit (genau) 25% beteiligt war (vgl. VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165).

Sofern der Beschwerdeführer bezugnehmend auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG ausführt, die gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers müsse mehr als 25% betragen, er sei aber stets lediglich zu 25% Gesellschafter der O. GmbH gewesen und eine über 25% hinausgehende Beteiligung sei zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, ist auf die oben zitierte VwGH Rechtssprechung hinzuweisen, wonach eine Beteiligung an der Gesellschaft zu einem bestimmten, 25% übersteigenden Prozentsatz nicht Voraussetzung einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG ist (vgl. VwGH 30.04.2002, 97/08/0551), sowie auf jene Ansicht, der zufolge geschäftsführende Gesellschafter mit einer Beteiligung von bis zu 25 % sowohl nach ASVG (Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG oder freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG, sofern die Gesellschaft kein Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist) als auch nach dem GSVG (§ 2 Abs. 1 Z 3, sofern die Gesellschaft Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist, als auch nach § 2 Abs. 1 Z 4, sofern die Gesellschaft eben kein Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist) pflichtversichert sein können, wobei die Einordnung ins ASVG bzw. GSVG in der Regel von der steuerlichen Einstufung abhängt. Eine Lohnsteuerpflicht durch das Finanzamt wurde gegenständlich nicht angenommen. Unter anderem dieser – aus der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als nicht wesentlich beteiligter geschäftsführender Gesellschafter der wirtschaftskammerzugehörigen O. GmbH herrührende – Umstand der Nichtveranlagung spricht für eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG [vgl. Galler/Kouchmeshgi-Kranzinger in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG13 (2024) § 2 GSVG Rz 31-32].

Es ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum von Ende März 2023 bis zum Ablauf des 12.04.2023 (=Tag vor Beginn des von 13.04.2023 an dauernden, unstrittig vorliegenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses) als Geschäftsführer der O. GmbH ein Entgelt bezogen hätte oder dass ein solches vereinbart gewesen wäre. Vielmehr wurde seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich verneint, dass er ein Entgelt bezogen hätte oder dass der Bezug von Entgelt vereinbart gewesen wäre. Er war zudem nicht an Arbeitszeit und Arbeitsort gebunden. Es bestand weder eine Weisungsgebundenheit bzw. Kontrollunterworfenheit des Beschwerdeführers noch eine persönliche Arbeitspflicht noch ein Konkurrenzverbot. Die betrieblichen Abläufe funktionierten auch ohne Eingriff des Beschwerdeführers als Geschäftsführer. Geschäftsentscheidungen wurden mit den Partnern besprochen, danach diesbezüglich eine Mehrheitsentscheidung getroffen und diese umgesetzt. Dem Beschwerdeführer wurden keine Betriebsmittel zur Verfügung gestellt.

Wie auch die ÖGK mit Schreiben vom 05.09.2024 ausführte ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im von der SVS als verfahrensgegenständlich relevant angenommenen Zeitraum von 23.03.2023 bis einschließlich 12.04.2023 keine über die bloße Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer hinausgehende Tätigkeit für die O. GmbH ausgeübt hat. Mangels Entgeltlichkeit, mangels persönlicher Arbeitspflicht sowie mangelnder Eingliederung in die betrieblichen Abläufe ist daher keine Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt gegeben, weshalb somit in diesem Zeitraum kein Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorliegt. Auch für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4 ASVG finden sich keine Anhaltspunkte.

3.2.3.3. Sofern der Beschwerdeführer ausführt, die PVA habe mit Bescheid vom 02.06.2023 festgestellt, dass die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer von 23.03.2023 bis 30.04.2023 weggefallen sei und gegen diesen Bescheid habe er Klage beim zuständigen Landesgericht erhoben, woraufhin das Verfahren vor dem Landesgericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung des gegenständlichen Verfahrens unterbrochen worden sei, ist auf die Bestimmung des § 74 Abs. 1 ASGG hinzuweisen:

Ist in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4 oder 6 bis 8 ASGG die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung (§ 355 Z 1 ASVG), die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft (§ 410 Abs. 1 Z 7 ASVG) als Vorfrage strittig, so ist das Verfahren zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofverfahrens. Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen. Einem Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluss kann aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden. Der Versicherungsträger hat dem Gericht die über die Vorfrage in der Verwaltungssache als Hauptfrage ergangene, in Rechtskraft erwachsene Entscheidung unverzüglich zu übermitteln.

Wenn eine der im ersten Halbsatz des § 74 Abs. 1 ASGG aufgezählten Fragen als Vorfrage strittig ist und die Entscheidung über die Klage von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt, muss das gerichtliche Verfahren unterbrochen werden (arg: "so ist das Verfahren zu unterbrechen" im zweiten Halbsatz der zitierten Gesetzesstelle), ohne dass das Gericht eine dem § 190 ZPO vergleichbare Wahlmöglichkeit hätte (vgl. RS0036839). Im sozialgerichtlichen Verfahren sind die Gerichte an die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Versicherungspflicht gebunden (vgl. RS0037048).

