Entscheidung
Bundesverwaltungsgericht · W145 2280694-1 · 27. November 2023
W145 2280694-1 · Bundesverwaltungsgericht · 27. November 2023
Bundesverwaltungsgericht27.11.2023
27.11.2023
www.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2
www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1
Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
27.11.2023
Geschäftszahl
W145 2280694-1
Spruch
W145 2280694-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien, vom 25.09.2023, Zahl XXXX wegen Feststellung der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid der Landesstelle Wien der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 25.09.2023, Zahl XXXX gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 25.09.2023, Aktenzeichen XXXX stellte die Landesstelle Wien der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: „belangte Behörde“; „LW SVS“) gemäß § 410 ASVG in Verbindung mit § 194 GSVG fest, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) von 06.11.2020 bis 30.06.2021 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG unterlag.
2. Mit Schreiben vom 27.10.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
3. Mit Schreiben vom 31.10.2023 (eingelangt am 06.11.2023) legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde erließ mit 25.09.2023 einen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer von 06.11.2020 bis 30.06.2021 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG unterlag.
Der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Bescheid weist
-im Kopf die Wortfolge
„SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT
DER SELBSTÄNDIGEN
Wien
Wiedner Hauptstraße 84-86
1051 Wien“ und als Email-Adresse „RR.W@svs.at“,
-in der Rechtsmittelbelehrung die Wortfolge
„Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
Landesstelle Wien“
sowie
-die folgende Fertigung auf:
„SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER SELBSTÄNDIGEN
Der leitende Angestellte
i.A. Mag. XXXX “
Der Beschwerdeführer erhob dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 31.10.2023 (eingelangt am 06.11.2023) legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem im Akt einliegenden Bescheid.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Da § 414 Abs. 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit sowie jene der belangten Behörde von Amts wegen zu beurteilen (§ 6 AVG iVm. § 17 VwGVG, § 27 VwGVG).
3.2. Zur Behebung der Entscheidung wegen Unzuständigkeit der Landesstelle
3.2.1. Das Verwaltungsgericht hat seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und gemäß § 6 Abs. 1 AVG auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E5 zu § 6 AVG). Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro2014/17/0121). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet (VwGH 14.10.2015, 2013/04/0097).
Der gegenständlich bekämpfte Bescheid wurde von der LW SVS mit der Fertigungsklausel „SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER SELBSTÄNDIGEN Der leitende Angestellte i.A. Mag. XXXX “ erlassen.
Bis zum 31.12.2019 waren die Landesstellen der damaligen Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) gemäß § 195 Abs. 5 Z3 GSVG für die Feststellung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung sachlich zuständig; die örtliche Zuständigkeit einer Landesstelle richtete sich gemäß Abs. 7 leg. cit. nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz des Versicherten. Im Zuge der Neuorganisation der Sozialversicherungsträger ist mit Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG) (ua) § 195 GSVG mit 01.01.2020 ersatzlos entfallen. Die erläuternden Bemerkungen (329 dB XXVI GP S. 26) führen dazu aus, dass die bisher im GSVG (bzw. im BSVG) geregelten Abschnitte und Bestimmungen in das neu zu erlassende Bundesgesetz über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVSG) überführt werden und daher in den beiden Gesetzen ersatzlos entfallen können.
Gemäß § 15 Abs. 1 1. Satz SVSG erfolgt die Verwaltung der SVS durch eine Hauptstelle und durch (nicht näher umschriebene) Landesstellen, die der Hauptstelle zugeordnet sind (Büro des Versicherungsträgers). Der in den erläuternden Bemerkungen (329 dB XXVI GP S. 36) erwähnte § 15 Abs. 3, in dem „schließlich auf Landesebene wie bisher Landesstellenausschüsse vorgesehen sind, und zwar wie nach § 195 Abs. 3 GSVG in jedem Bundesland (§ 15 Abs. 3)“, ist nicht existent. In § 23 Abs. 3 SVSG findet sich jedoch indirekt über die Anzahl der jeweiligen Versicherungsvertreter der Hinweis darauf, dass in jedem Bundesland ein Landesstellenausschuss vorgesehen ist.
