Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht · W145 2268095-1 · 3. Juli 2023

Text · Bundesverwaltungsgericht · W145 2268095-1 · 3. Juli 2023

Text3. Juli 2023ECLI:AT:BVWG:2023:W145.2268095.1.00

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Entscheidung

Bundesverwaltungsgericht · W145 2268095-1 · 3. Juli 2023

W145 2268095-1 · Bundesverwaltungsgericht · 3. Juli 2023

Bundesverwaltungsgericht03.07.2023

03.07.2023

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Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

03.07.2023

Geschäftszahl

W145 2268095-1

Spruch

W145 2268095-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien, vom 23.01.2023, VSNR/Abt.: XXXX wegen Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 23.01.2023 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 410 ASVG iVm 194 GSVG fest, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) seit 20.10.2016 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG unterliege.

Zum bisherigen Verfahrensgang führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am 10.03.2022 in einer Kundenvorsprache mitgeteilt habe, dass er keine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübe und die ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit zum 01.06.2022 zurücklegen werde. Am 11.08.2022 habe der Beschwerdeführer diverse Verständigungen übermittelt aus denen sich die Zurücklegung der bis darin aufrechten Einzelgewerbeberechtigungen zum 01.06.2022 ergebe. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er seinen Betrieb verkauft, seit 01.06.2022 keinerlei Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit mehr hätte und alle Gewerbeberechtigungen zurückgelegt worden seien. Die Ausführung der belangten Behörde, dass er als Geschäftsführer der der XXXX GmbH weiterarbeite und daher der Pflichtversicherung unterliege, sei vom Beschwerdeführer mit dem Argument zurückgewiesen worden, dass er lediglich ehrenamtlich ohne Lohn weiterarbeiten würde und auch keine Gewinnausschüttung erhalten habe. Am 21.09.2022 habe der Beschwerdeführer um die Ausstellung eines Bescheides ersucht. Nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Beschwerdeführer von seiner Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben keinen Gebrauch gemacht.

Zum Sachverhalt führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seit 01.06.2022 eine GSVG-Pension beziehe und aufgrund dieses Alterspensionsbezuges bei der belangten Behörde krankenversichert sei. Bis 01.06.2022 sei der Beschwerdeführer Inhaber mehrerer Einzelgewerbeberechtigungen gewesen und sei daher der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG unterlegen. Seit 19.10.2016 sei der Beschwerdeführer außerdem geschäftsführender Gesellschafter der XXXX GmbH und zu 75% an der Gesellschaft beteiligt. Die Eintragung im Firmenbuch sei mit 20.10.2016 beantragt und am 25.10.2016 durchgeführt worden. Die XXXX GmbH verfüge jedenfalls ab 20.10.2016 über mehrere aufrechte Gewerbeberechtigungen. Zudem sei der Beschwerdeführer seit 15.04.2020 geschäftsführender Gesellschafter der XXXX GmbH und zu 75% an der Gesellschaft beteiligt. Die Eintragung im Firmenbuch sei mit 23.03.2020 beantragt und am 15.04.2020 durchgeführt worden. Die XXXX GmbH verfüge seit 12.08.2020 über eine aufrechte Gewerbeberechtigung. Eine Pflichtversicherung nach dem ASVG liege seit dem 20.10.2016 nicht vor.

In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX GmbH sowie der XXXX GmbH automatisch aufgrund des Gesetzes der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG unterliege, da sowohl die XXXX GmbH zumindest seit 20.10.2016 als auch die XXXX GmbH seit 12.08.2020 über (eine) aufrechte Gewerbeberechtigung(en) verfüge und die Gesellschaften somit als Mitglieder der Wirtschaftskammer anzusehen seien.

Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung beginne entweder mit dem Tag der Erlangung einer Gewerbeberechtigung durch die Gesellschaft oder bei Bestellung eines Gesellschafters der GmbH zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch oder bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes. Die Eintragung des Beschwerdeführers als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX GmbH ins Firmenbuch sei mit 20.10.2016 erfolgt. Somit beginne die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG jedenfalls mit dem 20.10.2016.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG würden der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unterliegen, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sei. Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung bestimme sich nach der Dauer der Pflichtversicherung nach dem GSVG.