Die Frage des Vorliegens der Versicherungspflicht im hier relevanten Zeitraum von 23.03.2023 bis zum Ablauf des 12.04.2023 ist somit eine Vorfrage iSd § 74 Abs. 1 ASGG im Verfahren vor dem zuständigen Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht und von der belangten Behörde (SVS) zu entscheiden. Das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht bzw. dessen Unterbrechung entfaltet umgekehrt jedoch keine Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Pflichtversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unabhängig davon ist, ob ein die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigendes Einkommen erzielt wird, weshalb bei Vorliegen der in § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG genannten formellen Kriterien eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nicht gebührt (10 ObS 130/94) [vgl. Galler/Kouchmeshgi-Kranzinger in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG13 (2024) § 2 GSVG Rz 40].

3.2.3.4. Als Zwischenergebnis ist somit im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG, im Hinblick auf die oben ausgeführte Rechtsprechung sowie im Hinblick auf den von der SVS angenommenen Zeitraum von 23.03.2023 bis zum Ablauf des 12.04.2023 festzuhalten, dass die O. GmbH aufgrund ihrer beiden Gewerbeberechtigungen Mitglied der Wirtschaftskammer war, dass – wie aus dem Firmenbuch ersichtlich ist – der Beschwerdeführer Geschäftsführer der O. GmbH und an dieser als Gesellschafter mit einem 25%igen Anteil beteiligt war sowie dass der Beschwerdeführer nicht bereits aufgrund seiner Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterlegen ist und deshalb kein Ausnahmegrund gegeben war.

3.2.4. Zum Beginn der Pflichtversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 GSVG (Krankenversicherung) und § 6 Abs. 3 Z 3 GSVG (Pensionsversicherung):

Den 23.03.2023 als Beginn des für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG angenommenen und in Rede stehenden Zeitraums begründet die SVS im angefochtenen Bescheid damit, dass sie auf Grund der am 23.03.2023 erfolgten Antragstellung auf Eintragung des Beschwerdeführers als Gesellschafter der GmbH im Firmenbuch – mangels anderer Nachweise – davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer sei mit diesem Tag – dem 23.03.2023 – als Gesellschafter in die GmbH eingetreten. Die ÖGK bezieht sich demgegenüber im Schreiben vom 05.09.2024 auf den Zeitraum von 28.03.2023 bis 12.04.2023, in dem der Beschwerdeführer keine über die bloße Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer hinausgehende Tätigkeit für die O. GmbH ausgeübt habe. Anzunehmen ist, dass die ÖGK deshalb den 28.03.2023 als Beginn des relevanten Zeitraums ansieht, da der Beschwerdeführer vom 28.03.2023 an als Gesellschafter der GmbH – neben der R. Privatstiftung und Ing. P. R. – mit einem Anteil von 25% im Firmenbuch aufschien.

Die Pflichtversicherung beginnt in der Krankenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 GSVG und in der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 GSVG bei den im § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes.

Anders als bei der Bestellung eines Gesellschafters zum Geschäftsführer kommt es beim Eintritt des Geschäftsführers in die GmbH nach dem Wortlaut nicht auf den Tag der Firmenbucheingabe, sondern auf den Tag des Eintritts an sich an. Der Zeitpunkt des Eintritts richtet sich nach dem Wirksamwerden der (notariatsaktpflichtigen – § 76 GmbHG) Übertragung des Geschäftsanteils [vgl. dazu ausführlich Rauter in Straube/​Ratka/​Rauter § 76 GmbHG Rz 31 ff (146. Erg-Lfg, 2022)]. Die Übertragung erfolgt idR mit der Errichtung des notwendigen Notariatsakts. Nach der Rsp wird die zunächst formwidrige Übertragung erst mit Errichtung des Notariatsaktes wirksam, der Formmangel kann daher nicht rückwirkend geheilt werden (VwGH 16.09.1997, 96/08/0390 mwN zur OGH-Judikatur. Die Entscheidung betraf die spiegelbildliche Regelung zum Ende der Versicherung nach § 7 Abs 1 Z 3, Abs 2 Z 3 GSVG) [vgl. Pfalz in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 6 GSVG (Stand 1.1.2024, rdb.at), Rz 15].

