Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht · W198 2287141-1 · 27. Juni 2024

Text · Bundesverwaltungsgericht · W198 2287141-1 · 27. Juni 2024

Text27. Juni 2024ECLI:AT:BVWG:2024:W198.2287141.1.00

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Entscheidung

Bundesverwaltungsgericht · W198 2287141-1 · 27. Juni 2024

W198 2287141-1 · Bundesverwaltungsgericht · 27. Juni 2024

Bundesverwaltungsgericht27.06.2024

27.06.2024

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Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

27.06.2024

Geschäftszahl

W198 2287141-1

Spruch

W198 2287141-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Herwig ERNST, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, vom 03.10.2023, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 03.10.2023, GZ: XXXX , festgestellt, dass Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin), SVNR XXXX , hinsichtlich der für die XXXX GmbH ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin im Zeitraum von 30.03.2023 bis 30.03.2023 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 30.03.2023 im Lokal XXXX bei Küchenhilfsarbeiten angetroffen worden sei. Das Lokal werde von der XXXX GmbH betrieben. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Nachbarin; eine besondere Nahebeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX GmbH bzw. deren Geschäftsführer habe nicht glaubwürdig dargelegt werden können. Die Beschwerdeführerin sei am 30.03.2023 von ca. 13:00 Uhr bis ca. 13:50 Uhr für die XXXX GmbH als Küchenhilfe tätig gewesen. Sie habe als Küchenhilfe einfache manuelle Tätigkeiten durchgeführt, sei in den betrieblichen Ablauf des Gastronomiebetriebes organisatorisch eingegliedert gewesen und der Weisungs- und Kontrollbefugnis der XXXX GmbH unterlegen. Da die Beschäftigung nachweislich nur am 30.03.2023 erfolgte, sei die Beschwerdeführerin als fallweise beschäftige Dienstnehmerin zu qualifizieren. Aufgrund des ihr gebührenden Stundenlohnes sei die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten worden, sodass sie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 und § 7 Z 3 lit a ASVG unterliege.

2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 09.10.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass sie im Lokal XXXX nie gegen Entgelt gearbeitet habe. Sie habe bei ihren Besuchen manchmal aus Gefälligkeit Zwiebel und Knoblauch geschält. Sie habe sich gefreut, dass sich jemand getraut habe, im Ort ein Gasthaus zu eröffnen und habe sie deshalb entgeltlos und freundschaftlich unterstützen wollen. Sie sei bereits lange im Ruhestand und habe keinerlei Anstellung bei der XXXX GmbH gehabt. Sie habe im Sinne der Freundschaft Hilfsleistungen erbracht. Selbst wenn sie etwas getrunken habe, habe sie dies selbst bezahlt.

3. Die Beschwerdesache wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 23.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4. Am 25.04.2024 langte eine Vollmachtsbekanntgabe samt Ersuchen um Übermittlung einer Aktenabschrift beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Mit gerichtlichem Schreiben vom 30.04.2024 wurde das gewünschte Konvolut an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 30.03.2023 um 13:50 Uhr wurde durch Organe der Finanzpolizei Team 31 für das Amt für Betrugsbekämpfung eine Kontrolle in dem von der XXXX GmbH betriebenen Lokal XXXX an der Adresse XXXX , durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde die Beschwerdeführerin bei der Verrichtung von Küchenhilfstätigkeiten arbeitend in der Küche des Lokals angetroffen. Sie war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Sozialversicherung gemeldet.

Die Beschwerdeführerin hat am 30.03.2023 um 13:00 Uhr als Küchenhilfe zu arbeiten begonnen. Sie hat den Arbeitsauftrag für die kurzfristige Aushilfe von XXXX , dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der XXXX GmbH, erhalten. Die Beschwerdeführerin war in den organisatorischen Ablauf im Lokalbetrieb eingegliedert. Sie hat für ihre Tätigkeit kein Entgelt erhalten.

Die Beschwerdeführerin wohnt in der Nachbarschaft des Lokals. Ein besonderes Naheverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX , welches das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes rechtfertigen würde, besteht jedoch nicht.

Die Beschwerdeführerin war in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die XXXX GmbH tätig.

