Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht · W195 2277976-1 · 8. November 2023

Text · Bundesverwaltungsgericht · W195 2277976-1 · 8. November 2023

Text8. November 2023ECLI:AT:BVWG:2023:W195.2277976.1.00

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Entscheidung

Bundesverwaltungsgericht · W195 2277976-1 · 8. November 2023

W195 2277976-1 · Bundesverwaltungsgericht · 8. November 2023

Bundesverwaltungsgericht08.11.2023

08.11.2023

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Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

08.11.2023

Geschäftszahl

W195 2277976-1

Spruch

W195 2277976-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag der Sachverständigen XXXX vom 22.03.2023 beschlossen:

A)

Der Gebührenantrag wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung

I. Verfahrensgang

I.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2022, GZ. XXXX wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX , gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

I.2. Am 11.04.2023 langte das Gutachten sowie die dazugehörige Honorarnote auf dem Postweg beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.3. Mit E-Mails der Verrechnungsstelle vom 28.06, 12.07., 03.08. und 30.08.2023 wurde die Antragstellerin auf die seit 01.07.20219 für Sachverständige und Dolmetscher:innen verpflichtende Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass eine Übermittlung der Gebührennote auf dem Postweg nicht zulässig sei.

I.4. In einem Telefonat mit der Verrechnungsstelle vom 28.06.2023 bzw. 30.08.2023 teilte die Antragstellerin mit, dass sie zwar (derzeit) über keine Handysignatur bzw. Bürgerkarte verfügen würden, ein Fachmann sich dieser Dinge jedoch annehmen werde und bis spätestens September elektronische Eingaben funktionieren sollten. Ferner wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass einige Gebührenpositionen (Mühewaltungs- und Schreibgebühren) nicht stimmen sowie Rechnungslegungsmerkmale (UID-Nummer, Datum der Leistungserbringung und Rechnungsnummer) der Honorarnote nicht vorhanden seien. Sie sicherte zu, die Honorarnote dementsprechend zu korrigieren und diese auch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zu übermitteln.

I.5. In der Folge langte eine um die Rechnungsmerkmale ergänzte, jedoch in den übrigen Gebührenpositionen unverbesserte, Honorarnote erneut auf dem Postweg beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.6. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 21.09.2023, GZ. W195 2277076-1/3Z, wurde die Antragstellerin auf die seit 01.07.2019 bestehende Verpflichtung der Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 89a GOG hingewiesen und aufgefordert, ihre Gebührennote vom 22.03.2023 via WEB-ERV einzubringen oder aber dazulegen, weshalb eine Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr unzumutbar bzw. untunlich sei. Des Weiteren wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Gebühr für Mühewaltung überhöht erscheine und im Hinblick auf die seit 01.07.2019 bestehende Verpflichtung zum elektronischen Rechtsverkehr im Falle der Einbringung im Wege des ERV lediglich eine Gebühr für eine Ausfertigung der Urschrift zuerkannt werden könne.

Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die entsprechende Mängelbehebung innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung vorzunehmen, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.

I.7. Der Mängelbehebungsauftrag vom 21.092023 wurde der Antragstellerin am 28.09.2023 nachweislich zugestellt.

I.8. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme oder gar (erneut) korrigierte Honorarnote der Antragstellerin ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Die Antragstellerin übermittelte ihre Honorarnote vom 22.03.2023 per Post an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 21.09.2023 wurde die Antragstellerin auf die Pflicht der Sachverständigen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 89a GOG hingewiesen. Darüber hinaus wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass sowohl die Gebühr für Mühewaltung überhöht erscheint, als auch die von ihr begehrte dreifache Urschrift nicht zuerkannt werden kann. Dem Mängelbehebungsauftrag vom 21.09.2023 wurde seitens der Antragstellerin nicht entsprochen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren auf dem Gebührenantrag der Antragstellerin vom 22.03.2023 und dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2023.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Zu A) Zurückweisung des Anbringens

Gemäß § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des § 89c Abs. 5a GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.

Gemäß § 89c Abs. 5a GOG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184).

Die Antragstellerin brachte ihren Gebührenantrag vom 22.03.2023 per Post ein, obwohl für Sachverständige die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 21 Abs. 6 BVwGG iVm § 89c Abs. 5a GOG besteht. Das Anbringen der Antragstellerin wies daher einen Formmangel auf. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Antragstellerin ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, der binnen 14 Tagen ab Erhalt des Mängelbehebungsauftrages zu erfüllen war.

Dieser wurde ihr mittels RSb-Brief übermittelt und von ihr am 28.09.2023 auch übernommen.

Die Antragstellerin hat auf den Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht reagiert und die der Eingabe anhaftenden Mängel somit nicht fristgerecht verbessert. Das Anbringen war somit gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:W195.2277976.1.00

Normen

AVG §13 Abs3AVG §53aB-VG Art133 Abs4BVwGG §21 Abs6GOG §89c Abs5aVwGVG §17

Kontext

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