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ist der Beschwerdeführer seit 07.11.2013 als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der O. GmbH im Firmenbuch eingetragen. Mit Abtretungsvertrag vom 21.03.2023 trat die Alleingesellschafterin E. K. ihren gesamten Geschäftsanteil zu 50% an eine Privatstiftung, zu 25% an Ing. P. R. und zu 25% an den Beschwerdeführer ab. Mit Übernahmserklärung vom 21.03.2023 erklärte die Privatstiftung, eine Stammeinlage iHv EUR 12.500,00 zu übernehmen und erklärten Ing. P. R. sowie der Beschwerdeführer jeweils eine Stammeinlage iHv EUR 6.250,00 zu übernehmen. Mit Gesellschafterbeschluss vom 21.03.2023 wurde beschlossen, dass das Stammkapital der GmbH von bisher EUR 10.000,00 um EUR 25.000,00 auf EUR 35.000,00 erhöht wird, dass die neuen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zur Übernahme der Kapitalerhöhung zugelassen werden und, dass die Kapitalerhöhung sofort zu leisten ist. Am 23.03.2023 wurde ein Antrag auf Eintragung des Beschwerdeführers als Gesellschafter der GmbH gestellt. Vom 28.03.2023 an schien als Gesellschafter der GmbH – neben der R. Privatstiftung und Ing. P. R. – der Beschwerdeführer mit einer Stammeinlage von EUR 8.750,00 bzw. mit einem Anteil von 25% im Firmenbuch auf.

Da sich – wie ausgeführt – der Tag des Eintritts in die GmbH nach dem Wirksamwerden der (notariatsaktpflichtigen – § 76 GmbHG) Übertragung des Geschäftsanteils, welche idR mit der Errichtung des notwendigen Notariatsakts erfolgt, richtet, ist im konkreten Fall aufgrund des Abtretungsvertrages, des Gesellschafterbeschlusses betreffend Kapitalerhöhung und der Übernahmserklärungen, welche jeweils mit 21.03.2023 datiert sind, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der seit 07.11.2013 als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der O. GmbH im Firmenbuch eingetragen ist, nicht wie von der SVS auf Grund der Antragstellung auf Eintragung im Firmenbuch angenommen mit 23.03.2023 und auch nicht wie von der ÖGK ihren Ausführungen zugrunde gelegt mit dem Datum des Aufscheinens der Gesellschafterstellung im Firmenbuch (=28.03.2023), sondern mit 21.03.2023 in die O. GmbH als Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 25% eingetreten ist.

Als Beginn der in Rede stehenden Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung iSd § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG ist angesichts der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 3 GSVG und des § 6 Abs. 3 Z 3 GSVG sowie der zitierten Rechtsprechung und Literatur der 21.03.2023 – somit jener Tag, an dem der Beschwerdeführer auf Grundlage des Abtretungsvertrages, des Gesellschafterbeschlusses betreffend Kapitalerhöhung und der Übernahmserklärungen als Gesellschafter in die GmbH eingetreten ist – anzunehmen.

3.2.5. Zum Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 GSVG (Krankenversicherung) und gemäß § 7 Abs. 2 Z 6 GSVG (Pensionsversicherung):

Dass der 30.04.2023 das Ende des Zeitraumes der zu prüfenden Pflichtversicherung begründet, wird seitens der SVS auf den Umstand gestützt, wonach der Beschwerdeführer seit 13.04.2023 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis als Angestellter zur O. GmbH stehe. Da die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG nur dann bestehe, wenn nicht bereits auf Grund der Bestellung als Geschäftsführer eine Pflichtversicherung nach dem ASVG vorliege und gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 bzw. Abs. 2 Z 6 GSVG die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonats des Eintritts des Ausnahmegrunds ende, markiere der 30.04.2023 das Ende der Pflichtversicherung.

Die Pflichtversicherung endet in der Krankenversicherung gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 GSVG und in der Pensionsversicherung gemäß § 7 Abs. 2 Z 6 GSVG bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt.

Mit dem SRÄG 2015 BGBl I 2015/162 wurde mit Wirksamkeit ab 01.01.2016 die Ausschlussbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG um das Vorliegen einer Teilversicherung in der Unfallversicherung erweitert, sodass nunmehr die Pflichtversicherung eines bislang nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG versicherten geschäftsführenden Gesellschafters mit dem Letzten des Kalendermonats endet, in dem eine derartige Teilversicherung in der Unfallversicherung aufgrund der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (mit einem unter der Geringfügigkeitsgrenze gem. § 5 Abs. 2 ASVG liegenden Entgelt) eintritt (vgl Brameshuber § 2 Rz 127 ff) [vgl. Reichinger in Neumann, GSVG für Steuerberater3 § 7 (Stand 1.5.2023, rdb.at), 11/1; s. auch Galler/Kouchmeshgi-Kranzinger in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG13 (2024) § 7 GSVG Rz 40 u. Pfalz in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 7 GSVG (Stand 1.1.2024, rdb.at), Rz 48].