Die Geschäftsführereigenschaft eines Gesellschafters sei ein formalisiertes Merkmal der Versicherungspflicht. Es komme für das Eintreten der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG weder auf das faktische Tätigwerden als geschäftsführender Gesellschafter noch auf die Entgeltlichkeit der Tätigkeit an.

Der Beschwerdeführer sei bis 01.06.2022 Inhaber mehrerer Gewerbeberechtigungen gewesen, weshalb er auch der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG unterlegen sei. Diese Pflichtversicherung habe aufgrund der Rücklegung der Einzelgewerbeberechtigungen zum 31.05.2022 geendet. Da der Beschwerdeführer aber weiterhin als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX GmbH sowie der XXXX GmbH im Firmenbuch eingetragen sei und diese Gesellschaften wiederum Mitglieder der Wirtschaftskammer seien, unterliege der Beschwerdeführer aufgrund dieser Stellung auch ab dem 01.06.2022 weiterhin der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG.

2. Mit Schreiben vom 07.02.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Bescheid unter unrichtiger Tatsachenfeststellung bzw. unrichtiger rechtlicher Beurteilung leide, die Berechnung der Beiträge unrichtig sei und eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie ein Verstoß gegen die Verfassung vorliege.

Zur unrichtigen Tatsachenfeststellung bzw. unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er keine Tätigkeit ausübe, die eine Pflichtversicherung auslöse. Die Normierung zum Geschäftsführer, sowohl in der XXXX GmbH als auch in der XXXX GmbH habe alleine den notwendigen Grund gehabt, die Betriebe nicht wegen dem Mangel eines, vom Gesetz verlangten Geschäftsführers schließen zu müssen. Er übe seine Funktion in jeder Hinsicht ehrenamtlich aus und beziehe keinerlei Entlohnung dafür. Seine Funktion als Geschäftsführer beschränke sich darauf, die Verantwortung zu tragen und habe sohin einen Notfallcharakter.

Zudem brachte er vor, dass er aufgrund seiner ehemaligen Beschäftigung nunmehr als Pensionist bereits pflichtversichert sei und somit die in § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG genannte Ausnahme „sofern diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen“ zur Anwendung komme.

Zur unrichtigen Berechnung der Beiträge brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er bereits der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege und daraus resultierend einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von € 218,66 bezahle. Von der belangten Behörde würde dessen ungeachtet ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von € 109,69 sowie weiters Unfallversicherung in Höhe von € 31,92 vorgeschrieben werden. Darüber hinaus würden monatlich € 1.223,78 an Pensionsversicherungsbeiträgen vorgeschrieben werden. Wieso er als Pensionist Pensionsbeiträge bezahlen solle erschließe sich nicht. Selbst wenn die Vorschreibung von Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge rechtmäßig wäre, sei jedenfalls eine falsche Berechnung angestellt worden und die Vorschreibungen falsch. Er habe bereits mehrfach mitgeteilt, dass er ab 01.06.2022 keinerlei Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit mehr habe.

Zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes wurde ausgeführt, dass er durch die Vorschreibung der belangten Behörde ungleich behandelt und schlechter gestellt worden sei, als andere Staatsbürger. Die belangte Behörde selbst würde gewerblichen Einzelunternehmern oder Ärzten, bzw. Personen, die selbstständige Tätigkeiten nur im geringen Ausmaß ausüben eine Befreiung von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder der Pensionsversicherung nach dem FSVG zusichern. Seine Einkünfte aus einer imaginären Tätigkeit betrage Null, seine Umsätze ebenfalls Null. Trotzdem falle er nicht unter die Ausnahme.

Zum Verstoß gegen die Verfassung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass es nicht einzusehen sei, Sozialabgaben gleichzeitig an 2 verschiedene behördliche Abteilungen zu leisten. Zudem werde ihm von der belangten Behörde vorgeworfen, durch seine pro forma Funktion der Pflichtversicherung der Selbstständigen zu unterliegen, jedoch würden diese Zahlungen von der Steuerbehörde nicht als steuerliche Aufwendungen anerkannt werden. Er müsse daher eine, durch berufliche Tätigkeit entstandene Belastung privat bezahlen und habe keine Möglichkeit, diesen Aufwand als Betriebsausgabe geltend zu machen.