Gemäß § 15 Abs. 1 2. Satz SVSG ist die Hauptstelle am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet und hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen. Gemäß § 16 SVSG sind der Verwaltungsrat, die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse die Verwaltungskörper der Versicherungsträger.
Gemäß § 26 SVSG obliegt dem Verwaltungsrat ua die Vertretung des Versicherungsträgers. Den Landesstellenausschüssen obliegt gemäß § 28 Abs. 1 SVSG die Geschäftsführung hinsichtlich der ihnen nach den Abs. 2 zugewiesenen Aufgaben. Sowohl der Verwaltungsrat als auch der Landesstellenausschuss kann die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen.
Gemäß § 28 Abs. 2 SVSG sind den Landesstellenausschüssen der SVS demnach folgende Aufgaben gesetzlich zugewiesen: Entscheidungen über Leistungen aus dem Unterstützungsfonds (Z1); Gewährung und Ablehnung freiwilliger Leistungen (Z2); Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation der Pensions- und Unfallversicherung (Z3) und Gewährung und Ablehnung einer Betriebshilfe (Z4)
Somit ist die verfahrensgegenständlich relevante Erlassung von Bescheiden über die Feststellung der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) im Gesetz nicht vorgesehen.
Eine Übertragung von Aufgaben an den Landesstellenausschuss durch den Verwaltungsrat (im Anhang zur Geschäftsordnung) oder die Hauptversammlung (in der Satzung), wie dies vor der Neustrukturierung durch das Sozialversicherungs-Organisations-gesetz 2018 (SV-OG) de facto in § 195 GSVG vorgesehen war, ist seit in Kraft treten des SV-OG mit 01.01.2020 nicht mehr vorgesehen, und es sind auch durch die Satzung der SVS, Amtliche Verlautbarung Nr. 96/2022 in der Fassung der Novellierung Nr. 14/2023, und durch den Anhang zur Geschäftsordnung des Verwaltungsrates / Überleitungsausschusses der SVS, Amtliche Verlautbarung Nr. 141/2019, keine derartigen Übertragungen von Aufgaben an die Landesstellenausschüsse erfolgt.
Rechtspersönlichkeit hat nur die SVS (nicht zB ihre Landesstellen). Nach der seit 1.1.2020 geltenden Rechtslage sind die Landesstellen der Hauptstelle zugeordnet. Die Landesstellen haben keine originären Aufgaben im Gegensatz zu § 195 GSVG in der am 31.12.2019 geltenden Fassung. Jedoch haben die Landesstellenausschüsse sehr wohl originäre Aufgaben (§ 28 Abs 2), die jedoch an das Büro delegiert werden können (§ 28 Abs 1). Mit dem Büro ist nunmehr das „Gesamtbüro“ (dh die Hauptstelle und die der Hauptstelle zugeordneten Landesstellen) gemeint [vgl. Taudes in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG, 12. Aufl. (2023), SVSG, § 15, Rz 2].
Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass in Ermangelung einer durch Gesetz festgelegten Zuständigkeit der Landesstellen auf Grund der im § 15 Abs. 1 2. Satz SVSG enthaltenen Generalklausel (auch) die Erlassung von (wie gegenständlich) Bescheiden über die Feststellung der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) der Hauptstelle des Versicherungsträgers obliegt und vom Landesstellenausschuss im Namen des Versicherungsträgers zu fertigen ist (vgl. J./R.Silbernagl in Mosler/Müller/Pfeil, SV Komm § 418 ASVG Rz11).
3.2.2. Äußeres Erscheinungsbild
Nach dem ersten Satz des § 18 Abs. 4 AVG, der gemäß § 58 Abs. 3 AVG auch für Bescheide gilt, hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, von welcher der Bescheid stammt, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.
Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde vorliegt bzw. welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten, zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0065, 9.11.2016, Ro 2014/10/0055, mwN). An welcher Stelle des Bescheides die Behörde genannt ist, ist für die rechtliche Qualifikation der Erledigung als Bescheid irrelevant (vgl. VwGH vom 19.5.2020, Ra 2019/14/0317, mit Hinweis auf VwGH vom 27.10.2017, Ra 2016/17/0214, mwN).