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt war der Beschwerdeführer als Angestellter der O. GmbH von 13.04.2023 an geringfügig zur Sozialversicherung nach ASVG gemeldet. Es kann somit festgehalten werden, dass dementsprechend der SVS zuzustimmen ist und in Folge der ab 13.04.2023 unstrittig bestehenden Teilpflichtversicherung gemäß ASVG als Ende des in Frage kommenden Zeitraums der 30.04.2023 (=Monatsletzter) anzunehmen ist.

3.2.6. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der O. GmbH und deren Auflösung im Juni 2024 auf die verfahrensgegenständliche Frage des Vorliegens der Voraussetzungen einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG im Zeitraum von Ende März 2023 bis Ende April 2023 keinen Einfluss hat (s. Galler/Kouchmeshgi-Kranzinger in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG13 (2024) § 2 GSVG Rz 28-28b).

3.3. Da die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind und im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass im aufgezeigten relevanten Zeitraum von 21.03.2023 bis einschließlich 12.04.2023 ein Ausnahmegrund in Form einer Teilpflichtversicherung nach dem ASVG gegeben ist, unterlag der Beschwerdeführer im Zeitraum von 21.03.2023 bis 30.04.2023 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2024:W145.2290470.1.00

Normen

B-VG Art133 Abs4GSVG §2 Abs1 Z3GSVG §6GSVG §7

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Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W213 2340333-1 · 30. September 2026W213 2340333-1 · 30. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W213.2340333.1.00B-VG Art133 Abs4 · GehG §169f · GehG §169g · VwGVG §28 Abs1 · VwGVG §28 Abs2Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W213 2311456-1 · 29. September 2026W213 2311456-1 · 29. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W213.2311456.1.00B-VG Art133 Abs4 · GehG §12 Abs2 Z1a · GehG §169f · GehG §169g · GehG §169h · VwGVG §28 Abs1 · VwGVG §28 Abs2Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W137 2347830-1 · 28. September 2026W137 2347830-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W137.2347830.1.00AVG §17 · B-VG Art133 Abs4 · B-VG Art22a · IFG §11 · IFG §16 · IFG §2 · IFG §3Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W129 2349766-1 · 28. September 2026W129 2349766-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W129.2349766.1.00B-VG Art133 Abs4 · Externistenprüfungsverordnung §13 · Externistenprüfungsverordnung §15 · Externistenprüfungsverordnung §18 · Externistenprüfungsverordnung §5 · Externistenprüfungsverordnung §6 · Externistenprüfungsverordnung §7 · Leistungsbeurteilungsverordnung §14 · SchPflG 1985 §11 · SchUG §42 · SchUG §71Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W129 2349843-1 · 28. September 2026W129 2349843-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W129.2349843.1.00B-VG Art133 Abs4 · Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs5 · Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs6 · Leistungsbeurteilungsverordnung §2 · Leistungsbeurteilungsverordnung §20 · Leistungsbeurteilungsverordnung §3 Abs3 · Leistungsbeurteilungsverordnung §4 · Leistungsbeurteilungsverordnung §5 · Leistungsbeurteilungsverordnung §8 · SchUG §20 Abs1 · SchUG §25 Abs1 · SchUG §71 Abs2 litcBundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W231 2341530-1 · 28. September 2026W231 2341530-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W231.2341530.1.00AsylG 2005 §54a · AsylG 2005 §57 · AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 · AsylG 2005 §58 Abs3 · AsylG 2005 §75 Abs32 · B-VG Art133 Abs4 · FPG §125 Abs32 · FPG §46 · FPG §52 Abs2 Z2 · FPG §52 Abs9 · FPG §55 Abs1 · FPG §55 Abs2 · FPG §55 Abs3 · StatusVO 2024/1347 Art13 · StatusVO 2024/1347 Art18 · VwGVG §28 Abs2Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W117 2351258-1 · 28. September 2026W117 2351258-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W117.2351258.1.00BFA-VG §22a Abs1 Z3 · BFA-VG §22a Abs3 · B-VG Art133 Abs4 · FPG §76 Abs2 Z2 · FPG §76 Abs3 Z1 · FPG §76 Abs3 Z3 · FPG §76 Abs3 Z9 · VwGVG §35 Abs1 · VwGVG §8a Abs1Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W262 2343811-1 · 28. September 2026W262 2343811-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W262.2343811.1.00AsylG 2005 §54a · AsylG 2005 §7 Abs3 · AsylG 2005 §75 Abs32 · AsylG 2005 §8 Abs1 · B-VG Art133 Abs4 · StatusVO 2024/1347 Art11 Abs1 lite · StatusVO 2024/1347 Art14 Abs1 lita · StatusVO 2024/1347 Art18 · StatusVO 2024/1347 Art24 · StatusVO 2024/1347 Art24 Abs5 · VwGVG §28 Abs2