Mit seinen Zahlungen zur Pensionsversicherung erwerbe er Beitragszeiten und Gutschriften auf seinem Pensionskonto. Die Alterspension zum 65.Lebensjahr ergebe sich aus der bis zum Stichtag der Leistung ermittelten Gesamtgutschrift auf dem Pensionskonto, geteilt durch 14. Diese würde er aber bereits beziehen. Das bedeute wiederum, dass er Zahlungen leisten würde, die ihm in keinster Weise zugutekomme. Seit seinem Pensionsantritt habe er aufgrund der Vorschreibungen der belangten Behörde nun 8 Versicherungsmonate erworben, die keinerlei Berücksichtigung finden würden.

Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass sich bei Personen die die Pension erst nach dem 65. Lebensjahr in Anspruch nehmen, die Pension um 0,35 % pro Monat, höchstens um 12,6 % erhöhe. Seit 1.1.2017 würden zusätzlich die Pensionsversicherungsbeiträge während der Weiterarbeit in der Bonusphase um 50 % reduziert werden. Die dem Beschwerdeführer, von der belangten Behörde vorgeschriebenen Pensionsversicherungsbeiträge würden, anders als bei Weiterarbeitenden allerdings nicht um 50% gekürzt, im Gegenteil vom Höchstbeitrag errechnet und einkassiert werden. Auch würden die Pensionsansprüche nicht um die Prozentsätze der Weiterarbeitenden erhöht werden. Dies stelle eine völlige Ungleichbehandlung zwischen Staatsbürgern, die sinngemäß dasselbe tun, dar.

Aus all diesen Gründen werde der Antrag gestellt der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, auszusprechen, dass er keiner Pflichtversicherung unterliege und demnach keine Kranken-, oder Pensionsversicherungsbeiträge zu entrichten habe. Zudem sei die belangte Behörde zur Rückzahlung der zu Unrecht eingehobenen Beiträge samt 4% Zinsen zu verhalten.

3. Mit Schreiben vom 16.02.2023 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt samt Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor. Zur geltend gemachten unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Geschäftsführereigenschaft eines Gesellschafters ein formalisiertes Merkmal der Versicherungspflicht sei. Für das Eintreten der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG komme es weder auf das faktische Tätigwerden als geschäftsführender Gesellschafter noch auf die Entgeltlichkeit der Tätigkeit an. Die Gründe für die Übernahme der Geschäftsführerstellung seien daher ebenso irrelevant wie eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit.

Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seiner ehemaligen Beschäftigung nunmehr als Pensionist bereits pflichtversichert sei und damit die in § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG zitierte Ausnahme anzuwenden sei, wurde ausgeführt, dass geschäftsführende Gesellschafter einer (kammerzugehörigen) GmbH nur dann von der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG ausgenommen seien, solange sie in dieser Eigenschaft nach dem ASVG pflichtversichert seien. Der Beschwerdeführer unterliege jedoch aufgrund dieser Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter eben nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG sondern dem GSVG. Darüber hinaus werde gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG eine Ausnahme von der Pflichtversicherung für den Fall normiert, dass bereits eine Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung vorliege. Gerade dies sei bei einem Pensionsbezug jedoch nicht gegeben, da hier nur die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung vorliege.

Dem Beschwerdevorbringen betreffend die unrichtige Berechnung der Beiträge werde entgegengehalten, dass eine bescheidmäßige Absprache über die vorgeschriebenen Beiträge nicht erfolgt sei. Des Weiteren handle es sich bei den aktuell vorgeschriebenen Beiträgen um solche, die mangels Einkommenssteuerbescheids 2022 auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage berechnet worden seien.

Zum Beschwerdevorbingen betreffend die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wurde von der belangten Behörde vorgebracht, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer zitierten Ausnahme um die Regelung des § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG handle und somit um eine bundesgesetzliche Norm. Die belangte Behörde selbst habe diese Vorschrift lediglich anzuwenden und es komme ihr hierbei kein Spielraum zu. Somit würden nur Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG (Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung) und Personen gemäß § 2 Abs. 2 FSVG auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen werden. Da der Beschwerdeführer jedoch als geschäftsführender Gesellschafter der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG unterliege, komme diese Ausnahmebestimmung nicht zur Anwendung.

Im Zusammenhang mit den nun erworbenen 8 Versicherungsmonaten, die nach dem Beschwerdevorbringen keinerlei Berücksichtigung finden würden, sei auf den besonderen Höherversicherungsbetrag gemäß § 143 GSVG hingewiesen. Hieraus ergebe sich ein Anspruch auf den sogenannten besonderen Höherversicherungsbetrag, wenn neben dem Bezug einer Alterspension eine die Pflichtversicherung nach dem GSVG, ASVG oder BSVG begründende Tätigkeit ausgeübt werde.

Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Reduzierung der Pensionsversicherungsbeiträge bei Weiterarbeit nach dem 65. Lebensjahr wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass es sich hierbei um einen sogenannten Aufschubbonus gemäß § 27 Abs. 6 GSVG handle. § 27 Abs. 6 reduziere für Versicherte, die über das derzeitige Regelpensionsalter hinaus erwerbstätig bleiben, den Eigenanteil am Pensionsversicherungsbeitrag auf die Hälfte. Bei Personen die die Pension nicht aufschieben, sondern bereits die Leistungen aus der Pensionsversicherung beziehen würden, bestehe dagegen kein Grund, die Vergünstigung einer Beitragssenkung zu gewähren.

Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Erhöhung der zukünftigen Pension bei Weiterarbeit nach dem 65. Lebensjahr wurde von Seiten der belangten Behörde ausgeführt, dass solchen Personen der oben angeführte besondere Höherversicherungsbetrag gewährt werde, so dass auch bei Pensionsbezug eine entsprechende Anrechnung der Beitragsleistungen und Erhöhung der laufenden Bezüge erfolge.

Aus diesem Grund wird der Antrag, das BVwG möge der Beschwerde nicht Folge geben und den angefochtenen Bescheid bestätigen, gestellt.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.02.2023 zu seiner Beschwerde übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.Feststellungen:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer bezieht seit 01.06.2022 eine Alterspension.

Bis 01.06.2022 war der Beschwerdeführer Inhaber folgender Einzelgewerbeberechtigungen:

Immobilienmakler (§ 225 GewO 1994) ohne Berechtigung zur Kreditvermittlung [GISA-Zahl 23650886]

Immobilienverwalter (§ 227 GewO) Kreditvermittlung [GISA-Zahl 23651074]

Filmproduktion einschließlich der Herstellung von Multimedia-Produkten (CD-Rom, CDI, DVD etc.) [GISA-Zahl 25518818]

Be- und Nachbearbeitung sowie elektronische Vervielfältigung und Bearbeitung audiovisueller Produktionen [GISA-Zahl 25519112].

Seit 19.10.2016 ist der Beschwerdeführer geschäftsführender Gesellschafter der XXXX GmbH, welche der Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehört, und zu 75% an der Gesellschaft beteiligt. Die Eintragung im Firmenbuch wurde mit 20.10.2016 beantragt und am 25.10.2016 durchgeführt. Die XXXX GmbH hat ihren Sitz in Wien und ist jedenfalls ab 20.10.2016 Inhaberin folgender aufrechte Gewerbeberechtigungen:

Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe [GISA-Zahl 23768888]

Immobilienmakler (§259 GewO 1973) ohne Berechtigung zur Kreditvermittlung [GISA-Zahl 23822771]

Immobilienverwaltung [GISA-Zahl 23822856]

Gas- und Wasserleitungsinstallateure [GISA-Zahl 23778450]

Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen Tätigkeit [GISA-Zahl 25939866]

Räumung wertlosen Gutes aus Wohnungen, Häusern, Kellern, Dachböden, Höfen, Garagen, Geschäftslokalen und Industrieanlagen, unter Ausschluss der dem Handelsgewerbe und Handelsagenten, Güterbeförderungsgewerbe und sonstigen an einen Befähigungsnachweis gebunden Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten (Entrümpler) [GISA-Zahl 24983532].

Der Beschwerdeführer ist zudem seit 15.04.2020 geschäftsführender Gesellschafter der XXXX GmbH, die ebenfalls der Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehört, und zu 75% an der Gesellschaft beteiligt. Die Eintragung im Firmenbuch wurde mit 23.03.2020 beantragt und am 15.04.2020 durchgeführt. Die XXXX GmbH hat ihren Sitz in Wien und ist seit 12.08.2020 Inhaberin folgender aufrechten Gewerbeberechtigung:

Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienverwalter [GISA-Zahl 32849141].

Eine Pflichtversicherung nach dem ASVG liegt seit dem 20.10.2016 nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und wurden diese von den Parteien auch nicht bestritten.