In der Kundmachung von Adressen, Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten nach § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Erreichbarkeitskundmachung), avsv Nr. 103/2022, ist im Anhang sowohl die Hauptstelle, mit der Email-Adresse „generaldirektion@svs.at“, als auch die Landesstelle Wien, mit der Email-Adresse „direktion.w@svs.at“, jeweils mit der Postanschrift 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, angeführt.
Im vorliegenden Fall wird in der Kopfzeile des Bescheides neben dem Logo der SVS der fettgedruckte Name "SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER SELBSTÄNDIGEN" mit dem ebenfalls fettgedruckten Zusatz "Wien" sowie der nicht fett gedruckten Adresse "Wiedner Hauptstraße 84-86 1051 Wien“ und die Email-Adresse „ RR.W@svs.at“ angeführt. Der Rechtsmittelbelehrung zufolge ist die Beschwerde schriftlich […] bei der "Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien“ einzubringen. Die Fertigungsklausel besteht aus der Wortfolge „SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER SELBSTÄNDIGEN Der leitende Angestellte Mag. XXXX eine Beifügung „Wien“ findet sich nicht. Anders als die Rechtsmittelbelehrung weisen weder Kopfzeile noch Fertigungsklausel das Wort „Landesstelle“ auf.
Die Beifügung „Wien“ in der Kopfzeile des Bescheides, die im Kopf angeführte, ein „W“ für „Wien“ aufweisende Email-Adresse „RR.W@svs.at“ (vgl. Adressenverzeichnis in der Erreichbarkeitskundmachung, avsv Nr. 103/2022: Die Landesstelle Wien verfügt über die Email-Adresse „direktion.w@svs.at“, die Hauptstelle über die Email-Adresse „generaldirektion@svs.at“.) als auch die Rechtsmittelbelehrung, wonach die Beschwerde bei der „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien“ einzubringen ist deuten darauf dahin, dass diese von der LW SVS erlassen wurde. Demgegenüber ist die Wortfolge „Der leitende Angestellte“ in der Fertigungsklausel ein Anhaltspunkt für ein Erlassen der Erledigung durch die Hauptstelle der SVS, da der leitende Angestellte (=Generaldirektor) der Hauptstelle der SVS und nicht einer Landesstelle zuzuordnen ist (vgl. z.B. § 45 Abs. 4 – Abs. 6 SVSG; https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816778portal=svsportal).
Jedoch aufgrund der getroffenen Erwägungen ist für das Bundesverwaltungsgericht klar ersichtlich, dass der gegenständlich in Beschwerde gezogene Bescheid der Landesstelle Wien zuzurechnen ist.
Die LW SVS als belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Bescheid somit als unzuständige Behörde erlassen, sodass dieser (unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet hat oder im Rechtsmittel releviert hat,) wegen Unzuständigkeit ersatzlos in Form einer negativen Sachentscheidung vom BVwG aufzuheben ist (vgl. für viele VwGH 20.07.2016, Ra2015/22/0055). (vgl. für viele VwGH 20.07.2016, Ra2015/22/0055; BVwG jeweils vom 12.09.2022, L501 2239257-1, L501 2239259-1, L501 2253360-1 sowie jeweils vom 11.07.2022, L511 2233464-1, L511 2233670-1, L511 2233869-1, L511 2252816-1, L511 2255251-2).
3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aufgrund der Behebung des Bescheides abzusehen.
3.4. Zu B) Zulässigkeit der Revision
Im Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 25.09.1990, 89/08/0119 zu verweisen, der eine ähnliche Konstellation zu Grunde lag. Durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SVOG], BGBl. I Nr. 100/2018, erfolgte eine völlige Neuorganisation der Versicherungsträger, welche auch eine Neufassung der Satzung und des Anhanges zur Geschäftsordnung erforderlich machten. Da zur örtlichen Zuständigkeit der Landesstellen der SVS nach Neuorganisation durch das SV-OG keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2023:W145.2280694.1.00