2. Beweiswürdigung:

Es ist unstrittig, dass XXXX im verfahrensrelevanten Zeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GmbH war und ergibt sich dies auch aus dem Firmenbuch.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 30.03.2023 bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team 31 im Lokal XXXX arbeitend bei der Verrichtung von Küchenhilfstätigkeiten für die XXXX GmbH angetroffen wurde, ergibt sich aus dem Strafantrag vom 03.04.2023 in Zusammenschau mit den Angaben des Herrn XXXX in der Niederschrift vom 30.03.2023 sowie den Angaben der Beschwerdeführerin.

Die weiteren Feststellungen betreffend die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich insbesondere aus den Angaben des Herrn XXXX am Tag der Kontrolle in der Niederschrift vom 30.03.2023. Diesbezüglich ist auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086) und ist daher davon auszugehen, dass die von Herrn XXXX am 30.03.2023 getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen. In der Niederschrift am 30.03.2023 hatte Herr XXXX angegeben, dass die Beschwerdeführerin öfters im Lokal helfe und sie am 30.03.2023 um 13:00 Uhr gekommen sei und Knoblauch geschält habe. Nicht gefolgt werden kann hingegen den Beschwerdeausführungen im Verfahren betreffend die XXXX GmbH (Zl. W198 2287142-1), wonach die Beschwerdeführerin lediglich zu Gast im Lokal gewesen sei, jedoch zu keiner Zeit als Dienstnehmerin beschäftigt gewesen sei, zumal diese Angaben im Widerspruch zu den von Herrn XXXX am 30.03.2023 getätigten Angaben stehen.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach es sich bei ihrem Tätigwerden um einen reinen Freundschaftsdienst gehandelt habe, kann nicht gefolgt werden, zumal im gegenständlichen Fall von keiner Unentgeltlichkeit ausgegangen werden kann, weil diese einer sachlichen Rechtfertigung nicht standhält. Zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX GmbH bzw. deren Geschäftsführer Herrn XXXX liegt kein derartiges Naheverhältnis vor, das die Unentgeltlichkeit sachlich rechtfertigen würde. Aus dem Zentralen Melderegister ist zwar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der Nachbarschaft des Lokals wohnt; es gelang jedoch weder der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren noch Herrn XXXX im Verfahren betreffend die XXXX GmbH (Zl. W198 2287142-1), entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten, die die Annahme eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes rechtfertigen würden, sondern erschöpft sich das diesbezügliche Vorbringen in der bloßen Behauptung. Eine spezifische Bindung bzw. Nahebeziehung, welche ein für die Erbringung eines Freundschaftsdienstes nachvollziehbares bzw. glaubhaftes Motiv bilden könnte, ist gegenständlich nicht erkennbar. Das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes betreffend die Tätigkeit der Beschwerdeführerin kann daher nicht angenommen werden.

Zum Tätigwerden der Beschwerdeführerin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die XXXX GmbH ist des Weiteren auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Rechtssache betrifft die Pflichtversicherung eines Dienstnehmers nach dem ASVG und dem AlVG und handelt es sich daher um eine der im § 414 Abs. 2 ASVG aufgezählten Angelegenheiten. Da im gegenständlichen Fall nicht die Entscheidung durch den Senat beantragt wurde, obliegt die gegenständliche Entscheidung somit dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).

Verfahrensgegenständlich steht den Feststellungen folgend fest, dass die Beschwerdeführerin am 30.03.2023 im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team 31 bei der Verrichtung von Küchenhilfstätigkeiten arbeitend in der Küche des Lokals XXXX für die XXXX GmbH als Dienstgeberin angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war. Entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung werden Hilfstätigkeiten in der Küche nicht – wie von Herrn XXXX behauptet – von einem Gast des Lokals, sondern vielmehr üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses durchgeführt.

Bei den Küchenhilfstätigkeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Die Beschwerdeführerin war in den betrieblichen Ablauf des Gastronomiebetriebes organisatorisch eingegliedert und unterlag der Weisungs- und Kontrollbefugnis der XXXX GmbH. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Seitens der Beschwerdeführerin wurde dem Umstand, dass es sich bei den durchgeführten Tätigkeiten um einfache manuelle Tätigkeiten handelte, nicht substanziiert entgegengetreten.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).

Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318 mit Verweis auf VwGH vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, sowie vom 14. März 2013, Zl. 2010/08/0229). Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, solche konkreten Behauptungen aufzustellen bzw. Beweise anzubieten. Konkrete Angaben zu einer spezifischen Nahebeziehung wurden nicht dargelegt.

Gegen die Kurzfristigkeit und Einmaligkeit der Aushilfe, welche ein Indiz für das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes sein könnte, spricht zudem der Umstand, dass Herr XXXX in der Niederschrift vom 30.03.2023 betreffend die Beschwerdeführerin angegeben hat: „[…] sie hilft uns öfters unentgeltlich […]“. Auch die Beschwerdeführerin selbst führte in der Beschwerde aus, dass sie bei ihren Besuchen im Lokal „manches mal Knoblauch oder Zwiebel geschält“ habe. Sie gab sohin auch an, dass ihre Aushilfe öfters als einmal erfolgt sei. Ein einmaliger und kurzfristiger Freundschaftsdienst liegt sohin nicht vor.

Weiters handelt es sich bei der XXXX GmbH um eine Kapitalgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit und einen Gewerbebetrieb, weshalb die von der Beschwerdeführerin für dieses Unternehmen erbrachte Leistung nicht als im Rahmen eines Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienstes gegenüber dem handelsrechtlichen Geschäftsführer erbracht angesehen werden kann, zumal es sich bei den Arbeiten um solche für den Geschäftsbetrieb und nicht um solche für ein privates Umfeld handelt (vgl. VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2009/08/0181, vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165, und vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0167).

In einer Gesamtschau kann gegenständlich daher nicht vom Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes ausgegangen werden.

Zum Tätigwerden gegen Entgelt ist weiters wie folgt auszuführen:

Im Bereich der Sozialversicherung findet das Anspruchslohnprinzip Anwendung. Demnach ist eine Person schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht. Für das Vorliegen der Entgeltlichkeit kommt es nicht darauf an, ob ein Entgelt vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieben ist, gilt jedoch im Zweifel für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. VwGH vom 14.03.2023, Zl. 2010/08/0229). Dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit kein Entgelt erhalten hat, vermag das Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit sohin nicht auszuschließen.

Die Beschwerdeführerin verrichtete ihre Tätigkeiten für die XXXX GmbH sohin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt und ist sie für ihre Tätigkeit für die XXXX GmbH als Dienstnehmerin iSd § 4 ASVG zu qualifizieren. Es ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin zur XXXX GmbH auszugehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 ASVG sind Dienstnehmer, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäfigte Personen), von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen. Geringfügig beschäftigte Dienstnehmer sind gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG in der Unfallversicherung teilversichert.

Wie festgestellt, war die Beschwerdeführerin am 30.03.2023 von ca. 13:00 Uhr bis 13:50 Uhr für die XXXX GmbH tätig.

Ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis kann nur dann angenommen werden, wenn eine im Voraus bestimmte — oder tatsachlich feststellbare — periodisch wiederkehrende Leistungspflicht besteht (vgl. VwGH 19.06.1990, 88/08/0097). Unter fallweise Beschäftigten versteht man Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise bei demselben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist. Da die Beschäftigung der Beschwerdeführerin nur am 30.03.2023 erfolgte, ist sie als fallweise beschäftigte Dienstnehmerin zu qualifizieren.

In Anlehnung an den Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe, laut der Lohngruppe 5 „Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung", zum Beispiel Hilfskraft im Service, gebührt der Beschwerdeführerin ein Stundenlohn in Höhe von 9,42 Euro. Bei einer tatsächlichen Arbeitszeit von ca. einer Stunde (13:00 Uhr bis 13:50 Uhr) ergibt sich nach Multiplikation mit dem Stundenlohn eine tägliche Beitragsgrundlage, welche den Grenzbetrag gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von 500,91 Euro (Geringfügigkeitsgrenze für 2023) nicht übersteigt. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin demzufolge zu Recht als geringfügig beschäftigte Person qualifiziert. Sie unterliegt damit am 30.03.2023 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 und§ 7 Z 3 lit a ASVG.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2024:W198.2287141.1.00

Normen

ASVG §4ASVG §5 Abs1 Z2ASVG §5 Abs2ASVG §7 Z3 litaB-VG Art133 Abs4VwGVG §28 Abs1VwGVG §28 Abs2

Kontext

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