Die Stellung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der XXXX GmbH seit 19.10.2016 und jene als Geschäftsführer der XXXX GmbH seit 15.04.2020, ergibt sich aus dem Firmenbuch. Aus dem Firmenbuch ergeben sich auch die Beteiligungen an den GmbHs, wann die Anträge auf Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch einlangten und wann die entsprechenden Eintragungen erfolgt sind.

Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen der Gesellschaften bzw. den Einzelgewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Gewerberegister.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ab 01.06.2022 eine Alterspension bezog bzw. bezieht, ist durch einen im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsverlauf zur Person des Beschwerdeführers belegt.

Zudem ist keine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG eingetragen und ergeben sich zudem keine Hinweise auf das Bestehen einer derartigen Pflichtversicherung.

Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vorliegend ist der Sachverhalt vollkommen unstrittig. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Da § 414 Abs. 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz idgF sind:

§ 2. Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: (…)

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen (…).

§ 6. Beginn der Pflichtversicherung

(1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt (…)

3. bei den im § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes; (…).

(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt (…)

3. bei den im § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes; (…).

§ 7. Ende der Pflichtversicherung

(1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet (…)

3. bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist; (…).

(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet (…)

3. bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist; (…).

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer eine Tätigkeit ausübt, die eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG auslöst.

Die Pflichtversicherung der in § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG genannten Personen knüpft (bei Fehlen einer Ausnahme) an das Formalkriterium der Bestellung zum Geschäftsführer an und ist unabhängig davon, ob der Geschäftsführer faktisch tätig wird oder, ob er aus der Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt bezieht und tritt selbst bei Verlusten ein (VwGH 14.04.2010, 2007/08/0105 mwN). Demnach ist die formale Voraussetzung bereits dann erfüllt, wenn jemand im Firmenbuch als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, die eine Gewerbeberechtigung innehat, eingetragen ist. Wie die belangte Behörde zutreffend bereits in ihrer Stellungnahme vom 16.02.2023 dargelegt hat, sind die Gründe für die Übernahme der Geschäftsführerstellung daher ebenso irrelevant wie eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit.

Es bleibt daher zu überprüfen, ob ein in § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG normierter Ausnahmetatbestand vorlag. Aus der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seiner ehemaligen Beschäftigung nunmehr als Pensionist bereits pflichtversichert sei und damit die in § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG zitierte Ausnahme anzuwenden sei, kann nichts gewonnen werden, da geschäftsführende Gesellschafter einer (kammerzugehörigen) GmbH nur dann von der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG ausgenommen sind, solange sie in dieser Eigenschaft nach dem ASVG pflichtversichert sind. Der Beschwerdeführer unterliegt jedoch aufgrund dieser Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter eben nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG, sondern dem GSVG. Eine Voraussetzung für die Vollversicherungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist nämlich die Entgeltlichkeit der Tätigkeit. Bei Unentgeltlichkeit der Beschäftigung ist somit von einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG auszugehen (VwGH 2002/08/0003). Zudem kann ab einer Beteiligung von mindestens 50% aufgrund dieser Tätigkeit keine Pflichtversicherung nach dem ASVG mehr entstehen. Eine Versicherung nach dem ASVG kommt aufgrund der Höhe des gehaltenen Geschäftsanteils von mehr als 50% nicht in Betracht (vgl. Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 2 GSVG (Stand 1.3.2018, rdb.at)). Darüber hinaus wird gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG eine Ausnahme von der Pflichtversicherung für den Fall normiert, dass bereits eine Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung vorliegt. Gerade dies ist jedoch beim Pensionsbezug des Beschwerdeführers nicht gegeben, da hier nur die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung vorliegt.

Über die Höhe der Beitragsvorschreibung wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen. Insofern ist sie daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weswegen auf den Vorhalt des Beschwerdeführers, die Beiträge seien ua. falsch berechnet, sowie, dass er ab 01.06.2022 keinerlei Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit mehr hätte, nicht weiter einzugehen ist. Dieses Vorbringen wird von der belangten Behörde im Bescheid über die Höhe der Pflichtversicherung zu berücksichtigen sein. Im gegenständlichen Verfahren ist als Vorfrage die Pflichtversicherung zu klären. Erst, wenn die Vorfrage rechtskräftig entscheiden ist, kann bescheidmäßig die Beitragsgrundlagen/Beitragshöhe festgestellt werden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG sind auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z. 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen, von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen.

Der Beschwerdeführer ist jedoch pflichtversichert gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG und fallen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG Pflichtversicherte nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es gleichheitswidrig sei, dass der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG für nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG versicherte Personen nicht anwendbar ist, ist wie folgt entgegenzuhalten: Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt judiziert (vgl. VfSlg. 6004/1969, 9365/1982, 9753/1983, 10030/1984, 10451/1985, 12732/1991, 12739/1991), dass der Gleichheitsgrundsatz keine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme gebietet. Der Vorwurf gleichheitswidriger Unterschiedlichkeit könnte nämlich nur dann erhoben werden, wenn der Gesetzgeber verhalten wäre, die Sozialversicherungssysteme ohne Rücksicht darauf, dass unterschiedliche Bevölkerungsgruppen betroffen sind, nach einheitlichen Gesichtspunkten zu regeln, was aber verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl. VfGH vom 10.12.1993, Zl. G60/92).

Eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG kann sohin nicht erblickt werden.

Zum Beschwerdevorbringen, dass seit 01.01.2017 die Pensionsversicherungsbeiträge während der Weiterarbeit nach dem 65. Lebensjahr um 50% reduziert werden würden und die belangte Behörde ihm die vorgeschriebenen Pensionsbeiträge nicht gekürzt habe, ist auszuführen, dass über die Höhe der Beitragsvorschreibung nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde und somit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.

Der Vollständigkeit halber wird jedoch darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für den Aufschubbonus gemäß § 27 Abs. 6 GSVG ist, dass Versicherte über das derzeitige Regelpensionsalter hinaus erwerbstätig bleiben. Der Beschwerdeführer hat die Pension nicht aufgeschoben, sondern bezieht bereits die Leistungen aus der Pensionsversicherung. Es würde daher ohnehin kein Grund bestehen, die Vergünstigung einer Beitragssenkung zu gewähren.

Auch das Beschwerdevorbringen, wonach dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Erhöhung der zukünftigen Pension bei Weiterarbeit nach dem 65. Lebensjahr um 0,35% pro Monat versagt worden sei, geht mangels bescheidmäßiger Absprache über die Höhe der Beitragsvorschreibungen ins Leere.

Der Vollständigkeit halber wird auch hier, wie auch schon von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 16.02.2023, auf den besonderen Höherversicherungsbetrag gemäß § 143 GSVG hingewiesen, der bewirkt, dass auch bei Pensionsbezug eine entsprechende Anrechnung der Beitragsleistungen und Erhöhung der laufenden Bezüge erfolgt.

Das Vorbringen in der Beschwerde wonach, die nun erworbenen 8 Versicherungsmonate keinerlei Berücksichtigung finden würden, ist ebenfalls mangels Absprache über die Höhe der Beitragsvorschreibungen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Auch hier wird der Vollständigkeit halber auf den besonderen Höherversicherungsbetrag gemäß § 143 GSVG hingewiesen. Hieraus ergibt sich ein Anspruch auf den sogenannten besonderen Höherversicherungsbetrag, wenn neben dem Bezug einer Alterspension eine die Pflichtversicherung nach dem GSVG, ASVG oder BSVG begründende Tätigkeit ausgeübt wird.

Somit stellte die belangte Behörde aufgrund der Eigenschaft des Beschwerdeführers als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX GmbH als auch wegen jener der XXXX GmbH, welche beide der Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören, zutreffend die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers seit 20.10.2016 in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG sowie in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG fest.

Ausnahmebestände, welche im § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG normiert sind, liegen wie oben ausgeführt nicht vor. Der Beschwerdeführer erfüllt objektiv die in § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG umschriebenen Voraussetzungen, welche eine Versicherungspflicht nach dem GSVG begründen.

Bis 01.06.2022 war der Beschwerdeführer darüber hinaus Inhaber mehrerer Einzelgewerbeberechtigungen weshalb er bis zu diesem Zeitraum jedenfalls auch der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG unterlag. Diese Pflichtversicherung aufgrund seiner persönlichen Kammermitgliedschaft endete aufgrund der Rücklegung der Einzelgewerbeberechtigungen zum 31.05.2022.

Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Entscheidung erging in Anlehnung an die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:W145.2268095.1.00

Normen

B-VG Art133 Abs4GSVG §2 Abs1 Z3GSVG §6GSVG §7GSVG §8

Kontext

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